Unzulässigkeit eines an die Frage der Beweislast und/oder der hinreichenden Substantiierung anknüpfen Hilfsantrags, der auf 1. Stufe auf Auskunft gerichtet ist und der Bezifferung eines bereits mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruchs auf der 2. Stufe des Hilfsantrags dienen soll

21 O 77/19 Hinweisbeschluss verkündet am 8. Dezember 2020 LG Hagen Handelsvertreterrecht

Landgericht Hagen
Im Namen des Volkes
Hinweisbeschluss

In dem Rechtsstreit
[…]

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.09.2020 durch […]

beschlossen:

I. Die Klägerin wird auf Folgendes hingewiesen:

Die bedingt erhobene Stufenklage ist insgesamt unstatthaft. Es bestehen schon generell Bedenken, ob und wann eine bedingte Klageänderung möglich ist (vgl. Becker-Eberhard, in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl., § 263 Rn. 26; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 263 Rn. 9). Ferner stellt die klägerseits formulierte Bedingung, an die Frage der Beweislast und die Substantiierung des Klägervorbringens anzuknüpfen, keine zulässige innerprozessuale Bedingung dar. (Grundsätzlich) statthaft ist es nur, die Bedingung für einen Hilfsantrag über die Erfolgsaussichten des Hauptantrags zu definieren (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rn. 2; Becker-Eberhard, Münchkomm ZPO, 6. Auf., § 253 Rn. 19; Bacher, in: BeckOK ZPO, § 260 Rn. 5 ff.). Aber selbst, wenn die Klägerin die Bedingung in diesem Sinne abändern würde, entstünde als weitere Problematik, dass die Kammer in dem Fall, dass sie den Hauptantrag für unbegründet hielte und anschließend zur Stufenklage übergehen würde, ein unzulässiges Teilurteil (§ 301 ZPO) über den Hauptantrag zu 1) fällen müsste. Es drohen dann nämlich widersprüchliche Entscheidungen. Ein späteres (unterstelltes) Zusprechen des Hilfsantrages zu 1c) stünde zu der Abweisung des Hauptantrags zu 1 im Widerspruch. Die Beklagte verfolgt nämlich mit der Stufenklage ein Minus zum Hauptantrag. Dieses Minus würde aber mit dem Hauptantrag zu 1) ebenfalls abgewiesen werden.

II. Die (Hilfs-)Anträge im Schriftsatz vom 30.10.2020 werden nunmehr der Beklagten zugestellt, weil es zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt. Die Hinweise der Kammer gelten auch hinsichtlich der modifizierten Anträge.

III. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen bis zum 08.01.2021 Stellung zu nehmen. Die Kammer hat der Klägerin bereits mitgeteilt, dass ihr im Rahmen des Hauptantrags kein Anscheinsbeweis (Frau der ersten Stunde) zu Gute kommt.

Sind die Parteien im Anschluss mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden?

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Unzulässigkeit eines an die Frage der Beweislast und/oder der hinreichenden Substantiierung anknüpfenden Hilfsantrags, der auf 1. Stufe auf Auskunft gerichtet ist und der Bezifferung eines bereits mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruchs auf der 2. Stufe des Hilfsantrags dienen soll
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