Die Pflichten des Versicherungsmaklers zur Aufklärung und Beratung umfassen vor allem die Fragen, welche Risiken der Versicherungsnehmer absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung möglich ist und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Ein Versicherungsmakler, so der BGH, erfülle diese Pflichten nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den Versicherungsnehmer auf Lücken einer bestehenden Versicherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt. Nach einem Fehlalarm der Sprinkleranlage war es zu einem Löschschaden von mehr als 10 Millionen Euro gekommen, der nicht durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt war. Die Parteien stritten darum, ob der Makler dem Versicherungsnehmer eine geeignete Entscheidungsgrundlage für dessen vom Makler behauptete Weisung geliefert hatte, nur eingeschränkten Betriebs¬unterbrechungsschutz zu versichern, so unter anderem nicht das Risiko einer Leckage der Sprinkleranlage.
Dreh- und Angelpunkt für die Frage der Haftung sei, so der BGH, ob der Versicherungsmakler seine Prüfungs- und Beratungspflichten umfassend erfüllt habe. Sei dies der Fall und entscheide sich der Versicherungsnehmer gegen den sach- und interessengerechten Vorschlag, hafte der Makler nicht. Dann sei er auch nicht verpflichtet, seine Empfehlung zu wiederholen und den Versicherungsnehmer gegen dessen erklärten Willen erneut zu beraten. Habe der Makler nicht oder nicht ausreichend beraten, dürfe er indes keine sachwidrigen Weisungen akzeptieren. Er habe vielmehr dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer eine für seine sach- und interessengerechte Entscheidung geeignete Entscheidungsgrundlage erhalte. Fehle es daran, dürfe der Makler von der Beratung nur absehen, wenn der Versicherungsnehmer ihm gegenüber unmissverständlich erkläre, dass er auf eine weitergehende Beratung verzichte. Für die Behauptung einer sach- und interessenwidrigen Weisung und den Verzicht auf weitergehende Beratung ist der Makler darlegungs- und nachweisbelastet.