Zum Umfang der Verjährung und Verwirkung sowie der teilweisen Erfüllung eines Buchauszugsanspruchs und zur Notwendigkeit einer Abmahnung vor einer außerordentlichen Kündigung

Handelsvertreterrecht

In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatte der Handelsvertreter einen Buchauszug sowie die zwischen Unternehmer und Kunden ausgetauschten Unterlagen verlangt. Der Unternehmer hatte zwar einen Buchauszug erteilt, dieser enthielt aber nicht alle verlangten Angaben. Zwischen den Parteien war außerdem die Provisionspflicht einiger Kunden streitig.

Das OLG hat in seinem Urteil nochmals bestätigt, dass in einem Buchauszug sämtliche, auch streitige Geschäfte aufzunehmen sind und nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte unberücksichtigt bleiben dürfen. Weiter hat das OLG den bereits überreichten Buchauszug als teilweise Erfüllung angesehen und den Handelsvertreter insoweit auf die Ergänzung des erteilten Buchauszuges verwiesen. Es könnten aber nur solche Angaben im Buchauszug verlangt werden, die im konkreten Fall provisionsrelevant sind.

Eine Verjährung des Buchauszugs lehnte das OLG unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 03.08.2017 (Az. VII ZR 32/17) ab. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Provisions­abrechnung erteilt hat. Im zu entscheidenden Fall waren keine solchen Provisionsab­rechnungen erteilt worden. Eine Verwirkung hat das OLG unabhängig vom Zeitmoment am Umstandsmoment scheitern lassen, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der klagende Handelsvertreter einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, nachdem der Unternehmer davon ausgehen durfte, dass kein Buchauszug mehr verlangt würde.

Die vom klagenden Handelsvertreter verlangten Dokumente zu den Kundenbeziehungen hat das OLG zwar zugesprochen, allerdings nur aufgrund eines zwischen den Parteien vertrag­lich vereinbarten Herausgabeanspruchs. Das OLG hat dazu klargestellt, dass sich aus § 87 c Abs. 2 HGB kein Anspruch auf die Unterlagen des Unternehmers mit den Kunden ergibt.

Schließlich hatte sich das OLG mit der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Unternehmers zu befassen und betont, dass eine außerordentliche Kündigung regelmäßig eine Abmahnung voraussetzt. Das OLG hat dabei die Anforderungen an eine Abmahnung dargelegt und im vorliegenden Fall bloße Ermahnungen nicht als ausreichend angesehen.

 

Rechtsprechung zur Besprechung
7 U 2711/18 – Zum Umfang der Verjährung und Verwirkung sowie der teilweisen Erfüllung eines Buchauszugsanspruchs und zur Notwendigkeit einer Abmahnung vor einer außerordentlichen Kündigung.
Schlagwörter
streitige Geschäfte (2) Handelsvertreter (37) fristlose Kündigung (16) Buchauszug (43) außerordentliche Kündigung (11) Abmahnung (10)