Wettbewerbswidrigkeit der Vorformulierung der Entziehung erteilter Anruf-/Werbeeinwilligungen sowie sog. Kontaktverbote
6 U 208/16 Urteil verkündet am 29. Mai 2017 OLG Oldenburg Pflichten des Versicherungsvertreters, Wettbewerbsverbot und KonkurrenzverbotOberlandesgericht Oldenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[…]
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch […] auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2017 für Recht erkannt:
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11.11.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten geltend.
Die Klägerin, eine Versicherungsmaklerin, stellt ihren Kunden, die Verträge bei den Beklagten zu 2 bis 5 unterhielten, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung, in denen ein Kontaktaufnahmeverbot enthalten ist. Der Beklagte zu 1 ist Versicherungsvermittler der Beklagten zu 2 bis 5.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten durch den für sie als Versicherungsvertreter tätigen Beklagten zu 1 entgegen dem ausgesprochenen Kontaktaufnahmeverbot gleichwohl Kontakt zu ehemaligen Kunden aufgenommen. Das Formular mit dem Kontaktaufnahmeverbot werde Kunden nur vorgelegt, wenn diese dies ausdrücklich wünschten.
Außerdem hat die Klägerin erstinstanzlich die Unterlassung von Äußerungen verlangt; insofern haben die Beklagten ein Anerkenntnis abgegeben.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Personen, die es sich zumindest gegenüber einem der Beklagten verbeten haben, sie mit Ausnahme einer schriftlichen Kündigungsbestätigung zu kontaktieren, gleichwohl zu kontaktieren.
Die Beklagten haben die Rechtsverfolgung der Klägerin für missbräuchlich gehalten, weil die Klägerin versuche, die von ihr abgeworbenen Kunden gegen den Wettbewerb abzuschotten und die Beklagten in Bezug auf diese früheren Kunden vom Markt auszusperren.
Das Landgericht hat die Klage, soweit über sie nicht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden worden ist, abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Klägerin könne aus den Kontaktaufnahmeverboten keinen Unterlassungsanspruch herleiten, weil sie durch diese Verbote ihrerseits gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoße. Die Klägerin habe ihren in diesem Prozess namhaft gemachten Kunden einen Kündigungstext zur Unterschrift vorgelegt, in dem das Kontaktaufnahmeverbot bereits enthalten gewesen sei. Zwar könne als wahr unterstellt werden, dass das Kontaktaufnahmeverbot am Ende nur bei solchen Kunden verwendet werde, die dies auch wünschten; es sei also anzunehmen, dass bei Kunden, die im Einzelfall ein solches Verbot nicht wünschten, der einschlägige Text manuell gestrichen werde. Der Umstand, dass das Kontaktaufnahmeverbot in das Standard-Kündigungsschreiben textlich integriert sei und auch im unmittelbaren Textzusammenhang mit solchen Angaben stehe, die nichts mit dem Kontaktaufnahmeverbot zu tun hätten, lasse erkennen, dass die Klägerin den vorformulierten Kündigungstext mit Kontaktaufnahmeverbot als Normaltext verwende. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass es vorformulierte Alternativtexte gebe, die ein solches Verbot nicht enthielten oder z. B. nur eine Ankreuz-Option. Da das Verbot auch in Kündigungserklärungen solcher Versicherungsnehmer enthalten sei, die weitere Versicherungen bei den Beklagten unterhielten, ergebe sich in der Zusammenschau, dass die Klägerin durch Verwendung des vorformulierten Standard-Kündigungstextes mit Kontaktaufnahmeverbot die betroffenen Versicherungsgesellschaften von einem unmittelbaren Kundenkontakt unter Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG aussperre. Das sei auch deshalb wettbewerbswidrig, weil sich die Klägerin dadurch unlauter gemäß § 3 Abs. 1 UWG einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der die Klägerin den Unterlassungsanspruch weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich mit dem unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin nicht befasst habe, wonach die Klägerin ihren Vermittlern auch Kündigungsschreiben ohne Kontaktaufnahmeverbot zur Verfügung stelle und Kunden Schreiben mit diesem Passus nur auf deren Wunsch zur Verfügung stelle. Auch aus diesem Grund sei das Vorgehen der Klägerin nicht wettbewerbswidrig. Es sei anerkannt, dass die vom Versicherungsvermittler dem Kunden geleistete Kündigungshilfe mittels vorgefertigter Schreiben nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin behindere die Beklagten nicht gezielt, sondern biete dem Kunden die umstrittene Formulierung nur an, wenn der Kunde dies wünsche. Dass eine solche Erklärung des Kunden im Verhältnis zu den Beklagten erforderlich sei, zeige sich daran, dass die Beklagten bereits wiederholt wegen Anrufen zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung verurteilt worden sei. Selbst wenn es aber wettbewerbswidrig sei, dass die Klägerin ihren Kunden den fraglichen Passus mit dem Kontaktaufnahmeverbot an die Hand gebe, ändere dies nichts daran, dass das sich über den Kundenwunsch hinwegsetzende Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig sei. Eigenes wettbewerbswidriges Verhalten der Klagepartei sei nämlich unbeachtlich, wenn wie hier durch den eingeklagten Wettbewerbsverstoß Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aurich zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, selbst oder durch Dritte Personen, die sich gegenüber zumindest einem der Beklagten verbeten haben, sie mit Ausnahme einer schriftlichen Kündigungsbestätigung zu kontaktieren, gleichwohl zu kontaktieren, insbesondere um für Versicherungs-, Finanz? und/oder Vorsorgeprodukte und/oder -dienstleistungen und/oder die Beratung, Vermittlung und/oder Betreuung bezüglich solcher Produkte und/oder Dienstleistungen zu werben,
hilfsweise,
die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aurich zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, selbst oder durch Dritte Personen, die sich gegenüber zumindest einem der Beklagten verbeten haben, sie mit Ausnahme einer schriftlichen Kündigungsbestätigung zu kontaktieren, gleichwohl zu kontaktieren, um Kunden auf gekündigte Verträge oder den Betreuungswechsel anzusprechen, insbesondere zu versuchen, ihn zur Kündigungsrücknahme zu bewegen oder seine Beweggründe zu erfragen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Sie meinen, das Landgericht habe das vage Vorbringen der Klägerin zu der angeblichen Wahlmöglichkeit der Kunden hinsichtlich der Formulierung des Kündigungsschreibens zu Recht als unsubstantiiert angesehen. Sie verweisen auf Verfahren vor den Landgerichten Bielefeld und Duisburg, in denen von der Klägerin abgeworbene Kunden als Zeugen aufgetreten seien; die Kunden hätten die vorformulierten Kündigungserklärungen unterschrieben, weil sie ihnen so vorgelegt worden seien. Außerdem legen die Beklagten eine große Zahl von durch die Klägerin vorgefertigten Kündigungserklärungen mit Kontaktaufnahmeverbotsklausel vor (insgesamt 170).
Hiergegen wendet sich wiederum die Klägerin, die betont, dass in der Tat kaum ein kündigender Kunde noch von den Beklagten belästigt werden wolle. Sie legt ihrerseits mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.05.2017 eine große Zahl von an die […]-Versicherungsgruppe gerichteten Kündigungserklärungen vor, die die streitige Klausel nicht enthalten.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin kann sich zur Rechtfertigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht auf die Kontaktverbotsklausel in dem Kündigungsschreiben stützen, weil sie dadurch, dass sie den von der Gruppe der Beklagten abgeworbenen Kunden Kündigungsschreiben mit einem Kontaktaufnahmeverbot anbietet und zur Verfügung stellt, ihrerseits wettbewerbswidrig handelt.
Zwar rügt die Klägerin zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Landgericht ihren Vortrag übergangen hat. Denn die Klägerin hat erstinstanzlich wiederholt unter Benennung von Zeugen behauptet, sie stelle ihren Außendienstmitarbeitern auch Kündigungsvorlagen ohne Kontaktaufnahmeverbot zur Verfügung und schule ihre Mitarbeiter auch dahin, dass der Passus nur Verwendung finden dürfe, wenn der Kunde dies wünsche. Darüber ist das Landgericht hinweggegangen, indem es zugrunde gelegt hat, dass die Klägerin das Kündigungsschreiben mit Kontaktaufnahmeverbot als Normaltext verwende. Diese Feststellung hätte das Landgericht nicht treffen dürfen, ohne die von der Klägerin angebotenen Beweise zu erheben.
Gleichwohl hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch missbräuchlich und daher rechtswidrig ist, weil die Klägerin durch den Einsatz vorbereiteter Kündigungserklärungen mit Kontaktaufnahmeverbot eine gezielte Behinderung der Beklagten auf dem Versicherungsmarkt betreibt. Dies stellt einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG dar.
Zwar ist die Verwendung vorbereiteter Kündigungsschreiben, die von den Kunden des Wettbewerbers nur noch unterschrieben zu werden brauchen, lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Kunde in seiner Entscheidungsfreiheit nicht im Einzelfall durch aggressives Verhalten oder sonstige unlautere Maßnahmen erheblich beeinträchtigt wird, denn das Lauterkeitsrecht ist nicht dazu da, Bestandsschutz zu gewähren und einen Wechsel des Vertragspartners zu erschweren. Der Kunde darf jedoch nicht irregeführt, überrumpelt oder sonst in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werden, etwa dadurch, dass das vorformulierte Kündigungsschreiben die Klausel enthält, wonach sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe? und Anruferlaubnisse, einschließlich Rückwerbeversuche mit sofortiger Wirkung widerrufen werden (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 4 Rn. 4.39; OLG Dresden, Urteil vom 14.07.2015 – 14 U 584/15 -, juris Rn. 14 f.), So liegt es jedoch hier.
Die Klägerin bedient sich in großem Umfang eines vorformulierten Kündigungsschreibens, in dem ein absolutes Kontaktaufnahmeverbot für die Beklagten gegenüber den jeweils kündigenden (ehemaligen) Vertragspartnern bzw. Versicherungsnehmern enthalten ist. Damit behindert sie gezielt die Möglichkeit der Beklagten, ehemalige Kunden anzusprechen und zu einer Wiederaufnahme der Vertragsbeziehung zu veranlassen; diese Möglichkeit, die Kunden anderer Wettbewerber zu kontaktieren und abzuwerben zu versuchen, ist aber gerade Wesen des Wettbewerbs und begründet in umgekehrter Richtung auch das Recht der Klägerin, Kunden der Beklagten abzuwerben und ihnen vorgefertigte Kündigungsschreiben vorzulegen. Ein rechtfertigender Grund für dieses Verhalten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Angesichts der sehr großen Zahl der von den Beklagten inzwischen vorgelegten Kündigungsschreiben, die den streitige Passus enthalten, ist zugrunde zu legen, dass es sich bei der Verwendung der inkriminierten Fassung um ein systematisches Vorgehen der Klägerin handelt. Die Klägerin räumt dies letztlich selbst ein, wenn sie in ihrem letzten Schriftsatz ausführt, dass kaum ein Kunde noch von den Beklagten belästigt werden wolle.
Durch ihr Verhalten schottet die Klägerin die von ihr durch Abwerbung von den Beklagten angeworbenen Kunden gegenüber dem Wettbewerb durch die Beklagten ab. Darin liegt eine gezielte Behinderung von Wettbewerbern i. S. d. § 4 Nr. 4 UWG.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den von ihr angeworbenen kündigungswilligen Kunden der Beklagten auch die Möglichkeit eröffnet, ein Kündigungsschreiben ohne Kontaktaufnahmeverbot zu unterschreiben.
Da es sich in der Tat so verhalten dürfte, dass kaum ein Kunde, dem man diese Alternativen eröffnet, Wert darauf legen dürfte, von der Versicherung angesprochen zu werden, deren Vertrag er gerade gekündigt hat, dürfte eine derartige Abfrage des Kundenwunsches jedenfalls sehr häufig zu der Kündigung mit Kontaktaufnahmeverbot führen. Die Möglichkeit der Kündigung ohne Kontaktaufnahmeverbot kann die Klägerin damit von dem Vorwurf der Wettbewerbsbehinderung nicht entlasten. Denn von dem Durchschnittskunden kann erwartet werden, dass er ohne Unterstützung durch die Klägerin in der Lage ist, unerwünschte Rückwerbeversuche der Beklagten selbst abzuwehren. Wie sich aus dem Sachvortrag der Klägerin sowie der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt, geht die Initiative für die Aufnahme des Kontaktaufnahmeverbots in das Kündigungsschreiben nicht von den jeweiligen Kunden, sondern von der Klägerin aus, denn von sich aus wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht auf den Gedanken kommen, ein derartiges Verbot auszusprechen.
Das nunmehr mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.05.2017 vorgelegte Konvolut von Kündigungsschreiben vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Zunächst einmal ist die Vorlage dieser Schreiben unter jedem denkbaren Blickwinkel verspätet, wie die Beklagten in ihrem letzten Schriftsatz vom 22.05.2017 zu Recht rügen. In diesem Zusammenhang bedurfte es auch keines Hinweises des Senats gemäß § 139 ZPO, da die Beklagten sich stets und schon in erster Instanz darauf berufen haben, dass die Klägerin „immer“ bzw. „systematisch“ das Formular mit dem Kontaktaufnahmeverbot verwende; insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16.05.2017 unter Ziffer 1 Bezug genommen. Überdies würde sich selbst bei Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 15.05.2017 an der vorstehend ausgeführten rechtlichen Bewertung des Senats nichts ändern. Zum einen handelt es sich bei den jetzt vorgelegten Kündigungsschreiben (von denen ohnehin unklar ist, ob die Beklagten sie erhalten haben) um ganz unterschiedliche Texte, die zum Teil ersichtlich nicht auf Vorlagen der Klägerin beruhen. Zum anderen bliebe es auch unter Berücksichtigung einer großen Zahl von Kündigungserklärungen auf Grundlage eines Vordrucks der Klägerin ohne Kontaktaufnahmeverbot dabei, dass die Klägerin in ganz erheblichem Umfang Gebrauch von dem Kündigungsformular mit Kontaktaufnahmeverbot macht. Weil es sich dabei nicht um Einzelfälle, sondern, das auf Grund der bloßen Menge der Kündigungen mit Kontaktaufnahmeverbot unzweifelhaft feststeht, um ein häufiges Vorkommnis handelt, tritt eine Wettbewerbsbeeinträchtigung ein, für die es an einer Rechtfertigung fehlt.
Die Beklagten sind auch nicht gehindert, sich auf diesen Wettbewerbsverstoß zu berufen, weil, wie die Klägerin meint, Interessen Dritter, nämlich der Kunden, berührt würden. Denn der Wettbewerbsverstoß der Klägerin liegt gerade darin, die zunächst verständlichen Interessen der abgeworbenen Kunden für die Aussperrung der Beklagten zu missbrauchen, indem massenhaft und mit einer viel zu großen Regelungsweite die Kontaktaufnahme des früheren Versicherers zu seinen ehemaligen Kunden unterbunden wird. Selbst wenn im Einzelfall ein Kontaktaufnahmeverbot gerechtfertigt sein mag, wäre die von der Klägerin ihren Kunden mit dem Musterschreiben angebotene Fassung viel zu weit, weil damit ein umfassendes Kontaktaufnahmeverbot ausgesprochen wird, das in dieser Form keinesfalls angemessen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, denn der Senat weicht nicht von einer höchst? oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab, sondern befindet sich in Übereinstimmung mit dieser (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 14.07.2015 – 14 U 584/15 -, juris Rn. 14 f.).
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 24.05.2017 hat dem Senat vorgelegen. Er gibt keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.