Bei Zahlung einer Einmalprovision besteht auch nach neuer Rechtslage kein Anspruch auf Ausgleich

Handelsvertreterrecht

Voraussetzung für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch ist auch nach der Neufassung des § 89 b Abs. 1 HGB, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Selbst wenn man die vom Kläger vorgetragenen Unternehmervorteile als zutreffend unterstellen würde, entspricht es nicht der Billigkeit, ihm einen Anspruch auf Ausgleich zuzugestehen, denn die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs muss insbesondere unter Berücksichtigung der Provisionsverluste der Billigkeit entsprechen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Zahlung eines Ausgleichs im Falle des Ausbleibens von Provisionsverlusten nicht der Regelfall, sondern der Ausnahmefall ist. Denn der Zweck des Ausgleichsanspruchs ist es, die Nachteile auszugleichen, die der Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung dadurch erleidet, dass er von ihm geschaffene Kundenkontakte nicht mehr nutzen kann, der Unternehmer hingegen aus der Nutzung dieser Kundenkontakte Vorteile erzielt, für die er wegen der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses keine Provision mehr zahlen muss. Provisionsverluste erleidet der Handelsvertreter im vorliegenden Fall unstreitig nicht, da die Parteien als Vergütung für die Vermittlung von Verträgen eine einmalige Abschlussprovision vereinbart hatten. Die Provisionsverluste des Handelsvertreters sind zwar nicht mehr Anspruchsvoraussetzungen, jedoch sind sie ein gewichtiger Umstand im Rahmen der Billigkeitsprüfung. Umstände, die es vorliegend gleichwohl billig erscheinen lassen, dem Kläger, obwohl er keine Provisionsverluste erleidet, einen Ausgleich zuzusprechen, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Handelsvertreter nicht vorgetragen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich weder aus dem Urteil des EuGH vom 26.03.2009, noch aus dem Urteil des BGH vom 13.01.2010 und Beschluss des BGH vom 29.04.2009 und dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2010 ergibt, dass in Fällen der Vereinbarung einer Einmalprovision in der Regel ein Ausgleich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 89 b HGB zu zahlen ist.

Rechtsprechung zur Besprechung
10 HK O 3966/10 – Bei Zahlung einer Einmalprovision besteht auch nach neuer Rechtslage kein Anspruch auf Ausgleich