Widerrechtliche Drohung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

Handelsvertreterrecht

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Weigerung, dem Vertrag entsprechend weiter tätig zu werden bzw. die Forderung, die Vertragspflichten nur gegen eine Zahlung von € 60.000,00 zu erfüllen, stellt einen massiven Pflichtenverstoß dar, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Gleiches gilt für die Ankündigung, Mitarbeiter für das eigene Unternehmen abwerben zu wollen. Die fehlende Abmahnung steht in einem solchen Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, weil sie sinnlos gewesen wäre. Das Fehlverhalten des Gekündigten hatte die Vertrauensgrundlage bereits so schwerwiegend erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden konnte.

Rechtsprechung zur Besprechung
19 W 1/13 – Widerrechtliche Drohung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung