Keine Verpflichtung, den Buchauszug in EDV- verwertbarer Form zu erstellen
7 U 4358/16 Urteil verkündet am 19. Juli 2017 OLG München Provisionsabrechnung, Buchauszug und BucheinsichtOberlandesgericht München
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[…]
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München – 7. Zivilsenat – durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 folgendes
Tenor
Endurteil
1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.10.2016, Az. 12 HK O 18355/15, werden in Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils die Worte „und EDV-verwertbarer“ (auf Seite 1) sowie „insbesondere“ (Zeile 16 auf Seite 2) gestrichen und die Klage in erster Stufe insoweit abgewiesen, des Weiteren wird das landgerichtliche Urteil in Ziffer 2. aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I in der Fassung, die es durch dieses Urteil erhielt, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
Zwischen dem Kläger und der vormals unter […] firmierenden Beklagten waren betreffend die Kollektionen „[…] Sport“, „[…] Accessoires (Men & Ladies)“, „[…] Footwear (Men & Ladies)“, „[…] Ladies“, „[…] Men“ und „[…] Kids Kollektions“ am 21.04.2009 bzw. am 14.07.2010 (betr. „[…] Kids Kollektions“) Verträge abgeschlossen worden, die die Überschrift „Handelsvertretervertrag“ tragen und mit denen der Kläger als Bezirksvertreter die Handelsvertretung in den dort näher bezeichneten Vertragsgebieten übernahm. Mit Schreiben vom 25.03.2015, bei dem Kläger eingegangen am 17.04.2015 kündigte die Beklagte die Handelsvertreterverträge mit Wirkung zum 31.07.2015 bzw. zum 31.05.2015 (betr. „[…] Kids Kollektions“).
Der Kläger forderte mit Schreiben vom 21.07.2015 die Beklagte auf, einen Buchauszug für sämtliche für den Zeitraum ab 01.01.2012 mit im Vertragsgebiet ansässigen Kunden zustande gekommenen Geschäften zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 20.01.2016 verlangte der Kläger Provisionsabrechnungen für Dezember 2015 und die Überweisung des fälligen Betrags (vgl. Anlage K 4 des hinzu verbundenen Verfahrens 12 HK O 2126/16). Mit Schreiben vom 20.01.2016 teilte eine Mitarbeiterin der englischen Muttergesellschaft der Beklagten mit, dass es keine Überweisung gebe (vgl. Anlage K 5 des hinzu verbundenen Verfahrens 12 HK O 2126/16). Daraufhin forderte der vom Kläger bevollmächtigte Klägervertreter die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2016 zur unverzüglichen Abrechnung auf (vgl. Anlage K 6 des hinzu verbundenen Verfahrens 12 HK O 2126/16). Auf Schreiben des Klägervertreters vom 21.01.2016, in dem dieser den Eingang der Provisionsabrechnungen wie auch der sich daraus ergebenden Zahlungen letztmalig zum 25.01.2016 anmahnte, versicherte die Beklagtenvertreterin mit Email vom 26.01.2016 eine „einwandfreie Abwicklung“ und erklärte, dass Vertragsgrundlagen gesichtet werden müssten und von einer stillschweigenden Fristverlängerung ausgegangen werde (vgl. Anlage K 9 des hinzu verbundenen Verfahrens 12 HK O 2126/16). Dies lehnte der Klägervertreter mit Schreiben vom 27.01.2016 ab (vgl. Anlage K 10 des hinzu verbundenen Verfahrens 12 HK O 2126/16). Am 15.02.2016 übersandte die Beklagte Provisionsabrechnungen für Dezember 2015. Bereits zuvor, nämlich am 09.02.2016 hatte der Kläger hinsichtlich der Provisionsabrechnung für Dezember 2015 Stufenklage erhoben und neben der Abrechnung bzw. Provisionszahlung für Dezember 2015 die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Am 26.02.2016 und damit vor Zustellung der Klage hat der Kläger die Klage zurück genommen.
Der Kläger beantragte im vorliegenden Stufenklageverfahren, die Beklagte zunächst zur Erteilung eines Buchauszugs und zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betreffend die zurückgenommene Stufenklage über Provisionsabrechnung für Dezember 2015 zu verurteilen. Hinsichtlich des Klageantrags wie auch zum Weiteren wird auf die Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 01.08.2016 dieser ersten Stufe der Stufenklage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – wie beantragt – verurteilt.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Beklagte, die mit ihrem Rechtsmittel ihren erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt und bekräftigt.
Die Beklagte beantragt,
im Falle der eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Teilurteil abzuändern und die Teilklage auf der ersten Stufe vollständig abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Buchauszugsantrags „präzisiert“ der Kläger im Berufungsverfahren vorsorglich dahingehend, dass er die Verurteilung des Buchauszugs in EDV-verwertbarer Form „einer durchsuchbaren PDF-Datei“ begehrt und die aufgelisteten Einzeldaten des Buchauszugs nicht mehr unter den Vorbehalt des „insbesondere“ stellt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache überwiegend ohne Erfolg. Als erfolgreich erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
1. Das Landgericht hat die Beklagte grundsätzlich zu Recht zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.
a) Die (nicht sehr zahlreichen) Voraussetzungen des § 87c Abs. 2 HGB liegen vor. Der Kläger war Handelsvertreter der Beklagten für den Vertrieb deren Produkte in Deutschland, in den im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgelisteten Postleitzahlgebieten.
Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich die Parteien bereits über die Provisionsabrechnung geeinigt hätten (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 13.03.1961, VII ZR 147/62, Ls. 1). Eine solche Einigung liegt jedoch nicht vor, da aus dem bloßen Schweigen des Klägers auf die ihm von der Beklagten erteilten Provisionsabrechnungen nicht gefolgert werden kann, der Kläger sei mit den Abrechnungen einverstanden und erkenne damit an, keine weiteren Provisionsansprüche gegen die Beklagte zu haben. Für eine Einigung über die Provisionsabrechnung bedarf es vielmehr einer eindeutigen Willenserklärung des Klägers als Handelsvertreter (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1995, VIII ZR 293/94, Rdnr. 14). Eine solche hat der Kläger aber unstreitig nicht abgegeben.
Auch die in § 8 Abs. 3 S. 3, 4 der Handelsvertreterverträge getroffene Regelung, wonach die Provisionsabrechnung mangels rechtzeitigen Widerspruchs des Klägers als genehmigt gelten soll, vermag die fehlende Einigung nicht zu ersetzen. Denn eine solche Klausel bedeutet faktisch einen Verzicht des Handelsvertreters auf sein Recht aus § 87c Abs. 2 HGB und ist daher gemäß § 87c Abs. 5 HGB unwirksam (BGH, Urteil vom 20.02.1964, VII ZR 147/62 Rdnrn. 26, 27, BGH, Urteil vom 29.11.1995, VIII ZR 293/94, Rdnr. 19, BGH, Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 100/05, Rdnr. 23).
b) Vertraglich (durch § 8 Abs. 3 S. 5 von Anlage K 1) konnte der Anspruch nicht wirksam abbedungen werden (§ 87c Abs. 5 HGB).
c) Der Kläger handelt auch weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich, wenn er von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch macht, einen Buchauszug zu verlangen. Der Umstand, dass der Kläger die Provisionsabrechnungen früher nicht beanstandet hat, macht sein Verlangen, einen Buchauszug zu erhalten, nicht rechtsmissbräuchlich (Baumbach/Hopt, 37. Aufl., Rdnr. 13 zu § 87c HGB). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger nach einem ersten gescheiterten Einigungsversuch den Buchauszug verlangte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der Kläger auch kein besonderes Interesse an der Erteilung des Buchauszuges dartun, da sich dieser Anspruch bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 14.07.2016, Az. 23 U 3521/15, Rdnr. 26).
Auch eine enge zeitliche Verknüpfung des Ausgleichsanspruchs mit der Geltendmachung des Buchauszugs begründet keine Rechtsmissbräuchlichkeit, solange Provisionsansprüche des Klägers aus von ihm vermittelten Geschäften im Raum stehen und deshalb die Hilfsansprüche aus § 87c HGB nicht gegenstandslos geworden sind. Es erschließt sich auch nicht, warum die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers nach § 87c Abs. 2 HGB rechtsmissbräuchlich sein soll, nur weil gleichzeitig weitere, für die Beklagte tätig gewordene Handelsvertreter ihrerseits Ansprüche nach § 87c Abs. 2 HGB geltend machen und den selben Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung beauftragen („Gruppenaktion“). Schließlich hat der Kläger keinen Einfluss darauf, ob Dritte die Beklagte gleichzeitig in Anspruch nehmen und welche Rechtsanwaltskanzlei sie insoweit beauftragen.
d) Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges ist nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Insbesondere führt der Umstand, dass die Beklagte Provisionsabrechnungen erteilt (und damit ihre Verpflichtung nach § 87c Abs. 1 HGB erfüllt) hat, nicht dazu, dass auch der davon zu trennende Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB erlischt. Auch die übergebenen Unterlagen stellen lediglich Provisionsabrechnungen dar, die noch dazu den streitgegenständlichen Zeitraum nur teilweise umfassen. Hinzu kommt, dass die Beklagtenvertreterin selbst einräumt, dass die Provisionsabrechnungen die meisten, „nämlich fünf von acht (mit dem Buchauszug geltend gemachten) Abrechnungsposten“ ausweisen. Damit bringt sie selbst zum Ausdruck, dass die Angaben in den Provisionsabrechnungen nicht vollständig vorliegen. Hinzu kommt, dass es damit auch an einer – wie nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gefordert – vollständigen, geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung der geschuldeten Angaben fehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie aus diesem Grund auch nicht lediglich zur Ergänzung des Buchauszugs verurteilt werden. Dies würde nämlich voraussetzen, dass eine den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende Auskunft vorliegt, die lediglich der Ergänzung in Einzelpunkten bedarf. Die Provisionsabrechnungen, aus denen sich einzelne Angaben entnehmen lassen können, entsprechen nicht den Anforderungen eines Buchauszugs. Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (BGH, Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 100/05, Rdnr. 17). Eine solche liegt für den geltend gemachten Zeitraum nicht vor.
e) Die Beklagte genügte ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges auch nicht dadurch, dass sie ihren Handelsvertretern und damit auch dem Kläger während des Bestehens der streitgegenständlichen Handelsvertreterverträge die Möglichkeit einräumte, über das elektronische Order Tool Peppery jeweils tagesaktuell das gesamte Order-Summary einzusehen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH führt eine derartige Zugriffsmöglichkeit des Handelsvertreters nicht zu einer Erfüllung des Anspruchs nach § 87c Abs. 2 HGB, da sich der Handelsvertreter nicht darauf verweisen lassen muss, die jeweils tagesaktuellen Daten zu sammeln und aufzubewahren (BGH, Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 100/05, Rdnr. 20).
f) Der Anspruch auf Buchauszug ist nicht verjährt. Verlangt wird der Buchauszug nur für die Zeit ab 01.01.2012. Damit werden nur Buchauszüge verlangt, bei denen der entsprechende Anspruch des Klägers (frühestens) im Jahr 2012 entstanden ist und mithin (frühestens) Ende 2015 verjährt ist (§§ 195, 199 BGB). Die bei Gericht am 15.10.2015 eingegangene Klage wurde am 18.12.2015 zugestellt und konnte die Verjährung hemmen. Der Ablauf der damit frühestens mit Ablauf des 31.12.2015 endenden Verjährungsfrist des § 195 BGB wurde jedoch durch die streitgegenständliche Klage gehemmt, § 204 Nr. 1 BGB.
g) Der Anspruch auf Buchauszug ist auch im Übrigen nicht verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei kann die Ablehnung eines außergerichtlichen Vergleichsangebots einen Rechtsmissbrauch und eine Verwirkung des Buchauszugsanspruchs nicht begründen.
2. Was den Umfang des Buchauszuges anlangt, geht das landgerichtliche Urteil teilweise zu weit.
a) Die Beklagte ist zwar verpflichtet, den Buchauszug klar und übersichtlich zu erstellen. In welcher Form sie den Buchauszug erstellt, etwa in EDV-verwertbarer Form oder auf Papier, ist in § 87c Abs. 2 HGB nicht vorgeschrieben und steht damit in der Entscheidungsbefugnis der Beklagten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszuges in bestimmter Form. Damit kann der Kläger auch mit seinem „präzisierten Antrag“ im Berufungsverfahren keinen Erfolg haben. Es mag sein, dass für ihn diese Art der „EDV-verwertbaren Form“ in der Umsetzung am praktikabelsten ist. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Buchauszug in dieser Form erteilt, hat er jedoch nicht. So kann der Unternehmer die für ihn kostengünstigere oder weniger lästigere Form wählen, vorausgesetzt der Zweck wird erreicht (vgl. BGH NJW-RR 2009, 221).
Unabhängig davon kann die vom Landgericht tenorierte Verurteilung „in EDV-verwertbarer Form“ deshalb keinen Bestand haben, weil diese Formulierung mit Blick auf die Vollstreckbarkeit nicht ausreichend bestimmt ist. Es gibt viele verschiedene Programme und Dateiformate, nicht jede Datenbank ist mit jedem Programm kompatibel, was auf einem Computer mit einem Programm lesbar und (weiter)verwertbar ist, kann auf einem anderen Computer bzw. bei Verwendung eines anderen Programms nicht lesbar bzw. verwertbar sein. Daran ändert auch die Klageänderung in der Berufungsinstanz nichts, da die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Voraussetzungen für durchsuchbare PDF-Dateien vorzuhalten.
Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte erst in der Berufungsinstanz problematisiert hat, dass die Klägerin in ihrem Antrag (und dem folgend das Landgericht im Tenor des Ersturteils) einen Buchauszug in EDV-verwertbarer Form begehrt hat. Fragen der Verspätung stellen sich gleichwohl nicht, da es um Schlüssigkeit und Vollstreckbarkeit geht.
b) Während in Ziffer 1 des Tenors des Ersturteils auf Seite 2 in acht Spiegelstrichen ausreichend konkret und klar (und damit auch vollstreckbar) bestimmt wird, welche Daten der Buchauszug zu enthalten hat, ist die Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Einleitungssatz („Der Buchauszug hat … zu enthalten:“) nicht ausreichend bestimmt, als dass vollstreckbar wäre, was denn der Buchauszug neben den in den nachfolgenden acht Spiegelstrichen konkret bezeichneten Daten noch enthalten soll. Daher ist das Wort „insbesondere“ im Tenor des Ersturteils zu streichen.
Dies hat der Kläger in der Berufung auch vorsorglich beantragt. Die Berufung der Beklagten erweist sich auch diesbezüglich als erfolgreich.
c) Im Übrigen gibt die Berufung keinen Anlass, den vom Landgericht tenorierten Umfang des Buchauszuges zu beschränken. Konkrete Darlegungen dazu, welche der vom Landgericht als erforderlichen Umfang des Buchauszuges definierten Daten aus welchen Gründen nicht als Teil des Buchauszuges geschuldet sein sollen, enthält die Berufungsbegründung nicht, auch nicht hilfsweise.
3. Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich des (im hinzu verbunden Verfahren 12 HK O 2126/16) geltend gemachten Provisionsabrechnungsanspruchs für den Dezember 2015. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass sich die Beklagtenpartei schadensersatzpflichtig gemacht habe. Aus dem unstreitigen Geschehensablauf ergibt sich nämlich, dass die Einschaltung des Klägervertreters mit der Geltendmachung der Provisionsabrechnung für Dezember 2015 und damit das den Honoraranspruch auslösende Handeln zu einem Zeitpunkt erfolgte als die Beklagte noch nicht in Verzug war, weil weder der Abrechnungsanspruch noch der Zahlungsanspruch fällig waren. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag hat die Provisionsabrechnung spätestens mit Ende des Folgemonats zu erfolgen und ist dann binnen einer weiteren Woche die Provision auszuzahlen. Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter die Provisionsansprüche und Abrechnungsansprüche für Dezember 2015 bereits mit Schreiben vom 21.01.2016 und 27.01.2016 geltend gemacht und angemahnt. Der Klägervertreter mahnte bereits in seinem ersten Schreiben die Abrechnung wie auch die Zahlungen an und setzte hierfür eine Frist bis 25.01.2016. Die vorausgegangene kurze Antwortmail der Mitarbeiterin der Beklagten vom 20.01.2016 auf eine Mail des Klägers selbst, in der diese lediglich erklärt, „dass es keine Überweisung“ gibt, ist angesichts der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Abrechnung und erst recht noch keine Provisionszahlung fällig waren, nicht als endgültige Ablehnung der Erfüllung anzusehen. Damit bestand nach Auffassung des Senats zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass und noch keine Notwendigkeit, einen Anwalt mit der Geltendmachung von Ansprüche bzw. deren Anmahnung zu beauftragen und liegt eine zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung auf Seiten der Beklagten nicht vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch in dem Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 20.01.2015, das zudem eine Reaktion auf ein nicht vorgelegtes Schreiben der Klägervertreter darstellt, keine unzulässige Bedingung hinsichtlich des (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fälligen) Abrechnungsverlangens zu sehen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.