Wirksamkeit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten in einem Händlervertrag; kein Schadensersatzanspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Fehlen einer relativen Marktmacht

Vertragshändlerrecht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2022, Az. U (Kart) 1/22

Der Kläger hatte als Händler Motorräder der Beklagten an Endverbraucher vertrieben. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses durch die Beklagte und einen sich daraus angeblich ergebenden Schadensersatzanspruch des Klägers.

Das OLG Düsseldorf hat die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten, die diese – wie vertraglich vorgesehen – mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erklärt hatte, bestätigt. Aus Sicht des OLG bestanden diesbezüglich keine Bedenken. Einen Überrumpelungseffekt im Sinne von § 305 c BGB oder sonst einen Überraschungseffekt vermochte das OLG nicht zu erkennen. Ebenso wenig hielt das OLG den Hinweis auf längere Kündigungsfristen in Händlerverträgen anderer Motorradhersteller für erheblich.

Vielmehr war die Regelung klar verständlich und führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Händlers. Die Kündigung stand beiden Parteien gleichermaßen offen und die Kündigungsfrist von sechs Monaten erschien nicht unangemessen kurz. Es war vom Händler nicht nachvollziehbar dargetan, warum die Ausrichtung auf einen anderen Hersteller nicht innerhalb von sechs Monaten möglich sein sollte. Schließlich bedarf die ordentliche Kündigung eines Händlervertrages nach den gesetzlichen Vorschriften auch keiner Begründung.

Vor diesem Hintergrund wies das OLG den vom Kläger gemäß § 33 a Abs. 1, § 19 GWB geltend gemachten Schadensersatzanspruch ebenfalls zurück. Es konnte schon keine marktbeherrschende Stellung der Beklagten feststellen, ebenso wenig eine relative Marktmacht gegenüber dem Kläger. Der Kläger war nicht so stark auf den Verkauf der Produkte der Beklagten ausgerichtet, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf einen anderen Hersteller wechseln konnte. Vielmehr vertrieb der Kläger auch andere Motorrad-Marken und war Vertragshändler von Automobilen. Infolgedessen wäre es u.a. möglich gewesen, die ausfallenden Umsätze durch eine Ausweitung des Vertriebs der anderen Produkte und Marken zu kompensieren.

Mangels anderweitigem Vortrag des Klägers blieb es bei dem Grundsatz, dass ein Hersteller/Lieferant frei entscheiden kann, mit welchen Vertragspartnern er zusammenarbeitet und sich auch nicht dafür rechtfertigen muss, weshalb er Verträge mit manchen Händler beendet und mit anderen fortsetzt.

Rechtsprechung zur Besprechung
U (Kart) 1/22 – Wirksamkeit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten in einem Händlervertrag; kein Schadensersatzanspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Fehlen einer relativen Marktmacht
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