Anforderungen an die Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers – Umkehr der Beweislast

Versicherungsvertreterrecht

In seiner Entscheidung vom 25.09.2014 hat der BGH den schon von mehreren Oberlandesgerichten vertretenen Ansatz bestätigt und in seiner Entscheidung vom 13.11.2014 bekräftigt: Es bleibt zwar dabei, dass grundsätzlich der den Schadensersatz begehrende Kunde darlegen und nachweisen muss, dass der Vermittler seine Beratungspflichten verletzt hat. Allerdings trifft den Vermittler eine sekundäre Darlegungslast. Auch Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz kommuniziert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.