Vorvertragliche Pflichten des Franchisegebers

Franchiserecht

Der Franchisegeber hat als Vertragspartei nicht die Aufgabe eines Existenzgründungsberaters. Ihm obliegt es insbesondere nicht, den Franchisenehmer über die allgemeinen Risiken einer beruflichen Selbständigkeit – auch nicht über die „Durststrecke“ in der Aufbauphase aufzuklären oder für ihn umfassende Kalkulationen zu erstellen, die einen mit betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen vertrauter Franchisenehmer selbst erstellen kann. Es ist dem Franchisegeber aber verboten, den (potentiellen) Franchisenehmer über vertragswesentliche Umstände zu täuschen oder in die Irre zu führen. Außerdem ist der Franchisegeber verpflichtet, den (potentiellen) Franchisenehmer über solche Umstände aufzuklären, die allein ihm bekannt sind oder von denen er weiß oder wissen muss, dass die Entscheidung des Franchisenehmers durch deren Kenntnis beeinflusst wird. Diese Aufklärungspflicht betrifft insbesondere die für den geschäftlichen Erfolg des Franchisenehmers relevanten Umstände, mit denen der Franchisegeber aufgrund seines Systems und dessen Wirkungsweise am Markt besser vertraut ist. Die Reichweite dieser Aufklärungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ab. Allgemeinverbindliche Vorgaben dafür, was der Franchisenehmer dem Franchisegeber im Vorfeld des Vertragsschlusses konkret mitzuteilen und vorzulegen hat, lassen sich deshalb nicht aufstellen.

Rechtsprechung zur Besprechung
1 W 27/07 – Vorvertragliche Pflichten des Franchisegebers