Schlechterstellung eines Versicherungsvertreters nach ordentlicher Kündigung, wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Vertreters

Versicherungsvertreterrecht

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein solch wichtiger Grund ist zu bejahen, wenn der Versicherungsunternehmer die ordentliche Kündigung des Versicherungsvertreters zum Anlass nimmt, ihm die Rabattierungsmöglichkeiten für Kfz-Versicherungen zu entziehen und damit seine weitere Vermittlungstätigkeit unzumutbar erschwert. Zwar ist dem Versicherungsvertreter durch den Entzug der Rabattierungsmöglichkeiten für Kfz-Versicherungen die Erzielung von Einnahmen nicht gänzlich unmöglich gemacht worden, es widerspricht jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Unternehmer den Vertreter nach Ausspruch seiner ordentlichen Kündigung weiterhin am Vertrag festhält, ihm aber entgegen der bisherigen vertraglichen Übung keine Rabattkontingente mehr einräumt und ihn damit erheblich in seinen Verdienstmöglichkeiten beschränkt. Die ordentliche Kündigung des Vertreters stellt keinen Grund dar, ihn ab diesem Zeitpunkt schlechter zu behandeln als bisher. Zwar mag der Unternehmer ein Interesse daran haben, Vertreter, die sich „auf dem Absprung“ befinden, nicht mehr im gleichen Maße wie bisher und wie Vertreter in ungekündigter Stellung zu unterstützen. Dies könnte es rechtfertigen, ihn zum Beispiel an Fortbildungs- oder Incentivemaßnahmen, die auf eine länger andauernde Zusammenarbeit ausgerichtet sind, nicht mehr partizipieren zu lassen. Etwas anderes gilt aber für Maßnahmen, die der Beibehaltung der Verdienstmöglichkeiten des Versicherungsvertreters bis zum Ende der Vertragslaufzeit dienen. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass der Unternehmer es in der Hand hat, einen Versicherungsvertreter, auf dessen Mitarbeit er wegen seiner Kündigung keinen Wert mehr legt, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Vertrag zu entlassen. Will er dies aber nicht, darf er grundsätzlich die Arbeitsbedingungen des Vertreters aufgrund der ausgesprochenen Kündigung nicht verschlechtern.

Rechtsprechung zur Besprechung
23 U 4893/09 – „Wichtiger Grund“; unzumutbare Erschwerung der weiteren Geschäftstätigkeit