Wettbewerbswidrigkeit sog. Kontaktverbote

Versicherungsvertreterrecht

Wie zuvor schon das OLG Dresden (Urteil vom 14.07.2015, Az. 14 U 584/15) hat mittlerweile auch das OLG Oldenburg in zwei Verfahren entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, bei der Abwerbung von Kunden diese zu veranlassen, ein sog. Kontaktverbot gegenüber dem Wettbewerber auszusprechen oder ihnen entsprechende vorgefertigte Formulierungen an die Hand zu geben.

Dies ist insbesondere in der Versicherungswirtschaft zu einer verbreiteten Praxis geworden: Wirbt ein (ausgeschiedener) Vertreter einen Kunden ab, bereitet er diesem ein (Kündigungs-)Schreiben vor, in dem der Kunde es dem bisherigen Anbieter untersagt, ihn künftig zu kontaktieren. Auch wenn es dem Kunden im konkreten Einzelfall lästige Nachbearbeitungsversuche des bisherigen Anbieters (Versicherer bzw. Vertriebsgesellschaft) erspart, führt ein solches Kontaktverbot nach der genannten Rechtsprechung zu einer Abschottung des Kunden und damit zu einer Beschränkung des im Verbraucherinteresse liegenden freien Wettbewerbs. Bereits das Hinwirken auf einen Widerruf erteilter Anruf-/Werbeeinwilligungen soll danach wettbewerbswidrig sein.

Rechtsprechung zur Besprechung
6 U 208/16 – Wettbewerbswidrigkeit der Vorformulierung der Entziehung erteilter Anruf-/Werbeeinwilligungen sowie sog. Kontaktverbote 6 U 27/18 – Wettbewerbswidrigkeit der Vorformulierung der Entziehung erteilter Anruf-/Werbeeinwilligungen sowie sog. Kontaktverbote
Schlagwörter
Kontaktverbot (2)