Angemessener Zeitraum für Erstellung eines Buchauszuges

2 O 692/04 Urteil verkündet am 17. Februar 2005 LG Köln Ausgleichsanspruch, Provisionsabrechnung, Buchauszug und Bucheinsicht

Landgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil

[…]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 01.12.1990 aufgrund eines Agenturvertrages als selbständiger Versicherungsvertreter bei der B Versicherungs-AG und seit der Fusion der B mit der Beklagten im September 2000 für diese tätig. Für seine Tätigkeit galt zuletzt der Generalagentur-Vertrag vom 16./19.12.1994 (Bl. 11 ff. GA); dieser sah u.a. in Ziff. 10 vor, dass die B nach der Kündigung berechtigt sei, den Generalagenten von jeder weiteren Tätigkeit zu entbinden, ohne dass dadurch Folgeprovisionsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist berührt würden. Bestandteil des Vertrages waren weiterhin u.a. Erläuterungen zur Provisionstafel (Bl. 35 f. AH). Danach erhielt der Kläger auch Provision für Verlängerungen der Versicherungsverträge über die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus; am Ende dieses Abschnitts zu Verlängerungsprovisionen stand in Fettdruck, dass die Bedingungen über die Verlängerungsprovision von der B mit dreimonatiger Frist schriftlich abgeändert oder widerrufen werden könnten.

Im Zuge der Fusion der B mit der Beklagten erhielt der Kläger von der B ein 22-seitiges Informationsschreiben mit Begleitschreiben vom 15.05.2000 (Bl. 37 ff. AH), dessen Erhalt der Kläger am 07.06.2000 quittierte. Hierin widerrief die B die Verlängerungsprovisionen für Rechtsschutzversicherungen (Bl. 43 AH). Mit Schreiben vom 11.09.2001 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erteilung eines Buchauszuges und bemängelte in diesem Schreiben, dass er keine Verlängerungsprovision für Rechtsschutzversicherungen mehr erhalten habe. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 04.10.2001 mit, dass sie ihm einen vollständigen Buchauszug erteilen werde. Wegen der noch im Aufbau befindlichen Software sei sie dazu jedoch nur im Rahmen eines manuellen Verfahrens in der Lage und werde hierzu einen Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer o.ä. beauftragen; kalkulierter Zeitraum für die vollständige Erstellung sei etwa ein Jahr. Weiterhin wies sie darauf hin, dass Verlängerungsprovisionen für Rechtsschutzversicherungen seit der Fusion nicht mehr gezahlt würden. Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2001 den Agenturvertrag fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin; zur Begründung verwies er vor allem auf die Vorenthaltung der Verlängerungsprovisionen im Rechtsschutzbereich sowie darauf, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, ihm innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Buchauszug zu erstellen. Der fristlosen Kündigung widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2001 und teilte mit, dass das Vertragsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung erst am 31.03.2002 ende. Zugleich stellte sie den Kläger von der Agenturtätigkeit frei. Über dieses Ende der Agenturtätigkeit informierte die Beklagte auch die Kunden des Klägers durch Rundschreiben vom 17.10.2001. Der Kläger reagierte auf dieses Vorgehen mit Schreiben vom 19.10.2001, in dem er vorsorglich eine weitere fristlose Kündigung aussprach. Diese begründete er mit dem schwerwiegenden Vertragsverstoß der Beklagten, der darin bestehe, dass die Beklagte die dem Kläger durch die Zurückweisung der fristlosen Kündigung zugleich abverlangte weitere Tätigkeit durch ihr Rundschreiben an die Kunden des Klägers vereitelt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu, da deren Verhalten begründeten Anlass zu seiner Kündigung gegeben habe. Diesen Ausgleichsanspruch beziffert er mit 81.778,73 EUR. Er hat ursprünglich weiterhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche zwischen dem 01.01.1998 und dem 11.10.2001 von ihm oder ihm unterstellten Vermittlern eingereichten und/oder betreuten Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Bauspar- und sonstigen Geschäften gibt. Ferner hat er zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen nach Erteilung des Buchauszuges noch zu beziffernden Betrag für noch ausstehende Provisionen nebst 5% Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen. Nachdem die Beklagte den Buchauszug unter dem 12.05.2003 erteilt hat, hat der Kläger den Antrag auf Erteilung des Buchauszuges mit Schriftsatz vom 26.06.2003 für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigungserklärung hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2003 unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Auf den Auflagenbeschluss der Kammer vom 24.07.2003 hin hat der Kläger den Antrag auf Provisionszahlung mit Schriftsatz vom 30.09.2003 auf 10.195,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beziffert. Zum Ausgleich der Provisionsforderung des Klägers haben die Parteien in der Sitzung vom 13.01.2005 einen Teilvergleich geschlossen, nach dem die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.000,– EUR an den Kläger zahlt. Im Streit ist damit nur noch der Ausgleichsanspruch.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81.778,73 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch nicht zustehe, weil sie keinen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben habe. Dem Kläger habe ein Buchauszugsanpruch nicht zugestanden, sie habe sich aber im Übrigen auch zur Erstellung eines solchen Auszuges bereit erklärt. Ein begründeter Anlass zur Kündigung sei auch nicht in dem Widerruf der Verlängerungsprovision für Rechtsschutzversicherungen zu sehen, da dieser wirksam sei. Ebenso wenig berechtige die Freistellung des Klägers nach seiner Kündigung zur – erneuten – Kündigung seinerseits, so dass das Vertragsverhältnis erst durch ordentliche Kündigung zum 31.03.2002 beendet worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 24.06.2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2005 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 89 b Abs. 1 HGB i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB, weil der Anspruchsausschluss des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB greift. Der Kläger hat das Vertragsverhältnis mit der Beklagten selbst gekündigt. Gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB greift bei einer Eigenkündigung des Vertreters der Ausgleichsanspruch nur dann, wenn das Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Ein begründeter Anlass im Sinne der Vorschrift setzt keinen wichtigen Kündigungsgrund voraus; es genügt, wenn der Vertreter durch ein Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage kam (BGHZ 40, 13, 15; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., 2003, § 89 b Rn. 57). Auch unverschuldetes, sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügt (BGHZ 52, 5, 8; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89 b Rn. 57). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.

Ein begründeter Anlass i. S. des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB kann zunächst nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, die Bearbeitungszeit für die Erteilung eines vollständigen Buchauszuges betrage etwa ein Jahr. Die Beklagte hat diese Bearbeitungszeit damit begründet, dass sich wegen der Fusion mit der B die Software noch im Aufbau befinde und der Buchauszug nur im Rahmen eines manuellen Verfahrens durch Beauftragung eines Wirtschafts- bzw. Buchprüfers erstellt werden könne. Gegen diese Begründung ist nach Ansicht der Kammer nichts einzuwenden. Es muss nämlich Berücksichtigung finden, dass die Erteilung eines vollständigen Buchauszuges über die Tätigkeit mehrerer – hier fast vier – Jahre einen erheblichen Zeitaufwand bereitet. Dass eine Fusion die Erstellung eines Buchauszuges zusätzlich erheblich erschwert, ist ohne weiteres nachvollziehbar, weil insoweit die Alt-Datenbestände verschiedener Unternehmen betroffen sind. Der Kläger kam nach Auffassung der Kammer durch diese Bearbeitungszeit der Beklagten auch nicht in eine nach Treu und Glauben unhaltbare Lage. Dies auch deshalb, weil dem Kläger jedenfalls in der Zeit seiner Tätigkeit für die B bis September 2000 anderweitige Möglichkeiten zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche zur Verfügung gestellt wurden. Der Kläger wurde nämlich im Regelfall über die Kündigungsfälle durch Übersendung der Kündigungsschreiben der von ihm betreuten Kunden, der Kündigungsbestätigungsschreiben sowie durch ein monatliches Außenstandsverzeichnis, sog. Mahnlisten, informiert. Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Die Zeugen I, L und G haben übereinstimmend bekundet, dass die B die Vertreter üblicherweise über die Kündigungsschreiben per Fax informiert hat; die Zeugen I und L haben betont, dass auf die Einhaltung dieser Vorgehensweise seitens der B stets geachtet worden sei. Auch sei dem Vertreter die Kündigungsbestätigung bei einer Kündigung übersandt worden; die Zeugen L und G haben hierzu ausgeführt, dass es für diese Vorgehensweise auch technische Unterstützungsmittel gab, nach denen automatisch vorgesehen war, dass eine Kopie der Kündigungsbestätigung an den Vermittler übersandt wird. Die Zeugin C hat ausgesagt, dass den Vertretern einmal im Monat Außenstandsverzeichnisse mit der Post übersandt wurden, in denen jeweils die notleidenden Verträge vermerkt waren. Die Zeugen haben Unterlagen vorgelegt, die diese Vorgehensweise bestätigen. Angesichts dieses Vorgehens war der Kläger jedenfalls bis zur Fusion im September 2000 über die Situation der von ihm vermittelten Verträge so umfassend informiert, dass es nach Überzeugung der Kammer für ihn durchaus zumutbar war, die von der Beklagten in Anspruch genommene und mit einleuchtenden Gründen erklärte Bearbeitungszeit für die Erteilung eines Buchauszuges hinzunehmen.

Ebenso wenig ist ein begründeter Anlass für eine Kündigung darin zu erblicken, dass die Beklagte dem Kläger seit der Fusion keine Verlängerungsprovisionen für Rechtsschutzversicherungen gezahlt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der nach der Fusion erfolgte Widerruf dieser Provisionen durch die Beklagte wirksam war. Der Änderungs- und Widerrufsvorbehalt für Verlängerungsprovisionen war Teil der formularvertraglichen Erläuterungen zur Provisionstafel, die Bestandteil des zwischen der B und dem Kläger geschlossenen Agenturvertrages waren. Für Änderungsvorbehalte gilt auch zwischen Unternehmern die Wertung des hier noch Anwendung findenden § 10 Nr. 4 AGBG a.F. über §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 24 Satz 2 AGBG. Danach sind Änderungsvorbehalte bei Dauerschuldverhältnissen zur Anpassung an sich ändernde Verhältnisse notwendig, müssen sich aber im Rahmen des Angemessenen halten; grundsätzlich sind sie nur wirksam, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. BGHZ 89, 206, 211; 124, 351, 362). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klausel nicht. Darauf kommt es aber nicht an. Hier ist vielmehr entscheidend, dass der Widerruf der Zahlung von Verlängerungsprovisionen für Rechtsschutzversicherungen nicht isoliert gesehen werden kann, sondern zu berücksichtigen ist, dass er im Rahmen der Fusion der Beklagten mit der B erfolgt ist. Im Zuge dieser Fusion hat es eine Vielzahl fusionsbedingter Änderungen von Abrechnungsmodalitäten etc. gegeben, über die der Kläger im Einzelnen informiert worden ist. Die Beklagte hat hierzu die den Vertretern zur Verdeutlichung im Rahmen der Fusion ausgehändigte Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Regelungen mit Kommentierung vorgelegt, die mit dem Fazit endet, insgesamt stelle die zukünftige Vergütungssystematik in der Summe eine Verbesserung für die hauptberuflichen Exklusiv-Vermittler dar; solle im Einzelfall in der Summe aller Veränderungen ein wesentlicher finanzieller Nachteil für einen Handelsvertreter entstehen, erfolge ein angemessener Ausgleich für die etwaigen Einbußen. Der Kläger, den für die Ausnahme von der Regel des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89 b Rn. 55), hat sich zu diesem Vortrag der Beklagten nicht substantiiert geäußert. Danach ist davon auszugehen, dass mit der Streichung der Verlängerungsprovisionen für den Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis eine Verschlechterung seiner Rechtsposition nicht verbunden war. Dies bedeutet, dass die Weigerung der Beklagten, Verlängerungsprovisionen für Rechtsschutzversicherungen nach der Fusion nicht mehr zu zahlen, nicht als eine Verhaltensweise angesehen werden kann, die den Kläger in eine nach Treu und Glauben für ihn unhaltbare Situation brachte.

Der Kläger kann seinen Ausgleichsanspruch auch nicht auf die von ihm ausgesprochene zweite fristlose Kündigung vom 19.10.2001 stützen. Diese Kündigung war schon deshalb nicht wirksam, weil es an einem wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung fehlte. Ein solcher wichtiger Grund, der dem Kläger das Festhalten am Vertrag unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machte, konnte in der Freistellung des Klägers bis zum Vertragsende am 31.03.2002 bei Aufrechterhaltung der Folgeprovisionsansprüche nicht gesehen werden, zumal der Kläger selbst durch den Ausspruch der fristlosen Kündigung zum 11.10.2001 zu erkennen gegeben hatte, dass er an der Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr interessiert war. Da sich diese Kündigung als unwirksam erweist, konnte sie nicht die Grundlage eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB bilden.

Auch eine Gesamtwürdigung dieser Umstände kann nach Auffassung der Kammer nicht als ausreichend für einen begründeten Anlass zur Kündigung des Klägers angesehen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, 91 a Abs. 1, 98 ZPO. Über die Kosten hinsichtlich des erledigten Anspruchs auf Erteilung des Buchauszuges war gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beklagte durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat; insoweit findet der Rechtsgedanke des § 93 ZPO Anwendung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 91 a Rn. 24). Denn die Beklagte hat sich vor Klageerhebung gegenüber dem Kläger bereit erklärt, einen Buchauszug zu erteilen. Dass sie dabei darauf hingewiesen hat, der Kläger könne mit der Erteilung des Buchauszuges erst nach etwa einem Jahr rechnen, kann – wie bereits ausgeführt – angesichts der Umstände nicht als eine faktische Erfüllungsverweigerung der Beklagten bewertet werden. Hinsichtlich des Teilvergleichs hätte zwar grundsätzlich eine Kostenquotelung nach § 92 Abs. 1 ZPO bei der Gesamtkostenentscheidung erfolgen müssen. Danach wäre in der Gesamtkostenentscheidung jede Partei gemäß § 98 ZPO mit dem halben Kostenanteil zu belasten gewesen, der auf den Vergleichswert entfällt, weil die Parteien keine Kostenvereinbarung zum Vergleich getroffen haben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, a.a.O., § 98 Rn. 2). Das Gericht hat dem Kläger jedoch gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch insoweit die Kosten auferlegt, weil die anteilige Kostenbeteiligung der Beklagten hinsichtlich der Kosten des Teilvergleichs im Verhältnis zum Gesamtstreitwert und der Kostenlast des Klägers in jedem Fall verhältnismäßig geringfügig gewesen wäre. Eine Geringfügigkeit wird noch bei 10% des Streitwertes angenommen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 92 Rn. 10); im vorliegenden Fall bleibt der auf die Beklagte entfallende Kostenanteil weit unterhalb dieser Grenze.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: bis 03.07.2003: 106.778,73 EUR
ab 04.07.2003: bis zu 110.000 EUR (96.778,73 EUR + Kosteninteresse Antrag 1 a)
ab 30.09.2003: bis zu 95.000 EUR (91.974,38 EUR + Kosteninteresse Antrag 1 a)

Schlagwörter
Ausschluss des Ausgleichsanspruchs (4)