Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Einstandsvereinbarung

1 U 161/12 Urteil verkündet am 30. August 2013 OLG Saarbrücken Einstands-, Abwälzungs- und Nachfolgevereinbarungen

Oberlandesgericht Saarbrücken
Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 8 KFH O 105/09 – dahingehend abgeändert,

dass der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger – über den bereits zuerkannten Betrag von 9.577,74 € nebst Zinsen hinaus – weitere 12.319,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit dem 01.03.2009 bis zum 08.09.2009 und in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 8 % und der Beklagte 92 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 12.491,07 €.

Entscheidungsgründe

A.

1 Aufgrund Händlervertrages vom 18.01.2007 war der Kläger bis Ende Februar 2009 als Untervertreter des Beklagten für den Verkauf von Produkten der Fa. R. Baustofftechnik GmbH tätig. In § 8 Nr. 3 des Vertrages haben die Parteien vereinbart, dass dem Handelsvertreter ein in den unter § 1 Punkt 1. genannten Gebiete vorhandener Kundenstamm übertragen wird und der Handelsvertreter sich verpflichtet, dafür einen Einstand in Höhe von 10.352,71 € zuzugestehen, der beim Ausscheiden des Handelsvertreters mit seiner eventuell zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausgleichsforderung verrechnet wird. Mit vorliegender Klage macht der Kläger einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB geltend, den er erstinstanzlich zuletzt auf 23.573,64 € beziffert hat.

2 Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 9.577,74 € nebst Zinsen stattgegeben. Es hat einen Ausgleichsanspruch von 22.797,78 € ermittelt, der unter Berücksichtigung des nach § 89b Abs. 2 HGB beachtlichen Höchstbetrages auf 22.068,81 € zu ermäßigen sei. Nach der in § 8 Nr. 3 zulässigerweise vereinbarten Verrechnung mit dem Einstand in Höhe von 12.319,72 € und eines unstreitig bereits gezahlten Betrages von 171,35 € ergebe sich der zuerkannte Betrag.

3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Zahlungsverlangen im Wesentlichen weiterverfolgt.

4 Auch wenn unter Zugrundelegung einer nunmehr behaupteten jährlichen Abwanderungsquote von lediglich 5 % dem Beklagten aus den aufgrund der Tätigkeit des Klägers zustande gekommenen Geschäftsverbindungen mit Neukunden Vorteile in Höhe von 37.010,27 € erwachsen seien, habe das Landgericht im Ergebnis zutreffend den Ausgleichsanspruch mit 22.068,81 € in Ansatz gebracht. Eine Verrechnung mit der Einstandssumme habe indes nicht erfolgen dürfen. Die Regelung in § 8 Nr. 3 des Vertrages sei unwirksam, da die Angemessenheit sich nach der Provision in den letzten 12 Monaten vor Vertragsbeginn beurteile. Diese habe 9.301,07 € betragen und unterschreite mithin die Einstandsforderung um 11 %.

B.

5 Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

6 Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein weitergehender – über den zuerkannten Betrag von 9.577,74 € hinausgehender – Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 12.319,72 € zu (§ 89b HGB).

I.

7 Dass der Kläger gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB von dem Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Handelsvertreterausgleich verlangen kann und der Anspruch zudem nicht an § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB scheitert, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, festgestellt.

II.

8 Soweit das Landgericht im Rahmen der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches die in § 89b Abs. 2 HGB geregelte Kappungsgrenze unter Berücksichtigung der Vertragsdauer (25 Monate) und der von dem Kläger erzielten Provisionen mit 22.068,81 € ermittelt hat, wird deren Richtigkeit im Ergebnis durch die Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht in Zweifel gezogen.

9 Der durch den Kläger unter Zugrundelegung einer abweichenden Abwanderungsquote von 5 % nunmehr errechnete höhere Ausgleichsbetrag von 37.010,27 € übersteigt die Kappungsgrenze erheblich und bleibt mithin für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ohne rechtliche Relevanz. Dass der Kläger dies selbst so sieht, folgt aus dem Umstand, dass er diesen Betrag seinem Berufungsantrag zugrunde gelegt hat.

III.

10 Dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts, wonach der Wirksamkeit des § 8 Nr. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht die Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB entgegensteht, vermag der Senat sich indes nicht anzuschließen.

11 Nach dieser Regelung hat der Kläger dem Beklagten für die Übernahme des Kundenstammes einen Einstand in Höhe von 10.352,71 € zzgl. Mwst., mithin 12.319,72 €, zu zahlen, der mit dem Ausgleichsanspruch zu verrechnen ist.

12 1. § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann, verbietet nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (BGH MDR 2003, 1123; BGHZ 55, 124; BGH WM 2003, 491; BGH WM 2003, 687). Die Regelung soll den Handelsvertreter vor der Gefahr bewahren, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmer auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen (BGH MDR 1990, 793; OLG Celle, OLGR 2002, 86).

13 Allein aus der Verknüpfung von Einstandszahlung und Ausgleichsanspruch folgt indes nicht zwingend eine unzulässige Beschränkung des Ausgleichsanspruches. Gegen die Vereinbarung einer Einstandszahlung unter gleichzeitiger Stundung bis zur Vertragsbeendigung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BGH MDR 1983, 937). Eine solche Beschränkung kann sich aber aus der Forderung des Unternehmers, mit der der Ausgleichsanspruch verknüpft wird, ergeben, insbesondere, wenn diese überhöht ist (BGH NJW 1983, 1727). Wann von einem so unangemessen hohen Übernahmepreis auszugehen ist, dass dies auf eine Umgehung des unabdingbaren gesetzlichen Ausgleichsanspruchs hinausliefe, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Eine allgemeingültige starre Grenze existiert nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie hoch der Gegenwert der Einstandszahlung ist, ob also der Handelsvertreter einen reellen Gegenwert für die von ihm zu leistende Zahlung erhält (OLG Düsseldorf OLGR 2003, 183; OLG München BB 1997, 222). In diesem Zusammenhang ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Zahlungsverpflichtung des Handelsvertreters im Zusammenhang mit der Vertragsübernahme dann zulässig ist, wenn ihr gewichtige Vorteile gegenüberstehen, wie etwa eine besonders lange Vertragsdauer, eine besonders hohe Provision oder die Bestimmung, dass der Altkundenstamm ausgleichsrechtlich als vom Handelsvertreter selbst geworben gilt (OLG Düsseldorf OLGR 2003, 183; OLG München OLGR 1997, 76).

14 2. An Gegenleistungen der vorbeschriebenen Art fehlt es vorliegend indes.

15 a) Die Erwägung des Landgerichts in diesem Zusammenhang, die Einstandszahlung sei deshalb nicht überhöht, weil der Kläger bereits im ersten Jahr 2007 Provisionen in Höhe von 16.523,67 € (zzgl. Usst.) erzielt habe und die Einstandszahlung diese Summe bei Weitem unterschreite, ist nicht tragfähig. Für die Prüfung der Angemessenheit der Vertragsklausel ist richtigerweise auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den Umsatz des Vorgängers in dem letzten Jahr vor Vertragsschluss abzustellen (OLG Celle OLGR 2001, 196), der unter Zugrundelegung der Anlagen B 18 und B 19 (Bl. 163, 164 d.A.) den vom Kläger dargelegten Beträgen von 2.461,92 € und 6.839,15 €, mithin 9.301,07 € netto (= 11.067,20 € brutto) entspricht. Diese Jahresprovision liegt damit noch unter der vereinbarten Einstandsforderung von 10.352,71 € netto (= 12.319,72 € brutto).

16 Im Falle der Wirksamkeit der Regelung käme der Kläger mithin nur bei einer wesentlich besseren Geschäftsentwicklung als bei seinem Vorgänger überhaupt in den Genuss eines etwaigen Ausgleichsanspruches (OLG Celle, OLGR Celle 2002, 86). Hinzu kommt, dass die Höhe des Einstandsgeldes etwa eine Jahresprovision aus dem Umsatz, wie er im letzten Jahr durch den Vorgänger erzielt worden war, ausmacht. Sie entspricht damit – auch wenn man den von dem Beklagten angegebenen Betrag von 10.352,71 € (netto) in Ansatz bringt – dem, was der Kläger in einem Jahr hätte verdienen können, wenn es ihm gelungen wäre, den Umsatz auch nur zu halten. Das erscheint allein für die Chancen aus der Übernahme der Vertretung unangemessen hoch, wenn man sich vor Augen hält, dass der Kläger bei gehaltenen Umsätzen ein Jahr lang umsonst für den Beklagten hätte arbeiten müssen (OLG Celle, OLGR 2001, 196).

17 b) Als reeller Gegenwert sind vorliegend auch nicht eine besonders lange Vertragsdauer, unüblich hohe Provisionssätze oder eine sog. Neukundenregelung in Betracht zu ziehen. Der Vertrag wurde entsprechend § 7 auf unbestimmte Zeit mit der Geltung der gesetzlichen Fristen für eine Kündigung geschlossen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Kläger besonders hohe Provisionen gewährt wurden oder die vom Vorgänger geworbenen Altkunden ausgleichsrechtlich als seine Neukunden behandelt werden. Eine entsprechende Regelung weist der Vertragstext nicht aus.

18 Zwar ist es richtig, dass es für einen Handelsvertreter vorteilhaft ist, einen festen Kundenstamm zu übernehmen. Dieser Vorteil wirkt sich jedoch nicht darauf aus, dass die Vereinbarung einer auf die Umgehung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs hinauslaufenden hohen Einstandssumme gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB verstößt. Zudem ist es auch für den Unternehmer in gleicher Weise vorteilhaft, wenn der neu eintretende Handelsvertreter einen festen Kundenstamm übernimmt, weil das Altkundengeschäft nahtlos fortgesetzt werden kann und damit entsprechende Umsätze erwirtschaftet werden können (OLG Celle, a.a.O.).

19 3. Hiernach erfolgt keine Verrechnung der Einstandszahlung mit dem ermittelten Ausgleichsanspruch, so dass zugunsten des Klägers ein weitergehender Ausgleichsanspruch in Höhe 12.319,72 € besteht (22.068,81 € abzgl. der bereits geleisteten Zahlung von 171,35 € (§ 362 Abs. 1 BGB) sowie abzgl. des bereits zuerkannten Betrages in Höhe von 9.577,74 €.

20 Die Ausführungen des Beklagten in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.08.2013 vermögen diesem Ergebnis nicht entgegenzustehen. Die Sogwirkung der Marke wie die zu missbilligenden Eigengeschäfte des Klägers sind bereits im Rahmen der Billigkeit mit erheblichen Abschlägen berücksichtigt worden.

IV.

21 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 352, 353 HGB, §§ 288, 286 BGB.

C.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

23 Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.

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