Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Maklervertrages

7 U 68/05 Urteil verkündet am 5. Juli 2006 OLG Frankfurt/Main Pflichten des Versicherungsvertreters, Versicherungsvertretervertrag

Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…]

hat der 7. Zivilsenat durch [..] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2006

Tenor

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 08.12.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Streitverkündete hat ihre Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Entscheidungsgründe

I. Die Klägerin hat die beklagte Maklerfirma wegen einer von ihr angenommenen Schlechterfüllung eines von ihr behaupteten Maklervertrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte als Versicherungsmaklerin der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Abschluss einer Gebäudeversicherung für eine Industriehalle vermittelt, in der Mieter Deko-Artikel und Textilien lagerten. Nach einem Mieterwechsel lagerten die neuen Mieter in einem Teil der Halle Gewerbemüll, der am 28. August 2002 in Brand geriet, wodurch erhebliche Schäden an der Industriehalle entstanden. Die Gebäudeversicherung, der der Streit verkündet worden ist, lehnte eine Entschädigungspflicht mit der Begründung ab, leistungsfrei geworden zu sein, da ihr die als Gefahrerhöhung anzusehende teilweise Nutzungsänderung der Halle nicht angezeigt worden sei.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, die über den Mieterwechsel und die Nutzungsänderung informierte Beklagte habe die Klägerin nicht unterrichtet, dass aufgrund dessen der Versicherungsschutz der Klägerin gefährdet sei. Im Rahmen des als Dauerschuldverhältnis aufzufassenden Maklervertrages hätte die Beklagte für einen fortbestehenden wirksamen Versicherungsschutz Sorge tragen müssen und die Klägerin auf die Anzeigepflicht hinsichtlich der Gefahrerhöhung hinweisen müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 186.182,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Streithelfer haben sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat das Zustandekommen eines Betreuungspflichten begründenden Maklervertrages und ihre Kenntnis von Mieterwechsel und Mülllagerung bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Streitverkündeten als Gebäudeversicherer eintrittspflichtig gewesen seien, da der teilweise Nutzungswechsel der versicherten Industriehalle nicht eine Gefahrerhöhung begründet habe und die unterbliebene Anzeige nicht zu einer Leistungsfreiheit der Streitverkündeten geführt habe.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen (Bl. 237-242 d.A.). Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung verfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt die Klägerin die Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis bestanden habe, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, dauerhaft für effektiven Versicherungsschutz zu sorgen. Als treuhänderischer Sachwalter habe die Beklagte der Klägerin mitteilen müssen, dass der Mieterwechsel und die damit verbundene Nutzungsänderung als Gefahrerhöhung gegenüber dem Gebäudeversicherer zur Erhaltung des Versicherungsschutzes angezeigt werden müsse.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 186.182,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, nur als Abschlussvermittlerin tätig geworden zu sein. Betreuungstätigkeiten nach Abschluss des Versicherungsvertrages habe sie nicht geschuldet und auch hierfür keine Betreuungsprovision erhalten. Soweit sie im Rahmen der Abwicklung von Schäden nach Abschluss des Versicherungsvertrages tätig geworden sei, habe sie dies nur aus Gefälligkeit getan. Im Übrigen hätte in der ihr nicht mitgeteilten teilweisen Nutzungsänderung keine Gefahrerhöhung gelegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil enthält zu Lasten der Klägerin keine Rechtsverletzung und auch neue, der Entscheidung nach §§ 529 ff. ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen liegen nicht vor, die den Erfolg der Berufung begründen könnten.

Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, dass als einziger Haftungsgrund eine Schlechterfüllung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrages in Betrag kommt. Anwendbar ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht, da die Vermietung des Hallenteils an den …dienst vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist, und eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die Notwendigkeit einer Anzeige der etwaigen Gefahrerhöhung nach der Darstellung der Klägerin vor diesem Zeitpunkt in Betracht kam.

Der Senat geht zunächst davon aus, dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Dafür war ein schriftlicher Abschluss nicht notwendig, so dass es unerheblich ist, dass das von der Klägerin nachträglich abgegebene schriftliche Angebot nicht von der Beklagten angenommen worden ist, sondern ausdrücklich abgelehnt wurde. Da die Annahme eines mündlich erteilten Angebotes für den Abschluss eines Maklervertrages genügte, ist in der Inanspruchnahme von Maklerdiensten der Beklagten durch die Klägerin und in der Zahlung einer Maklerprovision durch die Klägerin an die Beklagte für die Vermittlung des Abschlusses durch die Beklagte der Abschluss eines Maklervertrages zu sehen. Gegen das Vorliegen eines Gefälligkeitsverhältnisses sprach auch die wirtschaftliche Bedeutung der Vermittlung für die Klägerin, die ihr Sacherhaltungsinteresse geschützt sehen wollte (vgl. BGH NJW 56, 1313).

Die Vermittlung des Maklervertrages durch die Beklagte begründete jedoch zwischen den Parteien kein Dauerschuldverhältnis mit dem Inhalt einer permanenten Betreuungspflicht, die die Überwachung des Versicherungsvertrages auf entstandene Lücken der Deckungspflicht der Streitverkündeten zum Inhalt hatte.

Eine zwischen den Parteien getroffene ausdrückliche Regelung, dass der Beklagten über die Vermittlungstätigkeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages hinaus die Bestandspflege oblag, kann nicht zugrundegelegt werden. Dass die Beklagte nach der von ihr entfalteten Vermittlungstätigkeit auch die Pflicht übernommen hätte, das versicherte Risiko zu beobachten und zu überwachen, gegebenenfalls für die Anpassung der Deckung an veränderte Umstände zu sorgen und in diesem Zusammenhang den Versicherungsnehmer zu informieren und zu beraten, steht nicht fest. Von einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung hätte nur dann ausgegangen werden können, wenn die Beklagte während der Laufzeit des Versicherungsvertrages Betreuungsprovisionen erhalten hätte. Die dahin zielende Behauptung der Klägerin ist von der Beklagten bestritten worden: Beweis für die nicht näher belegten Zahlungen einer Betreuungsprovision ist nicht angetreten worden. Soweit die Beklagte vereinzelt im Rahmen der Abwicklung eines Schadensfalles Tätigkeiten zugunsten der Klägerin entfaltet hat, lässt dies wegen des geringen Umfangs der Hilfstätigkeit keinen verlässlichen Schluss darauf zu, dass dem die Erfüllung von Betreuungspflichten zugrunde lag. Vielmehr lässt es sich nicht ausschließen, dass Beweggrund dieser Tätigkeit eine Gefälligkeit der Beklagten gewesen ist.

Die Beklagte schuldete auch nicht ohne Betreuungsvereinbarung die Betreuungspflicht hinsichtlich des Versicherungsvertrages in dem oben dargestellten Umfang. Dass der Versicherungsmakler im Rahmen des Abschlusses des Versicherungsvertrages als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungskunden tätig geworden ist, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass der damit begründete Pflichtenkatalog während des Zeitraumes der vermittelten Versicherung fortdauerte. Als Vertrauter des späteren Versicherungsnehmer hatte der Makler im Anbahnungs- und Vermittlungsbereich des Versicherungsvertrages den für das Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen, das Risiko zu prüfen und den Versicherungskunden unverzüglich und ungefragt über das Ergebnis seiner Bemühungen zu unterrichten (vgl. BGH NJW 85, 2595; BGH VersR 82, 245; Zopfs VersR 88, 747). Eine Übertragung dieses Pflichtenkataloges auf die dem vermittelten Abschluss des Versicherungsvertrages folgende Phase der Laufzeit des Versicherungsvertrages erscheint jedoch nur dann angezeigt, wenn dem Makler die Vertragsverwaltung, etwa in Form des Beitragseinzuges übertragen worden ist, oder er durch die Zahlung einer Betreuungsprovision eine Gegenleistung für diese ihm auferlegte aufwändige und haftungsträchtige Tätigkeit zugeflossen ist. Weiterhin würde eine Hinweispflicht etwa auf entstandene Deckungslücken auch ohne Zusage der Vertragsüberwachung dann anzunehmen sein, wenn die Beklagte Kenntnis von einer Deckungslücke und einer Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers zur Erhaltung von Versicherungsschutz erlangt hätte. Das hat die Klägerin behauptet, jedoch keinen Beweis hierfür angetreten. Da die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass ihr die Nutzungsänderung bekannt gewesen sei, hätte es der Klägerin oblegen, für die innere Tatsache einer Kenntnis der Klägerin Tatsachen anzuführen und gegebenenfalls Beweis anzutreten, die den Schluss auf eine Kenntnis der Beklagten erlaubten.

Bei dieser Sachlage kann es der Senat offen lassen, ob die Nutzungsänderung zu einer anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung geführt hat, was angesichts der Dauer der Zwischenlagerung des Mülls und ohne Prüfung der Zusammensetzung und Feuergefährlichkeit des Mülls offen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Über die Vermittlung des Vertragsschlusses hinausgehende Bestandspflege muss gesondert vereinbart werden (1)