Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Fortsetzung der Werkstatttätigkeit

Vertragshändlerrecht

Grundsätzlich ist es im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen, wenn ein gekündigter Vertragshändler im Vertriebsnetz des Herstellers verbleibt und lediglich zur Werkstatt herabgestuft wird. Denn in diesem Fall bleiben ihm weiterhin Vorteile aus seinem Kundenstamm erhalten. Erfahrungsgemäß werden die vom Vertragshändler geworbenen Kunden auch nach Aufgabe des Händlerbetriebes zumindest teilweise ihre Fahrzeuge durch den ihnen bekannten und günstig gelegenen Betrieb warten und reparieren lassen. In solchen Fällen ist unter Billigkeitsgesichtspunkten ein Abschlag von 10 bis 25 Prozent vom Ausgleichsanspruch angebracht.

Als Grund für einen Billigkeitsabschlag kommt dagegen nicht in Betracht, dass der Vertragshändler den Abschluss eines neuen Händlervertrages trotz zumutbarer Bedingungen abgelehnt hat. Er mag allenfalls dann zu bejahen sein, wenn der angebotene neue Vertrag mit dem beendeten praktisch inhaltsgleich ist.

Rechtsprechung zur Besprechung
11 U 33/05 – Ablehnung eines neuen Vertragshändlervertrags; Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Fortsetzung der Werkstatttätigkeit