„Wichtiger Grund“; unzumutbare Erschwerung der weiteren Geschäftstätigkeit

23 U 4893/09 Urteil verkündet am 29. Juli 2010 OLG München Versicherungsvertreterrecht

Oberlandesgericht München
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[..]

wegen Feststellung

erlässt der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch [..] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2010 folgendes

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 02.10.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Versicherungsvertretervertrag mit dem Beklagten nicht durch dessen fristlose Kündigung aufgelöst worden ist.

Der Beklagte war aufgrund Vertrages vom 15.01/24.01.1991 für die Klägerin als selbständiger Handelsvertreter tätig (Anlage K 1). Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 26.03.2008 (Anlage K 2) kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis ordentlich zum 31.12.2008 und forderte die Klägerin auf, ihm bis 10.04.2008 Buchauszug zu erteilen. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 10.04.2008 den Erhalt der Kündigung und wies darauf hin, dass sich der geforderte Buchauszug in der Erstellung befinde, die hierfür gesetzte Frist jedoch unangemessen kurz sei. Mit weiterem Schreiben vom 04.07.2008 (Anlage K 4) forderte der Beklagte die Zahlung ausstehenden Bürokostenzuschusses für die Monate Januar bis Juni 2008 in Höhe von insgesamt 6.510,– € bis spätestens 25.07.2008. Ferner erklärte er, dass es ihm aufgrund eines schriftlich bestätigten Rabattkontingentes bisher gestattet gewesen sei, bei Kfz-Versicherungen einen Rabatt bis zu 25 % einzuräumen. Dieser Rabatt sei nunmehr bei zwei Kunden nicht mehr eingeräumt worden. Er forderte die Klägerin auf, bis 25.07.2008 zu bestätigen, dass er weiterhin den Rabatt von 25 % an Kfz-Kunden gewähren dürfe. Andernfalls sei ihm ein Festhalten an den Vertrag bis zum Ablaufen der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten und er werde dann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

Die Klägerin erwiderte hierauf durch ein Schreiben ihrer Direktion vom 25.07.2008 (Anlage K 5), dass ein Bürokostenzuschuss über den 31.12.2007 hinaus nicht geschuldet werde. Ferner hätten die Agenturen keinen vertraglichen Anspruch auf Rabattvollmachten für Kfz-Versicherungen. Die Filialdirektionen trügen dafür die Verantwortung. Das Führungsteam der Filialdirektion München habe entschieden, dass Agenturen im gekündigten Vertragsverhältnis kein Kontingent erhielten und demzufolge die Agentur des Klägers für die Rabattvergabe am 11.04.2008 gesperrt worden sei.

Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 29.07.2008 (Anlage K 6) erklärte daraufhin der Beklagte die fristlose Kündigung. Zur Begründung wies er drauf hin, dass ihm ein weiteres Abwarten des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten sei, wenn das Kfz-Geschäft durch die von der Klägerin getroffene Regelung in so hohem Maße beeinträchtigt werde, dass nennenswerte Umsätze nicht mehr erzielt werden könnten. Darüber hinaus befinde sich die Klägerin mit der Zahlung des Bürokostenzuschusses seit Januar 2008 in Rückstand und mit der Erstellung des Buchauszuges.

Im Verfahren 8 HKO 6881/08 verurteilte das Landgericht München I mit Teilurteil vom 13.05.2009 die Klägerin zur Zahlung des Bürokostenvorschusses in Höhe von 5.425,– €.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass für die fristlose Kündigung des Beklagten unwirksam sei, da ein wichtiger Grund nicht vorliege.

Nach der übereinstimmenden Erledigterklärung weiterer Feststellungsanträge hat die Klägerin in I. Instanz zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die fristlose Vertragskündigung der Beklagten gemäß Anwaltsschreiben vom 29.07.2008 rechtsunwirksam ist und das Vertretervertragsverhältnis der Parteien nicht vorzeitig beendet hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein wichtiger Grund für seine Kündigung vorgelegen habe, da ihm zu Unrecht der Bürokostenzuschuss vorenthalten und die Rabattmöglichkeit für Kfz-Versicherungen gestrichen worden sei. Ein weiterer Kündigungsgrund liege darin, dass ihm ein Buchauszug nicht erteilt worden sei, obwohl seine darauf gerichtete Klage vor dem Landgericht München I im Verfahren 8 HKO 81/08 durch Urteil vom 17.09.2008 erfolgreich gewesen sei.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Die Verweigerung der Rabattierungsmöglichkeit bei Kfz-Versicherungsverträgen wegen der ordentlichen Vertragskündigung durch den Beklagten stelle einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Es sei treuwidrig, vom Beklagten bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist den vollen Arbeitseinsatz zu verlangen, ihm gleichzeitig aber die Möglichkeit zum Abschluss von Geschäften im Kfz-Bereich durch die Sperrung von Rabatten zu beschränken. Das Landgericht sah es aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 25.07.2008 und der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass Grund für die Rabattsperre allein der Umstand der ordentlichen Kündung des Beklagten war. Ferner bildete sich das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung, dass der Beklagte nicht bereits Mitte bis Ende April 2008 telefonisch über die Rabattsperre unterrichtet worden war.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die vom Beklagten geltend gemachten Gründe an sich schon nicht geeignet sind, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Zu der Äußerung im Schreiben vom 25.07.2008, wonach der Grund für die Rabattsperre die ordentliche Kündigung des Beklagten sei, sei es nur versehentlich gekommen. Grund für die Rabattsperre sei vielmehr das Überschreiten des Rabattkontingents durch den Beklagten sowie dessen Überschreiten der Schaden-/Provisionsquote von 100 % gewesen. Die Klägerin greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an und bemängelt, dass es lediglich auf die Aussage der Zeugin […] abgestellt habe, andere Zeugenaussagen aber ignoriert habe. Ferner messe das Landgericht dem Schreiben vom 25.07.2008 eine zu große Bedeutung zu, da es nicht berücksichtige, dass dieses Schreiben nicht von der Filialdirektion München stamme, sondern von der Direktion Bonn. Es übersehe dabei, dass die Entscheidung über die Rabattgewährung vor Ort getroffen werde. Im Übrigen sei die Schadens-/Provisionsguote von 100 % überschritten, was auch nach der Aussage der Zeugin […] auf jeden Fall ein Grund für eine Rabattsperre gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb das Landgericht dem Zeugen […] nicht geglaubt habe hinsichtlich seiner Bekundung, den Beklagten telefonisch über die Rabattsperre unterrichtet zu haben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 02.10.2009 aufzuheben und festzustellen, dass, die fristlose Vertragskündigung des Beklagten gemäß Anwaltsschreiben vom 29.07.2008 rechtsunwirksam ist und das Vertretervertrags-Verhältnis der Parteien nicht vorzeitig beendet hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und dessen Beweiswürdigung. Im Übrigen weist der Beklagte darauf hin, dass er auch noch nach dem 11.04.2008 für eine Reihe von Verträgen einen Rabatt von 25 % erhalten habe.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 18.03.2010 (Blatt 278/279 d.A.) durch Einvernahme der Zeugen […], […], […] und […]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.06.2010 (Blatt 304/321 d.A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 18.03. (Blatt 175/279 d.A.) und 17.06.2010 (Blatt 304/321 d.A.) Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass für den Beklagten ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß §§ 89 a Abs. 1, 92 Abs. 2 HGB gegeben war.

a. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 1999, 1481; NJW-RR 2006, 615, 616; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 89a Rn. 6).

Ein solcher wichtiger Grund ist hier zu bejahen, weil die Klägerin die ordentliche Kündigung durch den Beklagten zum Anlass genommen hat, diesem die Rabattierungsmöglichkeiten für Kfz-Versicherungen zu nehmen und damit dessen weitere Geschäftstätigkeit unzumutbar erschwert hat.

Es hat sich zwar bereits in I. Instanz herausgestellt, dass die Behauptung des Beklagten dass ihm eine schriftliche Rabattzusage erteilt worden ist, nicht zutreffend ist. Unstreitig blieb allerdings, dass der Beklagte über einen langen Zeitraum hinweg Rabattkontingente erhalten hat und diese auch in großem Umfang verwendet hat. Nach ebenfalls unstreitig gebliebenem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte die ihm zugeteilten Rabattkontingente sogar häufig überschritten. Eine solche Überschreitung hat die Klägerin jedoch in der Vergangenheit regelmäßig geduldet.

Zwar ist hier kein Fall gegeben, in welchem dem Handelsvertreter die Erzielung von Einnahmen gänzlich unmöglich gemacht wurde und über kurz oder lang mit einer Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zu rechnen ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 615, 616), es widerspricht jedoch auch hier dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, wenn die Klägerin den Beklagten nach Ausspruch seiner ordentlichen Kündigung zum 31.12.2008 zwar weiterhin am Vertrag festhält, ihm andererseits aber entgegen der bisherigen vertraglichen Übung kein Rabattkontingente mehr einräumt und damit erheblich in seinen Verdienstmöglichkeiten beschränkt. Die vom Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung stellte keinen Grund dar, ihn ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die Rabatte schlechter zu behandeln als bisher. Eine solche Schlechterbehandlung ist nicht vereinbar mit der Pflicht des Beklagten, seinerseits weiterhin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausschließlich für die Klägerin tätig zu sein. Des Weiteren folgt aus § 86 a Abs. 1 HGB und dem Handelsvertretervertrag selbst die Pflicht des Unternehmers, die Arbeit des Handelsvertreters zu unterstützen und auf seine schutzwürdigen Belange Rücksicht zu nehmen (BGHZ 26, 161, 164; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 86 a Rn. 15). Dem Unternehmer steht zwar grundsätzlich das Recht zu, seinen Betrieb so einzurichten und ggf. umzugestalten, wie es ihm wirtschaftlich vernünftig und sinnvoll erscheint; er darf sich dabei aber nicht willkürlich und ohne einen vertretbaren Grund über schutzwürdige Belange des Handelsvertreters hinwegsetzen (BGHZ 58, 140, 145).

Derartige sachgerechte Gründe für eine Schlechterstellung des Beklagten bei der Vergabe der Rabattkontingente lagen nicht vor. Zwar mag die Klägerin durchaus ein Interesse daran haben, Versicherungsvertreter, die sich bereits „auf dem Absprung“ befinden, nicht mehr im gleichen Maße wie bisher und wie Vertreter in ungekündigter Stellung zu unterstützen. Dies könnte es rechtfertigen, diese Mitarbeiter z. B. an Fortbildungsmaßnahmen oder Incentive-Maßnahmen, die an einer noch länger andauernden Zusammenarbeit ausgerichtet sind, nicht mehr partizipieren zu lassen. Etwas anderes gilt aber für Maßnahmen, die der Beibehaltung der Verdienstmöglichkeiten des Versicherungsvertreters bis zum Ende der Vertragslaufzeit dienen. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass es die Klägerin in der Hand hat, einen Versicherungsvertreter, auf dessen Mitarbeit sie wegen seiner Kündigung keinen Wert mehr legt, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Vertrag zu entlassen. Will sie dies aber nicht, darf sie grundsätzlich die Arbeitsbedingungen des Versicherungsvertreters nur auf Grund der ausgesprochenen Kündigung nicht verschlechtern. Unstreitig blieb auch der Vortrag des Beklagten, dass es auf Grund neuer Vertriebsmaßnahmen der Klägerin bei ihm bereits zu massiven Umsatzeinbußen gekommen war und er sich mit Schreiben vom 12.12.2007 (Anlage B 2) Hilfe suchend an die Klägerin gewandt hatte. Für die Klägerin war daher erkennbar, dass der Beklagte in besonderem Maße auf die weitere Gewährung von Rabattvollmachten angewiesen war.

Aus den Aussagen der Zeugen […], […] und […] in erster Instanz ergibt sich, dass die Agenturen in unterschiedlichem Maße von der Gewährung der Rabattvollmachten abhängig waren. Der Zeuge […] hat aber dargelegt, dass es im Bereich Rosenheim, Traunstein und Berchtesgaden, in dem die Agentur des Beklagten tätig war, kaum möglich war, ohne die Gewährung von Rabatten die Kfz-Produkte der Klägerin zu vermitteln; bei ca. 2/3 der Kunden habe man mit Nachlässen arbeiten müssen. Ferner gab er an, dass der Beklagte während der letzten Jahre seines Agenturvertrages ausschließlich mit der Rabattierung im Kfz-Bereich gearbeitet habe. Er habe sein Rabattkontingent jedes Jahr überschritten, aber trotzdem wieder ein Rabattkontingent erhalten. Dies hat auch die Zeugin […] in erster Instanz bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Zeugen […] unrichtig sein könnten, lassen sich nicht feststellen und werden auch von Klägerseite nicht aufgezeigt. Widersprüche zu den Aussagen der anderen Zeugen bestehen insoweit ebenfalls nicht. Der Senat geht daher davon aus, dass der Beklagte in erheblichem Maße auf die weitere Gewährung der Rabattvollmachten angewiesen war und ihm in den Vorjahren trotz Überschreitung des gewährten Kontingents stets weitere Rabattkontingente eingeräumt wurden.

Der Klägerin war es allerdings selbstverständlich unbenommen, den Beklagten nach denselben Maßstäben, die für andere Versicherungsvertreter gelten, Rabattvollmachten zuzuteilen oder zu streichen. Insbesondere wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin nach ihrer sonstigen Praxis und auch für Vertreter in ungekündigter Stellung geltenden Regeln ab 01.04.2008 ein Rabattkontingent wegen Überschreitung des bisherigen Kontingents oder wegen Überschreitung der „gekappten Schaden-/Provisionsquote“ von 100 % nicht mehr zugeteilt hätte.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass nicht diese Gesichtspunkte Ursache für die Rabattsperre waren, sondern vielmehr der Umstand, dass der Beklagte das Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt hatte. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts haben sich in der vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt.

Die Zeugeneinvernahme hat ergeben, dass einerseits ein Rabattkontingent nach bestimmten Kriterien durch die Direktion und andererseits ein kleineres Kontingent von den Regionaldirektionen (früher: Filialdirektionen) vergeben wurde. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass eine gekappte Schaden-/Provisionsquote von über 100 % zumindest ab 01.04.2008 ein absolutes Ausschlusskriterium für eine Rabattgewährung auf Direktionsebene war. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen […], […] und […]. Offen bleiben kann, ob die Schaden-/Provisionsquote nur ein „k.o.-Kriterium“ für die von der Direktion vergebenen Rabatte war oder zugleich auch für die von der Filialdirektion zu vergebenden.

Der Senat hat auf Grund der Beweisaufnahme des Weiteren die Überzeugung gewonnen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Versagung weiterer Rabattvollmachten durch, die Klägerin Anfang April 2008 die gekappte Schaden-/Provisionsquote des Beklagten nicht über 100 % lag und dem Beklagten seitens der Direktion durchaus ein Rabattkontingent eingeräumt worden wäre. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin […]. Diese hat in überzeugender Weise dargetan, dass der Beklagte die Schadensprovisionsquote von 100 % nicht überschriften hatte und es einen Vorschlag der Bonner Direktion gab, dem Beklagten ein Rabattkontingent einzuräumen. Erst beim Treffen des Führungskreises der Filialdirektion Anfang April sei beschlossen worden, dem Beklagen entgegen der Anregung aus Bonn keinen Rabatt zuzuteilen. Der Senat glaubt insoweit der Zeugin […] und nicht den Angaben der Zeugen […] und […]. Letztere haben ausgesagt, dass der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt 01.04.2008, eine Schaden-/Provisionsquote von über 108 % hatte. Beide Zeugen machten allerdings hinsichtlich des Stichtages, zu dem die Schaden-/Provisionsquote festgestellt wird, einen äußerst unsicheren Eindruck. Sowohl der Zeuge […] als auch der Zeuge […] hatten in erster Instanz ausgesagt, dass die Schadensquote (gemeint ist die Schaden-/Provisionsquote) jeweils zum 30.06. eines Jahres ermittelt wurde. Der Zeuge […] gab ferner an, dass für den Termin 01.04.2008 die Schadensquote vom 30.06.2007 zu berücksichtigen gewesen wäre. Er konnte allerdings bei seiner Vernehmung in erster Instanz die Schadensquote für den Zeitraum 30.06.2006 bis 30.06.2006 nicht genau angeben. Die Angaben des Zeugen […] stehen nicht im Widerspruch mit der Aussage der anderen Zeugen, insbesondere der des Zeugen […], wonach Stichtag zwar der 30.06. sei, sich die Schadensquote aber stets berechnen lasse.

Die Zeugen […] und […] sagten ferner aus, dass es noch drei oder vier andere Agenturen gegeben habe, die diese Schaden-/Provisionsquote überschritten hätten. Beide Zeugen konnten aber auf Nachfrage nicht angeben, welche Agenturen dies waren. Dies ist insbesondere beim Zeugen […] kaum nachvollziehbar, da es sich nach seiner Einlassung um von ihm betreute Agenturen handelte und er bei einer Gesamtzahl von 15 betreuten Agenturen wissen müsste, welche weiteren Agenturen außer der des Beklagten diese Grenze überschritten hatten und deshalb von einer Rabattkontengierung vollständig ausgeschlossen waren. Weshalb sich beide Zeugen aber meinen erinnern zu können, dass mit Sicherheit der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt die Schadensprovisionsquote von 100 % mit 108 % überschritten habe, ist im Hinblick auf die dargestellten Erinnerungslücken bezüglich der anderen hiervon betroffenen Agenturen kaum nachvollziehbar. Demgegenüber machte die Zeugen […] sehr konkrete Angaben. Wie bereits bei ihrer Vernehmung in I. Instanz bestätigte sie, dass es lediglich eine Agentur gegeben habe, die über einer gekappten Schaden-/Provisionsquote von 100 % gelegen habe, nämlich die Agentur eines Herrn […]. Die gute Erinnerung der Zeugin ist auch nachvollziehbar, da sie die entsprechenden Zahlen für die Organisationsleiter zusammengestellt hat. Der Senat hält die Zeugin auch für völlig glaubwürdig. Für die Zeugin besteht keinerlei Grund, zu Gunsten einer der Parteien auszusagen. Sie war bis 31.05.2009 bei der Klägerin beschäftigt und ist dort aus familiären Gründen ausgeschieden. Gründe, für eine der Parteien vorteilhaft oder nachteilig auszusagen, sind nicht ersichtlich. Die Aussage der Zeugin war detailreich und in sich stimmig. Der bloße Umstand, dass sie zu einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin gewechselt hat, macht ihre Angaben ebenfalls nicht unglaubhaft. Demgegenüber ist bei den Zeugen […] und […] zu berücksichtigen, dass sie weiterhin bei der Klägerin beschäftigt sind und offensichtlich darum bemüht waren, ihrem Arbeitgeber mit ihrer Aussage keinen Nachteil zuzufügen. Des Weiteren könnten beide auch ein Interesse daran haben, einen möglichen eigenen Fehler in Gestalt einer Rabattsperre wegen der ordentlichen Kündigung nicht eingestehen zu wollen. Bei wichtigen Details, wie der Frage, welche weiteren Agenturen über einer gekappten Schaden-/Provisionsquote von 100 % gelegen haben, hatten beide Zeugen keine Erinnerung.

Die von der Klägerin im Termin vom 28.08.2009 übergebene „Übersicht Agentur“ bietet nach Auffassung des Senats keinen Nachweis dafür, dass beim Vollmachtenentzug zum 11.04.2008 die Schaden-/Provisionsquote tatsächlich 108,5 % betragen hat. Zum einen datiert der Auszug auf den 24.05.2008 und zum anderen ist damit die inhaltliche Richtigkeit in keiner Weise belegt.

Der Senat hält ferner auch die Aussage der Zeugin […] für richtig, dass der Zeuge […] bei dem Meeting des Führungskreises sinngemäß gesagt hat, „wer uns verlässt, bekommt keinen Rabatt mehr.“ Dass ihm diese Überlegung jedenfalls nicht völlig fern gelegen hat, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen […] selbst. Im Bezug auf das von ihm zu vergebende Rabattkontingent hat er angegeben, dass er dieses nicht an Agenturen vergebe, von denen kein wesentliches Neugeschäft mehr zu erwarten sei. Wenn sich ein Vertreter entscheide, zu wechseln, komme er in Gewissensnöte, wenn er vorher noch Neukunden vermittle.

Ein weiteres starkes Indiz ist, worauf das Landgericht zu Recht abstellt, das Schreiben vom 25.07.2008 (Anlage K 5). Die Zeugin […] hat zwar bestätigt, dass die Information zum zweiten Absatz des Schreibens vom 25.07.2008 an die Direktion von ihr stamme. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin […] eigenmächtig, ohne Absprache mit dem Leiter der Filialdirektion […], als Grund für die Rabattsperre die ordentliche Kündigung durch den Beklagten aufgeführt haben sollte. Es ist vielmehr in sich schlüssig und naheliegend, dass sie diesbezüglich das Ergebnis der Besprechung des Führungskreises zutreffend weitergegeben hat. Der Zeuge […] gab bei seiner Vernehmung in erster Instanz an, das Schreiben zwar nicht mehr konkret in Erinnerung zu haben, er nehme aber an, es zur Kenntnis erhalten zu haben. Weshalb er dann dem Inhalt nicht widersprochen hat, wenn dieser – wie behauptet – unrichtig war, ist nicht nachzuvollziehen.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen […] und […], dass entscheidend für die Rabattsperre die Schaden-/Provisionsquote von 108,5 % gewesen sei, spricht auch der Umstand, dass dieser Grund in den eidesstattlichen Erklärungen der beiden Zeugen im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Anlagen B 39 und B 40) in keiner Weise aufscheint. Der Zeuge […] hatte in seiner Erklärung angegeben, er habe dem Beklagten als Grund die übermäßige Inanspruchnahme des Rabattierungskontingents aus dem Vorjahr genannt. Der Zeuge […] hatte erklärt, dass die Filialdirektion unter seiner Leitung entschieden habe, dass gekündigten Agenturen keine Rabattkontingente mehr zur Verfügung gestellt würden.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch der Klägervertreter noch im Schriftsatz vom 27.03.2009 (S. 7 f. Bl. 75 f d.A.) als Grund für die Versagung weiterer Rabattvollmachten ab 01.04.2008 lediglich aufgeführt hat, dass der Beklagte „von der Möglichkeit, K-Versicherungen mit Rabatt abzuschließen, übermäßig Gebrauch gemacht und somit das ihm zugedachte „Rabattkontingent“ übermäßig beansprucht hatte.“ Ein Hinweis darauf, dass die Schadens-/Provisionsquote von über 100% die ausschlaggebende Rolle gespielt hätte, findet sich in keiner Weise. Er führte lediglich aus, dass die ordentliche Kündigung des Beklagten „nicht der eigentliche Anlass“ für die Nichtweitergewährung der Rabattvollmachten gewesen sei, sondern diese nur mittelbare Bedeutung gehabt habe, da davon auszugehen gewesen sei, dass es bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zu einem Kontenausgleich auf dem Rabattkonto kommen werde.

Der Senat ist daher davon überzeugt, dass auch nicht eine Überschreitung des Rabattkontingents Grund für die ausgesprochene Rabattsperre war. Neben den bereits genannten Gesichtspunkten spricht dagegen auch der Umstand, dass der Beklagte auch in den Vorjahren regelmäßig sein Kontingent überzogen hatte, die Überziehung aber stets geduldet worden war.

b. Auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen war es für den Beklagten gerechtfertigt, sich mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zu lösen. Dem Beklagten war es insbesondere nicht zumutbar, noch weitere fünf Monate bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am Vertragsverhältnis festgehalten zu werden, während ihm andererseits die Möglichkeit zum Neuabschluss von Kfz-Versicherungsverträgen entgegen der bisherigen Praxis unzumutbar erschwert wurde. Insoweit ist es unerheblich, dass andere Agenturen mit deutlich weniger Rabattkontingenten oder gar keinen Rabattkontingenten ausgekommen sind. Entscheidend ist insoweit vielmehr dass die Agentur des Klägers sich darauf eingerichtet hatte, Kunden mit Rabatten zu werben und die Rabattpraxis von der Klägerin über einen längeren Zeitraum nicht bloß hingenommen, sondern durch die Vergabe zusätzlicher Rabattkontingente sogar gefördert wurde.

c. Da der geltend gemachte wichtige Grund dem Leistungsbereich zuzuordnen ist, muss der fristlosen Kündigung im Regelfall eine Abmahnung gem. § 314 Abs. 2 BGB vorangehen (BGH NJW-RR 1999, 539). Der Beklagte hat hier die Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2008 (Anlage K 4) aufgefordert, ihm weiterhin wie bisher Rabatte zuzuteilen, andernfalls werde er das Vertragsverhältnis kündigen. Dieser Abmahnung ist die Klägerin nicht nachgekommen.

d. Die Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund muss nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt werden. Nach § 314 Abs. 3 BGB ist die Kündigung aber innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, zu erklären. Die Dauer richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist (BGH r+s 1999, 439, 440).

Der Beklagte hat die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis von der durch die Klägerin verhängten Rabattsperre erklärt. Durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme wurde die Feststellung des Landgerichts, wonach der Beklagte erst im Juni 2008 durch zwei Kunden erfahren hat, dass diesen die vom Beklagten eingeräumten Rabatte von der Klägerin nicht mehr gewährt worden sind, bestätigt. Mit Schreiben vom 04.07.2008 (Anlage K 4) forderte daraufhin der Beklagte die Klägerin auf, bis 25.07.2008 zu bestätigen, dass er weiterhin den Rabatt von 25 % an Kfz-Kunden gewähren dürfe. Mit Schreiben ihrer Direktion vom 25.07.2008 (Anlage K 5) antwortete die Klägerin, das Führungsteam der Filialdirektion München habe entschieden, dass Agenturen im gekündigten Vertragsverhältnis kein Kontingent erhielten und demzufolge die Agentur des Klägers für die Rabattvergabe am 11.04.2008 gesperrt worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte die erforderliche Kenntnis von den die Kündigung begründenden Umständen. Bereits am 29.07.2008 erklärte er mit Schreiben seines, anwaltlichen Vertreters (Anlage K 6) die fristlose Kündigung.

Der Senat teilt die Überzeugung des Landgerichts, dass der Beklagte nicht bereits im April 2008 vom Zeugen […] über die Rabattsperre informiert worden ist. Das Landgericht hat insoweit den Angaben des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung Glauben geschenkt, dass er hiervon erst durch die Kunden […] und […] im Juni 2008, als diesen die vereinbarten Rabatte nicht gewährt wurden, erfahren habe. Die Feststellung des Landgerichts wurde durch die vom Senat durchgeführte Einvernahme des Zeugen […] nicht widerlegt. Der Zeuge […] hat angegeben, den Beklagten davon informiert zu haben, dass er keine Prozente mehr habe. Zwei oder drei Wochen nach diesem Telefonat habe ihn die Zeugin […] angerufen und gefragt, warum sie keine Prozente mehr bekämen. Er habe das Gefühl gehabt, es solle „herausgekitzelt“ werden, dass der Beklagte keinen Rabatt mehr bekomme, weil er gekündigt habe. Ferner habe er vielleicht im Juni oder Juli noch einmal mit dem Beklagten telefoniert. Demgegenüber hat die Zeugin […] angegeben, sie habe mehrfach versucht, den Zeugen […] zu erreichen, dieser habe aber auch auf Bitten um Rückruf nicht reagiert. Grund ihres Anrufes sei nicht die Frage der Rabattzuteilung gewesen, da sie mit Rabattzusagen nichts zu tun habe. Letztlich hat der Zeuge […] bestätigt, auf Anrufe der Zeugin […] nicht reagiert zu haben. Er wisse es nicht genau, aber es könne sein, dass er Anrufe der Zeugin nicht angenommen habe. Einen habe er jedoch angenommen. Er habe auch nicht aktiv den Kontakt zur Agentur […] gesucht.

Der Senat ist aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin […] überzeugt, dass es einen Anruf von ihr beim Zeugen […], bei dem über den Grund der Rabattsperre gesprochen wurde, nicht gab. Der Zeuge […] hat vielmehr den Kontakt mit der Agentur des Beklagten abgebrochen. Dies ergibt sich zumindest ansatzweise auch aus der Aussage des Zeugen […] selbst. Aufgrund dieses Umstandes ist der Senat auch davon überzeugt, dass es eine Information des Beklagten über die Rabattsperre nicht gab. Hierfür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Beklagte weiterhin Verträge mit der Vergabe von Rabatten vermittelt hat. Wenn er davon ausgegangen wäre, dass gegen ihn eine Rabattsperre verhängt worden ist, musste er bei dieser Sachlage erkennen, seine Kunden nachhaltig zu verärgern, wenn diese nachträglich feststellen, dass die versprochenen Rabatte ihnen nicht gewährt werden. Für eine solche Handlungsweise, aus der der Beklagte keinen Vorteil erlangt hätte, ist kein Grund ersichtlich.

Die Zeugin […] war glaubwürdig. Sie schilderte die Vorgänge spontan und mit Einzelheiten. Ihre Angaben waren in sich stimmig und nachvollziehbar. Demgegenüber konnte sich der Senat aus den bereits genannten Gründen von der Glaubwürdigkeit des Zeugen […] nicht überzeugen. Der Senat hält daher auch die weitere Angabe des Zeugen, er habe den Beklagten Mitte bis Ende April 2008 über die Rabattsperre unterrichtet nicht für glaubhaft.

Die bloße Möglichkeit, sich über Inter-, Extra- oder Intranet über die gewährten Rabattkontingente sowie eine Rabattsperre kundig zu machen, genügt nicht, um eine Kenntnis des Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu befegen. Dies gilt umso mehr, als der Klägervertreter – entgegen früheren Bestreitens – nunmehr einräumt (vgl. Bl. 137, 374, 391 d.A.), dass über die beiden Anträge […] und […] hinaus jedenfalls bis Ende April 2008 auf Grund eines Versehens der Klägerin weitere Verträge mit Rabatt policiert wurden. Dies hatten im Übrigen bereits die Zeugen […] und […] bei ihrer Einvernahme durch den Senat eingeräumt. Es liegt daher keineswegs nahe, dass der Beklagte bereits vor dem von ihm angegebenen Zeitpunkt von der Rabattsperre Kenntnis erlangt haben muss. Die Angabe des Zeugen […], dass der Beklagte hätte anrufen und um weitere Rabatte nachfragen müssen, erscheint daher ebenfalls nicht zwingend.

2. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob auch der Umstand, dass dem Beklagten nach dem Teil- und Endurteil des Landgerichts München I vom 13.05.2009 im Verfahren 8 HK O 6881/08 (Anlage 6) zu Unrecht der Bürokostenzuschuss für die Monate Januar bis Mai 2008 vorenthalten wurde und die Beklagte trotz entsprechender Zusage einen Buchauszug über einen längeren Zeitraum nicht erteilt hat, wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 89a HGB darstellen.

3. Der Senat sieht keinen Grund im Sinne von § 156 ZPO im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.07.2010 die Verhandlung wiederzueröffnen. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Benennung der Zeugen […] und […] zur Frage der Höhe der Schadens-/Provisionsquote nicht bereits in erster Instanz, spätestens aber in der Berufungsbegründung erfolgt ist.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 709 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf einen Einzelfall.

Besprechung(en) zur Rechtsprechung
Schlechterstellung eines Versicherungsvertreters nach ordentlicher Kündigung, wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Vertreters
Schlagwörter
wichtiger Grund (12) unzumutbare Erschwerung der weiteren Geschäftstätigkeit (1) Handelsvertreter (37)