Zulässiger Rechtsweg, Einbeziehung von Provisionsvorschüssen

Arbeitsrecht im Außendienst

Zu der im Vertrieb oft gestellten Frage des Rechtswegs – Arbeitsgericht oder Zivilgericht – hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt und im Anschluss an die Beschlüsse vom 12.02.2008 (VIII ZB 51/06 und VIII ZB 3/07) festgestellt: Bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütungsgrenze (durchschnittlich in den letzten sechs Monaten mehr als € 1.000,00 verdient), unterhalb derer die Arbeitsgerichte zuständig sind, müssen auch zunächst darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse berücksichtigt werden. Dies allerdings nur dann, wenn und soweit sie sich aufgrund eines bereits im Handelsvertretervertrag vereinbarten Erlasses der Rückzahlungsverpflichtung beim Ausscheiden des Handelsvertreters automatisch in unbedingt bezogene Vergütungen umwandeln. Der Vertreter hatte im Streitfall unter Berücksichtigung auch der Vorschusszahlungen in den letzten sechs Monaten mehr als € 6.000,00 verdient, so dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben war.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZB 91/10 – Zulässiger Rechtsweg; Einbeziehung von Provisionsvorschüssen