Rückgabe des privat genutzten, geleasten Dienstwagens

Rechtstipp Ansprüche bei und nach Vertragsende, Arbeitsrecht im Außendienst

Im Rechtstipp März 2001 wurden die allgemeinen Grundsätze für die private Nutzung des Dienstwagens durch den angestellten Außendienstler dargestellt.

WICHTIG: ist insbesondere, den Umfang der privaten Nutzungsmöglichkeit in einer Vereinbarung im oder zusätzlich zum Arbeitsvertrag festzuhalten. Im Falle der Kündigung muss der Arbeitnehmer das privat genutzte Fahrzeug spätestens zum Beendigungstermin zurückgeben. Da er ab diesem Zeitpunkt keine Vergütung mehr erhält – der Arbeitsvertrag ist ja beendet – entfällt auch die private Nutzungsmöglichkeit als Vergütungsbestandteil.

Leasing des Dienstwagens
Oft ist es so, dass der Arbeitgeber aus steuerlichen Gründen den Dienstwagen nicht kauft, sondern least. Der Arbeitgeber schließt mit dem Leasinggeber einen Vertrag, nach dem er sich verpflichtet, für das Fahrzeug monatliche Leasingraten zu zahlen.

Die Leasingverträge sehen vielfach eine mehrjährige Laufzeit vor. Was nach Ablauf dieser Zeit mit dem Wagen geschieht (Rückgabe, Möglichkeit des Kaufs zum Restwert), hängt von der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Leasinggeber ab.

WICHTIG: Für den angestellten Außendienstler ändert sich dadurch grundsätzlich nichts. Es macht für ihn keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber den Wagen kauft oder least. Der Arbeitgeber kann nicht etwa die restlichen, noch ausstehenden Leasingraten vom Arbeitnehmer verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet als der Leasingvertrag. Er erhält ja bei Beendigung des Arbeitsvertrags das Fahrzeug zurück. Was er dann damit tut, ist grundsätzlich seine Sache.

TIPP: Natürlich ist es immer möglich, sich bei Beendigung darauf zu einigen, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug gegen Zahlung eines Kaufpreises behalten kann. Im Falle des Leasings können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch dahin verständigen, dass der Arbeitnehmer in den Leasingvertrag eintritt. Zu beachten ist aber, dass in diesem Fall die Zustimmung des Leasinggebers erforderlich ist – schließlich sieht er sich dann einem neuen Vertragspartner gegenüber.

Ein höherwertiger Dienstwagen
Der Arbeitgeber hat häufig ein festes Bild davon, welche Fahrzeugklasse innerhalb einer bestimmten Hierarchieebene seines Unternehmens als Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung stehen soll. Wünscht der angestellte Außendienstler nun ein höherwertiges Fahrzeug, so muss der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht nachkommen. Es ist aber auch möglich, sich darauf zu einigen, dass der Arbeitnehmer die entstehenden Mehrkosten übernimmt, wenn sich die Parteien auf ein hochwertiges Fahrzeug einigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 09.09.2003 eine vertragliche Vereinbarung ausdrücklich bestätigt, die vorsah, dass der Arbeitnehmer die wegen eines höherwertigen Fahrzeugs dem Arbeitgeber monatlich entstehenden Leasing-Mehrkosten von ca. 130 Euro selbst übernahm. Er verpflichtete sich, diesen Mehraufwand monatlich an den Arbeitgeber zu zahlen.

TIPP: Solange die Pfändungsfreigrenzen nicht unterschritten werden, kann die Zahlung des Mehraufwandes mit der Gehaltszahlung verrechnet werden.

Der Arbeitnehmer nutzte seinem Wunsch entsprechend (auch privat) ein besseres Auto, dem Arbeitgeber entstanden hierdurch keine weiteren Kosten.

Problem: Arbeitsvertrag endet früher als der Leasingvertrag
Das Problem, das das Bundesarbeitsgericht letztlich entscheiden musste, trat allerdings auf, als der Arbeitsvertrag schon nach einem Jahr durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers wieder beendet wurde. Der Leasingvertrag lief allerdings über 36 Monate. Nun bekam der Arbeitgeber also ein Fahrzeug zurück, das er normalerweise gar nicht geleast hätte.

Der Arbeitgeber hatte diesen Fall bedacht und in die Vereinbarung zum Dienstwagen eine Klausel aufgenommen, dass bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters vor Ablauf von 36 Monaten die gesamten noch ausstehenden Raten des Arbeitnehmers (also ca. 130 Euro mal x Monate) in einer Summe an ihn zu zahlen sind.

Diese Klausel hielt das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Inhaltskontrolle für unwirksam. Sie wies nämlich dem Arbeitnehmer alle Nachteile zu. Er musste das Fahrzeug bei Vertragsbeendigung zurückgeben, konnte es also fortan überhaupt nicht mehr nutzen. Trotzdem sollte er die Differenzraten weiterhin – und sogar als einmaligen Vorausbetrag – an den Arbeitgeber zahlen. Der Arbeitgeber seinerseits hatte wenigstens die abstrakte Möglichkeit, nach Rückgabe den Mehrwert eines besseren Fahrzeugs für sich zu nutzen, etwa, indem er es als Dienstwagen an einen Arbeitnehmer mit höherer Gehaltsstufe ausgab.

WICHTIG: Geht der Arbeitgeber also auf den Wunsch eines angestellten Außendienstlers nach einem besseren Dienstfahrzeug ein, so muss er sich vergegenwärtigen, dass er damit eine Investitionsentscheidung trifft, die ihm das Risiko einer früheren Beendigung des Arbeitsvertrags zuweist. Er kann sich nicht von jeglicher Mehrbelastung freistellen lassen. Nur für die Dauer der Nutzung des Fahrzeugs im bestehenden Arbeitsverhältnis ist es nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt, dem Arbeitnehmer die Mehrkosten aufzuerlegen.

Der Arbeitgeber konnte sich auch nicht darauf berufen, dass dem Arbeitnehmer in einer weiteren Klausel als Alternative die Möglichkeit eröffnet wurde, im Falle der Beendigung das Leasingfahrzeug zu übernehmen. Denn dies hing zunächst schon nach allgemeinen Grundsätzen von der Zustimmung des Leasinggebers ab (siehe oben). Zusätzlich war noch vereinbart, dass auch der Arbeitgeber zustimmen muss. Bei derart vielen „Hürden“ stellte sich hier für den Arbeitnehmer kein echtes Wahlrecht, das das Urteil über die Zulässigkeit der Zahlungsklausel hätte beeinflussen können.

WICHTIG: Das Bundesarbeitsgericht hat zwar offengelassen, ob eine solche Restzahlungsklausel dann wirksam vereinbart werden kann, wenn sie nur für den Fall der Eigenkündigung des Arbeitnehmers gilt und dem Arbeitnehmer alternativ die Möglichkeit gegeben wird, das Fahrzeug zu übernehmen, ohne dass der Arbeitgeber nochmals gesondert zustimmen muss. Die Vorinstanz hat eine solche Vertragsgestaltung für wirksam gehalten. Ob das Bundesarbeitsgericht sich dem anschließt, bleibt allerdings abzuwarten.

TIPP: Der Arbeitgeber sollte sich besser nicht darauf verlassen, dass solche Restzahlungsklauseln wirksam sind. Er sollte dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einem höherwertigen Fahrzeug daher nur dann nachkommen, wenn er auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor Auslaufen des Leasingvertrages endet, eine Verwendung für das zurückgegebene Fahrzeug hat bzw. finden kann.