Beleidigung und Drohung als Kündigungsgrund
10 U 233/07 Urteil verkündet am 29. April 2008 OLG Stuttgart Kündigung des HandelsvertretervertragsOberlandesgericht Stuttgart
Im Namen des Volkes
Urteil
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26.11.2007, Az. 4 O 134/07, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziff. 2 des Tenors lautet:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Vermögensschaden zu ersetzen, der dieser aus der rechtsgrundlos ausgesprochenen fristlosen Vertragskündigung vom 14.08.2006 in dem Umfang entstanden ist, in dem der Beklagte für die Klägerin entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen bis 31.03.2007 nicht mehr tätig wurde.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert des Verfahrens in erster und zweiter Instanz: 24.000,– EUR
Tatbestand
I. Der Beklagte hatte den Versicherungsvertreter-Vertrag mit der Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2006 ordentlich zum 31.03.2007 gekündigt. Aus diesem Anlass erfolgte am 01.08.2006 ein Telefonat zwischen dem Filialdirektor der Klägerin, Herrn T., und dem Beklagten. Form und Inhalt dieses Gesprächs sind streitig. Mit Schreiben vom 14.08.2006 kündigte der Beklagte fristlos mit der Behauptung, Herr T. habe ihm gegenüber Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen. Die Z. Vertriebs GmbH, Direktion B., kündigte hierauf mit Schreiben vom 13.09.2006 das Vertragsverhältnis wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten fristlosen Kündigung des Beklagten ihrerseits fristlos. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 26.11.2007, AZ: 4 O 134/07 verwiesen.
Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Ravensburg der Klage auf Feststellung, dass der Vertretervertrag durch die fristlose Kündigung vom 14.08.2006 nicht beendet worden sei und der Beklagte verpflichtet sei, den aus der unwirksamen fristlosen Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen, stattgegeben. Der Beklagte habe einen Grund für eine fristlose Kündigung nicht beweisen können. Die Zeugin V. habe die einzelnen Worte des Zeugen T. in dem Telefonat vom 01.08.2006 nicht verstehen können. Die behaupteten beleidigenden Äußerungen des Zeugen T. seien damit nicht bewiesen. Aus den Angaben des Zeugen R., dem der Zeuge T. nachträglich erklärt haben solle, er sei bei dem Telefongespräch mit dem Beklagten vom 01.08.2006 etwas ausfällig und laut geworden, lasse sich nichts ableiten. Der Zeuge R. habe die Einzelheiten des Gesprächs nicht wiedergeben können. Daher sei die Feststellung, dass durch die fristlose Kündigung des Beklagten das Vertragsverhältnis nicht beendet worden sei, berechtigt.
Durch das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung vom 14.08.2006 und seiner Arbeitseinstellung sei es der Klägerin nicht mehr zumutbar gewesen, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Der Beklagte habe unmittelbar nach seiner fristlosen Kündigung die Tätigkeit für die Klägerin eingestellt und in seinem Ladenlokal Reklameschilder und Werbeschriftzüge eines Konkurrenzunternehmens angebracht. Erst danach habe die Klägerin Unterlagen und Geräte beim Beklagten abgeholt. Die Z. Vertriebs GmbH sei seit dem 01.01.2005 von der Klägerin bevollmächtigt gewesen, Kündigungen eines Vertretervertrages auszusprechen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts stehe nicht im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Angaben des Zeugen T. seien durch die Zeugen V. und R. widerlegt. So habe die Zeugin V. bezeugt, dass der Beklagte dem Anrufer mitgeteilt habe, dass er sich nicht als Betrüger und Lügner darstellen lassen wolle. Nachdem die Zeugin V. die Lautstärke der Äußerungen des Zeugen T. wahrgenommen habe, liege in den damit verbundenen unflätigen Beleidigungen ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses. Dem Beklagten sei es auch nicht zumutbar gewesen, das Vertragsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Im übrigen habe die Klägerin im Oktober 2006 sämtliche Arbeitsmaterialien, Datenbestände und Akten beim Beklagten abgeholt. Danach sei eine Akquisitionstätigkeit für die Klägerin und damit das Vermeiden eines Schadensersatzanspruches nicht mehr möglich gewesen. Die Berufung auf einen Schadensersatzanspruch verstoße daher gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB.
Der Beklagte beantragt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26.11.2007 aufgehoben und wie folgt abgeändert:
2. Die Feststellungsklagen werden abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und beantragt zum Klagantrag Ziff. 2 nunmehr:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Vermögensschaden zu ersetzen, der dieser aus der rechtsgrundlos ausgesprochenen fristlosen Vertragskündigung vom 14.08.2006 in dem Umfang entstanden ist, in dem der Beklagte für die Klägerin entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen bis 31.03.2007 nicht mehr tätig wurde.
Das Landgericht habe die Zeugenaussagen zutreffend gewürdigt und sein Urteil sei in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine erneute Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht sei nicht veranlasst. Es sei nicht erwiesen, dass der Zeuge T. den Beklagten telefonisch bedroht oder beleidigt habe. Die Zeugin V. habe den Inhalt der Äußerungen des Zeugen T. nicht verstanden. Im übrigen sei es unverständlich, dass der Beklagte dem Zeugen T. angesichts der Länge und des Inhalts des Telefongesprächs nicht mitgeteilt habe, dass jemand bei dem Telefonat mithöre. Der Zeuge T. habe der Darstellung des Beklagten widersprochen. Die Aussage des Zeugen R. sei für die Beweisfrage unergiebig gewesen. Es sei nicht erkennbar, was hieran eine zweite Vernehmung ändern solle.
Auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden. Da damit auch ein zukünftig entstehender Schaden umfasst sei, habe der Schaden noch nicht beziffert eingeklagt werden können. Die fristlose Kündigung der Klägerin sei angesichts der Ausstattung der Vertriebsräume des Beklagten mit der Werbung eines Konkurrenzunternehmens und im übrigen auch angesichts der unberechtigten fristlosen Kündigung des Beklagten berechtigt gewesen. Nachdem der Beklagte eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen und seine Tätigkeit für die Klägerin eingestellt habe und die Klägerin ihrerseits wirksam fristlos gekündigt habe, habe sie die dem Beklagten überlassenen Daten und Arbeitsmaterialien abholen dürfen. Die Klägerin habe sich dabei nicht widersprüchlich verhalten. Der Beklagte habe nicht nur den bis zum Oktober 2006 entstandenen, sondern sämtlichen aus der fristlosen Kündigung der Klägerin adäquat verursachten Schaden zu ersetzen.
Der Senat hat den Beklagten ausführlich angehört und die Parteien auf die Frage der Notwendigkeit einer Abmahnung vor der fristlosen Kündigung des Beklagten hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache unbegründet.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptungen des Beklagten zum Inhalt des Telefongesprächs mit dem Zeugen T. am 01.08.2006 wahr sind. Selbst wenn sie wahr wären, hätte eine fristlose Kündigung erst nach einer erfolglosen Abmahnung (§ 314 Abs. 2 BGB ) erklärt werden dürfen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinn des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (BGH VersR 01, 370, Juris, RN 13).
Allerdings kann vor einer fristlosen Kündigung eine erfolglose Abmahnung (§ 314 Abs. 2 BGB) erforderlich sein. Auch im Vertrauensbereich ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass die Vertrauensgrundlage auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann. Im Handelsvertreterrecht gelten diese Grundsätze entsprechend (BGH, a.a.O., Juris RN 22; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2007, Az. 4 Sa 1/07, Juris RN 33; vgl. auch Küstner / Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts Band 1, 3. Aufl., RN 1750).
Der Beklagte stützt seine fristlose Kündigung darauf, dass der Zeuge T. ihm gegenüber am 01.08.2006 geäußert habe: „Sie lügen doch, wenn Sie das Maul aufmachen; … ich werde Sie fertig machen, ich werde Sie ruinieren; … Sie können schon einmal ein Konto eröffnen, um Ihren Anwalt bezahlen zu können.“
Beleidigungen und Drohungen können einen wichtigen Grund zur fristlosen Vertragskündigung darstellen, wenn es dem anderen Vertragsteil dadurch unzumutbar wird, am Vertretervertrag bis zum nächsten Kündigungstermin festzuhalten (Küstner / Thume, a.a.O., RN 1860). Angesichts der gesamten Umstände war hier jedoch vor einer fristlosen Kündigung eine erfolglose Abmahnung des behaupteten Verhaltens des Zeugen T. erforderlich. Die vom Beklagten in seiner Strafanzeige beanstandeten Äußerungen beinhalten eine Beleidigung („Sie lügen doch, wenn Sie das Maul aufmachen“) und im übrigen Drohungen. Hätte der Zeuge T. die vom Beklagten behaupteten Drohungen wahrgemacht oder die Beleidigung wiederholt, hätte der Beklagte immer noch in Verbindung mit der Abmahnung fristlos kündigen können.
a) In der Erregung können gegenüber einem Gesprächspartner Äußerungen fallen, die ansonsten in einem sachlichen Gespräch nicht erfolgen würden und von dem Beleidiger alsbald bedauert und nicht wiederholt werden. Vor diesem Hintergrund haben Beleidigungen in Erregungszuständen im Einzelfall ein geringeres Gewicht als vorbedachte Ehrenkränkungen (Küstner / Thume, a.a.O. RN 1860 f.).
Der Beklagte hat in seiner Anhörung durch den Senat angegeben, zu Beginn des Telefongesprächs sei der Ton des Zeugen T. sachlich gewesen. Der Zeuge T. habe versucht, ihn von seiner ordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags abzubringen. Erst als er dem Zeugen T. eine endgültige Absage erteilt habe, sei der Zeuge T. in große Aufregung geraten und habe die behaupteten Äußerungen getan. Dies zugrunde gelegt, kann nicht von vorbedachten Kränkungen und Drohungen ausgegangen werden, sondern die Äußerungen des Zeugen T., die die fristlose Kündigung des Beklagten veranlasst haben, erfolgten in einer durch den inhaltlichen Verlauf des Telefongesprächs hervorgerufenen wütenden Erregung. Wenn der Zeuge T. so in Rage war, dass er vom Beklagten nicht mehr beruhigt werden konnte, konnte der Beklagte damit rechnen, dass sich der Zeuge T. mit etwas Abstand von dem Telefongespräch wieder erholen und zu einem geschäftlichen Umgang mit ihm zurückkehren würde.
Eine Einsicht des Zeugen T., den Bogen im Gespräch mit dem Beklagten überspannt zu haben, wird im übrigen in den Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen R. zu den Äußerungen des Zeugen T. über dieses Telefongespräch erkennbar.
Auch wenn die Äußerungen des Zeugen T. die Vertrauensgrundlage der Zusammenarbeit berührten, kann angesichts der Umstände, unter denen die behaupteten Äußerungen gemacht wurden, nicht von einer so schwerwiegenden Erschütterung der Vertrauenslage ausgegangen werden, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre.
b) Bei Beleidigungen und Drohungen, die eine Folge von Erregungszuständen sind, kann unter Umständen von einer bis zum nächsten fristgerechten Kündigungstermin zumutbaren weiteren Zusammenarbeit ausgegangen werden, wobei im Hinblick auf die Zumutbarkeit die Länge der vereinbarten Kündigungsfrist (Küstner / Thume, a.a.O., RN 1861 ff.), aber auch die Intensität der weiteren Zusammenarbeit von Bedeutung ist.
Nach der ordentlichen Kündigung des Beklagten war die Zusammenarbeit schon bis zum 31.03.2007, also rund 7 ½ Monate nach der fristlosen Kündigung des Beklagten, befristet. Der Zeuge T. war Leiter der für die Handelsvertretung des Beklagten zuständigen Filialdirektion der Klägerin. Mit ihm hätte der Beklagte nur noch begrenzt persönlichen Kontakt gehabt. Zuvor hatte er ihn – überwiegend bei Tagungen und Schulungen sowie zwei Mal pro Jahr bei Besuchen in der Agentur – nur insgesamt 14-17 Mal persönlich getroffen. Angesichts des Auslaufens des Vertrags mit der Klägerin hätten sich diese Kontakte für den verbleibenden Rest des Vertragverhältnisses noch reduziert.
Vorrangiger Ansprechpartner des Beklagten bei der Filialdirektion der Klägerin war der für ihn zuständige Organisations-Leiter, mit dem das persönliche Verhältnis unbelastet war.
Jedenfalls nach einer Abmahnung wäre für den Beklagten das Abwarten des regulären Vertragsendes nach seiner ordentlichen Kündigung zumutbar gewesen.
2. Der Klagantrag Ziff. 2 ist begründet und die dagegen gerichtete Berufung daher erfolglos.
Durch die Kürzung des Klagantrags Ziff. 2 wurde der wirtschaftliche Gehalt dieses Klagantrags nicht reduziert, so dass eine Teil-Klagrücknahme nicht zu erkennen ist. Der von diesem Antrag umfasste Schaden ist mit der Einstellung der Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin eingetreten und nicht durch die wechselseitigen fristlosen Kündigungen. Eine unberechtigte fristlose Kündigung eines Vertragspartners stellt ihrerseits für den Kündigungsempfänger einen wichtigen Grund im Sinn des § 89a HGB dar, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden und den anderen Vertragsteil, der die unwirksame außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (Küstner / Thume, a.a.O. RN 1804; OLG Stuttgart BB 60, 956). Für die Klägerin bestand daher nach der unberechtigten fristlosen Kündigung des Beklagten ihrerseits ein Grund für eine fristlose Kündigung. Hinzu kommt, dass der Beklagte seine Arbeit für die Klägerin eingestellt hatte und nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig in seinem Ladenlokal Reklameschilder und Werbeschriftzüge eines Konkurrenzunternehmens aufgestellt hatte. Einer Abmahnung durch die Klägerin bedurfte es nicht, weil angesichts dieses Verhaltens des Beklagten, der bis zuletzt an der Wirksamkeit seiner fristlosen Kündigung festgehalten hat, eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden konnte.
Die Kündigung der Klägerin ist nicht wegen Fehlens einer Begründung unwirksam. Eine fristlose Kündigung nach § 89a Abs. 1 HGB braucht grundsätzlich nicht begründet zu werden (Baumbach / Hopt, HGB 31. Aufl., § 89a RN 14).
Nachdem erstinstanzlich bereits strittig war, ob die Z. Vertriebs GmbH für die Klägerin die fristlose Kündigung erklären konnte, wurde mit der Berufungsbegründung die Feststellung des Landgerichts, die Z. Vertriebs GmbH habe ausweislich der Bestätigung vom 08.10.2007 die erforderliche Vollmacht gehabt, nicht angegriffen. Das in der Berufungsverhandlung erstmals in der zweiten Instanz herangezogene Bestreiten der Vollmacht war nicht ausreichend substantiiert, weil sich eine solche Vollmacht nicht aus dem Handelsregister ergeben muss. Lediglich die Erteilung einer Gesamtprokura sollte sich nach dem Vortrag der Klägerin aus dem Handelsregister ergeben.
Dass die Klägerin im Oktober 2006, also erst nach ihrer Kündigung und der Arbeitseinstellung des Beklagten für die Klägerin, die beim Beklagten befindlichen Unterlagen und Geräte abgeholt hat, ist insoweit nur eine Konsequenz aus dem Verhalten des Beklagten. Aufgrund der berechtigten fristlosen Kündigung der Klägerin gegenüber dem Beklagten musste sie diesem keine Gelegenheit mehr gebeten, für sie tätig zu werden.
Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aufgrund der Einstellung der Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin verstößt nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB. Der Beklagte hat seine Tätigkeit für die Klägerin eingestellt und danach nicht mehr erkennen lassen, dass er sie wieder aufnehmen wolle. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass ihm nicht mehr die äußeren Rahmenbedingungen zur Verfügung gestellt wurden, um für die Klägerin tätig zu werden. Insoweit verhält er sich selbst widersprüchlich, indem er seine Tätigkeit für die Klägerin eingestellt hatte und sich nun darauf beruft, dass ihm später die entsprechenden Geräte, Unterlagen und Daten nicht weiter überlassen wurden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zum Zulassungsantrag des Beklagten wird auf die bereits zitierte Entscheidung des BGH, VersR 01, 370, Juris RN 22 verwiesen.
Die Klägerin hat den Streitwert der Klaganträge 1 und 2 mit 100.000,– EUR und 50.000,– EUR angegeben. Auf Nachfrage des Senats mit Ziff. V der Verfügung vom 26.02.2008 haben die Klägerin keine und der Beklagte angesichts der Kriterien für die Bemessung des Streitwerts nur wenig aussagekräftige Angaben gemacht. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Klägervertreter zum wirtschaftlichen Wert der Klage nur wenig beitragen. Die im Schriftsatz der Klägerin vom 21.04.2008 enthaltenen Zahlen zum Provisionsumsatz oder Geschäftsumsatz sind für den Streitwert allein nicht aussagekräftig.
Der Klagantrag Ziff. 1 zielt nach dem klägerischen Vortrag vorbereitend auf die mit Klagantrag Ziff. 2 begehrte Schadensersatzverpflichtung. Der Zeitpunkt der mit dem Klagantrag Ziff. 1 zur Überprüfung gestellten fristlosen Kündigung des Beklagten fällt zusammen mit der dem Klagantrag Ziff. 2 zu Grunde liegenden Arbeitseinstellung des Beklagten für die Klägerin. Es ist daher ein einheitlicher wirtschaftlicher Wert der Klage insgesamt anzusetzen.
Angesichts der begrenzten Restdauer des Vertragsverhältnisses der Parteien von 7 ½ Monaten schätzt der Senat die Größenordnung eines eventuell entgangenen Gewinns der Beklagten auf 30.000,– EUR.
Kein höherer Streitwert ergibt sich, wenn man den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 21.04.2008 folgt und den entgangenen Gewinn als Schaden aus dem vom Beklagten vermittelten Jahresprämienvolumen errechnet, das die Klägerin für den entscheidenden Zeitraum von 7 ½ Monaten nunmehr mit 333.000,– EUR angibt. Allerdings ist die Annahme eines Gewinns von 15 % der Jahresprämieneinnahmen ohne Grundlage. Aus dem – über das Internet allgemein zugänglichen – Geschäftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 ist zu entnehmen, dass im Jahr 2006 der Jahresüberschuss rund 5,29 % und im Jahr 2007 rund 3 % der Brutto-Beiträge betragen hat. Die technische Gewinnquote wird mit 4,5 % für das Jahr 2007 und 5,3 % für das Jahr 2006 angegeben. Auf der Grundlage der Zahlen der Klägerin betrug deren entgangener Gewinn danach zwischen rund 10.000,– EUR und 17.700,– EUR.
Angesichts der gegenüber einem Leistungstitel zurückbleibenden Feststellung ist von den zu Grunde gelegten 30.000,– EUR nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag zu machen, den der Senat trotz der Schwierigkeiten, den der Klägerin entgangenen Gewinn durch das vorzeitige Ende der Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin zu beziffern, auf 20 % bemisst.