Ein Handelsvertreter, der einen eingeführten und regelmäßig bearbeiteten Vertreterbezirk übernimmt, erlangt dadurch einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil. Ist die Übernahme der Vertretung mit einer Einstandszahlung verbunden, so liegt darin die Gegenleistung des Handelsvertreters für die ihm vom Unternehmer verschaffte – rechtlich verfestigte – wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen zu erzielen. Der entgeltliche Erwerb von Vertretungsrechten setzt nicht voraus, dass die als Gegenleistung vereinbarte „Einstandszahlung“ von dem Handelsvertreter sofort bei Übernahme des Vertreterbezirks entrichtet werden muss. Auch für den Fall, dass der Einstandsbetrag durch Verrechnung mit künftigen Provisionsansprüchen des Handelsvertreters verrechnet wird, hat der Senat entschieden, dass der Einstandsbetrag sofort zu aktivieren ist. Für die mit der Darlehensvereinbarung wirtschaftlich bezweckte Aufrechnung des Einstandsbetrages gegen einen mit Beendigung des Vertretungsverhältnisses entstehenden Ausgleichsanspruchs kann nichts anderes gelten. Die bloß entfernte, theoretische Möglichkeit, dass der Ausgleichsanspruch mit Blick auf die Ausschlusstatbestände des § 89 b Abs. 3 HGB bei Vertragsbeendigung nicht entstehen könne, rechtfertigt es nicht, den Streitfall so zu behandeln, als sei die Zahlung des Einstandsbetrages ähnlich offen, wie in anderen vom BFH bereits entschiedenen Fällen.
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