Abgrenzung zwischen selbständigen Handelsvertreter und Arbeitnehmer; Handelsvertreter im Direktvertrieb; keine Scheinselbständigkeit

S 2 R 4847/14 Urteil verkündet am 25. April 2017 SG Stuttgart Arbeitsrecht im Außendienst

Sozialgericht Stuttgart
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…]

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2017 in Stuttgart durch […]

Tenor

für Recht erkannt:

Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin vom 09.07.2010 bis zum 28.02.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin in dem Zeitraum vom 09.07.2010 bis zum 28.02.2013 streitig.

Die Klägerin produziert und vertreibt Reinigungs-, Haushaltspflege, Wäschepflege- und Körperpflegeprodukte.

Die Beigeladene schloss mit der Klägerin am 09.07.2010 einen Haushaltsberatervertrag (Vertrag für Handelsvertreter im Nebenberuf). Nach Nr. 1 des Vertrags vermittelt der Haushaltsberater Geschäfte für HAKA-Produkte als Handelsvertreter im Nebenberuf zu den von HAKA jeweils festgelegten Preisen und Konditionen. Hierfür erhält die Beigeladene nach Nr. 2 des Vertrags eine am Umsatz orientierte gestaffelte Provision. Nach Nr. 3 des Vertrags unterstützt die Klägerin die Beigeladene bei ihrer Tätigkeit und stellt ihr erforderliche Auftragsformulare, Kundenfahrten, Werbematerial und laufende Wareninformationen zur Verfügung. Nach Nr. 4 des Vertrags bestanden die Pflichten der Beigeladenen darin, die Kunden regelmäßig zu besuchen und sorgfältig zu betreuen, sich um Neukunden zu bemühen und die Kundenkarten ordnungsgemäß zu führen. Die Beigeladene bestimmt ihre Tätigkeit selbst, beachtet aber HAKA-Richtlinien und organisatorische allgemeine Weisungen des zuständigen Verkaufs- und Bezirksleiters.

Zudem war die Beigeladene aufgrund eines am 09.07.2010 abgeschlossenen Verteilervertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag als Verteilerin für die Klägerin tätig. Ihre Aufgabe bestand in der Auslieferung der bestellten Waren.

Die Beigeladene erzielte im Monat Januar 2013 eine Provision in Höhe von 625,62 €. Im Monat Februar 2013 erzielte sie eine Provision in Höhe von 426,17 €. Die jeweils erzielten Provisionen für das Jahr 2012 können der Provisionsabrechnung vom 31.12.2012 (Bl. 83 d. VA) entnommen werden. Bezüglich der im Jahr 2011 erzielten Provisionen wird auf die Provisionsabrechnung vom 31.12.2011 (Bl. 84 d. VA) Bezug genommen.

Für jede qualifizierte Empfehlung eines neuen HAKA-Partners erhält die Beigeladene einen Bonus von 50,00 €. Für jede praktische Einarbeitung eines neuen HAKA-Partners erhält die Beigeladene einen Bonus von 100,00 €. Zudem erhält die Beigeladene in bestimmten Fällen Zusatzprovisionen.

Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wurde zum 28.02.2013 durch die Kündigung der Beigeladenen beendet.
Die Beigeladene stellte am 07.05.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gab die Klägerin auf Anfrage der Beklagten an, die Beigeladene vermittle als selbstständige Handelsvertreterin HAKA-Produkte zu den jeweils von HAKA festgelegten Preisen. Wann und wie oft sie zum Kunden gehe, könne sie selbst bestimmen. Die Beigeladene habe keine Ware kaufen müssen. Sie habe die Möglichkeit gehabt, ein sogenanntes monatliches Musterpaket zu erwerben. Hierbei habe es sich um stark rabattierte Produkte gehandelt, durch welche eine Verkaufsförderung durch den Handelsvertreter habe stattfinden sollen. Ob Hilfskräfte eingesetzt würden, bleibe dem Handelsvertreter überlassen. Die Klägerin biete Schulungen an, als Hilfe beim Verkaufen und Werben von Neukunden. Die Beigeladene bestimme ihre Tätigkeit selbst, beachte aber die HAKA-Richtlinien, da sie im Namen der Klägerin tätig sei. Die Tätigkeit werde überwiegend beim Kunden ausgeübt. Gewisse administrative Vorgänge würden jedoch sicherlich in den Wohn- oder Büroräumen der Beigeladenen bearbeitet. Die Arbeitszeiten der Beigeladenen seien der Klägerin nicht bekannt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung werde der Gebietsverkaufsleiter informiert. Der Handelsvertreter habe die freie Wahl, wer in Abwesenheit die Kunden betreue. Abgerechnet werde jedoch nur mit der Person, die ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin habe. Die Beigeladene trete als Vertragspartnerin von HAKA auf, die im Namen von HAKA Aufträge vermittle.

Die Beigeladene gab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens an, sie habe zu Beginn des Vertragsverhältnisses einen festen Kundenstamm übergeben bekommen, mit dem Hinweis darauf, dass die Kunden in einem Abstand von 7 Wochen zu besuchen seien. Es sei Pflicht, einen Tourenplan zu erstellen, welcher zum Jahresanfang bei den Gebietsverkaufsleitern abzugeben sei. Dort sei detailliert aufgeführt, wann und zu welchen Tagen und Wochen welche Kunden bzw. welche Orte besucht würden. Sie habe versucht, sich an den Tourenplan zu halten. Es sei regelmäßig ein Musterpaket zu bestellen gewesen. Dieses sei alle 7 Wochen zu bestellen und koste circa 40,00 €. Ihre Arbeiten habe sie persönlich und ohne Hilfskraft verrichtet. Es bestünden Weisungen fachlicher Art. Es sei ihr verdeutlicht worden, dass sie alle Kunden in einem Abstand von 7 Wochen zu besuchen habe. Dies sei den Richtlinien zu entnehmen, welche ihr jedoch nicht ausgehändigt worden seien. Die Tätigkeit habe sie Vollzeit ausgeübt. Es finde eine Kontrolle der Tätigkeiten der Vertreter statt. Es gäbe Tagesberichte, Wochenberichte und Monatsberichte, woraus ersichtlich sei, wann welche Orte besucht würden, wie der Umsatz gewesen sei. Auch sei genauestens kontrolliert worden, ob der Tourenplan auch eingehalten werde. Bei Abwesenheit oder Verhinderung sei es ihr nicht freigestanden, eine Ersatzkraft zu benennen. Bei Abwesenheit finde eine telefonische Betreuung der Kunden durch die HAKA Kunz GmbH statt. Sie trete grundsätzlich im Auftrag und als Mitarbeiterin der HAKA Kunz GmbH auf.

Mit Bescheid vom 18.09.2013 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Handelsvertreterin bei der Klägerin vom 09.07.2010 bis zum 28.02.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vorn 18.09.2013 und 24.10.2013 Widerspruch ein.

Dieser wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014 zurückgewiesen.

Die Klägerin erhob am 04.09.2014 Klage beim Sozialgericht Stuttgart.

Sie trägt vor, die Handelsvertreter würden für die Klägerin regelmäßig im Nebenberuf nach den §§ 84, 92 HGB tätig. Die Außendienstorganisation der Klägerin beruhe auf dem Nebenerwerbsprinzip. Die Beigeladene bestimme selbst den Umfang bzw. die Intensität ihrer Tätigkeit. Richtig sei zwar, dass die Klägerin Vertriebsgebiete bzw. räumliche Arbeitsbereiche festgelegt habe. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Zuweisung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und des BAG sei jedoch selbst die Zuweisung eines bestimmten Bezirks oder Kundenkreises mit dem Status als selbstständiger Handelsvertreter vereinbar. Die Entscheidung darüber, welche weiteren Orte die Beigeladene annehme, und welche nicht, liege jedoch bei der Beigeladenen. Auch den von ihr selbst erstellten Tourenplan, könne sie nach Belieben ändern. Die von der Beigeladenen behauptete Vollzeitbeschäftigung werde bestritten. Auch wenn die Beigeladene in Vollzeit tätig gewesen sei, spreche dies nicht gegen ihre Selbstständigkeit. Es treffe nicht zu, dass von der Beigeladenen Tourenpläne zu erstellen gewesen seien. Diese seien auch nicht wie Dienstpläne einzuhalten gewesen. Es habe auch keine Vorschrift bestanden, nach welcher die Kunden nach einem festen 7-Wochen-Rhythmus zu besuchen gewesen seien. Selbst bei einseitiger Vorgabe einer bestimmten Kundenbesuchsanzahl bzw. Frequenz sei nach der Rechtsprechung des BAG noch von einer selbstständigen Tätigkeit des Handelsvertreters auszugehen. Ob der Rhythmus tatsächlich eingehalten werde, werde von der Klägerin weder kontrolliert, noch sanktioniert. Der 7-Wochen-Rhythmus resultiere allein daraus, dass alle 7 Wochen neue Angebote für die Kunden bestünden und dementsprechend 7-wöchentliche Besuche sinnvoll seien. Durch die Beigeladene und ihren Ehemann finde eine autonome Bestimmung und Festlegung der Kundenbesuchsrhythmen statt. Auch sei es nicht zutreffend, dass die Beigeladene Tages-, Wochen- oder Monatsberichte zu fertigen hatte. Eine gewisse Berichtspflicht sei nach der Rechtsprechung auch mit einer selbstständigen Tätigkeit vereinbar. Die der Beigeladenen zugeordnete Verkaufsleitung habe lediglich organisatorische und fördernde Funktionen. Eine Unterstellung im Sinne eines arbeitsrechtlichen Direktionsrechts gebe es jedoch nicht. Es werde zudem bestritten, dass regelmäßig Schulungen stattfänden. Ein Eingriff in den Kernbereich der selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen durch Richtlinien oder Weisungen der organisatorisch zugeordneten Verkaufsleitungen finde nicht statt. Zudem seien nach der Rechtsprechung singuläre Weisungen, wenn sie im Einzelfall erforderlich seien, mit dem Selbstständigen-Status vereinbar. Es sei zudem unzutreffend, dass die Beigeladene persönlich tätig geworden sei und sie keine Hilfskräfte eingesetzt habe. Sie sei stets im Team mit ihrem Ehemann aufgetreten. Dass bei Verhinderungen der Beigeladenen die Klägerin zu informieren gewesen sei, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts, was den selbstständigen Status eines Handelsvertreters beeinträchtige. Die Beigeladene habe auch stets die Möglichkeit gehabt, für ihre Vertretung zu sorgen. Ein Handelsrisiko der Beigeladenen bestehe auch dann, wenn der Handelsvertreter typischerweise kaum oder nur wenig eigenes Kapital einsetze. Zutreffend sei, dass die Beigeladene keine Konkurrenzprodukte vertreiben dürfe. Ein solches Verbot sei jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedem Handelsvertretervertragsverhältnis immanent sowie gesetzlich zwingend vorgegeben.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin im Zeitraum vom 09.07.2010 bis zum 28.02.2013 im Rahmen eines selbstständigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.
In einem Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Koblenz (Az.: 4 Ca 2661/14) machte die Beigeladene Aufwendungsersatz (Fahrtkosten, Kosten für Warenmuster) gegen die Klägerin geltend. Mit Beschluss vom 06.02.2015 wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt, da die Beigeladene weder als Arbeitnehmerin, noch als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen gewesen sei. Mit Schreiben vom 24.03.2015 wurde durch die Klägerin in dem dortigen Verfahren die Klagerücknahme erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Beigeladene unterlag zur Überzeugung der Kammer während ihrer Tätigkeit für die Klägerin in dem Zeitraum vom 09.07.2010 bis zum 28.02.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Diese entscheidet dabei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 7a Abs. 2 SGB IV).

Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinn sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinn gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinn gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04).
Vorliegend ist die Abgrenzung der Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters von der eines abhängig Beschäftigten streitig. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Beigeladene die Tätigkeit einer selbständigen Handelsvertreterin nach §§ 84 ff. HGB ausgeübt habe und deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wer, ohne selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter (§ 84 Abs. 2 HGB).

Das BSG hat die maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung zwischen beiden Tätigkeiten in einem Grundsatzurteil vom 29. Januar 1981 (12 RK 63/79 – juris, Rn. 18 ff.) dargelegt. Daran hält es in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 – B 12 KR 28/03 R – juris, Rn. 24). Dabei geht das BSG von der Rechtsgestaltung des selbständigen Handelsvertreters nach §§ 84 ff. HGB aus, der zwar bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auch Weisungen des Unternehmers, für den er tätig ist, unterliegen kann, dass er sich von dem abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen gemäß § 59 HGB aber dadurch abgrenzt, dass das Weisungsrecht des Unternehmers nicht so stark ausgestaltet sein darf, dass die dadurch bewirkten Einschränkungen seiner unternehmerischen Freiheit diese in ihrem Kerngehalt beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – juris, Rn. 19 f. – auch zum Folgenden). Wenn der Beauftragte seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit wie ein Angestellter einrichten muss, kann er nicht mehr als selbständig und damit als Handelsvertreter angesehen werden. Während der Unternehmer über die Arbeitskraft des abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen durch einseitig erteilte Weisungen grundsätzlich unbeschränkt verfügen kann, fehlt eine derartige persönliche Abhängigkeit beim Handelsvertreter, der seinem Auftraggeber in einem Verhältnis persönlicher Selbständigkeit und Gleichstellung gegenüber steht (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016 – L 4 R 2796/15 -juris).

Die persönliche Selbständigkeit des Handelsvertreters, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer nicht ausschließt, kommt vor allem in den in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Merkmalen zum Ausdruck (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – juris, Rn. 21 – auch zum Folgenden). Daneben können noch weitere Umstände von Bedeutung sein, soweit sie als Indizien für das Vorliegen der ausdrücklich im Gesetz genannten Merkmale der Selbständigkeit anzusehen sind oder sich schon aus der Unternehmereigenschaft des Handelsvertreters ergeben; zu ihnen gehört insbesondere das eigene Unternehmerrisiko, das als Gegenstück der unternehmerischen Betätigungsfreiheit im Unternehmerbegriff mit enthalten ist. Handelsvertreter ist danach, wer von einem Unternehmer ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, sofern er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit persönlich selbständig ist, insbesondere im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann und ein entsprechendes Unternehmerrisiko trägt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist er angestellter Handlungsgehilfe (LSG Baden-Württemberg – a.a.O.).

Von den gleichen Grundsätzen geht das BSG auch im Recht der Sozialversicherung aus (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – juris, Rn. 22). Es betont, dass die Begriffe der Selbständigkeit und der Abhängigkeit im Handelsrecht zwar eine andere Funktion als im Sozialversicherungsrecht haben. So dienen sie im Handelsrecht dazu, bestimmte mit Vermittlungsdiensten betraute Personen jeweils einem besonderen Normenbereich mit den entsprechenden privatrechtlichen Ansprüchen zuzuordnen, die Handelsvertreter den §§ 84 ff. HGB, die Handlungsgehilfen den §§ 59 ff. HGB, wobei diese Zuordnung zugleich über den jeweiligen Rechtsweg entscheidet (Zivilgerichtsbarkeit für Ansprüche der Handelsvertreter, Arbeitsgerichtsbarkeit für solche der Handlungsgehilfen). Im öffentlichen Recht der Sozialversicherung dienen die genannten Begriffe demgegenüber der Abgrenzung von versicherungsfreien und versicherungspflichtigen Tätigkeiten und den damit verbundenen Rechtsfolgen. Trotz dieser unterschiedlichen Funktionen versteht das BSG die genannten Begriffe im Handels- und im Sozialversicherungsrecht als weitgehend inhaltsgleich. So wird auch im Sozialversicherungsrecht eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet, während ein abhängig Beschäftigter typischerweise einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung umfasst. Auch die Rechtsprechung zur Sozialversicherung bezieht dabei für die Unterscheidung zwischen selbständigen und abhängigen Dienstleistungen alle Umstände des Falles ein, stellt also auf das „Gesamtbild“ ab, berücksichtigt allerdings auf der anderen Seite auch den Zweck der Sozialversicherung, den abhängig Beschäftigten wegen ihrer vom Gesetzgeber unterstellten sozialen Schutzbedürftigkeit ein besonderes Sicherungssystem des öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – juris, Rn. 23).

Nach der Auffassung des BSG schließen der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, über dessen Normen grundsätzlich nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden kann, es aus, dass über die rechtliche Einordnung der Tätigkeit allein die von den Vertragsschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – juris, Rn. 24 – auch zum Folgenden). Allein der Wille der Vertragsschließenden, eine mit der Vermittlung von Geschäften beauftragte Person den Normen des Handelsvertreterrechts zu unterstellen (etwa durch die Formulierung „Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB“) kann deshalb für die Frage ihrer Versicherungspflicht dann nicht maßgebend sein, wenn diese rechtliche Einordnung den sonstigen Bestimmungen des Vertrages oder ihrer tatsächlichen Anwendung nicht entspricht. Dabei kommt es nicht nur auf die schriftlich niedergelegten oder ausdrücklich getroffenen Vertragsbestimmungen an; zu berücksichtigen ist vielmehr auch das schlüssige (konkludente) Verhalten der Vertragspartner. Der im Vertrag verlautbarte Wille der Vertragspartner, die beiderseitigen Beziehungen in einem bestimmten Sinne zu regeln, insbesondere ein Dienstverhältnis den Normen eines bestimmten Vertragstyps zu unterstellen, ist somit für die Beurteilung der Versicherungspflicht eines der Partner nur dann maßgebend, wenn die übrigen Bestimmungen des Vertrags und seine tatsächliche Durchführung der gewählten Vertragsform entsprechen (LSG Baden-Württemberg – a.a.O.).

Nach den genannten Grundsätzen überwiegen zur Überzeugung der Kammer in der Zusammen-schau aller Gesichtspunkte die Einzelaspekte, die für selbständige Tätigkeit der Beigeladenen sprechen, sodass nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung eine selbständige Beschäftigung der Beigeladenen als Handelsvertreterin gegeben ist.

Prüfungsmaßstab sind zunächst die schriftlichen Vertragsvereinbarungen der Parteien. Für eine selbständige Tätigkeit spricht insofern die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Provision. Ein Grundgehalt erhält die Beigeladene nicht. Die Vergütung hängt folglich einzig vom Erfolg der Beigeladenen ab. Wenn ein Geschäft nicht über sie zustande kommt, sondern beispielsweise über das Call Center oder den Internetshop, erhält sie keine Provision, auch wenn es sich um einen ihrer Kunden handelte. Im Übrigen lassen die vertraglichen Vereinbarungen wenig Rückschlüsse auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses zu. Soweit in Ziffer 4 des Vertrages „organisatorische allgemeine Weisungen“ des Verkaufsleiters genannt sind, spricht dies allein aufgrund der Formulierung nicht gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, da ausdrücklich lediglich von organisatorischen allgemeinen Weisungen die Rede ist, nicht jedoch von inhaltlich konkreten Einzelanweisungen, und im Übrigen geregelt ist, dass der Haushaltberater seine Tätigkeit selbst bestimmt.
Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht, dass die Beigeladene nicht in einem bestimmten zeitlichen Umfang zur Verrichtung ihrer Tätigkeit verpflichtet war. Nach dem Vertragsgegenstand war die Beigeladene verpflichtet, Geschäfte für HAKA-Produkte als Handelsvertreter im Nebenberuf zu vermitteln. Das zeitliche Ausmaß der Verpflichtung, also eine bestimmte Wochen- oder Monatsstundenzahl, war jedoch nicht vereinbart. Dass eine bestimmte Stundenanzahl geleistet werden musste, wurde auch von der Beigeladenen nicht vorgetragen. Diese Ausgestaltung, nach welcher die Anzahl der geleisteten Stunden von der Eigeninitiative und Motivation der Beigeladenen abhängt, spricht für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Beigeladenen durch die Klägerin keine inhaltlich konkreten Weisungen erteilt wurden, wie und wann sie die Arbeit zu erledigen hatte. Soweit die Beigeladene vorträgt, sie habe die Kunden zwingend in einem Sieben-Wochen-Rhythmus besuchen müssen, ist dies zur Überzeugung der Kammer bereits aufgrund der von der Beigeladenen an die Klägerin übermittelten „Kundenlisten“ widerlegt. Aus diesen Kundenlisten (vgl. Bl. 157, 148 der Gerichtsakte) geht bereits ein abweichender und von der Beigeladenen selbst bestimmter Besuchsrhythmus hervor. So ist in den Listen bei zahlreichen Kunden die Bemerkung „Besuch 1/4-jährlich“, teilweise auch „meldet sich“ notiert. Der Sieben-Wochen-Rhythmus wurde hier offensichtlich nicht eingehalten. Dies wurde der Klägerin durch die Übermittlung der Listen auch offengelegt, was nach Auffassung der Kammer gegen das Vorliegen einer verbindlichen Weisung hinsichtlich des Sieben-Wochen-Rhythmus spricht. Im Übrigen war für die Kammer die Erklärung der Klägerin, es handele sich bei dem Sieben-Wochen-Rhythmus um eine unverbindliche Empfehlung, da in diesem Rhythmus jeweils neue Angebote erscheinen, welche ein willkommener Anlass zu erneuten Besuchen sei, schlüssig und glaubhaft.

Soweit die Beigeladene vorgetragen hatte, sie habe von der Klägerin Musterpakete zu den jeweiligen Angeboten erworben, um sie den Kunden vorstellen zu können, so begründet dies keine anhängige Beschäftigung. Vielmehr spricht es gerade für eine selbständige Tätigkeit, dass notwendige Arbeitsmittel von dem Unternehmer beschafft werden, und nicht unentgeltlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Soweit angenommen wird, die Erstellung eines Tourenplans und die Fertigung von Berichten seien Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, folgt die Kammer dem nicht. Zum einen fiel hierbei für die Kammer ins Gewicht, dass der erstellte Tourenplan völlig unverbindlich war und jederzeit von der Beigeladenen einseitig verändert werden konnte, was daraus ersichtlich ist, dass die Beigeladene im Schriftverkehr mit der Klägerin angab, „Änderungen seien vorbehalten“. Auch eine Pflicht zur Erstellung von Berichten gab es zur Überzeugung der Kammer nicht. Insofern hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft vorgetragen, dass lediglich die Klägerin Berichte erstelle, welche auf den Angaben der Beigeladenen zu den abgeschlossenen Geschäften beruht. Die Beigeladene traf zwar die Pflicht, die von ihr vermittelten Bestellungen an die Klägerin zu übermitteln. Dies ist jedoch zur Überzeugung der Kammer dem Vertriebssystem der Klägerin immanent und notwendig, damit Bestellungen abgewickelt werden können, und kein Merkmal einer abhängigen Beschäftigung. Darüber hinaus entspricht es bereits der gesetzlichen Verpflichtung eines (selbständigen) Handelsvertreters aus § 86 Abs. 2 HGB, dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben (vgl. LSG Baden-Württemberg – a.a.O.).

Der Umstand, dass die Beigeladene nach der vertraglichen Regelung die HAKA-Richtlinien zu beachten hatte, in welchen u. a. stehen soll, dass möglichst pro Kunde Bestellungen von mindestens 30,– € vermittelt werden sollen, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Zum einen ist bereits fraglich, ob es die erwähnten HAKA-Richtlinien überhaupt gibt. Die Beteiligten haben die Richtlinien weder im Verwaltungsverfahren, noch im Klageverfahren vorgelegt. Die Klägerin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, eine Überarbeitung der Richtlinien habe seit geraumer Zeit nicht mehr stattgefunden, diese fänden daher keine Verwendung mehr. Darüber hinaus handelt es sich dabei jedenfalls nur um eine Richtlinie, nicht jedoch um konkrete Einzeleinweisungen. Hierbei ist zu beachten, dass der Handelsvertreter bei der Gestaltung seiner Tätigkeit nur „im Wesentlichen“ frei zu sein braucht. Auch seine Freiheit kann also eingeschränkt sein, solange die Einschränkungen seine Selbständigkeit nicht in ihrem Kerngehalt beeinträchtigen. Solche Einschränkungen können sich schon aus dem Vertrag, aber auch aus den einseitigen Weisungen des Dienstberechtigten ergeben. Dass auch dem Handelsvertreter Weisungen erteilt werden können, folgt schon daraus, dass er – obwohl selbst Kaufmann und Unternehmer (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB) – in einer ständigen Vertragsbeziehung zu einem anderen Unternehmer steht, für den er tätig ist und dessen Interesse er wahrzunehmen hat. Als Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB unterliegt seine Tätigkeit bestimmten Vorschriften des Auftragsrechts, u. a. dem § 665 BGB. Dieser regelt das Recht des Beauftragten, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, setzt damit grundsätzlich eine Bindung an dessen Weisungen voraus. Dies gilt auch für Weisungen, die sich auf die Art der Kundenwerbung und -betreuung durch den Handelsvertreter beziehen. Dass auch der Handelsvertreter an Weisungen des Unternehmers gebunden ist, hebt seine rechtliche Selbständigkeit nicht auf. Erst wenn das Weisungsrecht des Unternehmers vertraglich so stark ausgestaltet ist, dass der Beauftragte seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit wie ein Angestellter einrichten muss, kann er nicht mehr als selbständig und damit als Handelsvertreter angesehen werden (BSG, Urteil vom 29.01.1981 – 12 RK 63/79 – juris). Selbst wenn in den genannten Richtlinien eine Regelung über einen Mindestumsatz pro Kunde enthalten sein sollte, so berührt dies zur Überzeugung der Kammer die Selbständigkeit der Beigeladenen nicht in ihrem Kerngehalt. Letztlich wird die Beigeladene sich stets um eine intensive Bewerbung der Produkte beim Kunden bemühen, dies ist Sinn und Zweck ihrer Tätigkeit und letztlich auch in ihrem Interesse, da sich nach ihrem Erfolg auch die Provision bemisst.

Dass die Beigeladene bei der Preisgestaltung nicht frei war, sondern an die von der Klägerin für die Produkte vorgegebenen Preise gebunden war, spricht ebenfalls nicht gegen eine selbständige Tätigkeit. Die freie Preisgestaltung ist keine Voraussetzung für eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter. Vielmehr ist das Recht zur eigenständigen Preisgestaltung eher untypisch für die Stellung als Handelsvertreter (LSG Baden-Württemberg – a.a.O).

Ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen lag insoweit vor, als die Beigeladene das Risiko einging, Arbeitszeit zu investieren, ohne Aufträge für die Klägerin vermitteln zu können und daher keinen Provisionsanspruch generieren zu können (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O). Ein Provisionsfixum oder eines Grundgehalt erhielt die Beigeladene nicht. Der Annahme eines Unternehmerrisikos steht nicht entgegen, wenn der Handelsvertreter keine eigene Betriebsstätte hat und, abgesehen vom eigenen Pkw, keine eigenen Betriebsmittel einsetzt. Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit. Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25). Umgekehrt ist es daher auch kein durchgreifendes Argument für eine abhängige Beschäftigung, dass die Klägerin der Beigeladenen Arbeitsmittel in Form von Produktproben, Kundenkarten und Auftragsblöcke zur Verfügung gestellt habe (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.)

Dass die Beigeladene nach der Regelung im Haushaltsberatervertrag keine Konkurrenzprodukte vertreiben darf, steht ihrer Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin nicht entgegen. Ein derartiges Wettbewerbsverbot begründet noch keine – für die Frage der Versicherungspflicht allein erhebliche – persönliche Abhängigkeit. § 92 a HGB lässt vielmehr ausdrücklich eine vertragliche Regelung zu, nach welcher der Handelsvertreter nicht für andere Unternehmer tätig sein darf (BSG, Urteil vom 29.01.1981 – 12 RK 63/79).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Gerichtskostengesetz (GKG). Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt. Erst nach der Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hat die zuständige Einzugsstelle gemäß § 28 h SGB IV festzustellen, ob und in welcher Höhe zu den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung Beiträge zu entrichten sind. Somit kann zur Bemessung des Streitwertes nicht auf die Höhe einer eventuell bestehenden Beitragslast abgestellt werden, sodass in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG der Regelstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Für eine andere wirtschaftliche Bedeutung der Sache bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte.

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