Buchauszug des Handelsvertreters; Provisionsansprüche; Verjährungsabkürzung

7 U 37/02 Urteil verkündet am 12. Februar 2003 OLG Karlsruhe Handelsvertretervertrag, Provisionsabrechnung, Buchauszug und Bucheinsicht, Provisionsanspruch

Oberlandesgericht Karlsruhe
Im Namen des Volkes
Urteil

In Sachen
[…]
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 durch […] für Recht erkannt:

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.12.2000, 12 O 17/00 KfH, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils in Ziff. 1. wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die sie mit Kunden in der Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.1997 abgeschlossen hat, die in den Postleitzahlgebieten 6, 7, 8, 9, 55 und 35300 bis 36999 ansässig sind, in Form einer übersichtlichen Aufstellung, die folgende Angaben enthält:

Name und Anschrift des Kunden,
Datum, Nummer und Inhalt der Bestellung des Kunden (Waren Netto Wert in DM),
Datum, Nummer und Inhalt der Lieferung/Rechnung (Rechnung Netto Wert in DM),
Datum und Umfang der Zahlung des Kunden (gezahlter Netto Wert in DM),
Warenretouren (vom Kunden retournierte Waren Netto Wert In DM) und die Gründe,
Provisionssatz,
und Provisionsbetrag in DM ohne Mehrwertsteuer,
wobei sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges hinsichtlich der in den Läden […] Suttgart, […] Bad Kissingen und […] München auf die Geschäfte über Betten, Schränke, Matratzen und Bettwäsche beschränkt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs und des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshofs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.)

Die Berufung der Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Recht zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt. Die dagegen erhobenen Einwendungen geben zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung:

1. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs gem. § 87 c Abs. 2 HGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser nicht den ihm erteilten Abrechnungen spätestens bis zum Ende eines Quartals schriftlich widersprochen hat, was nach der Regelung in § 11 letzter Satz des Handelsvertretervertrages als Genehmigung der getätigten Abrechnung gelten soll. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vertragsbestimmung so auszulegen ist, wie die Beklagte zu 1 meint, was angesichts des Wortlauts mit der Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf getätigte Abrechnungen sehr zweifelhaft ist (der Klägerin bestreitet die Deutung der Beklagten zu 1 allerdings nicht). Selbst wenn die Bestimmung den von der Beklagten zu 1 vorgebrachten Inhalt haben sollte, wären dadurch weitere Provisionsansprüche des Klägers nicht ausgeschlossen, denn eine Vereinbarung diesen Inhalts würde gegen § 87 c Abs. 5 HGB verstoßen und deshalb unwirksam sein (BGH BB 64, 409; NJW 96, 588, 589; OLG Karlsruhe, BB 80, 226).

2. Der Anspruch des Klägers auf Provision ist nicht verjährt, so dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht gegenstandslos wurde. Dabei ist unstreitig, dass der Kläger die nach § 15 des Handelsvertretervertrages in der ersten Alternative erforderliche Kenntnis von den den Anspruch rechtfertigen Umständen nicht erlangt hat. Die Beklagte zu 1 beruft sich allein darauf, dass die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 15 des Vertrages dadurch in Lauf gesetzt worden wäre, dass der Kläger Kenntnis hätte erlangen können, wenn er sich unverzüglich um Klärung bemüht hätte. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen durchgreifende Bedenken, denn damit kann der Fall eintreten, dass die vereinbarte kurze Verjährungsfrist von lediglich sechs Monaten zu laufen beginnt, bevor der Handelsvertreter von der Existenz seiner Ansprüche erfährt, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters darstellt und deshalb zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGH, ZIP 90, 1469, 1471; NJW 96, 2097, 2099; dass es sich bei den vorliegenden Vertragsbestimmungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, hat das Landgericht unangegriffen festgestellt und räumt die Beklagte zu 1 mit der Bezugnahme auf § 6 AGB Gesetz in der Berufungsbegründung, dort S. 6, II 31, selbst ein). Dies gilt hier vor allem deshalb, weil anders als in der Entscheidung des BGH vom 10.05.1990 der Beginn der Verjährungsfrist nicht davon abhängt, dass die Beklagte zu 1 über die Provisionsansprüche abgerechnet hat.

Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit dieser Klausel aber offen bleiben, denn selbst wenn die Verkürzung auf sechs Monate wirksam wäre, lässt sich nicht feststellen, dass die Ansprüche des Klägers verjährt wären, da die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 1 zu den Voraussetzungen des Verjährungseintritts nicht vorträgt. Bereits das Landgericht hat in seinem Urteil (S. 7, I 237) darauf hingewiesen, dass jeder Vortrag zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist fehlt. Dies hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung (dort S. 7/8, II 77/79) nochmals ausdrücklich aufgegriffen. Gleichwohl fehlt auch im Berufungsrechtszug jeder Tatsachenvortrag zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Verjährungsregelung. Gerade weil die Beklagte zu 1 auf die Aufforderung mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 09.03.1999, einen Buchauszug zu erteilen, ausweislich des Schreiben vom 10.05.1999 (I 151) weitere Auskünfte verweigerte und auch in der Klageerwiderung eine Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs mit dem Hinweis auf das Nichtbestehen von Provisionsansprüchen ablehnte (Schriftsatz vom 20.04.2000, I 45 ff.) und sich erst in zweiter Linie auf Verjährung berief, spricht vieles dafür, dass der Kläger keine Kenntnis von den Ansprüchen hätten erlangen können, sodass es in besonderem Maße geboten gewesen wäre, zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist vorzutragen.

3. Auch der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB ist nicht verjährt, wobei wiederum offen bleiben kann, ob die Verjährungsbestimmungen in § 15 des Vertrages wirksam sind. Dies folgt allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht daraus, dass eine eigenständige Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs gem. § 87 c Abs. 2 HGB nicht in Betracht kommt. Dieser Anspruch verjährt auch im Verhältnis zum Provisionsanspruch selbstständig (BGH NJW 82, 235, 236). Die Beklagte zu 1 hat aber nicht dargelegt, wann die bei Wirksamkeit der Klausel maßgebliche Verjährungsfrist von sechs Monaten zu laufen begonnen hat. Dabei kann entgegen ihrer Auffassung nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Grundlagen eines solchen Anspruchs bereits mit dem Abschluss des Handelsvertretervertrages gelegt werden und dass ein Handelsvertreter weiß, dass ihm ein solcher Anspruch (theoretisch) zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, wann dieser Anspruch tatsächlich entstanden und fällig geworden ist, wie sich auch aus dem Wortlaut der vertraglichen Klausel ergibt, die auf die Kenntnis von den den Anspruch rechtfertigenden Umständen abstellt. Damit hat die Beklagte zu 1 zum Ausdruck gebracht, dass die Kenntnis, dass das Gesetz in § 87 c Abs. 2 HGB dem Handelsvertreter einen solchen Anspruch gewährt, noch nicht ausreichen soll und den Beginn der Verjährungsfrist davon abhängig gemacht, dass die konkreten Umstände, unter denen der Kläger diesen Anspruch geltend machen kann, eingetreten sind und der Kläger davon Kenntnis hat. Ein Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs setzt voraus, dass der Unternehmer den Provisionsanspruch abgerechnet hat. Denn der Anspruch dient dazu, dem Handelsvertreter die Nachprüfung der Abrechnung zu ermöglichen und zu erleichtern (BGH LM Nr. 3 zu § 87 HGB; BAG DB 82, 2249, 2250; MünchkommHGB/von Hoyningen Hühne, 2. Aufl., Rn. 43 zu § 87 c; BaumbachHopt, HGB, 30 Aufl., Rn. 18 zu § 87 c). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Verjährung eines Anspruchs zu Lasten des Berechtigten nicht beginnen kann, solange dieser nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 79, 764). Deshalb hätte die Beklagte zu 1 im einzelnen darlegen müssen, wann über welche Zeiträume, welche einzelnen Gebiete und welche einzelnen Provisionsansprüche in weicher Weise abgerechnet wurden, um die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist darzulegen. Dies hat sie nicht getan, sodass nicht von einer Verjährung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs ausgegangen werden kann. Dieser Anspruch besteht für jeden einzelnen Provisionsanspruch (BGH NJW 81, 457).

4. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist auch nicht verwirkt. Dem steht schon entgegen, dass eine Verwirkung aufgrund Zeitablaufs, die hier allein in Frage steht, vor Ablauf der Verjährungsfrist nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. statt aller Palandt/Heinrichs, BGB, 62 Aufl., Rn. 90 zu § 242) und Vortrag zu einer solchen Ausnahme fehlt. Darüber hinaus lässt sich dem Vortrag der Beklagten wenn man die bis zur Klageerhebung verstrichene Zeit als ausreichend ansehen wollte nicht entnehmen, dass sie sich aufgrund der verstrichenen Zeit darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, der Kläger werde den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs in Zukunft nicht mehr geltend machen. Der Annahme eines solchen Vertrauenstatbestandes steht entgegen, dass der Kläger mit Schreiben vom 10.02. und 20.07.1998 die erteilten Abrechnungen zum Teil beanstandet hat, sodass die Beklagte nicht ohne weiteres (Vortrag dazu fehlt) darauf vertrauen durfte, dass die Abrechnungen im übrigen, soweit sie überhaupt erteilt worden waren, vom Kläger akzeptiert wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass worauf die Beklagte zu 1 abzustellen scheint und was im Einzelfall die Schutzwürdigkeit des (hier nicht dargelegten) Vertrauens begründen kann – die jetzige Geltendmachung des Anspruchs für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dabei kann offen bleiben, welcher tatsächliche Aufwand zur Erteilung des Buchauszugs erforderlich wäre, denn es ist nicht erkennbar, dass dieser Aufwand sich in irgendeiner Weise dadurch erhöht haben könnte, dass der Kläger erst im Jahr 1999 einen Buchauszug haben wollte und nicht innerhalb der ersten sechs Monate nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Dies behauptet die Beklagte zu 1 auch nicht, jedenfalls nicht mit Substanz. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch hohe Kosten das Verlangen noch nicht missbräuchlich machen (BGHZ 56, 296). Deshalb kann dem Kläger dieser Anspruch auch nicht mir dem Argument verwehrt werden, seine möglicherweise sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionsansprüche stünden zu den Kosten der Erteilung des Buchauszugs in keinem Verhältnis, denn durch eine solche unsubstantiierte Behauptung der Beklagten zu 1 kann dem Kläger sein Recht auf Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der bisherigen Abrechnung der Beklagten nicht genommen werden. Der Prüfung der Frage, ob dies zutrifft, dient die Erteilung des Buchauszugs gerade.

5. Schließlich hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass sich der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs auch auf das Postleitzahlgebiet 8 erstreckt. Die Vertragsurkunde, die keinerlei Anhaltspunkte für eine Beschränkung hinsichtlich der Provisionspflicht aus dem Postleitzahlengebiet 8 erkennen lässt, hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Diese Vermutung hat die Beklagte zu 1 nicht widerlegt. Das Landgericht hat sich aufgrund der Aussage des Zeugen […] nicht davon zu überzeugen vermocht, dass trotz des entgegen stehenden Wortlauts der Vertragsurkunde eine Beschränkung der Provisionspflicht insoweit vereinbart wurde. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen, solche behauptet die Beklagte auch nicht. Auch der Senat ist aufgrund der Angaben des Zeugen […] nicht davon überzeugt, dass die von der Beklagten behauptete Beschränkung der Provisionspflicht vereinbart wurde. Dem steht schon entgegen, dass der Zeuge […] die von der Beklagten zu 1 behauptete Absprache gerade nicht bestätigt hat, denn nach dessen Angaben sollte der Kläger im Postleitzahlengebiet 8 sechs Großkunden innerhalb eines Jahres und nicht, wie von der Beklagten zu 1 behauptet, innerhalb von sechs Monaten werben (Protokoll S. 3, 1215). Damit ist die im Berufungsrechtszug wiederholte Behauptung der Beklagten widerlegt.

Selbst wenn man aufgrund der Ausführungen unter IV. des Schriftsatzes vom 27.08.2002 (II 113) unterstellen würde, dass die Beklagte zu 1 sich die Aussage des Zeugen […] hilfsweise zu eigen machen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Es ist in der Tat unverständlich, dass die nach der Darstellung des Zeugen […] überaus wichtige weil wirtschaftlich besonders bedeutsame Beschränkung der Provisionspflicht der Beklagten zu 1, die deshalb an den Zeugen […] weitergeleitet worden sein soll, damit dieser sie in den Vertragstext aufnimmt (so auch der Zeuge […], Protokoll S. 3, I 215), dann nicht aufgefallen sein soll, als der Zeuge mit dem Kläger und dem Zeugen […] den endgültigen Vertragsentwurf durchgesprochen und damit auf die Übereinstimmung mit den mündlich getroffenen Absprachen kontrolliert hat. Der Hinweis darauf, bei dem Zeugen […] handle es sich (angeblich) um einen juristischen Laien, überzeugt aus mehreren Gründen nicht: Zum einen war dem Zeugen aufgrund der Erarbeitung des Vertragsentwurfs (Aushandeln der einzelnen Bedingungen mit dem Kläger, Weiterleitung an den Zeugen […] zur schriftlichen Fixierung) sehr wohl bewusst, dass eine exakte schriftliche Umsetzung der getroffenen Absprachen erforderlich ist, was durch § 16 des Vertrages nochmals verdeutlicht wurde und was dem Zeugen […] bei der Durchsprache des Vertragstextes mit dem Kläger nicht verborgen geblieben sein kann. Zum anderen handelt es sich bei dieser Frage nicht um eine juristische. Es ging allein um die wirtschaftlichen Belange der Beklagte zu 1, für die der Zeuge […] nach eigenem Bekunden zuständig war und deren Wahrung ihm am Herzen lag, wobei ohne dass es auf irgendwelchen juristischen Sachverstand ankommen könnte offensichtlich war, dass in dem durchgesprochenen Vertragstext von der von dem Zeugen behaupteten Beschränkung der Provisionspflicht für das Postleitzahlengebiet 8 auch im Ansatz nichts enthalten war. Damit sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass neben dem schriftlichen Vertragstext eine mündliche Nebenvereinbarung Geltung haben sollte. Die Beklagte zu 1 hat ihre Willenserklärung auch nie wegen Irrtums angefochten, insbesondere nicht, nachdem sie dieses angebliche Versehen, wie der Zeuge […] berichtete, im Nachhinein festgestellt hat (Protokoll S. 3, I 215). Dies belegt im übrigen, dass der Zeuge […] durchaus die Fähigkeiten hatte, zu erkennen, dass die von ihm behauptete wichtige Einschränkung der Provisionspflicht nicht in dem Vertrag enthalten war, was wiederum bedeutet, dass er dies bereits vor Unterzeichnen des Vertrages erkannt hat, denn es sind keinerlei Umstände ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht, dass der Kenntnisstand des Zeugen […] später ein anderer gewesen sein könnte.

Nachdem der Senat die Aussage des Zeugen […] in gleicher Weise wie das Landgericht würdigt, besteht keine Veranlassung zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme. Die Beklagte zeigt auch keine Umstände auf, die dies nötig machen würden. Die Vernehmung der Zeugen […] ist nicht erforderlich, denn es kann unterstellt werden, dass der Zeuge […] den Stand der Verhandlungen jeweils an den Zeugen […] weitergeleitet hat, dass die vom Zeugen […] geschilderte Beschränkung für das Postleitzahlengebiet darunter war und dass der Zeuge […] dies aus Versehen nicht in den Vertragsentwurf aufgenommen hat. All diese Umstände ändern nichts daran, dass der Vertrag wirksam in der schriftlich vorliegenden Fassung vom Geschäftsführer der Beklagten, der […] GmbH, handelnd durch deren Geschäftsführer […], abgeschlossen wurde (der Vertrag wurde laut Vertragsurkunde gerade nicht vom Zeugen […] geschlossen; 19) und dass die behauptete Nebenabrede darin nicht enthalten ist. Die Behauptung, die Nichtaufnahme dieser Abrede sei aus Versehen erfolgt, vermag die Annahme, es sei eine außerhalb der Vertragsurkunde stehende vertragliche Einigung getroffen worden, nicht zu stützen. Denn die Vorstellungen des für die Beklagte den Vertrag nur verhandelnden Zeugen […] sind nicht maßgebend, da im Rahmen dieser Verhandlungen noch keine vertraglich bindende Einigung zustande gekommen ist, diese vielmehr erst durch Unterzeichnung des schriftlichen Vertragstextes erfolgen sollte (vgl. § 154 Abs. 2 BGB). Dass das die vertragliche Einigung herbeiführende vertretungsberechtigte Organ der Beklagten zu 1 eine dahingehende Einigung herbeiführen wollte, ist nicht behauptet.

6. Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht durch Erfüllung erloschen. Die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 1 behauptet dies ohne Substanz. Mit den detaillierten Einwendungen des Klägers gegen die Erfüllung des Anspruchs, die durch die vorliegenden Unterlagen gestützt werden, setzt sie sich nicht auseinander. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie den Erfüllungseinwand auch fallen gelassen.

Im Hinblick auf die eingeschränkte Provisionspflicht für die Ladengeschäfte der Beklagten zu 1 […] in Stuttgart, […] in München und […] in Bad Kissingen (§ 10 des Vertrags, I 15), die sich auf die Veräußerung von Betten, Schränken, Matratzen und Bettwäsche beschränkt, ist – worauf die Beklagte zu 1 zu Recht hinweist – auch die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs entsprechend zu beschränken und dies – durch eine Anpassung des Tenors des landgerichtlichen Urteils zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen beanstandet die Beklagte zu 1 die Fassung des Tenors nicht. Ausweislich der Fassung ihres Hilfsantrags im Schriftsatz vom 14.01.2003 (II 263) für den Fall, dass eine Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs besteht, räumt sie ein, zur Aufnahme der übrigen Angaben in den Buchauszug verpflichtet zu sein.

Die Berufung der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Soweit die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 1 abgewiesen wurde, trägt sie gleichwohl die Kosten, weil der Umfang des Unterliegens des Klägers geringfügig ist (§ 92 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung werden nicht aufgeworfen, die maßgeblichen Rechtsfragen sind in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung steht nicht in Frage.

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