Buchauszug des Versicherungsvertreters; Verwirkung; Umfang des Buchauszugs; Datum der Stornogefahrmitteilung; Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters

3 O 142/01 Urteil verkündet am 23. Mai 2002 LG Göttingen Pflichten des Unternehmers, Provisionsabrechnung, Buchauszug und Bucheinsicht, Versicherungsvertretervertrag

Landgericht Göttingen
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…]

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2002 […]

Tenor

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche Versicherungsverträge gibt, die die Klägerin oder die von ihr der Beklagten zugeführten Vermittler zwischen dem 01.02.1997 und dem 31.12.2001 für die Beklagte vermittelt und/oder betreut haben, wobei die Auskunft unter Einschluss der nachfolgenden Punkte in klarer und übersichtlicher Weise zu erstellen ist:

(1) Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
(2) Datum des Versicherungsantrags
(3) Versicherungs(schein)nummer
(4) Datum des Versicherungsvertrags
(3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages
Sparte
Tarifart
prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
(4) Jahresprämie
Höhe
Fälligkeit
Eingang
Summe der eingegangen Prämien
(5) Versicherungsbeginn
(6) Bei Lebensversicherungsverträgen:
Versicherungssumme
Eintrittsalter der versicherten Person
Laufzeit des Vertrages
(7) Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme
Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
Erhöhung der Jahresprämie
(8) Im Falle von Änderungen:
Datum der Änderung
Art der Änderung
Gründe der Änderung
(9) Im Falle von Stornierungen:
Datum der Stornierung
Gründe der Stornierung
Datum der Stornogefahrmitteilung
Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
(10) Im Falle eines Widerrufs:
Datum des Widerrufs

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Im Wege der Stufenklage streiten die Parteien, dabei die Klägerin als hauptberuflicher Versicherungsvertreter und die Beklagte als Unternehmer, um die Berechtigung der Klägerin, von der Beklagten einen Buchauszug, sodann eine vollständige Provisionsabrechnung auf der Grundlage des Buchauszuges und schließlich Leistung auf noch nicht erfüllte Provisionsansprüche nach Maßgabe der Abrechnung verlangen zu können. Dem liegt zugrunde:
Unter dem 01.08.1997 bzw. 13.11.1997 unterzeichneten Vertretungsberechtigte der Beklagten sowie ein solcher der […]-Wirtschaftsberatung GmbH in Mannheim ein als Vertretungsvertrag bezeichnetes Schriftstück von mehreren Seiten nebst Anlagen, aus welchem sich ergibt, dass die letztgenannte Gesellschaft mit Wirkung ab 01.02.1997 als hauptberuflicher Vermittler eine fondsgebundene Lebensversicherung der Beklagten exklusiv gegen Provision vertreiben sollte. In Schriftform kamen die letztgenannte Gesellschaft sowie die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits unter dem 29. bzw. 30.12.1997 überein, dass die Klägerin unter Ausscheiden der […] Wirtschaftsberatung GmbH sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Pflichten der […] Wirtschaftsberatung GmbH aus dem so bezeichneten Vertretungsvertrag Übernehme. Weiterhin unterzeichneten Vertretungsberechtigte der Streitparteien unter dem 17./22.09.1999 einen so bezeichneten Nachtrag 1 zum Vertretungsvertrag, wobei wegen all der vorgenannten Schriftstücke wie auch im Hinblick auf ein weiteres Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 21.01.1998 auf die als Anlage Kl. zur Klageschrift von der Klägerin in Kopie vorgelegten Schriftstücke Blatt 1-17 des angelegten Anlagenheftes Bezug genommen wird.

Im Verlaufe des Jahres 2001 kam es zwischen den Parteien zu Divergenzen in der Hinsicht, ob die Beklagte zu Recht Verrechnungen vornahm, indem sie die Rückforderungsansprüche im Hinblick auf vorschussweise gezahlte Provision im Falle notleidend gewordener Verträge mit anderweitig von der Klägerin verdienten Provisionen verrechnete. Nachdem die Klägerin befürchtete, in dieser Weise zu Unrecht belastet worden zu sein, im übrigen auch sich trotz im Verlaufe der Vertragslaufzeit erteilter Abrechnungen nicht für hinreichend informiert hielt, begehrte sie vorprozessual von der Beklagten die Erstellung eines Buchauszuges, jedoch vergeblich.
Unter anderem diesen Anspruch macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit weiter geltend, in dem sie beantragt,

1. Wie erkannt,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr auf der Grundlage des Buchauszuges gem. Ziff. 1. ein vollständige Provisionsabrechnung zu erteilen;

3. die Beklagten zu verurteilen, ihr die sich aus den Provisionsabrechnungen gem. Ziff. 2. ergebenden offenen Provisionen zuzüglich 5 % Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist zunächst der Auffassung, der mit dem Klagantrag zu Ziff. 1. geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges sei verwirkt, denn die Klägerin habe fortlaufend Abrechnung hinreichenden Umfanges erhalten. Darüber hinaus seien, so meint die Beklagte, einzelne Modalitäten des von der Klägerin begehrten Buchauszuges in der Weise, wie er von der Klägerin mit dem Klagantrag zu Ziff. 1. gefordert werde, unstatthaft. Soweit es den Klagantrag zu Ziff. 2. angehe, hält die Beklagte den insoweit geltend gemachten Anspruch angesichts der im Verlaufe des Verhältnisses bereits erteilten Abrechnungen und des nunmehr mit dem Klagantrag zu Ziff. 1. verfolgten Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges für unberechtigt. Ein Anspruch auf Leistung auf Provisionsansprüche, wie er von der Klägerin mit dem Klagantrag zu 3. verfolgt werde, bestehe ohnehin nicht, denn sie – die Beklagte – habe sämtliche der Klägerin im Zeitraum 01.02.1997 bis 31.12.2001 entstandenen Provisionsansprüche bereits erfüllt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die weiterhin dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen, soweit die letztgenannten nicht bereits ausdrücklich angeführt sind.

Entscheidungsgründe

Die gem. § 254 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Stufenklage ist auf der Ebene der ersten Stufe, nämlich im Umfange des mit dem Klagantrag zu Ziff. 1. verfolgten Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges, begründet, so dass durch Teilurteil gem. § 301 ZPO hierüber zu entscheiden war.

Dies vorausgeschickt, ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Information, wie er der Fassung des Klagantrages zu Ziff. 1. zugrunde liegt, aus der gem. § 87 c Abs. 5 HGB zwingenden Regelung in den Absätzen 2 und 3 dieser Norm in Verbindung mit § 92 HGB, denn zwischen den Parteien ist unstreitig und auch unzweifelhaft durch Eintritt in das zwischen der Beklagten und der Nobilitas Wirtschaftsberatung GmbH bestehende Handelsvertreterverhältnis im Sinne der §§ 84 ff. HGB ein Handelsvertretervertrag in Gestalt des Versicherungsvertretervertrages im Sinne des § 92 HGB zustande gekommen, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Rechte und Ansprüche der […] Wirtschaftsberatung GmbH auf die Klägerin übergegangen sind.
Soweit nunmehr die Beklagte dem insoweit geltend gemachten Anspruch die Einwendung der Verwirkung entgegenhält mit der Begründung, die Klägerin sei in jedweder Hinsicht während der Vertragslaufzeit informiert worden, und zwar auch durch Übersendung fortlaufender Abrechnungen, steht solches der Begründetheit des Informationsanspruches nicht entgegen. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof in dieser Frage dahin entschieden – und die Kammer schließt sich dem an – , dass die Einwendung des Unternehmers, dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit regelmäßig Abrechnungen übersandt zu haben, dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nicht entgegensteht, was erst jüngst wieder bestätigt worden ist (BGH, ZIP 01, 876, 877 rechte Spalte m.w.N.).

Auch weitere Einwendungen der Beklagten, soweit sie auf einzelne Punkte der Formulierung des Klagantrages zu Ziff. 1. zielen und einzelne der darin angeführten Modalitäten im Hinblick auf den zu erteilenden Buchauszug beanstanden, greifen nicht durch. Das Handelsvertreter- bzw. Versicherungsvertreterrecht wird seit langem in Auslegung und teilweise auch nahezu schon Ergänzung der Regelungen der §§ 84 ff. HGB durch eine ständig fortentwickelte Kasuistik seitens der Spezialsenate von Oberlandesgerichten und insbesondere seitens des nunmehr zuständigen 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes geprägt, der seitens der Instanzgerichte zu folgen der Kammer – von einer nachstehenden Ausnahme abgesehen – im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint. Insoweit hat auch der Bundesgerichtshof, zumal jüngst in der bereits zitierten Entscheidung vom 21.03.2001 (ZIP 01, 876 ff.), geradezu „gebetsmühlenhaft“ im Hinblick auf einzelne Anforderungen des zu erstellenden Buchauszuges nahezu sämtlichst dasjenige wiederholt, was sich in zahlreichen Entscheidungen bereits der Spezialsenate der Oberlandesgerichte findet, wie sie zumal von der Klägerin in der Replik – von der Kammer nachgeprüft – angeführt worden sind. In Ansehung dessen und der hier getroffenen vertraglichen Regelungen auch zur Provision erachtet die Kammer die im Klagantrag zu Ziff. 1. angeführten Modalitäten auch insoweit als gerechtfertigt, als die Anschrift des Versicherungsnehmers, das Datum des Versicherungsantrages und das Datum des Versicherungsvertrages wie auch schließlich im Hinblick auf die Jahresprämie Fälligkeit, Eingang und Summe der eingegangenen Prämien betroffen sind. Angesichts der offenkundig hier stattgehabten Vielzahl von Vermittlungen ist, indem sich bei dieser Vielzahl Namensidentitäten keineswegs ausschließen lassen (etwa bei gängigen Namen wie Peter Müller), bereits zur Identifizierung eines provisionspflichtigen Geschäftes auch die Anschrift des Versicherungsnehmers erforderlich. Die jeweiligen Daten des Versicherungsantrages und des Versicherungsvertrages werden von der Klägerin benötigt, um einen Abgleich mit ihren eigenen Unterlagen vornehmen zu können und auch feststellen zu können, ob der jeweilige Vorgang in die Vertragslaufzeit fällt. Von der Frage der Fälligkeit und des Einganges der Jahresprämie ist wiederum die Frage des Entstehens und der Fälligkeit eines verdienten Provisionsanspruches abhängig, während es bei der Summe der eingegangenen Prämien insbesondere darum geht, dass die Klägerin in den Stand versetzt wird, im einzelnen nachzuprüfen, ob auch die im Grundsatz zwischen den Parteien vereinbarte Bestandspflegeprovision für alle ab dem 2. Versicherungsjahr eingehenden Beiträge verdient ist und in welchem Umfange ggf. bei notleidend gewordenen Verträgen Provisionsvorschüsse der Beklagten zurückzuzahlen sind, was für die Anwendung der Regelungen im Anhang zum Vertrage vom 01.08./13.11.1997 im Abschnitt „Rückforderung von Abschlussprovisionen“ zu Ziff. 1. und 2. von Bedeutung ist.
Soweit endlich die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 21.03.2001 (a.a.O., insoweit S. 879 linke Spalte) einwendet, das Datum einer Stornogefahrmitteilung habe sie im Rahmen eines Buchauszuges nicht mitzuteilen, vermag auch dem die Kammer jedenfalls im Ergebnis nicht zu folgen. Dazu wird ausgeführt:

Die a.a.O. enthaltenden Ausführungen des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes sind – soweit ersichtlich – neu und stehen ebenfalls soweit ersichtlich – bisher vereinzelt. Anders als oben angeführt, anders als die im Übrigen manifestierte Auffassung in der ober und höchstrichterlichen Rechtsprechung geht es hier um einen Punkt, welcher noch keineswegs als ausdiskutiert erscheint. Allerdings sieht sich auch die Kammer nicht veranlasst, durch mehr oder weniger lichtvolle Erwägungen eine solche Diskussion hier zu der eher dogmatischen Frage zu führen, ob das Datum der Stornogefahrmitteilung ein Umstand „aller Geschäfte“ im Sinne des § 87 c Abs. 2 HGB (in der angeführten Fundstelle ist fälschlich von Abs. 3 die Rede) ist oder nicht ist. Hier sei nur so viel bemerkt, dass es im praktischen Ergebnis so oder so darauf hinausläuft, dem Unternehmer werde die Ermittlung und Anführung der Daten von Stornogefahrmitteilungen nicht erspart bleiben, weil nach gänzlich einhelliger Auffassung in den Fällen notleidend gewordener Versicherungsverträge bei der nach ebenso einhelliger Auffassung anwendbaren Regelung des § 87 a Abs. 3 HGB der Unternehmer die volle Darlegungs und Beweislast dafür trägt, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um den Versicherungsvertrag zu „retten“, dabei auch dem Vermittler bzw. Versicherungsvertreter hinreichend und zeitnah Gelegenheit zur sogenannten Nachbearbeitung gegeben hat.
Unbeschadet dieses praktischen Ergebnisses sieht sich die Kammer freilich vertiefender Diskussion deshalb enthoben, weil – und solches ist entweder vom Bundesgerichtshof übersehen worden oder aber die Fallkonstellation gebot entsprechende Ausführungen nicht – das Begehren der Klägerin insoweit unschwer unter die Bestimmung des § 87 c Abs. 3 HGB zu subsumieren ist, wonach der Handelsvertreter bzw. gem. § 92 Abs. 2 HGB auch der Versicherungsvertreter außerdem, d. h. über den Buchauszug hinaus, Mitteilung über alle Umstände verlangen kann, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Insoweit nun allerdings kann es keinerlei Zweifel angesichts der bei notleidend gewordenen Versicherungsverträgen anwendbaren Bestimmung des § 87 a Abs. 3 HGB geben, und schon gar nicht angesichts der bereits angeführten, nach einhelliger Auffassung bestehenden Darlegungslast des Unternehmers im Rechtsstreit, wonach der Unternehmer den Vermittler zeitnah und hinreichend konkret über Umstände zu informieren hat, welche den Bestand oder Fortbestand des vermittelten Vertrages in Frage stellen und damit angesichts der Koppelung des verdienten Provisionsanspruches an den Bestand des vermittelten Vertrages auch die Provision gefährden. Jedenfalls nach Maßgabe dieser Erwägungen und unter Anwendung der Bestimmung der § 87 c Abs. 3 HGB ist die von der Klägerin begehrte Auskunft über das Datum einer Stornogefahrmitteilung allemal gerechtfertigt.
Dem steht auch nicht etwa die Bestimmung des § 308 ZPO entgegen. Der Umstand nämlich, dass die Klägerin die hier diskutierte Modifikation nicht als eigenständigen Antrag formuliert, sondern in den Kontext eines Buchauszuges gestellt hat, zwingt die Kammer nicht, sich – wollte sie überhaupt der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes folgen – auf die Rechtsanwendung im Rahmen des § 87 c Abs. 2 HGB zu beschränken. In den einleitenden Formulierungen des Klagantrages zu Ziff. 1. ist ausdrücklich von einer Auskunft die Rede, worunter zwanglos auch das Verlangen auf Mitteilung im Sinne des § 87 c Abs. 3 HGB verstanden werden kann. Ob man das ganze dann Buchauszug nennt oder anders, ist in der Sache ohne Belang. Mit dem Klagantrag zu Ziff. 1. wird die hier unter § 87 c Abs. 3 HGB unter dem hier diskutierten Gesichtspunkt verlangte Auskunft bzw. Mitteilung allemal geltend gemacht, und solches – wie ausgeführt – zu Recht.

Indem das weitere Schicksal des Rechtsstreits im Hinblick auf die Klaganträge zu Ziff. 2. und 3. gegenwärtig ungewiss ist, eine Kostenentscheidung freilich als einheitlich geboten ist, war diese gegenwärtig nicht zu treffen und bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung des § 704 ZPO. Die Bestimmungen der §§ 708 ff. ZPO sind nicht anwendbar, weil unmittelbar aus dem hier erlassenen Erkenntnis eine Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft nicht möglich ist. Denn die Vollstreckung erfordert in diesem Falle ein besonderes Verfahren, sei es dasjenige gem. § 887 ZPO, sei es dasjenige gem. § 888 ZPO.

Schlagwörter
Verwirkung (5) Versicherungsvertreter (34) Umfang des Buchauszuges (1) Stornogefahrmitteilung (4) Buchauszug (43) Berlinische Lebensversicherung (1) Auskunftsanspruch (14)