Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Schlechtleistung

Arbeitsrecht im Außendienst

Die beklagte Arbeitgeberin hatte behauptet, sie hätte im Rahmen mehrerer Testkäufe festgestellt, dass die gekündigte Klägerin gegen die bestehenden Arbeitsanweisungen für Kassierkräfte verstoßen habe.

Das LAG bestätigte die Rechtsprechung des BAG, nach der in dem Fall, dass die Arbeitsleistung im Vertrag nach ihrer Menge und Qualität nicht oder nicht näher beschrieben ist, sich der Inhalt des Leistungsversprechens des Arbeitnehmers zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalts und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers richtet. Ein objektiver Maßstab sei dagegen nicht anzulegen, weil der Arbeitsvertrag als Dienstvertrag keine Erfolgshaftung des Arbeitnehmers kenne. Ein Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten.

Das LAG hielt ferner fest, dass das Unterschreiten des Leistungsniveaus vergleichbarer Mitarbeiter um ein Drittel ein Indiz dafür sei, dass der Betreffende seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfe. Dieses Indiz könne der Mitarbeiter durch substantiiertes Bestreiten widerlegen.

Im konkreten Fall hielt das LAG die Kündigungsschutzklage der Kassiererin für begründet, weil die Arbeitgeberin die behaupteten Leistungsmängel nicht ausreichend substantiiert habe. Es sei zunächst Sache des Arbeitgebers, zu den Leistungsmängeln vorzutragen, was er wissen kann. Hat der Arbeitgeber dies getan, muss der Arbeitnehmer den Vortrag des Arbeitgebers substantiiert bestreiten und/oder erklären, weshalb er mit seiner unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Trägt der Arbeitnehmer derartige Tatsachen plausibel vor, hat sie wiederum der Arbeitgeber zu widerlegen. Anderenfalls gilt das schlüssige Vorbringen des Arbeitgebers als zugestanden.

Rechtsprechung zur Besprechung
13 Sa 84/05 – Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Schlechtleistung