Beweislast für „Auge- und Ohr-Rechtsprechung“

5 W 138/06 Beschluss verkündet am 19. Juli 2006 OLG Saarbrücken Versicherungsvertreterrecht

Oberlandesgericht Saarbrücken
Im Namen des Volkes
Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 03.03.2006, 14 O 61/06, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Beklagte auf Leistungen aus einem auf der Grundlage des Antrages vom 27.06.2004 (Bl. 57 ff. d.A.) unter Einschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Bl. 54 ff d.A.) zu Stande gekommenen Krankheitskostenversicherungsvertrag (Nr. …) sowie auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrages zu verklagen.

Die Beklagte hat Leistungen abgelehnt und den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Kläger bei Antragstellung Fragen nach Krankheiten oder Beschwerden – durch Verschweigen eines Leberschadens – und nach ärztlichen Behandlungen falsch beantwortet haben soll.

Der Antragsteller hat demgegenüber eingewandt, dass er von einem Leberschaden keine Kenntnis gehabt habe und er im Übrigen gegenüber dem den Antrag vermittelnden Mitarbeiter des A., dem Zeugen Z., alles, was er über seinen Gesundheitszustand gewusst habe, offenbart habe. Der Zeuge Z. habe seinen Angaben indessen im Hinblick auf den Zeitablauf keine Relevanz beigemessen und sie nicht in den Antrag aufgenommen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens mit Beschluss vom 03.03.2006 (Bl. 66 ff. d.A.) zurückgewiesen, weil der Antragsteller, wie sich dem vorliegenden Arztbericht der E. Klinikum GmbH vom 07.07.2005 entnehmen lasse, seine Alkoholsucht, die bereits am 23.07.2002 zu einem stationären Krankenhausaufenthalt und bereits zu diesem Zeitpunkt zu einem äthyltoxischen Leberschaden mit massiver Axites geführt habe, in Kenntnis seiner Erkrankungen – ausweislich des Arztberichtes ist der Patient nach eigenen Angaben seit 8/04 glaubhaft „trocken“ und erfolgte die Erstaufnahme 7/02 auf Grund eines drohenden Delirium tremens – arglistig verschwiegen habe. Hiervon habe die Antragsgegnerin nach der „Auge und Ohr- Rechtsprechung“ auch keine Kenntnis erlangt, weil der Zeuge Z. vom A. nicht Versicherungsagent der Antragsgegnerin sei, sondern als „unabhängiger Finanzoptimierer“ im Lager des Versicherungsnehmers stehe.

Gegen den ihm am 14.03.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 13.04.2006 eingegangenem Faxschreiben Beschwerde eingelegt (Bl. 74 ff d.A.) und geltend gemacht, weder von einer Leberzirrhose noch von einer massiven Axites bzw. deswegen stattgehabter Behandlungen gewusst zu haben.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 92 ff d.A.).

Der Senat hat mit prozessleitender Verfügung vom 31.05.2006 auf die Problematik der Zurechnung von Informationen bei Antragsaufnahme im Hinblick auf die ungeklärte Beziehung des A. zur Antragsgegnerin hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bl. 95 d.A.). Hiervon haben die Parteien Gebrauch gemacht (Bl. 99 ff. / 101 ff. d.A.).

II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3, 567 ff. ZPO statthafte sowie auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beabsichtigten Klageverfahrens im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.

Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers, nämlich die Klage auf Erbringung von Versicherungsleistungen aus dem bei der Antragsgegnerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag sowie auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrages, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

a. Zu Recht und mit insoweit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin arglistig über die ihm bei Antragstellung bekannte Schädigung seiner Leber und die sie betreffende Behandlung getäuscht hat.

Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urt.v. 14.07.2004 – IV ZR 161/03 – VersR 04, 1297, 1298 a.E.; zuletzt Senat, Urt.v. 12.10.2005 – 5 U 31/05-4). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Allerdings gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung, nach dem eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden.

Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht dann, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder aufgetretene, zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschwiegen hat, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten (Senat, Urt.v. 30.06.2004 – 5 U 656/03 – OLGR 04, 592 m.w.N.). Liegen objektive Falschangaben vor, ist es im Übrigen Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiven falschen Angaben gekommen ist.

Danach ist, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, von einer arglistigen Täuschung durch den Antragsteller auszugehen. Die von ihm – nach dem Antragsformular – verschwiegene Vorerkrankung, ein äthyltoxischer Leberschaden – war schwer und lebensbedrohlich. Sie wurde – unter dramatischen Umständen, der stationären Aufnahme wegen eines drohenden delirium tremens und inneren Blutungen – innerhalb von 1 und 2 Jahren vor Antragsaufnahme behandelt. Dem Antragsteller kann nicht, wie er behauptet, verborgen geblieben sein, dass er sich schon im Jahr 2002 wegen dieser Erkrankung in ärztlicher Behandlung befand.

b. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, er habe den Zeugen Z., einen den Versicherungsantrag aufnehmenden Mitarbeiter A., vollständig über seinen gesundheitlichen Zustand unterrichtet. Das gilt unabhängig davon, ob und welche Erkrankungen der Antragsteller dem Zeugen Z. überhaupt geschildert hat; seine Angaben insoweit sind vage. Denn der Zeuge Z. hat nicht als Versicherungsagent der Antragsgegnerin gehandelt; es liegen auch keine anderen Umstände vor, die eine Wissenszurechnung rechtfertigen.

Allerdings steht gemäß § 43 Abs. 1 VVG der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent bei der Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller als Auge und Ohr des Versicherers gegenüber. Worüber er bei Antragsaufnahme – in Bezug auf die von dem Versicherer gestellten Fragen – unterrichtet wird, darüber ist der Versicherer unterrichtet. Diese Wissenszurechnung setzt allerdings voraus, dass die den Versicherungsantrag aufnehmende Person als Agent des Versicherers, also in Ausübung von Stellvertretung für den Versicherer, gehandelt hat. Ob sie hauptberuflich oder nebenberuflich, abhängig oder selbständig gehandelt hat, ist unerheblich. Für die Wissenszurechnung ist allein entscheidend, ob die den Antrag aufnehmende Person „im Lager des Versicherers“ stand, der Versicherer also von ihrem Tätigwerden für ihn im Allgemeinen wusste oder es hätte kennen müssen, ohne sich nach außen erkennbar von ihm abzugrenzen. Insoweit reicht es zwar nicht aus, dass der Vermittler über Antragsformulare des Versicherers verfügte oder dass auf dem Versicherungsantrag oder der Police auf eine „Betreuung“ durch den Vermittler hingewiesen wurde oder der Vermittler eine Provision durch den Versicherer erhielt (vgl. BGH, Urt.v. 22.09.1999 – IV ZR 15/99 – NVersZ 00, 124; Urt.v. 19.09.2001 – IV ZR 235/00 – VersR 01, 1498), wohl aber, wenn der Vermittler darüber hinaus in die Vertriebsorganisation des Versicherers eingebunden war, weil er wirtschaftlich in nicht unerheblichem Maße von dem Versicherer abhängig war oder weil er gar keine Produktauswahl empfehlen konnte oder wollte (VersR-Hdb./Reiff § 5 Rdnr. 30, 33 ff.).

Behauptet ein Versicherungsnehmer, er habe den Vermittler des Vertrages über gefahrerhebliche Umstände auf Frage unterrichtet und vertritt er die Auffassung, dessen Information sei dem Versicherer zuzurechnen, so ist es allerdings Sache des Versicherers, dies zu widerlegen. Das folgt schon daraus, dass der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat, dass der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verletzt, als den Versicherer oder eine für ihn als Vermittler auftretende Person nicht zutreffend unterrichtet hat. Im übrigen ist es dem Versicherer anders als dem Versicherungsnehmer unschwer möglich, seine rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen zu der als Vermittler auftretenden Person zu offenbaren.

Die Antragsgegnerin hat überzeugend und ohne dass der Antragsteller dem entgegengetreten wäre, dargelegt, dass das – mögliche – Wissen des Zeugen Z. ihr nicht zuzurechnen ist. Weder ihm noch dem A., für den der tätig geworden ist, kommt die Stellung eines Versicherungsagenten zu.

Das ergibt schon das Antragsformular, das eine „A.-Antragsnummer“ und das Zeichen des „A.- Ihr unabhängiger Finanzoptimierer“ – nicht aber eine vorgedruckte Firmenbezeichnung der Antragsgegnerin – enthält sondern die Gesellschaft, bei der der Vertrag abgeschlossen werden soll, offen lässt. Die Bezeichnung als „ihr“ (also des Kunden) „unabhängiger“ Finanzoptimierer weist für den Rechtsverkehr hinreichend deutlich darauf hin, dass der A. sich nicht dem „Lager“ der Versicherers sondern, zu Recht oder zu Unrecht, als eigenständiger Ratgeber und Vermittler des Versicherungsnehmers versteht. Dass die Antragsgegnerin für den Abschluss des Vertrages eine Courtage gezahlt hat, macht den A. nicht zu ihrem Vermittler. Allein der Umstand, dass, worauf der Antragsteller verweist, ihm bestätigt worden sei, dass er durch das Büro des A. betreut werde und er sich nicht mit der Antragsgegnerin auseinander zu setzen brauche, rechtfertigt gleichfalls keine andere Beurteilung. Dieser Information kommt keine weitergehende Bedeutung als einem Vermerk auf dem Versicherungsschein, der Versicherungsnehmer werde von dem Versicherungsmakler betreut, zu. Sie rechtfertigt nicht die Annahme, der A. habe als Versicherungsagent gehandelt oder wie ein solcher die Interessen des Versicherers vertreten. Daher liegen insgesamt hinreichende Umstände vor, die es rechtfertigen, dass sich die Antragsgegnerin ein mögliches Wissen des A. bzw. des Zeugen Z. nicht zurechnen lassen muss.

Da es somit insgesamt an den Voraussetzungen einer Wissenszurechnung fehlt, kann nicht von einer Kenntnis der Antragsgegnerin, wie vom Antragsteller behauptet, ausgegangen werden. Ob nicht auch dann, wenn der Zeuge Z. Vermittler der Antragstellerin wäre, eine Zurechnung scheitern würde, weil ein kollusives Verhalten nahe läge, kann folglich dahinstehen.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

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