Begründeter Anlass einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters – Verwirkung

27 O 407/04 Urteil verkündet am 27. Februar 2007 LG Köln Ausgleichsanspruch, Kündigung des Handelsvertretervertrags

Landgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…]
hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO am 27. Februar 2007 durch […] für Recht erkannt:

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war für die Beklagte – einer Großhändlerin für Konditorei- und Eiscafe-Bedarf – ab dem 15.02.1991 als Handelsvertreter tätig; auf den zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag vom gleichen Tage (Bl. 123 ff. d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Ihm waren zunächst die Konditoreien und Eiscafes im Bereich des damaligen Postleitzahlengebiets „2“ sowie die Niederlande zugewiesen, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung betreffend bestimmte Kunden getroffen wurde. So war der Kunde C. in Rotenburg/Wümme wegen der gegebenen besonderen Beziehung dieses Kunden zu dem Vertreter R. aus dem Bereich des Klägers ausgegliedert, jedenfalls – insoweit unstreitig – solange der Vertreter R. für die Beklagte tätig war. Der Kläger sollte für Geschäfte mit diesem Kunden keine Provision erhalten. Der Beklagten war es im übrigen nach dem Vertrag gestattet, im Bereich des Klägers mit Kunden Eigengeschäfte zu tätigen, für die allerdings dem Kläger Provisionsansprüche entstehen sollten.

Mit Schreiben vom 28.01.2002 kündigte der Kläger den Handelsvertretervertrag zum 31.07.2002 (Bl. 52 d.A.), wobei er sich bei der Beklagten für die jahrelange vertrauensvolle und unkomplizierte Zusammenarbeit bedankte.

Mit Schreiben der seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers vom 22.03.2002 wiesen diese die Beklagte darauf hin, der Kläger habe die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen (Bl. 53 d.A.); daher stehe ihm auch ein Ausgleichsanspruch zu. Die Beklagte ließ diesen Anspruch mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 05.04.2002 (Bl. 55 d.A.) zurückweisen. Mit Schreiben der jetzigen Bevollmächtigten vom 14.01.2003 (Bl. 57 d.A.) machten diese gegenüber der Beklagten – u. a. – erneut Ausgleichsansprüche nach § 89 b Abs. 1 und 2 HGB geltend, wobei sie erstmals vortrugen, die Kündigung des Klägers sei durch das Verhalten der Beklagten, die hinter dem Rücken des Klägers mit Kunden in dessen exklusiven Vertragsgebiet Geschäfte gemacht und diese unmittelbar mit den Kunden abgerechnet habe, ohne den Kläger zu verprovisionieren, veranlasst worden.

Die Beklagte hat dem Kläger während der Dauer der Vertragsbeziehung jeweils sofort nach der Rechnungsstellung an die Kunden einen Durchschlag der Kundenrechnung mit Angaben zu Kundenname und -anschrift, Kundennummer, Auftragsnummer, Rechnungsnummer, Inhalt der Lieferung einschl. Artikelnummern, Mengen, vereinbarte Rabatte, Einzel- und Gesamtpreis der Waren sowie dem Rechnungsgesamtbetrag übermittelt und zwar unabhängig von der Frage, ob die dazugehörigen Aufträge vom Kläger oder einem Dritten vermittelt oder unmittelbar an die Beklagte gegangen waren, allerdings mit Ausnahme der Geschäfte mit dem Kunden C. Über die im Vertragsgebiet getätigten, nach Auffassung der Beklagten provisionspflichtigen Geschäfte hat der Kläger monatliche Provisionsabrechnungen erhalten und die verdiente Provision ausgezahlt bekommen.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage zunächst Auskünfte über die Provisionsansprüche vom 01.08.1997 bis zum 31.07.2002 in bestimmter Art und Weise, hilfsweise die Erteilung eines Buchauszugs, weiter hilfsweise anderweitige Auskünfte begehrt. Die Beklagte hat anerkannt, dem Kläger einen Buchauszug über alle von dem Kläger getätigten Geschäfte für den Zeitraum vom 01.12.2000 bis zum 31.07.2002 zu erteilen und zwar in dem Postleitzahlengebiet 2 mit Ausnahme derjenigen Geschäfte, die durch den Vermittler R. mit dem Eiscafe C. in Rotenburg/Wümme zustande gekommen sind; im übrigen hat sie Klageabweisung beantragt.

Mit Teil- und Teilanerkenntnisurteil vom 06.12.2005 hat das Gericht die Beklagte nach Maßgabe ihres Anerkenntnisses verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf weitergehende Auskünfte in einer bestimmten Art und Weise über die bereits erteilten Auskünfte hinaus bestehe im vorliegenden Fall nicht. Auskunftsansprüche seien für den Zeitraum vor dem 01.12.1999 verjährt. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vom 01.12.2000 bis 31.07.2002 bestehe; für den davor liegenden Zeitraum sei er verjährt. Ein Auskunftsanspruch bezüglich eines Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu, da ein solcher Ausgleichsanspruch wegen der durch den Kläger erfolgten Kündigung des Vertreterverhältnisses nicht gegeben sei. Auf das rechtskräftige Urteil vom 06.12.2005 (Bl. 246 ff. d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger geht nunmehr unmittelbar zur dritten Stufe der Stufenklage über und begehrt jetzt nur noch Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB in Höhe von 41.484,06 €.

Der Kläger ist der Ansicht, wegen der von ihm behaupteten, unmittelbar erfolgten fortlaufenden Belieferung des Kunden C. durch die Beklagte ohne Unterrichtung des Klägers, insbesondere für den Zeitraum vom 15.01.1996 bis 25.06.1996, habe die Beklagte ihm Anlass zu seiner Kündigung vom 28.01.2002 gegeben; der Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch sei ihm daher nach § 89 b Abs. 3 HGB erhalten geblieben. Von den ihm zunächst unbekannten Geschäften der Beklagten mit dem Kunden C. habe er erst im Zeitraum ab November 2001 und damit kurz vor seiner Kündigung erfahren. Die Bewertung des Gerichts im Teilurteil vom 06.12.2005 sei unzutreffend und stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH, der eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ausreichen lasse und noch nicht einmal eine Kenntnis von dem Kündigungsgrund voraussetze. Im Rahmen der anzustellenden Billigkeitserwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte insoweit unverhältnismäßig von der Tätigkeit des Klägers profitiere; 75-80 % der in den von dem Kläger betreuten gebieten vorhandenen Kunden der Beklagten habe der Kläger geworben. Zur Höhe trägt er vor, eine angemessene Abfindung berechne sich nach der mit diesen Kunden im letzten Vertragsjahr verdienten Provision; der Kläger habe insoweit ab 01.08.2001 im letzten Vertragsjahr – mit diesen Kunden 41.484,06 9 verdient.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.484,06 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ein Ausgleichsanspruch des Klägers bestehe wegen der eigenen Kündigung nicht; der jetzt geltend gemachte Anspruch sei der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 11.01.2007 (Bl. 313 d.A.) ist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden; die Parteien hatten dazu mit Schriftsätzen vom 09.01.2007 und 13.01.2007 (Bl. 312, 310 d.A.) ihre Zustimmung erteilt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des jetzt geltend gemachten Ausgleichsanspruchs nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte schon dem Grunde nach kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu.

Im Teilurteil vom 06.12.2005 (vgl. Bl. 261 ff. d.A.) hat das Gericht dazu ausgeführt:

Ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB steht dem Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht zu; insoweit entfällt auch ein Anspruch auf dazu nötige Auskunftserteilung. Ob die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch bei dem Kläger gegeben sind, kann dabei dahinstehen. Denn dem Anspruch steht gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB letztlich entgegen, dass der Kläger selbst mit Schreiben vom 28.01.2002 (Bl. 52 d.A.) das Vertragsverhältnis gekündigt hat.

Eine der in der genannten Vorschrift erfassten Ausnahmen, bei denen trotz Eigenkündigung des Handelsvertreters der Anspruch auf Ausgleichszahlung erhalten bleibt, liegt nicht vor.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein bestimmtes Verhalten der Beklagten begründeten Anlass zur Kündigung des Klägers gegeben hat.

Zwar ist – im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten – davon auszugehen, dass diese ohne Wissen des Klägers während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages unmittelbar Geschäfte mit dem Kunden C. gemacht hat, der im Bezirk des Klägers zumindest eine seiner Betriebsstätten hatte. Der Kläger hat dazu aus der Zeit vom 15.01.1996 bis 16.04.1996 Rechnungen der Beklagten an diesen Kunden in Hamburg vorgelegt, die eine Gesamtrechungssumme von netto 20.659,95 DM aufweisen (Bl. 192 ff. d.A.); ein weiteres unmittelbares Geschäft der Beklagten mit C. vom 27.05.2002 im Nettowert von 750,– € ist unstreitig. Die Beklagte war nach dem Vertrag zu solchen Geschäften berechtigt, hatte aber dann dem Kläger entsprechende Provisionen zu zahlen, was hier nicht geschehen ist. Der Vortrag des Klägers zu weiteren, über die genannten Geschäfte hinausgehenden unmittelbaren Geschäften der Beklagten mit C. und/oder anderen Kunden ist dagegen nicht hinreichend substantiiert, so dass für die nachfolgenden Überlegungen nur von den oben genannten Geschäften mit dem Kunden C. auszugehen ist. Dieses Verhalten der Beklagten stellt eine Verletzung von § 3 des Handelsvertretervertrages dar. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, die Abrechnungspraxis hinsichtlich des genannten Kunden beruhe auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Kunde unmittelbar von der Beklagten bedient werden und der Kläger dafür auch keine Provision erhalten sollte; dies hat der Kläger bestritten; ein zulässiges Beweisangebot der Beklagten dazu fehlt.

Ein derartiges Verhalten der Beklagten wäre angesichts des eindeutigen Vertragsverstoßes wie auch des Umfangs des Verstoßes allein in der ersten Hälfte des Jahres 1996 auch durchaus generell geeignet, um dem Kläger begründeten Anlass zu einer Kündigung zu geben.

Allerdings ist bei Vertragsverstößen im Rahmen der Abwägung nach § 89 b HGB immer zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Handelsvertreter selbst dem Fehlverhalten des Geschäftsherrn beigemessen hat (BGH NJW-RR 89, 862; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 7. Aufl., Rn. 1364). Hat der Vertreter aus dem Fehlverhalten des Geschäftsherrn keine Folgerungen gezogen und auch seine Kündigung nicht darauf gestützt und beruft er sich auf dieses Verhalten erst später, so kann im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsherr tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Dabei sind alle Umstände der Kündigung und des Verhaltens des Vertreters heranzuziehen. Hier ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Vertreter sich grundsätzlich bei Ausspruch der Kündigung nicht auf ein begründendes Verhalten des Geschäftsherrn berufen muss (vgl. BGHZ 40, 13; Küstner/Thume a.a.O., Rn. 1379).

Im vorliegenden Fall ist bei wertender Betrachtung aller Umstände nach Auffassung des Gerichts auch aus Sicht des Klägers nicht davon auszugehen, dass das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kunden C. tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung des Klägers vom 28.01.2002 gegeben hat.

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war diesem zur Zeit der Kündigung vom 28.01.2002 bereits bekannt, dass die Beklagte Eigengeschäfte mit C. tätigte. Dennoch hat der Kläger seine Kündigung mit Schreiben vom 28.01.2002 (Bl. 52 d.A.) nicht auf dieses Verhalten der Beklagten gestützt. In dem nachfolgenden Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22.03.2002 (Bl. 53 f. d.A.) – als es nach Vortrag des Klägers schon zu Differenzen zwischen den Parteien über die Rückzahlung des Einstandsgeldes des Klägers gekommen war – wird die Kündigung mit gesundheitlichen Gründen begründet und im Hinblick auf die weitere Ausnahmeregelung in § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch gefordert. Diesen Anspruch hatte die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2002 (Bl. 55 d.A.) zurückweisen lassen, ohne dass der Kläger darauf zunächst reagiert hatte. Erst mit Schreiben seiner jetzigen Bevollmächtigten vom 14.01.2003 (Bl. 57 d.A.) war zur Stützung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung nunmehr auf ein Fehlverhalten der Beklagten – wenngleich wenig substantiiert vorgetragen – abgestellt worden.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Verhalten des Geschäftsherrn bei einer Eigenkündigung nicht erforderlich ist, um sich die Ansprüche auf Ausgleichszahlung zu erhalten, lässt das Verhalten des Klägers hier nur den Schluss zu, dass es ihm auf das nur vage umschriebene Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Kündigung nicht ankam. Denn selbst in dem zweiten Schreiben vom 22.03.2002, in dem er eine Ausgleichszahlung ausdrücklich einfordert, wird das ihm bereits bekannte Fehlverhalten der Beklagten wiederum nicht erwähnt. Dies lässt sich auch nicht mit der Erwägung erklären, dem Kläger sei es zunächst darum gegangen, sich friedlich von der Beklagten zu trennen. Spätestens nach der zunächst wohl mündlichen Ablehnung der Rückerstattung des Einstandsgeldes durch die Beklagte musste ihm klar sein, dass dieses Ziel nicht erreichbar war. Wenn er sodann weder im Schreiben vom 22.03.2002 auf das Fehlverhalten der Beklagten abstellte noch nach der Ablehnung einer Zahlung des Ausgleichsanspruchs durch das Schreiben der Beklagtenseite vom 05.04.2002 mit dem Argument des Fehlverhaltens der Beklagten seinen Anspruch zu stützen suchte, kann das nur so gewertet werden, dass es ihm hierauf letztlich nicht, zumal nicht als Begründung für seine ausgesprochene Kündigung, ankam. Im Rahmen der bei § 89 b HGB anzustellenden Billigkeitserwägung muss ihm dann aber auch ein Ausgleichsanspruch gestützt auf § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB in Verbindung mit diesem Fehlverhalten der Beklagten abgesprochen werden.

Dass dem Kläger – als weitere denkbare Ausnahmeregelung bei § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB – die Fortsetzung der Tätigkeit aus Gesundheitsgründen nicht zumutbar war, hat er im Verfahren selbst nicht geltend gemacht.

Nach nochmaligen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers in der jetzigen Stufe der Klage an seiner Rechtsauffassung fest, dass dem Kläger wegen der eigenen Kündigung vom 28.01.2001 ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB nicht zusteht und eine der in § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB genannten Ausnahmen nicht vorliegt. Auf die entsprechenden Ausführungen im Teilurteil vom 06.12.2005 wird dazu zunächst Bezug genommen.

Ergänzend gilt:

Dem Kläger stand wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten in Bezug auf den Kunden C. grundsätzlich ein Kündigungsgrund für eine Anlasskündigung im Sinne des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB zu. Aus der Entscheidung des BGH vom 12.06.1963 (BGHZ 40, 13) folgt, dass zur Anlasskündigung des Handelsvertreters es reicht, wenn objektiv ein Kündigungsgrund vorliegt, selbst wenn dieser dem Handelsvertreter zur Zeit der Kündigung nicht bekannt war; er muss dann aber den begründeten Anlass als Kündigungsgrund nachschieben (so auch MK-HGB v. Hoyningen-Huene (1996), § 89 b, Rn. 162).

Indessen – und insoweit liegt der Fall hier anders als in der Entscheidung des BGH vom 12.06.1963 – war hier dem Kläger sehr wohl seit November 2001 bekannt, dass sich die Beklagte in Bezug auf den Kunden C. vertragswidrig verhielt. Dass er insoweit zu irgendeinem Zeitpunkt versucht hat, wegen dieser Geschäfte Provisionsansprüche bei der Beklagten geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Wenn er dann aber weiterhin seine unmittelbar zeitlich nachfolgende Kündigung am 28.01.2002 nicht darauf stützt und sich bei nachfolgenden Differenzen im März 2002 zunächst ebenfalls nicht darauf beruft, gibt er gerade zu erkennen, dass er diesem Fehlverhalten der Beklagten keine entscheidende Bedeutung im Zusammenhang mit der Kündigung beigemessen hat.

Dies gilt um so mehr, als der Kläger offensichtlich, wie sich auch aus seinem Vortrag auch im jetzigen Verfahren ergibt, konkret nur von vertragswidrigem Verhalten der Beklagten mit dem Kunden C. aus den Monaten Januar bis April 1996 Kenntnis hatte. Weitere konkrete Vorwürfe an die Beklagte hinsichtlich dieses Kunden und/oder anderen Kunden konnte er selbst offenbar nicht erheben; auch hier im Verfahren konnte er dazu nichts näheres vortragen. Da somit die der Beklagten konkret vorzuhaltenden Vertragsverstöße zur Zeit der Kündigung des Klägers am 28.01.2002 somit bereits nahezu sechs Jahre zurücklagen und in der Kündigung und dem weiteren Schreiben vom 22.03.2002, in dem es bereits um Ausgleichsansprüche des Klägers ging, nicht erwähnt würden, lässt dies nach Auffassung des Gerichts nur den bereits angesprochenen Schluss zu, dass der Klägers selbst diesem Jahre zurückliegenden Fehlverhalten der Beklagten keine erhebliche Bedeutung beimaß.

Der Schluss des Klägers, der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Kenntnis vom Fehlverhalten und nachfolgender Kündigung weise gerade auf einen Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen hin, ist nach Auffassung des Gerichts gerade nicht zwingend; das gleiche gilt für die Überlegung, der Kläger habe ja seinerzeit nur „ruhig“ ausscheiden wollen und deshalb nicht die Kündigung auf das Fehlverhalten der Beklagten gestützt. Denn nachdem in unmittelbarer zeitlicher Folge Differenzen über die Rückzahlung des Einstandsgeldes und auch schon über einen Ausgleichsanspruch im März 2002 aufgetreten waren und der Kläger schon nicht mehr davon ausgehen konnte, ein Ausscheiden nach seinen Vorstellungen „in Ruhe“ sei möglich, hat er dennoch auch in dem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22.03.2002 nicht auf das vertragswidrige Verhalten der Beklagten als Anlass zur Kündigung abgestellt.

Dies führt – wie bereits ausgeführt – zum Wegfall des Ausgleichsanspruchs, da die Ausnahmeregelung des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB dann nicht greift (BGH NJW-RR 89, 1076).

Die in dem genannten Urteil des BGH aufgestellten Grundsätze können nach Auffassung des Gerichts auf den vorliegenden Fall durchaus übertragen werden, obwohl es in der Entscheidung BGH NJW-RR 89, 1079 nur um einen der Sache nach deutlich weniger schwerwiegenden Verstoß des Unternehmers ging. Denn angesichts der Schwere des hier der Beklagten vorzuwerfenden Fehlverhaltens hätte es um so mehr dem Kläger oblegen, sich entsprechende Ansprüche schon mit der Kündigung vorzubehalten oder zumindest mit Beginn der streitigen Auseinandersetzung geltend zu machen; dies hat er indes gerade nicht getan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert:

In Abänderung des Beschlusses vom 11.08.2006 (Bl. 288 d.A.) wird der Streitwert für das Verfahren nach § 18 GKG wie folgt festgesetzt:

a) bis zum 23.11.2006
Gesamtstreitwert: bis 50.000,00 €
Streitwert für die einzelnen Stufen:
1. Stufe (Auskunft, Anträge zu A.-C., Teilurteil v.
06.12.2005): bis 6.000,00 €
2. Stufe (eidesstattl. Versicherung): bis 2.500,00 €
3. Stufe (Zahlung): bis 50.000,00 €
Nach § 18 GKG, der den §§ 3 ZPO ff. vorgeht, ist für den Gebührenstreitwert der Stufenklage allein der am höchsten bewertete Anspruch – Zahlung – maßgeblich. Dabei kommt es nach § 4 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung an.

b) ab dem 24.11.2006 (für die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Gebühren):
Gesamtstreitwert: bis 50.000,00 €
Streitwert für die 3. Stufe: 41.484,06 €
Es verbleibt für den Gesamtstreitwert zunächst bei der ursprünglichen Festsetzung; eine Verringerung wirkt sich hier – wie auch etwa bei einer Teilklagerücknahme – nicht aus.
Allerdings ist der Streitwert für die 3. Stufe nach Bezifferung für die dann noch entstehenden Gebühren zu korrigieren (OLG Bamberg FamRZ 94, 640; Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4.Auf1., Stufenklage Rn. 17; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 5161).

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