Rechtsschutz-Gruppenversicherung, Erlöschen Versicherungsschutz, Rechtsschutzfall auslösendes Ereignis fristlose Kündigung

Handelsvertreterrecht

Das LG Bonn hat den Versicherungsschutz eines Handelsvertreters aus einem Rechtsschutz Gruppenversicherungsvertrag für den Fall bejaht, dass der Handelsvertreter vom Unternehmer fristlos gekündigt worden ist und der Versicherungsschutz mit der Tätigkeit als Handelsvertreter enden sollte. Das LG hat das den Rechtsschutzfall auslösende Ereignis in der fristlosen Kündigung des Unternehmers gesehen und ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt, wonach es zur Bestimmung des den Versicherungsfall auslösenden Ereignisses darauf ankommt, dass der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Verstoß den „Keim eines Rechtsstreites“ in sich tragen muss. Unter Anwendung des sogenannten „3 Säulen Modells“ des BGH hat das LG Bonn maßgeblich darauf abgestellt, dass die Rechtswidrigkeit der fristlosen Kündigung des Unternehmers notwendige Anspruchsvoraussetzung im Hinblick auf § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist und einen Rechtsstreit um das Bestehen von Ansprüchen nach § 89 b HGB geradezu vorprogrammiert hat. Der Versicherungsschutz des Handelsvertreters ist deshalb in der vorliegenden Konstellation nicht erloschen.

Rechtsprechung zur Besprechung
10 O 152/17 – Rechtsschutz-Gruppenversicherung, Erlöschen Versicherungsschutz, Rechtsschutzfall auslösendes Ereignis fristlose Kündigung