Anrechnung der Altersversorgung auf den Handelsvertreterausgleich

7 U 3385/10 Urteil verkündet am 10. November 2010 OLG München Ausgleichsanspruch

Oberlandesgericht München
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…]

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 folgendes Endurteil:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 18.803,39 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 57.520,77 € vom 1. August 2007 bis zum 24. September 2009 und aus 18.803,39 € seit dem 25. September 2009 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

In zweiter Instanz streiten die Parteien um die Anrechnung einer Altersversorgung auf den Handelsvertreterausgleich und um die Zinsen auf einen von der Beklagten bereits gezahlten Betrag.

Der jetzt 60 Jahre alte Kläger war bis zur ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 4. Juli 2005 zum 30. September 2006 für die Beklagte tätig, zunächst ab dem 1. Oktober 1976 als Angestellter und dann aufgrund Vertrags vom 4. Dezember 1987 als selbstständiger Handelsvertreter.

Mit Klageschrift vom 14. Dezember 2007 begehrte der Kläger von der Beklagten zunächst im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs und die Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden restlichen Provisionen. Mit Schriftsatz vom 29. April 2009 erweiterte er die Klage auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs.

Mit Teilurteil des Landgerichts München I vom 25. März 2008 wurde die Beklagte verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen. Das Urteil ist rechtskräftig, der Buchauszug wird derzeit erstellt.

Über den unbezifferten Antrag des Klägers auf Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden restlichen Provisionen hat das Landgericht München I noch nicht entschieden.

Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 26. August 2009 verurteilte das Landgericht München I die Beklagte, an den Kläger einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 38.717,38 € zu bezahlen. Der Betrag wurde dem Kläger am 25. September 2009 ausgezahlt.

Soweit der Kläger darüber hinaus weitere 37.606,77 € Handelsvertreterausgleich begehrt, hat das Landgericht München I die Klage durch das mit der Berufung angegriffene Teilurteil vom 1. Juni 2010 abgewiesen. Das Erstgericht hat die von der Beklagten bezahlte Altersversorgung, deren Barwert nach dem Vortrag der Beklagten 37.606,77 € beträgt, nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB a.F. auf den Ausgleichsanspruch angerechnet und dies im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses und dem Beginn der Altersversorgung ein Zeitraum von lediglich 10 Jahren liege und dem Kläger auch nach Abzug der Altersversorgung mehr als 50% des zwischen den Parteien unstreitig errechneten Handelsvertreterausgleichsbetrags verbleiben.

Der Kläger verfolgt seinen Klageantrag auf Zahlung des Weiteren Handelsvertreterausgleichs mit der Berufung weiter. Außerdem begehrt er wie bereits in erster Instanz Zinsen für den von der Beklagten in Höhe von 38.717,38 € anerkannten Betrag.

Der Kläger beantragt in zweiter Instanz,

das Teilurteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen restlichen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 37.606,77 € nebst 5% Fälligkeitszinsen aus 76.324,15 € vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Juli 2007 und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.324,15 € vom 1. August 2007 bis zum 25. September 2009 und aus 37.606,77 € seit dem 26. September 2009 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 2010 (Bl. 144/153 d.A.) sowie hinsichtlich des Weiteren Vorbringens auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 (Bl. 196/200 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist in Teilen begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Ausgleichsanspruch in Höhe von 18.803,39 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 57.520,77 € vom 1. August 2007 bis zum 24. September 2009 und aus 18.803,39 € seit dem 25. September 2009 zu. Soweit der Kläger darüber hinaus weitere 18.803,38 € Handelsvertreterausgleich sowie Fälligkeitszinsen ab 1. Oktober 2006 begehrt, war die Berufung zurückzuweisen.

1. Anrechnung der Altersversorgung auf den Handelsvertreterausgleichsanspruch:

Das Erstgericht hat auf den an sich bestehenden Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 76.324,15 €, dessen Betragshöhe inzwischen unstreitig ist, die Altersversorgung des Klägers bei der Beklagten in voller Höhe des Barwerts von 37.606,77 € angerechnet.

Dies begegnet rechtlichen Bedenken.

Nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses geltenden § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB a.F. kann der Handelsvertreter vom Unternehmer einen angemessenen Ausgleich unter anderem nur dann verlangen, wenn und soweit die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (etwa BGH NJW 1966, 1962, 1963; 1982, 1814; 2003, 1244, 1246; 3351, 3352; VersR 1984, 184, 185; OLG Köln VersR 2001, 1377, 1379; OLG München [23. Zivilsenat] VersR 2006, 1122, 1123; WM 2007, 710, 711; vgl. auch Emde, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2008, § 89b Rdnr. 166; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 89b Rdnr. 39; von Hoyningen-Huene, in: MünchKommHGB, 3. Aufl. 2010, § 89b Rdnr. 108), der sich der Senat bereits in früheren Entscheidungen (siehe VersR 2005, 687, 688; 2006, 1124, 1126; 2010, 209, 210) angeschlossen hat, besteht zwischen dem Ausgleichsanspruch und der Altersversorgung eine „funktionale Verwandtschaft“. Da für den Handelsvertreterausgleichsanspruch anders als für die Altersversorgung keine steuerrechtlich relevanten Rückstellungen vorgenommen werden dürfen, sind seit längerem zahlreiche Unternehmen dazu übergegangen, ihren Handelsvertretern freiwillig eine Altersvorsorge zu gewähren. Diese dient im Wesentlichen demselben Zweck wie die Ausgleichszahlung. Es wäre ungerecht und würde zu einer doppelten Belastung des Prinzipals führen, wenn die Altersversorgung bei der Ausgleichszahlung unberücksichtigt bliebe. Sie hat daher bei der Prüfung der Billigkeit nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB a.F. (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG n.F.) einzufließen. Davon ist auch das Erstgericht ausgegangen.

Auch eine Differenz zwischen der Beendigung des Handelsvertretervertrags und der Fälligkeit der Altersversorgung stört die Billigkeit des Abzugs im Grundsatz nicht. Zu unterscheiden ist dabei aber zunächst zwischen zwei Fallgestaltungen: Vereinbaren die Parteien, dass die Altersversorgung auf den Ausgleich anzurechnen ist, steht auch eine erhebliche Fälligkeitsdifferenz einer Anrechnung nicht entgegen (so BGH DB 1984, 556: von 24 Jahren; OLG München VersR 2005, 687, 688: von 14 Jahren). Auch wenn die entsprechende Vereinbarung nach §§ 307 BGB, 89b Abs. 4 HGB unwirksam ist (vgl. BGH DB 2003, 144, 145; ZIP 2003, 264, 265/266; OLG Köln VersR 2001, 1377, 1379; OLG München NJW-RR 2003, 1286, 1287/1288), bringen die Parteien mit ihrem Einverständnis mit der Regelung zum Ausdruck, was sie für der Billigkeit entsprechend erachten. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist unabhängig davon je nach den Umständen des Einzelfalls über die Anrechnung zu entscheiden, wobei der funktionale Zusammenhang zwischen Ausgleich und Altersversorgung schwindet, je länger die Wartezeit ist (ausdrücklich BGH NJW 1994, 1350, 1351: keine Anrechnung bei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren; auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, a.a.O., § 89b Rdnr. 39).

Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Erstgerichts haben die Parteien bei Aufnahme des Klägers in das Versorgungswerk der Beklagten im Januar 1990 eine Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch nicht vereinbart. Weder im Aufnahmeantrag des Klägers vom 11. Januar 1990 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 9. November 2010, Bl. 192/195 d.A.) oder im Antrag des Klägers auf eine Vita-Versorgung ebenfalls vom 11. Januar 1990 (Anlage 2 zum selben Schriftsatz, Bl. 192/195 d.A.) noch in der Versicherungspolice (Anlage 3 zum selben Schriftsatz, Bl. 192/195 d.A.) oder im Nachtrag Nr. 17 vom 8. August 1995 (Anlage K 5) findet sich eine entsprechende Bestimmung. Soweit die Beklagte sich auf Ziffer VI. 1. der Richtlinien zur GA-Versorgung (Anlage B 3) beruft, stammen diese, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, aus dem Jahr 2003. Sie lassen nicht erkennen, ob der Kläger hiermit sein Einverständnis erteilt hat.

Damit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Senat hält im zugrunde liegenden Sachverhalt unter Berücksichtigung aller Umstände eine Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung in Höhe von 50% für billig im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB a.F. Er hat sich dabei von folgenden Aspekten leiten lassen: Der Kläger war bei der Beklagten 30 Jahre beschäftigt, davon 29 Jahre im Außendienst, davon wiederum ca. 19 Jahre als selbstständiger Handelsvertreter (zur Beschäftigungsdauer als ein zu berücksichtigender Umstand BGH NJW 1971, 462, 464). Der Kläger stand bei Vertragsende kurz vor Vollendung des 56. Lebensjahres. Im Hinblick auf seinen beruflichen Lebensweg war eine berufliche Wiedereingliederung ins Berufsleben erheblich erschwert (ebenso OLG München [23. Zivilsenat] WM 2007, 710, 712; zu den sozialpolitischen Grundlagen des Handelsvertreterausgleichs BVerfG NJW 1996, 381).

Die streitgegenständliche Altersversorgung ist für den Kläger nicht kapitalisierbar (hierauf abstellend OLG München [7. Zivilsenat] VersR 2005, 687, 688). Es handelt sich unstreitig um eine Direktversicherung, die nach § 2 Abs. 2 BetrAVG weder veräußert oder beliehen werden kann noch vom Kläger vorzeitig rückkaufbar ist. In welcher Höhe der Kläger bei Renteneintritt in den Genuss der Altersversorgung kommt, ist im Hinblick auf die zahlreichen Einschränkungen des Versorgungswerks der Beklagten (vgl. hierzu Ziffer VII. der Richtlinien zur GA-Versorgung, Anlage B 3) und die nicht vorauszusehenden Schwankungen und Unsicherheiten im Finanz- und Versicherungssektor ungewiss.

Die Fälligkeitsdifferenz beträgt 9 Jahre und 16 Tage. Der funktionelle Zusammenhang der Versorgung mit dem Ausgleichsanspruch ist damit zwar noch erkennbar, aber deutlich abgeschwächt (vgl. auch Löwe/Schneider ZIP 2003, 1129, 1135). Unter Abwägung dieser Umstände hält der Senat eine hälftige Anrechnung für gerecht und billig.

Der quotenmäßigen Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch ist der Barwert der Altersversorgung zugrunde zu legen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof (etwa DB 2003, 144, 145) nicht beanstandet. Zwar wollen Küstner (in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 8. Aufl. 2008, Kapitel X Rdnr. 127) und Löwisch (in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 89b Rdnr. 106) bei einer Direktversicherung auf den Rückkaufswert abstellen. Da die streitgegenständliche Altersversorgung aber wegen § 2 Abs. 2 BetrAVG nicht kapitalisierbar ist, kommt dem Rückkaufswert keine eigenständige Bedeutung zu.

Der Barwert der Altersversorgung beläuft sich hier auf 37.606,77 €. Die Beklagte hat diesen Wert unter Aufschlüsselung in den Wert der Haupt- und Zusatzversicherung, der Boni und des Überschusses dargelegt (Anlage B 3). Der Kläger hat den Wert mit Nichtwissen bestritten, weil er die Einzelwerte nicht nachvollziehen könne. Dieses Bestreiten ist, worauf das Erstgericht zu Recht hinweist, jedoch unbehelflich. Dem Kläger sind aufgrund der regelmäßigen Mitteilungen zum Stand der Versicherung Versicherungssumme, Laufzeit, Einzahlungen und die jeweiligen Jahresstände bekannt. Unter Zuhilfenahme dieser Informationen hätte der Kläger substantiiert Einwände und Zweifel an dem von der Beklagten dargelegten Barwert vortragen müssen. Allein die pauschale Behauptung, dieser sei nicht nachvollziehbar, genügt dem nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers haben steuerliche Vorteile, welche die Beklagte aus der Altersversorgung gezogen hat, bei der Berücksichtigung des auf den Handelsvertreterausgleich anzurechnenden Betrags, außer Acht zu bleiben (so BGH NJW 1966, 1964/1965; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, a.a.O., § 89b Rdnr. 39; Küstner, in: Küstner/Thume, a.a.O., Kapitel X Rdnr. 65). Entsprechendes gilt für einen etwaigen Gewinn, den die Beklagte mit der streitgegenständlichen Altersversorgung erwirtschaftet hat. Damit ist auf den Ausgleichsanspruch aus der Altersversorgung ein Betrag in Höhe von 18.803, 39 € anzurechnen.

2. Zinsen:

Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist zwar mit Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig, in der Regel aber nicht sofort bezifferbar. Soweit der Kläger für den Handelsvertreterausgleich Fälligkeitszinsen nach §§ 352 Abs. 1 Satz 1, 353 Satz 1 HGB begehrt, sind diese hier nicht geschuldet, weil das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht dargetan ist.

Der Kläger kann jedoch Verzugszinsen ab 1. August 2007 verlangen. Das Schreiben des Klägervertreters vom 16. Juli 2007 (Anlage K 4) enthält eine eindeutige und unmissverständliche Aufforderung an die Beklagte, den fälligen und bezifferten Handelsvertreterausgleich zu bezahlen, und erfüllt damit die Voraussetzungen einer Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. Beim Handelsvertreterausgleichsanspruch handelt es sich um eine Entgeltforderung (so BGH NJW 2010, 1700, 1701/1702).

Dem Kläger stehen Verzugszinsen auch für den von der Beklagten anerkannten und durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 26. August 2009 zugesprochenen Betrag zu. Dies hat das Erstgericht verkannt. Der Zinsanspruch für den Teilbetrag in Höhe von 38.717,38 € besteht bis zum 24. September 2009, weil die Beklagte den anerkannten Betrag am 25. September 2009 an den Kläger ausgezahlt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO, § 563 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zur Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB a.F., soweit dieser unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Senat hat hierbei alle Einzelumstände aus dem konkreten Verhältnis zwischen den Parteien herangezogen. Er hat bei seiner Entscheidung die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung angewendet und ist nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen.

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