Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge, rechtzeitige Stornogefahrmitteilung

VII ZR 130 /11 Urteil verkündet am 28. Juni 2012 BGH Pflichten des Unternehmers, Provisionsanspruch

Bundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

[…]

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2012 durch […]

Tenor

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. November 2008 in Höhe von 49.325,52 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Pflicht zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Der Beklagte war aufgrund eines Mehrfachagenturvertrags von Februar 1999 bis zu seinem Ausscheiden zum 30. September 2005 für die Klägerin als Versicherungsvertreter tätig.

2 Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen für eine Reihe von Versicherungsverträgen mit der Begründung, diese Vertragsverhältnisse seien nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrages mit dem Beklagten storniert worden. Die Klägerin macht zum einen geltend, dass sie bis zum Ausscheiden des Beklagten Stornogefahrmitteilungen rechtzeitig an ihn versandt habe. Zum anderen trägt sie vor, dass eigene Stornoabwehrmaßnahmen nach Ausscheiden des Beklagten erfolglos geblieben seien.

3 Nach Verrechnung eines dem Beklagten zustehenden Guthabens in Höhe von 66.301,79 € hat die Klägerin in erster Instanz zuletzt 121.668,19 € zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Forderung in zwei Fallgruppen unterteilt und zu diesem Zweck zwei tabellarische Aufstellungen mit einer stichwortartigen Zusammenstellung stornierter Einzelverträge überreicht. Bei der ersten Gruppe (Anlage K 11) handelt es sich nach der Darstellung der Klägerin um diejenigen Verträge, für die bis zum Ausscheiden des Beklagten Stornogefahrmitteilungen an ihn versandt worden seien. Insoweit hat die Klägerin eine Restforderung von 44.655,33 € errechnet (110.957,12 € abzüglich des Guthabens des Beklagten in Höhe von 66.301,79 €).

5 Die zweite Fallgruppe (Anlage K 12) betrifft diejenigen stornierten Verträge, bei denen die Klägerin der Auffassung ist, nach Ausscheiden des Beklagten eine ausreichende eigene Nachbearbeitung vorgenommen zu haben; die Klägerin hat ihren Anspruch insoweit mit 58.306,39 € beziffert. Zusammen mit einer weiteren Forderung in Höhe von 1.920,– € hat die Klägerin mit der Berufung zuletzt 104.781,72 € verlangt.

6 Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin Provisionsrückzahlungsansprüche in Höhe von noch 101.197,58 € weiter.

Entscheidungsgründe

7 Die Revision führt teilweise zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

I.

8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9 Der Beklagte sei nicht zur Rückgewähr der streitgegenständlichen Provisionsvorschüsse verpflichtet. Soweit ein Rückzahlungsanspruch in Betracht komme, stehe dem ein weit übersteigendes Guthaben des Beklagten entgegen. In den übrigen Fällen scheide ein Rückzahlungsanspruch aus, denn die Klägerin habe die Auflösung der vom Beklagten vermittelten Versicherungsverträge zu vertreten. Sie habe nicht schlüssig vorgetragen, ihrer Nachbearbeitungspflicht ausreichend nachgekommen zu sein.

10 In der ganz überwiegenden, vom Berufungsgericht im Einzelnen näher bezeichneten Zahl der Fälle der ersten Gruppe, habe die Klägerin Stornogefahrmitteilungen – von ihr als „Bearbeitungsaufträge“ bezeichnet – an den Beklagten erst Wochen nach dem ersten Anzeichen für ein Notleidendwerden des jeweiligen Versicherungsvertrags versandt. Dies könne nicht als rechtzeitig angesehen werden. Mit Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Beklagten sei die Klägerin gehalten gewesen, unverzüglich nach dem ersten Anzeichen für eine Stornogefahr tätig zu werden. Im Hinblick auf den bestmöglichen Chancenerhalt für den Versicherungsvertreter müsse dem Versicherer abverlangt werden, unverzüglich nach dem ersten Anzeichen für eine Stornogefahr zu entscheiden, ob er selbst (in der gebotenen Weise) tätig werde oder ob er dem Versicherungsvertreter den Versuch einer Vertragsrettung überlasse; sodann müsse der Versicherer unverzüglich handeln. Als nicht zulässig müsse es angesehen werden, zunächst selbst standardisierte Schreiben zu versenden und – bei ausbleibendem Erfolg – erst Wochen nach dem ersten „Krisenanzeichen“ dem Versicherungsvertreter eine Gefahrmitteilung zukommen zu lassen.

11 In den übrigen Fällen der ersten Fallgruppe ergebe eine Addition der nicht verdienten Provisionsanteile einen Gesamtbetrag von 17.768,95 €, der weit hinter dem Guthaben des Beklagten zurückbleibe.

12 Im Hinblick auf die zweite Fallgruppe könne dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, dass sie (unverzüglich) versucht habe, mit ihren Kunden persönlich Kontakt aufzunehmen. Zwar seien Bemühungen der Klägerin in bestimmten Fällen (Insolvenz des Versicherungsnehmers, Prämienherabsetzung, Umzug ohne Ummeldung, Einrichtung einer Vormundschaft) von vornherein nicht erforderlich gewesen, weil sie nicht zur Rettung des Vertrags geführt hätten. Die Summe der insoweit in Rede stehenden Provision (4.982,23 €) bleibe jedoch deutlich hinter dem noch nicht „verbrauchten“ Guthaben des Beklagten zurück.

13 Auf eine tatsächliche Vermutung dafür, dass über die genannten Fälle hinaus ein Teil der streitgegenständlichen Versicherungsverträge selbst bei ordnungsgemäßer Nachbearbeitung nicht zu retten gewesen sei, habe die Klä-gerin sich nicht berufen. Dementsprechend trage sie weder Anhaltspunkte vor, die eine solche Vermutung begründen könnten, noch solche, die die Einschät-zung eines Prozentsatzes zuließen.

II.

14 Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten Stand.

15 Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 310/09, NJW 2011, 1590 Rn. 15; vom 25. Mai 2005 – VIII ZR 279/04, NJW-RR 2005, 1196, unter II 4; und VIII ZR 237/04, juris Rn. 14; vom 12. November 1987 – I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546; vom 19. November 1982 – I ZR 125/80, VersR 1983, 371; jeweils m.w.N.).

16 Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrags vorgenommen hat (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 310/09, a.a.O. Rn. 23; vom 25. Mai 2005 – VIII ZR 279/04, a.a.O.; und VIII ZR 237/04, a.a.O. Rn. 14; vom 12. November 1987 – I ZR 3/86, a.a.O. unter II 1; vom 19. November 1982 – I ZR 125/80, a.a.O. unter I 2 b; Thume in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., 2012, Kap. V Rn. 532). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zwar zutreffend ausgegangen, hat sie aber nicht frei von Rechtsfehlern angewandt.

17 1. Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen Feststellungen nicht darin gefolgt werden, das Provisionsrückzahlungsbegehren der Klägerin scheitere im Hinblick auf die stornierten Verträge der ersten Fallgruppe überwiegend bereits daran, dass sie dem Beklagten bis zu seinem Ausscheiden keine rechtzeitigen Stornogefahrmitteilungen habe zukommen lassen.

18 a) Entschließt sich der Versicherer, der bei einem Versicherungsvertrag bestehenden Stornogefahr durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter entgegenzuwirken, und sendet er zu diesem Zweck eine Mitteilung, die diesen von ihrem Inhalt her in die Lage versetzt, seinerseits Abwehrmaßnahmen gegen die Stornogefahr zu ergreifen, so rechtzeitig an den Versicherungsvertreter, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang zu rechnen ist, so ist der Versicherer seiner Pflicht zur Stornogefahrabwehr in ausreichendem Maße nachgekommen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 310/09, a.a.O., Rn. 24). Der Versicherer muss die Mitteilung so rechtzeitig versenden, dass der Vertreter sich sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg um eine Rettung des Vertrags bemühen kann (BGH, Urteil vom 19. November 1982 – I ZR 125/80, a.a.O. unter I 2 b cc; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 Rn. 21). Das hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt.

19 b) Im Ansatz zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Versicherer, sofern er den Vertrag nicht selbst nachbearbeiten will, sondern den Weg wählt, den Versicherungsvertreter von der Vertragsgefährdung in Kenntnis zu setzen, diesen unverzüglich auf die Gefahr der Stornierung des betroffenen Versicherungsvertrags hinzuweisen hat (so auch Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 92 HGB Rn. 18, unter Hinweis auf Mecklenbrauck, VersR 2006, 1157, 1161). Dies folgt aus der dem Versicherungsvertreter gegenüber bestehenden Treuepflicht (zur gegenseitigen Treuepflicht im Recht der Handelsvertreter siehe BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 – VII ZR 254/62, BGHZ 42, 59, 61 f.; Thume, a.a.O., Kap. IV Rn. 75 ff.). Wenn der Versicherungsvertreter eine realistische Chance haben soll, den Vertrag zu retten, müssen ihm Stornogefahrmitteilungen so bald wie möglich zugesandt werden.

20 c) Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – VII ZR 17/07, NJW 2008, 985 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869 unter II 1a, jeweils m.w.N.). Der Versicherer, der den Weg der Stornogefahrmitteilung wählt, muss sich daher so bald, wie es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist, gegenüber dem Versicherungsvertreter erklären. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die Aussichten auf „Rettung“ des Vertrags nach der Lebenserfahrung sinken, je mehr Zeit verstreicht. Die Anforderungen an den Versicherer dürfen dabei nicht überspannt werden, sondern müssen sich unter tatrichterlicher Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und angemessener Abwägung der Interessen beider Parteien im Rahmen des objektiv Zumutbaren halten. Der Revision ist darin zuzustimmen, dass der Versicherer in der Regel nicht bereits nach dem ersten Scheitern des Einzugs von Versicherungsbeiträgen eine Stornogefahrmitteilung versenden muss. Dies lässt nicht ohne Weiteres schon eine Vertragsgefährdung besorgen. Es ist dem Versicherer gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen, und die Entscheidung zu treffen, ob er eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift oder sich darauf beschränkt, dem Versicherungsvertreter die sich abzeichnende Stornogefahr mitzuteilen, wobei der Versicherungsvertreter die für die Nachbearbeitung notwendigen Informationen erhalten muss. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Versicherer in einem standardisierten Schreiben um Überprüfung der Bankverbindung bittet, wenn die Lastschrift nicht eingelöst wird. Ergibt sich nach diesem Klärungsversuch eine Stornogefahr – was regelmäßig anzunehmen sein dürfte, wenn eine Reaktion auf die standardisierte Anfrage in angemessener Frist nicht erfolgt – darf der Versicherer mit der entsprechenden Mitteilung an den Vertreter in der Regel nicht mehr als zwei Wochen abwarten.

21 d) Das Berufungsgericht hat diese Anforderungen an die Rechtzeitigkeit einer Stornogefahrmitteilung nicht beachtet. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben, und zwar im Umfang von 44.343,29 €, nachdem die Klägerin im Revisionsverfahren die Einzelforderung mit der Nummer 106 in Höhe von 312,04 € nicht mehr weiterverfolgt (44.655,33 € minus 312,04 €). Dem Se-nat ist eine eigene Entscheidung nicht möglich. Das Berufungsgericht hat lediglich die pauschale Feststellung getroffen, dass die Klägerin Stornogefahrmitteilungen „erst Wochen nach dem ersten Anzeichen für ein Notleidendwerden des jeweiligen Versicherungsvertrags“ versandt hat. Diese Begründung des Berufungsurteils enthält nicht genügend tatsächliche Substanz und ermöglicht es dem Senat nicht, eine hinreichende Beurteilung vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat in keinem Einzelfall differenzierte Feststellungen getroffen, worin es Anzeichen für die Besorgnis einer Vertragsgefährdung gesehen hat, welche Informationen die Klägerin darüber gewonnen hat und wann sie diese dem Beklagten mitgeteilt hat.

22 2. Im Hinblick auf die der zweiten Fallgruppe zugeordneten Verträge bleibt die Revision überwiegend ohne Erfolg.

23 a) Zu Unrecht meint die Revision, dass es für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge durch den Versicherer genüge, wenn dieser dem Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters Stornierungsgefahrmitteilungen übermittelt. Mit diesem bereits erstinstanzlichen gehaltenen Vortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht sich zwar nicht auseinandergesetzt. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich.

24 Sieht der Versicherer von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen Versicherungsvertreter ab und nimmt er sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Insoweit kann der Versicherer zwar auch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters mit der Nachbearbeitung beauftragen. Dies ist auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht beanstandet worden (siehe OLG Schleswig, BeckRS 2010, 06907; OLG Brandenburg, BeckRS 2009, 15961; OLG Celle, OLGR 2001, 267; OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 469). Allerdings weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger keine ausreichende Maßnahme ist. Ein auch darauf gerichtetes Wahlrecht des Versicherers gibt es – anders als die Revision meint – nicht und ist in der Rechtsprechung auch nicht gebilligt worden. Denn der Bestandsnachfolger wird den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers dienen wollen (vgl. Mecklenbrauck, a.a.O.). Daher muss der Versicherer weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit halten. Daran hat die Klägerin es fehlen lassen. Die Revision vermag keinen vom Berufungsgericht etwa in diesem Zusammenhang übergangenen Sachvortrag aufzuzeigen.

25 b) Das Berufungsurteil unterliegt allerdings auch im Hinblick auf die von ihm der zweiten Fallgruppe zugeordneten Versicherungsverträge der Aufhebung, soweit das Berufungsgericht das Rechtsmittel in Höhe von 4.982,23 € zurückgewiesen hat. Das betrifft die Verträge mit den Nummern 46, 142, 147, 161, 183, 186, 189, 205, 206, 215 und 220. Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, dass Nachbearbeitungsbemühungen in den vorbezeichneten Fällen nicht zum Erfolg geführt hätten. Es hat jedoch angenommen, dass die Summe der insoweit in Rede stehenden zurückgeforderten Provision hinter dem Guthaben des Beklagten zurückbleibe. Dies steht jedoch derzeit nicht mit genügender Sicherheit fest. Ob das Guthaben des Beklagten etwaige Rückzahlungsansprüche der Klägerin übersteigt, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang sich Provisionsrückzahlungsansprüche aus den stornierten Verträgen der ersten Fallgruppe herleiten lassen.

26 c) Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit sie geltend macht, dass die Klägerin darüber hinaus bei zahlreichen weiteren Verträgen der zweiten Fallgruppe nicht zur Nachbearbeitung verpflichtet gewesen sei. Dies hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen schriftsätzlich nicht geltend gemacht. Insoweit handelt es sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, um neuen Sachvortrag, der gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässig ist. In den Tatsacheninstanzen etwa übergangenen Sachvortrag der Klägerin zeigt die Revision nicht auf. Nachdem die Klägerin in der Berufung ihren Sachvortrag nur auf die Fälle bezogen hat, in denen eine Stornomitteilung an den Beklagten rechtzeitig erfolgt und eine Nachbearbeitung durch die Klägerin vorgenommen worden sein soll, war das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus die von der Klägerin überreichten Tabellenwerke unter diesem von der Klägerin schriftsätzlich nicht geltend gemachten Gesichtspunkt der entbehrlichen Nachbearbeitung zu prüfen. Die von der Klägerin ausdrücklich erwähnten Fälle der entbehrlichen Nachbearbeitung hat das Berufungsgericht berücksichtigt.

27 3. Das Berufungsgericht hat eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin, dass für eine bestimmte Anzahl von Stornofällen eine Nachbearbeitung erfolglos geblieben wäre, entgegen der Ansicht der Revision im Ergebnis zutreffend verneint. Zwar wäre ein etwaiger Erfahrungssatz bzw. eine tatsächliche Vermutung zu berücksichtigen, auch ohne dass die Klägerin sich ausdrücklich darauf beruft (vgl. MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 284 Rn. 44; HK-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 284 Rn. 14; Laumen in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 284 Rn. 19). Für eine derartige Vermutung fehlen im Streitfall jedoch jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Revision kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1982 (I ZR 125/80, a.a.O.) stützen. In der vorgenannten Fallgestaltung lagen – anders als im hier gegebenen Fall – aufgrund bestimmter Umstände konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer im Rahmen des § 287 ZPO zu berücksichtigen-den tatsächlichen Vermutung vor. Auf diese Besonderheit hat der Bundesgerichtshof bereits hingewiesen (Urteil vom 11. Dezember 1986 – I ZR 3/86, a.a.O. unter II 4). Ein Anspruch der Klägerin ist auch in Form eines Mindestbetrags nicht gegeben, weil nicht einmal eine Mindestschätzung als solche möglich erscheint, nachdem in den Tatsacheninstanzen keinerlei brauchbare Anhaltspunkte hierfür dargetan worden sind.

III.

28 Der Senat kann in der Sache nicht insgesamt selbst entscheiden. Das Berufungsurteil war gemäß §§ 562, 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO im Umfang von 49.325,52 € (44.343,29 € plus 4.982,23 €) aufzuheben und die Sache insoweit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

29 Die Zurückweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, darauf hinzuwirken, dass die Klägerin ihren bisher nur stichpunktartigen Sachvortrag zur Besorgnis von Vertragsgefährdungen und den von ihr daraufhin veranlassten Maßnahmen vertieft. Zudem wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch den weiteren Sachvortrag der Klägerin zu würdigen, dass sie auch bei einigen Verträgen der ersten Fallgruppe, nämlich denjenigen mit den Nummern 16, 23, 29, 37, 43, 52, 54, 55, 59, 63, 73, 117, 140, 150, 157 und 158, aus von ihr näher vorgetragenen Gründen nicht zur Nachbearbeitung verpflichtet gewesen sei.

Besprechung(en) zur Rechtsprechung
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