Untätigkeit eines Handelsvertreters, Kündigung, Heilung eines unzulässigen Teil-Urteils durch Zwischenfeststellungsklage

Handelsvertreterrecht

Aus der bloßen Untätigkeit eines Handelsvertreters darf nicht auf eine Kündigung des Handelsvertretervertrages geschlossen werden. Ein Handelsvertreter, der dem Unternehmer schriftlich mitteilt, er beabsichtige, die Neukundenwerbung einzustellen, sei aber nach wie vor bereit, die vorhandenen Kunden zu betreuen und zu bearbeiten, erklärt dann keine Kündigung, wenn der Wortlaut seines Schreibens deutlich macht, dass er über die zukünftige Zusammenarbeit mit dem Unternehmer verhandeln wolle.

Der klagende Handelsvertreter ist von einem ungekündigten Vertragsverhältnis ausgegangen und hat deshalb von der Beklagten im Wege der Stufenklage Abrechnung von Provisionen und die Erteilung eines Buchauszuges für die Zukunft verlangt. Das Landgericht hat mit Teil-Urteil dem Antrag des Klägers auf Buchauszug vollumfänglich stattgegeben, aber über seinen Antrag auf Provisionsabrechnung nicht entschieden. Das Unternehmen hat das Teil-Urteil mit der Berufung angegriffen. Der Handelsvertreter hat im Wege der Anschlussberufung Feststellung beantragt, dass das Handelsvertretervertragsverhältnis unverändert fortbesteht. Aufgrund dieses zulässigen und begründeten Zwischenfeststellungsantrags ist eine Heilung des unzulässigen Teil-Urteils des Landgerichts eingetreten. Dieses Teil-Urteil war unzulässig, weil dadurch die Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen dem Teil-Urteil und dem Schlussurteil bestand. Diese Möglichkeit wurde durch den Zwischenfeststellungsantrag ausgeräumt.

Rechtsprechung zur Besprechung
23 U 1036/17 – Untätigkeit eines Handelsvertreters, Kündigung, Heilung eines unzulässigen Teil-Urteils durch Zwischenfeststellungsklage