Entscheidung zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch beim Angebot von Privathaftpflichtversicherungen über ein Vergleichsportal

6 O 7/19 Urteil verkündet am 6. März 2020 LG Heidelberg Pflichten des Versicherungsvertreters, Wettbewerbsverbot und Konkurrenzverbot

Landgericht Heidelberg
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…]

wegen Unterlassung

hat das Landgericht Heidelberg – 6. Zivilkammer – durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungsheft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen,

im Rahmen der Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungsverträgen auf der Internetseite […] einen Vergleich für Privathaftpflichtversicherungen, der den direkten Abschluss der angebotenen Versicherungen ermöglicht, anzubieten, ohne

a) Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem Vergleich eine nur eingschränkte Auswahl von Versicherern zu Grunde gelegt wird und/oder

b) Verbrauchern vor Abgabe ihrer Vertragserklärung mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird,

wenn dies geschieht wie in den Anlagen zum Tenor K3 bis K5 abgebildet.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen sowie weiterer verbraucherschutz- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland.

Die Beklagte bietet auf der Internet-Seite verivox.de Versicherungsvergleiche zu verschiedenen Versicherungsbereichen an. Sie ist im Besitz einer Erlaubnis zur Betätigung als Versicherungsmaklerin.

Die Nutzer der Seite können dort ihre persönlichen Daten eingeben und erhalten sodann eine Liste mit infrage kommenden Versicherern. Bei jedem dieser Versicherer wird zudem ein Button zum Online-Antrag angezeigt.

In den Vergleich einbezogen werden nicht alle am Markt tätigen Versicherer, sondern lediglich solche Versicherer, mit denen die Beklagte eine Provisionsvereinbarung getroffen hat. Das Verhältnis von teilnehmenden zu nicht teilnehmenden Versichern liegt im Bereich der Privathaftpflichtversicherungen bei ca. 49 zu 41. Zahlreiche namhafte Versicherer nehmen an dem Vergleich nicht teil.

Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte beim Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VVG ihre Kunden nicht ausreichend über die eingeschränkte Auswahl von Versicherern informiere, weil die Information inhaltlich unzureichend und nur an versteckte Stelle zu finden sei. § 60 VVG lautet:

㤠60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotene Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen und die Nahmen der ihrem Rat zugrunde gelegten Versicherer anzugeben.“

Der Kläger behauptet, bei Beginn des Privathaftpflicht-Versicherungsvergleichs der Beklagten erscheine oben rechts in der Ecke in Button mit der Aufschrift „Erstinformation“. Klicke man dort, erhalte man keine Information über die Versicherer- und Vertragsauswahl. Unten links auf dem Bildschirm finde man zwei kleine Links, einer laute auf „Teilnehmende Gesellschaften“ und einer auf „Verbraucherinformation“. Klicke man den Link „Teilnehmende Gesellschaften“ an, erscheine in einem Pop-up eine Liste mit den teilnehmenden Gesellschaften und den nicht teilnehmenden Gesellschaften. Im Übrigen werde die Leistung der Beklagten als neutral, objektiv und transparent angepriesen.

Der Kläger hält diese Information nicht für eine ausdrückliche Information des Kunden über die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl, weil die Beklagte die Information nicht gut auffindbar zur Verfügung stelle, sondern der Kunde sich über versteckte Links durchklicken müsse. Es Sei nicht klar und verständlich darauf hingewiesen, dass nur eine Minderheit der am Markt vertretenen Anbieter berücksichtigt werde. Zudem sei die in § 62 geforderte Textform für die Information nicht eingehalten, weil die Information nicht aus druckbar sei.

Der Kläger ist der Ansicht, § 60 VVG gehe § 5a UWG vor. Aus § 5a UWG ergebe sich jedoch eine allgemeine Pflicht, beim Preisvergleich darauf hinzuweisen, dass nur Anbieter vertreten seien, mit denen die Beklagte Provisionsvereinbarungen geschlossen habe.

Der Kläger hat seine Klageanträge im Laufe des Rechtsstreits geändert.

Der Kläger beantragt nunmehr:

1. Der Beklagten wird zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt,

im Rahmen der Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungsverträgen auf der Internetseite […] einen Vergleich für Privathaftpflichtversicherungen, der den direkten Abschluss der angebotenen Versicherungen ermöglicht, anzubieten, ohne

a) Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem Vergleich eine nur eingeschränkte Versicherungs- und Vertragsauswahl zugrunde gelegt wird und/oder

b) Verbrauchern vor Abgabe ihrer Vertragserklärung mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird,

wenn dies geschieht wie in den Anlagen K3 bis K5 abgebildet;

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist zunächst der Ansicht, dass der Unterlassungsantrag zu unbestimmt und damit unzulässig sei.

In der Sache unterscheidet die Beklagte bei ihrer Tätigkeit zwei Phasen, die Vergleichsphase und die Abschlussphase.

Sie behauptet, vor Ermittlung des Vergleichsergebnisses werde der Button „teilnehmende Versicherer“ mehrfach angezeigt. Auch unter dem Button „Verbraucherinformation“ werde darauf hingewiesen, dass nicht alle Versicherer teilnehmen.

Sie behauptet weiter, sie könne den Marktanteil der von ihr in den Vergleich einbezogenen Versicherer nicht beziffern, weil entsprechende Daten nicht vorlägen. Es lägen lediglich Daten der Bafin vor, nach denen die Beklagte 48 % des Versicherungsmarkts abbilde, Auch die Daten der Bafin erfassten aber nicht den gesamten Versicherungsmarkt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Verstoß gegen §§ 60 VVG, 3a UWG vorliege. Es fehle bereits an einer geschäftlichen Handlung, denn die Beklagte leiste mit ihrem Preisvergleich lediglich einen Beitrag zur Meinungsbildung und Information. Die Klageanträge erfassten auch nur den Preisvergleich und nicht die Vermittlungsphase. Die Preisvergleiche der Beklagten seien aber weder unsachlich noch einseitig, sie seien vielmehr sachkundig und neutral. In dieser Phase falle die Beklagte gar nicht unter § 60 VVG, weil sie noch nicht als Versicherungsmaklerin betätige. § 60 VVG sei aber nur auf Versicherungsmakler anwendbar. § 59 Abs. 1 Satz 3 VVG zeigte in diesem Zusammenhang, dass der Internetvertrieb zwar dem Begriff der Versicherungsvermittlung unterfalle, nicht aber dem Begriff des Versicherungsmaklers. Durch einen reinen Preisvergleich komme kein Versicherungsmaklervertrag zustande. Im Übrigen erteile die Beklagte einen ausdrücklichen Hinweis durch die Mitteilung der teilnehmenden und der nicht teilnehmenden Gesellschaften. Die Tarife der teilnehmenden Gesellschaften würden alle berücksichtigt. § 62 VVG sei nach den gestellten Anträgen nicht streitgegenständlich.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Klageantrag Ziffer 1 genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urteil vom 06.10.2011 – I ZR 54/10 – juris Tz. 9). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe ist daher nur zulässig, wenn entweder über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (BGH, a.a.O., juris Tz. 11). Weiterhin kann eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (BGH, a.a.O., juris Tz. 15).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Antragstellung hier ausreichend bestimmt erfolgt. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, was unter einem ausdrücklichen Hinweis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG zu verstehen ist, und der Inhalt des Begriffs der Markt- und Informationsgrundlage aus § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG ist noch ungeklärt. Eine Antragstellung, die sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, dürfte daher zu unbestimmt sein. Eine ausreichende Konkretisierung erfolgt vorliegend jedoch über die Angabe der konkreten Verletzungshandlung unter Bezugnahme auf die Anlagen K3 bis K5 und die Klagebegründung.

Der Kläger beanstandet ausweislich seiner Klagebegründung bezüglich Klageantrag Ziffer 1a, dass es an der Ausdrücklichkeit des Hinweises auf die eingeschränkte Versicherer und Vertragsauswahl fehle, weil sich der Link zu den teilnehmenden Gesellschaften an versteckter Stelle befinde. Die Gestaltung der entsprechenden Internetseite der Beklagten ist aus Anlage 4 ersichtlich. Der Kläger beanstandet weiter, dass in der Erstinformation nach § 15 VersVermV kein ausdrücklicher Hinweis enthalten sei. Die Erstinformation ist aus Anlage K5 ersichtlich. Damit ist hinreichend konkretisiert, welche Art des Hinweises zu beanstanden sein soll. Soweit die Beklagte meint, der Kläger wolle eine Handlung verbieten, die sich auf das Ergebnis des Preisvergleichs beziehe und dieses Ergebnis sei in den Anlagen K3 bis K6 überhaupt nicht dargestellt, ergibt sich dies aus der Antragstellung nicht. Die Antragstellung bezieht sich auf das Angebot eines Preisvergleichs, ohne dass Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung den ausdrücklichen Hinweis erhalten, dass dem Vergleich eine nur eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl zugrunde liegt. Der Kläger hat in Anlage K3 bis K5 diejenigen Punkte aus der Internettätigkeit der Beklagten aufgegriffen, die ans seiner Sicht einen derartigen Hinweis enthalten könnten. Der Beklagten soll verboten werden, sich auf solche oder im Kern gleiche Hinweise zu beschränken. Ob sich möglicherweise an anderer Stelle weitere deutlichere Hinweise finden, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.

Das Bestimmtheitserfordernis ist auch für Klageantrag Ziffer 1b erfüllt. Auch insoweit ergibt sich aus dem Verweis auf die Anlagen K3 bis K5, dass der Kläger ein Verbot begehrt, ausschließlich mit den Informationen aus diesen Seiten und den darauf enthaltenen Links oder im Kern gleichen Gestaltungen eine Markt- und Informationsgrundlage anzugeben. Ob an anderer Stelle weitere Hinweise enthalten sind oder der Beklagten weitere Angaben möglich sind, ist wiederum eine Frage der Begründetheit der Klage.

II. Die Klage ist begründet.

1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VVG.

a) Das Verhältnis von § 3a UWG zu § 5a UWG ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Alexander in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2020, § 5a UWG Rn. 84 ff.; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 38. Auflage 2020, § 5a Rn. 5.5). § 5a UWG dient der Umsetzung von Art. 7 der UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG). Da die UGP-Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat und die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden informationspflichten abschließend regelt, derartige Informationspflichten aber regelmäßig auch Marktverhaltensregelungen darstellen, stellt sich die Frage der Abgrenzung von § 5a Abs. 2, 4 UWG zu § 3a UWG. § 5a Abs. 4 UWG erklärt Informationen aufgrund unionsrechtliche Verordnungen oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Richtlinien erlassene Gesetze, die die kommerzielle Kommunikation betreffen, für wesentlich, und bezieht sich damit auf Art. 7 Nr. 5 der UGP-Richtlinie, die auf einen in deren Anhang II enthaltenen, nicht abschließenden Katalog wesentlicher Informationspflichten verweist. Dazu gehören auch Art. 12, 13 der Richtlinie 2002/92/EG (Vermittlerrichtlinie), deren Umsetzung bzw. der Umsetzung der Nachfolgerrichtlinie (EU) 2016/97 die §§ 59 ff. VVG dienen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass § 5a UWG und § 3a UWG nebeneinander anwendbar sind, legt aber das Spürbarkeitserfordernis des § 3a UWG richtlinienkonform dahingehend aus, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information nur dann spürbar ist, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 31.01.2018 – I ZR 73/17 – Jogginghosen – juris Tz. 30, 31; Urteil vom 28.03.2019 – Kaffeekapseln – I ZR 85/18 Huris Tz. 30).

b) Der von der Beklagten im Internet angebotene Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen ist eine geschäftliche Handlung. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Versicherungsvergleich der Beklagten dient der Vermittlung von Versicherungsverträgen an Interessenten und damit der Vorbereitung eines Geschäftsabschlusses. Ziel der Beklagten ist es, im Anschluss an den Vergleich tatsächlich den Abschluss eines Versicherungsvertrages herbeizuführen und so Provisionen zu verdienen. Darauf, ob tatsächlich ein Vertrag abgeschlossen wird oder ob der Kunde heim reinen Vergleich verweilt, kommt es nicht an. Entscheidend ist die Zielrichtung des Handelns der Beklagten.

c) Die Beklagte verstößt gegen die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG, indem sie bei ihrem Preisvergleich mit nachfolgender Abschlussmöglichkeit vor Abschluss des Versicherungsvertrags nicht ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

aa) Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin im Sinne des § 60 VVG. § 59 Abs. 1 VVG ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass Marktteilnehmer, die eine Vertriebstätigkeit nach § 1a Abs. 2 VVG ausüben – also auf der Grundlage von Kriterien, die der Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien vorgibt, einen Produkt- und Preisvergleich durchführen und der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag über die Webseite oder ein anderes Medium abschließen kann – nur unter den Begriff des Versicherungsvermittlers, nicht aber unter den Begriff des Versicherungsmaklers fallen. Denn § 59 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmt, dass Versicherungsvermittler entweder Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind. Eine dritte Kategorie des „reinen Versicherungsvermittlers“, der weder Versicherungsvertreter noch Versicherungsmakler ist, gibt es nicht. Also sind auch Anbieter wie die Beklagte, die zunächst einen Versicherungsvergleich und sodann die Möglichkeit des Abschlusses eines Versicherungsvertrags zur Verfügung stellen, von Anfang an entweder Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler. Das stellt § 59 Abs. 1 Satz 3 VVG klar, indem er diesen Anbietern die Eigenschaft als Versicherungsvermittler auch dann zuschreibt, wenn die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 und 3 (noch) nicht erfüllt sind. Diese Wertung ergibt sich auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung. Die §§ 59 ff. VVG sind zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG (Vermittlerrichtlinie) und der Richtlinie (EU) 2016/97 (Versicherungsvertriebsrichtlinie) erlassen worden. Bereits Art. 2 Nr. 3 der RL 2002/92/EG enthält einen weiten Begriff der Versicherungsvermittlung. Versicherungsvermittlung ist danach das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Die in § 60 VVG enthaltenen Informationspflichten werden in § 12 der RL allen Versicherungsvermittlern auferlegt. Die Richtlinie (EU) 2016/97 wurde erlassen, weil die Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG gezeigt hat, dass eine Reihe von Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zur Ausübung der Versicherungsvertriebstätigkeit präzisiert werden müssen und dass im Interesse des Verbraucherschutzes eine Erweiterung des Geltungsbereichs der genannten Richtlinie auf jede Art des Vertriebs von Versicherungsprodukten erforderlich ist (Erwägungsgrund 7). Gemäß Art. 2 Nr. 3 der RL ist nunmehr Versicherungsvermittler jede natürliche oder juristische Person (…), die die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Unter den Versicherungsvertrieb fällt auch die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über einen Website oder andere Medien wählt, sowie- die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann, Die in Art. 19 ff. geregelten Informationspflichten, die Eingang in § 60 ff. VVG gefunden haben, gelten allgemein für den „Versicherungsvermittler“ und damit auch für Anbieter, die eine Tätigkeit wie die der Beklagten ausüben.

bb) Die Beklagte war gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG verpflichtet, vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers ihre Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ihrer Empfehlung eine eingeschränkte Auswahl von Versicherern zugrunde liegt. Denn sie legt ihrem Rat keine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde. Eine derartig hinreichende Auswahl ist im Wege einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung zu ermitteln. Will der Makler bestimmte Versicherer oder Gruppen von Versicherern ausschließen, von denen er keine Courtagezahlung erwarten kann, muss er seine Beratungsgrundlage nach Abs. 1 Satz 2 entsprechend reduzieren und dies dem Versicherungsnehmer mitteilen (Dörner in Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage 2018, § 60 Rn. 3, 4). Die Beklagte legt unstreitig ihrem Rat nur die diejenigen Versicherer zugrunde, mit denen sie eine Provisionsabrede getroffen hat, und berät daher auf einer eingeschränkten Grundlage. Die Einschränkung betrifft ohne Weiteres die Auswahl der Versicherer. Sie betrifft damit aber auch die Auswahl der auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträge, weil die von den nicht teilnehmenden Versicherern angebotenen Verträge damit nicht berücksichtigt werden.

cc) Die Beklagte weist nicht ausdrücklich auf diese eingeschränkte Beratungsgrundlage hin. Der Hinweis ist nicht formgebunden, bedarf aber, wie das Merkmal der Ausdrücklichkeit zeigt, der deutlichen Hervorhebung (Rixeter in Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, (6. Auflage 2019, § 60 Rn. 7). Die Ausdrücklichkeit erfordert weiter, dass sich die Einschränkung der Beratungsgrundlage dem Versicherungsnehmer nicht nur aus den Umständen erschließen darf (Reiff in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2, Auflage 2016, § 60 Rn. 25). Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten erteilte Information nicht gerecht.

Nicht ausreichend ist insoweit die Erstinformation gemäß § 15 VersVermV (Anlage K 5), in der die Pflichtangaben, die § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG vorsieht, gerade nicht gefordert werden. Sie sind auch nicht enthalten, jedenfalls nicht ausdrücklich. Denn der Verbraucher müsste aus der Angabe, dass die Beklagte für die erfolgreiche Vermittlung eine Versicherungsvertrags eine Provision vom Versicherer erhält, schließen, dass die Beklagte nicht mit allen oder allen marktrelevanten Versicherern Provisionsvereinbarungen getroffen hat und somit möglicherweise nicht alle marktrelevanten Versicherer in ihre Empfehlung einbezieht.

Auch die Informationen über die teilnehmenden und nicht teilnehmenden Gesellschaften, die über die Schaltflächen „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformation“ aufrufbar sind, genügen nicht den Erfordernissen eines ausdrücklichen Hinweises- auf die eingeschränkte Beratungsgrundlage. Denn diese Hinweise sind einerseits nicht deutlich hervorgehoben und erfordern andererseits Rückschlüsse des Versicherungsnehmers auf die eigentliche Information. Die Gestaltung der Seite, auf der die Beklagte zu dem von der Klägerin beanstandeten Zeitpunkt die Links „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformation“ zur Verfügung stellt, werden von den Parteien gemäß Anlage K 4 und Anlage B 1, Seite 7, im Wesentlichen gleich dargestellt. Bereits aus der äußeren Gestaltung dieser Seite ergibt sich, dass es sich bei diesen Links nicht um hervorgehobene Informationen, sondern um im Gesamtbild verschwindende Informationen handelt. Der potentielle Versicherungsnehmer gibt auf dieser Seite die für die Versicherungsauswahl benötigten Daten in einer Maske in untereinander folgende Felder ein. In direkter Verlängerung des letzten Eingabefeldes nach unten befindet sich ein den Eingabefeldern in seiner Form vergleichbarer Kasten, in dem durch orangefarbene Hinterlegung hervorgehoben und in größerer Schrift als alle übrigen Angaben auf der Seite „jetzt vergleichen“ steht. Die beiden hier interessierenden Links befinden sich dagegen ganz links außen am unteren Bildrand in einer deutlich kleineren Schrift als „jetzt vergleichen“. Die Links liegen daher nicht in der Bearbeitungszone des Kunden und sind vom Schriftbild her so unauffällig gestaltet, dass die Gefahr besteht, dass ein gewisser Anteil von Kunden auf den Button „jetzt vergleichen“ drücken wird, ohne die Links „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformation“ überhaupt wahrgenommen zu haben. Die Überschriften der Links sind zudem nicht so ausgestaltet, dass der Kunde dort wesentliche Informationen zur Beratungsgrundlage der Beklagten vermuten würde. Der Begriff „Verbraucherinformationen“ ist sehr allgemein gehalten. Aber auch aus dem Begriff „Teilnehmende Versicherer“ muss der Kunde Schlüsse ziehen, um auf die Idee zu kommen, dass die Beklagte als Versicherungsmaklerin nicht auf der Grundlage einer hinreichenden Anzahl von Versicherern berät. Der Kunde muss zunächst einmal überhaupt darauf schließen, dass es auch nicht teilnehmende Versicherer gibt – er kann den Link auch als Link zu Namen und Adressen aller marktrelevanten Versicherer verstehen. Sodann muss er noch darauf schließen, dass der Anteil der nicht teilnehmenden Versicherer so groß ist, dass von einer eingeschränkten Beratungsgrundlage auszugehen ist. Dies entspricht nicht den Anforderungen an einen ausdrücklichen Hinweis. Zu berücksichtigen ist insoweit auch die Wertung des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG, wonach als Vorenthalten von Informationen auch deren Verheimlichen oder deren Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise zu verstehen ist. Darunter fällt auch der Fall, dass die Information derart inmitten anderer Informationen versteckt wird, dass die Gefahr besteht, dass der Durchschnittsverbraucher sie nicht auffindet oder sie nicht richtig liest (Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 3.28, 3.29),

dd) Die Verpflichtung zur Erteilung des ausdrücklichen Hinweises wird in zeitlicher Hinsicht in keinem Stadium vor der Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erfüllt. Soweit die Beklagte ihre Tätigkeit in eine Vergleichsphase und eine Abschlussphase aufteilt, behauptet der Kläger unbestritten, dass an keiner Stelle im Zuge des Vergleichs- und Bestellvorgangs ein ausdrücklicher Hinweis auf die begrenzte Anzahl von Anbietern erfolgt. Die Beklagte hat auch keine Stelle aufgezeigt, weder in der Vergleichsphase noch in der Abschlussphase, an der ein solcher Hinweis erteilt wird. Sie hat lediglich ausgeführt, dass auch am Rand des Ergebnisses des Preisvergleichs nochmals die Links Erstinformation, Teilnehmende Gesellschaften und Verbraucherinformationen erscheinen (Anlage B1), allerdings ebenfalls am Rand befindlich und in deutlich kleinerer Schrift als der orange hinterlegte Kasten „Zum Online-Antrag“, als der eingeblendete Preis und als die eingeblendete Bewertung, so dass es sich nicht um einen ausreichenden Hinweis, sondern um eine kerngleiche Verletzungshandlung handelt.

d) Die Beklagte verstößt weiter gegen die Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG, indem sie bei ihrem Versicherungsvergleich mit nachfolgender Abschlussmöglichkeit dem Kunden nicht mitteilt, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringt. Was Markt- und Informationsgrundlage bedeutet, ist bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt. Informationsgrundlage bedeutet vom Wortlaut und auch vom Sinn her eine Mitteilung darüber, auf welche Weise sich der Versicherungsmakler die für seine Beratung notwendige Information verschafft hat, z. B. über eine Marktuntersuchung oder über eine Maklersoftware (Dörner in Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage 2018, § 60 Rn. 18). Eine Mitteilung über eine derartige Informationsgrundlage findet sich in den vorliegenden Auszügen aus der Internetseite der Beklagten nicht. Nachdem § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG am Ende verlangt, dass die Namen der dem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben sind, muss „Marktgrundlage“ jedenfalls mehr als das bedeuten. Eine Information darüber, welch welch Versicherungsprodukte der Makler in Betracht gezogen hat, dürfte nicht genügen (so aber Dörner, a.a.O.). Eine entscheidende Information für den Kunden ist insoweit, welcher Marktanteil von der Beratung der Beklagten abgedeckt wird. Gemäß Erwägungsgrund 47 zur Richtlinie (EU) 2016/97 wird für eine ausgewogene und persönliche Untersuchung auf die Bedürfnisse des Kunden, die Anzahl der Anbieter im Markt, den Marktanteil dieser Anbieter, die Anzahl einschlägiger Versicherungsprodukte, die von jedem Anbieter verfügbar sind, und die Merkmale dieser Produkte abgestellt. Auch wenn die Angabe der Markt- und Informationsgrundlage über das hinausgeht, was die Richtlinie fordert, lässt sie sich in ihrer Zielrichtung doch zur Auslegung heranziehen. Es kann angenommen werden, dass auch bei einer eingeschränkten Beratungsgrundlage der Kunde über die Anzahl der Anbieter im Markt, die vom Versicherungsmakler berücksichtigte Anzahl der Anbieter, deren Marktanteil, die Anzahl der einschlägigen Versicherungsprodukte und die Merkmale dieser Produkte informiert sein soll. Die Information ist so detailliert zu erteilen, wie die anhand des verfügbaren Zahlenmaterials möglich ist. Soweit die Beklagte behauptet, es gebe keine Zahlen über Marktanteile aller in Betracht kommender Privathaftpflichtversicherer, hat sie zumindest die unstreitig vorliegenden Zahlen der Bafin bezüglich der dort erfassten Versicherer mitzuteilen. Dies ermöglicht dem Kunden bereits eine annähernde Einschätzung der Aussagekraft der abgegebenen Empfehlung. Ansonsten ist von einem Versicherungsmakler entweder zu erwarten, dass er aufgrund seiner Qualifikation eine ungefähre Schätzung vornehmen kann, oder dass er andernfalls darauf hinweist, dass er nicht einschätzen kann, welcher Marktanteil von seiner Beratung abgedeckt wird und diese somit gegebenenfalls auch nur ein geringer Marktanteil sein kann. Mitteilungen dieser Art werden von der Beklagten an keiner Stelle ihrer Tätigkeit gemacht.

e) Die Gesetzesverstöße der Beklagten sind geeignet, die Interessen der Verbraucher als Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.

aa) Der Verbraucher benötigt die Information über die eingeschränkte Beratungsgrundlage sowie die konkrete Markt- und Informationsgrundlage auch, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG). Nur wenn ihm ausdrücklich bekannt gemacht wird, dass der Beratung über eine Versicherung eine eingeschränkte Anzahl von Versicherern zugrunde liegt und ihm weiter bekannt ist, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage diese fußt, kann er die Aussagekraft des Preisvergleichs angemessen beurteilen und gegebenenfalls weitere Informationen zu anderen Versicherern einholen.

bb) Die Vorenthaltung der Informationen ist zudem geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn die Fehleinschätzung der Aussagekraft des präsentierten Versicherungsvergleichs kann den Verbraucher zum Abschluss eines Versicherungsvertrags über das Portal der Beklagten veranlassen, den er in Kenntnis der eingeschränkten Versichererauswahl sowie der Markt- und Informationsgrundlage der Beratung nicht abgeschlossen hätte.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Denn der in der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch war zu weit gefasst, weil er die fehlenden oder nicht ausreichend deutlich gestalteten Informationen unter Hinweis auf § 60 VVG bereits beim Angebot eines Preisvergleichs forderte. § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG und auf ihn Bezug nehmend § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG fordern diese Informationen aber nicht unbedingt bei dem Preisvergleich, sondern vor Abgabe er Vertragserklärung des Versicherungsnehmers. Das kann zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als dem des reinen Preisvergleichs sein. Auch eine richtlinienkonforme, Auslegung führt zu keiner anderen Wertung. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 fordert, dass „rechtzeitig“ vor Abschluss eines Versicherungsvertrags der Versicherungsvermittler seine Informationspflichten gegenüber dem Kunden erfüllt. „Rechtzeitig“ könnte so zu verstehen sein, dass dies bei einem dem Vertragsschluss vorgeschalteten Online-Preisvergleich schon in der Vergleichsphase zu geschehen hat. Entscheidend ist, ob nach der Zielrichtung der Richtlinie – gemäß Erwägungsgrund 43 die Verbesserung des Verbraucherschutzes – eine derartige Auslegung zur Erreichung des Ziels geboten ist. Das ist indessen nicht der Fall. In dem von der Beklagten praktizierten Geschäftsmodell erscheint es zum Schutz des Verbrauchers ausreichend, wenn dieser dann über die eingeschränkte Beratungsgrundlage informiert wird, wenn er tatsächlich in die Abschlussphase eintritt. Das kann z. B. sein, nachdem er den Button „Zum Online-Antrag“ aktiviert hat, aber vor Ausfüllung der Maske mit seinen persönlichen Daten. Dann hat er noch genügend Zeit, sich vor Abgabe einer vertraglichen Willenserklärung über die Beratungsgrundlage und die Aussagekraft des Beratungsergebnisses klar zu werden und zu entscheiden, ob er auf dieser Grundlage einen Versicherungsvertrag abschließen will oder nicht.

Ein vom Kläger ursprünglich verfolgter weitergehender Unterlassungsanspruch bereits für die Vergleichsphase folgt auch nicht aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 UWG. Denn ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich einer vorrangig anzuwendenden Regelung fällt, aber nach dieser Regelung zulässig ist, kann dementsprechend auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG untersagt werden (Köhler, a.a.O., § 5a UWG Rn. 5.2; BGH, Urteil vom 10.11.2016 – I ZR 29/15 – GRUR 2017, 286, 288). Hier fällt das Verhalten der Beklagten in die vorrangig anzuwendende Vermittlerrichtlinie bzw. den zu ihrer Umsetzung erlassenen § 60 VVG. Da es nach dieser Regelung nicht unzulässig ist, noch nicht in der Preisvergleichsphase die geforderten Informationen zu erteilen, sondern erst rechtzeitig vor Vertragsschluss, kommt eine Sanktionierung nach § 5a Abs. 2 UWG nicht in Betracht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO Der Kläger hat seine Klage inhaltlich reduziert und damit in zeitlicher Hinsicht zurückgenommen, indem er die zunächst für die Phase des Preisvergleichs geforderten Informationen nunmehr erst vor Abgabe der Vertragserklärung der Verbraucher fordert. Dies rechtfertigt eine Kostenbeteiligung in Höhe von 25 %.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

Schlagwörter
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