Unzuverlässigkeit, Versicherungsvermittler
4 A 1026/15 Urteil verkündet am 8. Mai 2017 OVG Nordrhein-Westfalen VersicherungsmaklerrechtOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Im Namen des Volkes
Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.03.2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2 Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.
4 Daran fehlt es hier.
5 Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.10.2012 mit der Begründung abgewiesen, die dem Kläger als Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO habe die Beklagte zu Recht gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW widerrufen, weil der Kläger den erforderlichen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht habe erbringen können (§ 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO). Seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der B. Versicherungs-AG habe am 07.08.2012 geendet. Einen Nachweis über eine neue Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung habe der Kläger erst unter dem 28.08.2013 vorgelegt. Weitere Widerrufsgründe lägen darin, dass der Kläger angesichts seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe (§ 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO), und dass er aufgrund der erheblichen Steuerrückstände in Höhe von über 50.000,00 Euro unzuverlässig sei (§ 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO). Der Widerruf der Erlaubnis sei verhältnismäßig. Er greife auch nicht unzulässig in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Klägers ein.
6 Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
7 Entgegen der Ansicht des Klägers führen die Steuerrückstände von über 50.000,00 Euro zu seiner Unzuverlässigkeit im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Versicherungsvermittlers gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie bei allen anderen Gewerbetreibenden. Als gewerberechtlich unzuverlässig erweist sich unter anderem derjenige, der seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht nachkommt.
8 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.04.2013 – 22 ZB 13.522 -, juris, Rn. 7; Schönleiter: in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, Band I, 73. Lieferung, Stand: August 2016, § 34d, Rn. 66 f.
9 Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Steuerrückstände nach Angaben des Klägers ihren Grund in seiner besonderen Haftsituation fänden. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an.
10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2016 – 4 A 2649/13 -, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
11 Ebenso wenig ist von Belang, dass der Kläger gegen die entsprechenden Steuerbescheide Rechtsmittel eingelegt haben will. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine unbelegte Behauptung handelt, kommt es ausschließlich auf das Bestehen vollziehbarer Steuerfestsetzungen an. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich vollziehbar. Eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 FGO) behauptet auch der Kläger nicht. Die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderung war weder von der Beklagten noch vom Verwaltungsgericht zu prüfen. Vielmehr ist allein maßgebend, ob die Steuern im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu entrichten waren, aber noch nicht entrichtet worden sind.
12 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.03.1997 – 1 B 72.97 -, juris, Rn. 4, m. w. N., und vom 22.06.1994 – 1 B 114.94 -, GewArch 1995, 111 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2015 – 4 A 730/15 -, juris, Rn. 4.
13 Da bereits der Widerrufstatbestand nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW in Verbindung mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO erfüllt ist, bedarf es keines Eingehens auf die Einwände des Klägers zu den Widerrufstatbeständen der Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung und der ungeordneten Vermögensverhältnisse (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW in Verbindung mit § 34d Abs. 2 Nr. 2 und 3 GewO).
14 Der Einwand des Klägers, der Widerruf der Erlaubnis sei mit Blick auf seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig, verfängt ebenfalls nicht. Dass die Berufszulassungsbeschränkung des § 34d GewO, mit der Vorgaben der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung vom 09.12.2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) in das deutsche Recht umgesetzt worden sind,
15 vgl. Schönleiter: in Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, Band I, 73. Ergänzungslieferung, Stand: August 2016, § 34d Rn. 10 f.,
16 mit Art. 12 GG unvereinbar sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
17 Darüber hinaus hat der Kläger auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass speziell in seinem Falle unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit eingegriffen würde. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass der Kläger sich seit Ende 2011 durchgehend in Haft bzw. in einstweiliger Unterbringung befindet, gebietet keine anderweitige Beurteilung. Der Kläger hat noch im Klageverfahren vorgetragen, dass er weiterhin geschäftlich tätig sei. Durch den Widerruf ist die Gefahr auszuschließen, dass eine objektive Anlageberatung durch den Kläger angesichts seiner finanziellen Situation in Frage stehen und es im Übrigen zu weiteren Rückständen hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten kommen kann.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
20 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.