Das OLG Frankfurt hat ein individualvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot zu Lasten des Unternehmers für wirksam erachtet, das nach den getroffenen Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages noch ein Jahr hinaus fortbestehen sollte. Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung stehe insbesondere nicht die Regelung des § 90 a Abs. 3 HGB entgegen, der das Lossagen von einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede im Fall der Kündigung des Handelsvertretervertrags aus wichtigem Grund ermögliche. Denn § 90 a Abs. 3 HGB diene seinem Sinn und Zweck nach ausschließlich dem Schutz des Handelsvertreters, nicht aber dem Schutz des Unternehmers. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf nachvertragliche Wettbewerbsabreden zu Lasten des Unternehmers scheide deshalb mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage aus.
Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zu Lasten des Unternehmers
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