Bei Zahlung einer Einmalprovision besteht auch nach neuer Rechtslage kein Anspruch auf Ausgleich

10 HK O 3966/10 Urteil verkündet am 23. Februar 2011 LG München Ausgleichsanspruch

Landgericht München
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…]
wegen Forderung
erlässt das Landgericht München I, 10. Kammer für Handelssachen, durch […] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2010 folgendes Schlussurteil:

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 82 %, die Beklagte 18 %, mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs. Letztere werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht mit vorliegender Klage Ansprüche aus einem Handelsvertreterverhältnis im Wege einer Stufenklage geltend.

Der Kläger war als selbständiger Handelsvertreter für die Beklagte als Medienberater tätig, zuletzt auf Grundlage des Vertrages vom 01.09.2006 (Anl. K 1, K 2). Der Kläger war von der Beklagten damit betraut, gegen Provision die Vermittlung von Dienstleistungs- und Mietverträgen für die Versorgung mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen über Kabel und Satelliten sowie weiterer Produkte und Dienstleistungen zu vertreten. Die Beklagte kündigte den Vertrag am 16.10.2009 zum 30.04.2010.

Streitgegenständlich waren zunächst ausstehende Provisionen des Klägers in Höhe von 75.062,70 EUR, später, nach entsprechender teilweiser Klagerücknahme nur noch in Höhe von 36.581,29 EUR brutto sowie ein Anspruch auf Buchauszug für den Zeitraum 01.09.2006 bis 30.04.2010.

Betreffend den vorgenannten Komplex schlossen die Parteien am 22.12.2010 einen Teil-Vergleich (vgl. Protokoll vom 22.12.2010).

Gegenstand der Klage ist nunmehr lediglich der mit Schriftsatz vom 12.08.2010 geltend gemachte Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 67.574,66 EUR.

Der Kläger trägt vor, er habe im letzten Vertragsjahr mit Neukunden Vermittlungsprovisionen für Kabelanschlüsse in Höhe von 21.657,– EUR netto erzielt. Ausgehend von diesem Basisjahr und abgestellt auf einen Prognosezeitraum von 5 Jahren sowie einer Abwanderungsquote von 20 % sowie einer Abzinsung von 10 % errechnet der Kläger einen Rohgewinnausgleich in Höhe von 85.485,96 EUR brutto. Da dieser Betrag jedoch über dem in § 89 b Abs. 2 HGB festgesetzten Höchstbetrag liegt, errechnet der Kläger den geltend gemachten Ausgleichsanspruch auf Grund der durchschnittlichen Jahresprovision. Der Kläger trägt hierzu vor, diese betrage durchschnittlich 67.574,66 EUR. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe in Folge der vom Kläger vermittelten Neukunden einen erheblichen Unternehmervorteil erhalten, denn zum einen erziele sie auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus diesen Geschäftsverbindungen Gebühren, zum anderen seien Folgegeschäfte zu erwarten. Zwar habe der Kläger Einmalprovisionen erhalten, jedoch komme es nach der Neufassung des § 89 b HGB nur noch auf die Unternehmervorteile an.Der Ausgleichsanspruch des Klägers sei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Kläger aus Geschäften mit seinen mitgebrachten Neukunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entsprechend und somit in einer Höhe von 67.574,66 EUR brutto entstanden.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.574,66 EUR brutto (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer) Ausgleich gemäß § 89 b HGB zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % für die Zeit vom 01.05.2010 bis einschließlich 04.06.2010, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2010.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte ist bereits der Meinung, es gebe keine ausgleichspflichtigen Kunden, weil ein Kunde regelmäßig nur einen Kabelanschluss benötige und somit kein Mehrfachkunde sei. Die Beklagte ist der Meinung, der Kläger könne nicht ignorieren, dass ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB neuer Fassung nur bestehe, wenn und soweit die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen der Billigkeit entspreche. Provisionsverluste könne der Kläger, weil er eine Einmalprovision erhalten habe, bereits nicht erleiden. Warum es im vorliegenden Fall ausnahmsweise billig sein sollte, dennoch einen Ausgleichsanspruch zu gewähren, habe der Kläger nicht vorgetragen. Für einen Ausgleichsanspruch sei, wenn sich die Parteien auf eine Einmalprovision geeinigt hätten, konsequenterweise kein Raum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2010 und 22.12.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden war, zulässig, jedoch nicht begründet und war daher abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Handelsvertreterausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB.

Voraussetzung für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach der Neufassung des § 89b HGB ist, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Selbst wenn man die vom Kläger vorgetragenen Unternehmervorteile als zutreffend unterstellt, entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleichszahlung zuzugestehen.

Denn die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs muss insbesondere unter Berücksichtigung der Provisionsverluste der Billigkeit entsprechen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, dass die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs im Fall des Ausbleibens von Provisionsverlusten nicht der Regelfall, sondern der Ausnahmefall ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, Rdnr. 24 zu § 89b HGB). Denn der Zweck des Ausgleichsanspruchs ist es die Nachteile auszugleichen, die der Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung dadurch erleidet, dass er von ihm geschaffene Kundenkontakte nicht mehr nutzen kann, der Unternehmer hingegen aus der Nutzung dieser Kontakte Vorteile zieht, für die er wegen der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses keine Gegenleistung mehr erbringen muss. Provisionsverluste erleidet der Kläger vorliegend unstreitig nicht, da die Parteien eine Einmalprovision vereinbart hatten; mit der Vereinbarung von Einmalprovision sollen die mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses üblicherweise verbundenen, zuvor angesprochenen Nachteile des Handelsvertreters grundsätzlich kompensiert sein. Es ist zwar zutreffend, dass Provisionsverluste des Handelsvertreters nicht mehr Anspruchsvoraussetzung sind, jedoch sind Provisionsverluste gewichtiger Umstand im Rahmen der Billigkeitsprüfung. Dieser in die Billigkeitsabwägung zu Gunsten des Klägers einzustellende Umstand entfällt vorliegend. Umstände, welche es vorliegend gleichwohl billig erscheinen lassen, dem Kläger, obwohl er keine Provisionsverluste erleidet, einen Ausgleichsanspruch zuzusprechen, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgetragen. Dass die pro neuem Kabelanschluss bzw. für sonstige vermittelte Geschäfte bezahlte Einmalprovision in krassem Missverhältnis zu den daraus resultierenden Unternehmervorteilen der Beklagten stehen würde, kann dem Sachvortrag des Klägers nicht entnommen werden. Hier ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die monatlichen Gebühren im Schnitt auf lediglich 16,50 EUR belaufen, die Mindestvertragslaufzeit ein Jahr beträgt (so der unbestrittene Vortrag der Beklagten im Termin vom 22.12.2010) und, wie der Kläger selbst vorträgt, ein Kunde in der Regel nur einen Kabelanschluss benötigt. Dass neue Kabelkunden in einem Ausmaß provisionspflichtige Folgeverträge abschließen, die in einem krassen Missverhältnis zu den bezahlten Einmalprovisionen stehen würden, ist seitens des Klägers nicht behauptet worden. Ergänzend ist anzumerken, dass sich weder aus dem Urteil des EuGH vom 26.03.2009 (EuZW 2009, 304), noch aus dem Urteil des BGH vom 13.01.2010 (Az. VIII ZR 25/08), dem Beschluss des BGH vom 29.04.2009 (VersR 2009, 1116) und dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2010 (Az. 16 U 191/09) ergibt, dass in Fällen der Vereinbarung von Einmalprovisionen in der Regel ein Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 89 b HGB zu zahlen ist.

Nach alledem war die Klage, soweit noch anhängig, abzuweisen.

Kostenentscheidung: §§ 92 Abs. 1, 98, 269 Abs. 3 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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