Grenzen der Pflicht zur Löschung von Interneteinträgen durch den ehemaligen Vertragspartner nach Vertragsende

Vertragshändlerrecht

Die Beklagte war für die Klägerin als autorisierte Kfz-Vertragswerkstatt tätig. Nach Beendigung des – Vertrags über Kundendienstleistungen – forderte die Klägerin als Markeninhaberin von der Beklagten, alle Hinweise auf die während des Vertrags erlaubterweise auch im Internet werblich genutzte Marke zu entfernen. Diese Aufforderung setzte die Beklagte um, indem sie von ihr beauftragte Interneteinträge abändern ließ. Allerdings befolgten nicht alle Websitebetreiber den Änderungsauftrag. Erfolglos blieben zudem Aufforderungen an mehrere andere Websitebetreiber, online gestellte Anzeigen zu löschen, die ohne Zustimmung der Beklagten und insbesondere ohne ihren Auftrag unter Nutzung der Marke veröffentlicht worden waren. Die Beklagte verteidigte sich damit, Opfer einer weit verbreiteten Geschäftspraxis geworden zu sein, in der Anbieter von Werbedienstleistungen im Internet ohne Kenntnis oder Zustimmung des Werbenden Anzeigen von anderen Anzeigeseiten wiedergäben, um so ihre eigene entgeltlich oder unentgeltlich nutzbare Informationsdatenbank zu erstellen. Der EuGH entschied, dass der Markeninhaber Anzeigen gegenüber seinem ehemaligen Vertragspartner nicht beanstanden kann, wenn sie nicht von diesem oder in dessen Namen beauftragt wurden oder sofern die Anzeige zulässigerweise vom ehemaligen Vertragspartner platziert worden ist wenn dieser den Websitebetreiber ausdrücklich aufgefordert hat, die vormals in Auftrag gegebene Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen. In diesen Fällen seien die Anzeigen dem Werbenden nicht (mehr) zuzurechnen.

Rechtsprechung zur Besprechung
C-179/15 – Keine Zurechnung der unberechtigten Benutzung der Marke von dritter Seite bei fehlender Veranlassung oder Kenntnis der Benutzung durch den Berechtigten; Grenzen der Pflicht zur Löschung von Interneteinträgen durch den ehemaligen Vertragspartner nach Vertragsende