BGH: Unzulässige mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters

Kündigung des Handelsvertretervertrags

HGB § 89a Abs. 1; BGB §§ 134, 812 Abs. 1

  1. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen.
  2. Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. November 2015 – VII ZR 59/14, ZVertriebsR 2016, 19).
  3. Erweist sich eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB, kann der Unternehmer die gewährten Vorauszahlungen nicht nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern.

BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 787/21 (OLG Düsseldorf) – Anmerkung von RA Christian Müller

1. Problembeschreibung

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine unzulässige, mittelbare Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters gemäß § 89a Abs. 1 S. 2 HGB vorliegt. Sind die mittelbaren Erschwernisse in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen bei einer Kündigung je nach Einzelfall von erheblichem Gewicht, kann eine Beschränkung des Kündigungsrechts angenommen werden.  Eine solche Erschwernis sieht der BGH auch dann, wenn der Handelsvertreter in Folge einer Kündigung zu einer erheblichen Darlehensrückzahlung verpflichtet wird. Eine Vereinbarung mit Rückzahlungsklausel, die mit dem Bestand des Handelsvertretervertrages verknüpft wird, kann dementsprechend geeignet sein, den Handelsvertreter von einer Kündigung abzuhalten.

Im vorliegenden Fall war der verklagte Handelsvertreter mit dem Vertrieb von Möbeln für die Klägerin befasst. Er erhielt in der Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2014 Vorauszahlungen auf die Provision in Höhe von € 6.500 und € 8.763,78. Die ins Verdienen gebrachten Provisionen lagen allerdings unter den Vorauszahlungen, sodass sich zum 31.05.2014 ein Saldo von € 8.637,58 zulasten des Beklagten aufgebaut hatte.

In Höhe dieses Saldos schlossen die Parteien am 03.06.2014 einen Darlehensvertrag. Hierin wurde vereinbart, dass die monatlichen Provisionsvorauszahlungen nunmehr € 7.100 betragen und mit den Provisionsforderungen des Beklagten verrechnet werden sollten. Ein sich hieraus ergebender Saldo sollte als Darlehen gewährt und ab dem 01.06.2014 verzinst werden. Für die Beendigung des Handelsvertretervertrages wurde eine Rückzahlungsklausel in den Darlehensvertrag aufgenommen:

„Im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages vom 26. Juli 2013 sind die Restschuld des Darlehens und die zum Stichtag der Vertragsbeendigung aufgelaufenen Zinsen in einer Summe sofort fällig. Hierbei ist es unerheblich, durch wen und aus welchem Grund der Vertrag beendet wurde.“

Zum 31.12.2016 betrug der rechnerische Saldo auf dem Provisionskonto € 54.937,47 zulasten des Beklagten. Die Klägerin forderte den Beklagten zum Ausgleich des Betrages zuzüglich der angefallenen Zinsen auf. Hierauf zahlte der Beklagte lediglich den Zinsbetrag, woraufhin das Unternehmen den Handelsvertretervertrag fristlos kündigte. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, gingen aber übereinstimmend von einer Beendigung des Handelsvertretervertrages zum 30.09.2018 aus.

Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 54.937,47. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr statt. Im Revisionsverfahren hob der BGH dieses Urteil des Berufungsgerichts auf.

2. Rechtliche Wertung

Die Frage in welchen Fallkonstellationen eine unzulässige mittelbare Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters iSv. § 89a Abs. 1 S. 2 HGB vorliegt, hatte den BGH in der Vergangenheit bereits beschäftigt.

Insbesondere in seiner Entscheidung vom 05.11.2015 (VII ZR 59/14) befasste sich der BGH mit einer Vertragsbestimmung, nach der die Zahlung eines Bürokostenvorschuss an den ungekündigten Bestand des Handelsvertretervertrages geknüpft wurde. Der BGH sah hierin eine unzulässige mittelbare Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters an und begründete dies mit der für die ordentliche Kündigung einzuhaltenden mehrjährigen Kündigungsfrist des Handelsvertreters. Nach Ausspruch der Kündigung wäre der Handelsvertreter auch weiterhin verpflichtet gewesen, Verträge für das Unternehmen zu vermitteln und dafür ein Büro zu unterhalten. Die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Unterhaltung des Büros hätte der Handelsvertreter durch den Wegfall des Bürokostenzuschuss jedoch anderweitig aufbringen müssen. In der dadurch eintretenden erheblichen Einkommensminderung sah der BGH eine mittelbare Beschränkung der Entschließungsfreiheit des Handelsvertreters. Er könne durch diese Beeinträchtigung in unzulässiger Weise vom Ausspruch einer Kündigung abgehalten werden.

An dieser Betrachtung der Umstände des Einzelfalls orientiert sich der BGH auch in der vorliegenden Entscheidung.

Nach § 89a Abs.1 S. 1 HGB kann das Vertragsverhältnis von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 89a Abs. 1 S. 2 HGB.

Knüpft eine Vereinbarung der Parteien an die Beendigung des Handelsvertretervertrages an, kann hierin ein Verstoß gegen § 89a Abs. 1 S. 2 HGB liegen, der in Verbindung mit § 134 BGB eine unwirksame mittelbare Kündigungserschwernis darstellen kann. Der BGH bekräftigt, dass eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit nicht nur unmittelbar erfolge, sondern auch Folge mittelbarer Erschwernisse in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen sein kann.

Eine solche Erschwernis nimmt der BGH an, wenn an die Kündigung des Handelsvertretervertrages wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden. Unter welchen Voraussetzungen diese Nachteile von solchem Gewicht sind und damit eine unzulässige, mittelbare Kündigungserschwernis vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere kann die Beantwortung dieser Frage von der Höhe der gegebenenfalls zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum, für den sie zu erstatten sind, abhängig gemacht werden.

Im vorliegenden Fall wertet der BGH den Darlehensvertrag als Umgehungsgeschäft, durch das die Anwendbarkeit des § 89a Abs. 1 S.2 HGB nicht ausgeschlossen werden kann. Hierbei stellt er klar, dass sich eine Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarung nicht auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Fälligkeit des Darlehensanspruchs beschränkt, sondern auch auf den Rückzahlungsanspruch insgesamt erstreckt.

Daher nimmt der BGH an, dass es sich bei der vertragsgemäßen Darlehensgewährung wie bei vereinbarten Vorschusszahlungen auf künftige Provisionsforderungen des Handelsvertreters um eine Vorauszahlung auf eine zu erwartende Vergütung handelt. Der BGH setzt damit die Gewährung eines variablen Darlehens und die damit verbundenen monatliche Darlehensaufstockung mit einer entsprechenden Vorschusszahlung auf die Provision gleich. Wie bei einer entsprechenden Vereinbarung über Vorschusszahlungen soll auch das Darlehen durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages zur Rückzahlung fällig werden, wodurch der Handelsvertreter in seiner Entscheidungsfreiheit, das Vertragsverhältnis zum Unternehmer aufzulösen, beschränkt werden kann.

Solche mittelbaren Auswirkungen einer Vertragsgestaltung sind ebenfalls am Maßstab des § 89a Abs. 1 S. 2 HGB zu prüfen. Der BGH weist dabei ausdrücklich die Annahme der Berufungsinstanz zurück, nach der die Rückzahlungspflicht des Darlehens als „Reflex“ auf die Beendigung des Handelsvertretervertrages von vornherein von dieser Prüfung auszuschließen sei.

Die Berufungsinstanz hat daher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls am Maßstab des § 89a Abs. 1 S. 2 HGB erneut zu prüfen, ob die Beschränkung unzulässig ist. Zu diesem Zweck wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3. Praktische Folgen

Das Urteil des BGH reiht sich in die bisherige Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte zu mittelbaren Kündigungserschwernissen ein. Zu begrüßen ist dabei, dass Darlehensrückzahlungsvereinbarungen nicht generell – so wohl noch die Berufungsinstanz – aus der Prüfung einer unzulässigen Kündigungserschwernis herausgenommen werden.

Die stets notwendige Einzelfallbetrachtung ist für die Gestaltung von Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehen, in der Praxis problematisch. Sie eröffnet erhebliche Bewertungsspielräume und erzeugt damit Rechtsunsicherheit.

Vor dem Hintergrund der besprochenen Entscheidung sind an die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln jedenfalls erhöhte Anforderungen zu stellen. Liegt kein besonderer Kreditbedarf des Handelsvertreters vor, dienen monatliche Vorauszahlungen – unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung – offensichtlich der Vorfinanzierung der vom Handelsvertreter zu erwirtschaftenden Provisionen. Mit einem Darlehenskonstrukt kann das nicht kaschiert werden.

Gerade längerfristige Vorschusszahlungen auf Provisionen, die nicht ins Verdienen gebracht werden, sind kritisch zu betrachten. Stellen sich die Vorschusszahlung auf künftige Provisionseinnahmen als unzulässige mittelbare Kündigungserschwernis dar, so sind diese nach Ansicht des BGH auch nicht über Bereicherungsrecht rückforderbar, da die Zahlungen auf den wirksamen Handelsvertretervertrag geleistet wurden und damit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Diese Folge ist nunmehr rechtlich geklärt.

Praktisch kann nur dazu geraten werden, auf Vorschusszahlungen grundsätzlich zu verzichten oder zumindest nur in einer Höhe zu gewähren, wie sie auch tatsächlich ins Verdienen gebracht werden können. Die Höhe der vereinbarten Vorschusszahlungen sollte im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses stets anhand des Verlaufs des Provisionskontos des Handelsvertreters beurteilt und gegebenenfalls angepasst werden, sodass sich höhere Salden zulasten des Handelsvertreters erst gar nicht aufbauen können.

Rechtsprechung zur Besprechung
VII ZR 787/21 – Rückzahlung der Provisionsvorschüsse? u. U. Unzulässige mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters
Schlagwörter
Handelsvertreter (37) Beschränkung der Kündigungsfreiheit (2)