Kfz-Vertragshändler; Kündigung von Vertragshändlerverträgen; Ausgleichsanspruch bei Vertriebsnetzneustrukturierung

13 U 53/00 (Kart.) Urteil verkündet am 29. März 2001 OLG Celle Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89 b HGB

Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Februar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover – 21 O 112/98 – teilweise geändert.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin 252.318,07 DM nebst 5% Zinsen seit dem 29. Juni 1999 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin 95%, die Beklagte zu 1 5%.

Die Klägerin trägt 95% ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, 95% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 insgesamt.

Die Beklagte zu 1 trägt 5% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 5% ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Braunschweig trägt die Klägerin allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 1 wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 290.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 56.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Klägerin wird weiter nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheit darf auch die unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört sein.

Streitwert für beide Instanzen: 2.468.918,93 DM,

Beschwer

für die Beklagte zu 1: 252.318,07 DM,

für die Klägerin: 2.216.600,86 DM.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt seit ca. 40 Jahren am südlichen Rande des Marktbeobachtungsgebietes X. im Marktverantwortungsgebiet (MVG) Y. als Vertragshändler entsprechend den Verträgen vom 24. November/1. Dezember 1986 und 1. April 1987 einen Automobilhandel mit Werkstatt. Wegen der lokalen Einzelheiten wird auf die Skizzen Bl. 460 f. Bd. II d. A. Bezug genommen.

Im Jahre 1991 fiel der Vertragshändler in Z. in Konkurs. Die Parteien verhandelten bis Ende 1993 erfolglos über die Übernahme des MVG durch die Klägerin. Obwohl die Beklagte zu 1) die Übernahme dringend wünschte, scheiterten die Verhandlungen an wirtschaftlichen Bedenken der Klägerin. Diese verkaufte im ersten Halbjahr 1993 nur 7 Fahrzeuge aus der Produktion der Beklagten zu 1) in Z., 115 weitere solcher Fahrzeuge wurden durch Dritte dort verkauft. Seit März 1995 ist die Firma F. als neuer Vertragshändler in Z. tätig.

Im Jahre 1995 ordnete die Beklagte zu 1) ihr Vertriebsnetz zum 01.01.1998 neu. Sie kündigte die Vertragshändlerverträge mit der Klägerin mit Schreiben vom 14.12./18.12.1995 zum 31.12.1997. Diese Schreiben wurden der Klägerin erst am 02.01.1996 durch die Post ausgehändigt.

Mit dem Händlerbeirat ihrer Vertragshändler vereinbarte die Beklagte zu 1) einen „angemessenen Ausgleich“ i. S. d. § 89 b HGB mit 7,2 % des Nettoumsatzes des letzten Vertragsjahres für Fälle wie diesen.

Im Vergleich vom 21.01.1998 im einstweiligen Verfügungsverfahren zu LG Braunschweig – 22 O 416/97; OLG Braunschweig – 7 U 1/98 um die Weiterbelieferung entsprechend den Vertragshändlerverträgen verpflichtete sich die Beklagte zu 1), die Klägerin bis 31.12.1998 weiter zu beliefern, was sie auch tat.

Die Klägerin meint, die Vertragshändlerverträge seien weiter wirksam. Sie seien nicht wirksam gekündigt, denn das Verhalten der Beklagten sei kartellrechtswidrig diskriminierend. Die Kündigung zum 31.12.1997 sei ihr weder binnen der Zweijahresfrist des § 15 Abs. 1 b Vertragshändlerverträge zugegangen, noch von beiden Beklagten ausgesprochen. Auf jeden Fall müsse ihr die Beklagte zu 1) ihre Garantieleistungen i. H. v. 24.458,20 DM aus dem Jahre 1999 bezahlen und, falls die Vertragshändlerverträge nicht fortbestünden, zumindest 444.460,13 DM angemessenen Ausgleich gem. § 89 b HGB, nämlich einen Teil von 7,2 % vom Umsatz des Jahres 1998 (ca. 6,1 Mio. DM), der höher ausfiel als in den Vorjahren (1994: 2,1; 1995: 2,2; 1996: 2,8 Mio. DM).

Weil sich die Beklagten nicht auf ihr selektives Vertriebssystem berufen dürften, denn sie hätten es missbraucht und dadurch die Wirkung der GVO 1475/96 verloren, müsse die Beklagte zu 1) die Klägerin sowieso wie jedes beliebige andere Kraftfahrzeughandelsunternehmen mit ihren Produkten beliefern, weil sie sonst die Klägerin entgegen §§ 18, 19 GWB und § 81 EGV diskriminiere. Letzteren Belieferungsanspruch hat die Klägerin weiter hilfsweise geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Kündigung des am 24. November/1. Dezember 1986 bzw. 1. April 1987 zwischen den Parteien abgeschlossenen … und … durch Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1995 zum 31. Dezember 1997 unwirksam ist,

2. festzustellen, dass die Kündigung des am 24. November/1. Dezember 1986 bzw. 1. April 1987 zwischen den Parteien abgeschlossenen … Nutzfahrzeug-Händlervertrages mit Kommissionsagentur für … Fahrzeuge durch Schreiben der Beklagten … vom 18. Dezember 1995 unwirksam ist,

3. festzustellen, dass die Kündigung des am 24. November/1. Dezember 1986 bzw. 1. April 1987 zwischen den Parteien abgeschlossenen … und … sowie …Nutzfahrzeug-Händlervertrages mit Kommissionsagentur für … Fahrzeuge jeweils zum 31. Dezember 1999, durch Schreiben der Beklagten zu 1 vom 11. Dezember 1997 unwirksam ist,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin auf der Grundlage der unter Ziff. 1 und 2 genannten Händlerverträge mit sämtlichen Vertragsprodukten, insbesondere Neufahrzeugen und Ersatzteilen über den 31. Dezember 1997 hinaus zu beliefern, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin mit sämtlichen Vertragsprodukten, insbesondere Neufahrzeugen und Ersatzteilen zu beliefern, hilfsweise die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 444.460,73 DM nebst 8% Zinsen seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen.

5. Die Beklagten zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin 24.458,20 DM nebst 8% seit dem 1. Juni 1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihre Kündigung sei wirksam und zu Recht erfolgt.

Lieferungen außerhalb des selektiven Vertriebssystems der Beklagten zu 1 könne die Klägerin wegen dieses Systems nicht verlangen. Die verklagte Beklagte zu 2 sei nicht verpflichtet, Garantieleistungen im Interesse der Beklagten zu 1 zu vergüten. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB sei nicht schlüssig vorgetragen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Parteien hätten die Vertragshändlerverträge einverständlich aufgehoben.

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Vorbringen vertieft und insbesondere der Auslegung des Schriftwechsels der Parteien vom Januar/Februar 1996 im angefochtenen Urteil, wonach sich die Parteien auf die Aufhebung der Händlerverträge zum 31. Dezember 1997 unter Fortführung als Werkstattverträge geeinigt hätten, entgegentritt. Die Klägerin, die meint, dass ihr wegen der vereinbarten Belieferung im Jahre 1998 das Rechtsschutzinteresse an Feststellungen über die Wirksamkeit der Händlerverträge für die Zeit bis zum 31. Dezember 1988 fehlen könnte, trägt dem Rechnung und

beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 14. Dezember 1995 ausgesprochene Kündigung des … und … vom 24. November/1. Dezember 1986/1. April 1987 unwirksam ist und der Vertrag auch nicht einvernehmlich aufgehoben wurde, und dieser Vertrag auch über den 31. Dezember 1998 hinaus besteht,

2. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 ausgesprochene Kündigung des am 24. November/1. Dezember 1986/1. April 1987 geschlossenen … Nutzfahrzeuge-Händlervertrages mit Kommissionsagentur für … Fahrzeuge unwirksam ist und der Vertrag auch nicht einverständlich aufgehoben wurde und dieser Vertrag über den 31. Dezember 1998 hinaus fortbesteht,

3. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 ausgesprochene Kündigung der unter Ziffer 1 und 2 angesprochenen Verträge unwirksam ist,

4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und entstehen wird, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 1999 und künftig nicht mehr mit Neufahrzeugen der Marken … und … beliefert wurde und beliefert werden wird,

5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, welche der Klägerin dadurch entstanden ist und entstehen wird, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 1999 und künftig nicht mehr mit Originalersatzteilen der Marken … und … beliefert wird und beliefert werden wird,

6. hilfsweise, für den Fall, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis beendet sein sollte, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, der Klägerin 444.460,73 DM nebst 8% seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen,

7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 24.458,20 DM nebst 8% seit dem 1. Juni 1999 zu zahlen,

8. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin mit sämtlichen Vertragsprodukten, insbesondere Neufahrzeugen und Ersatzteilen zu beliefern.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und die Auslegung des Schriftwechsels der Parteien Anfang 1996 dahin, dass sich die Parteien geeinigt hätten, die Vertragshändlerverträge mit Wirkung ab 1. Januar 1998 aufzuheben. Überdies sei die Kündigung der Verträge von Ende 1995 rechtmäßig und wirksam.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen, das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und insbesondere die in diesem Tatbestand genannten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur hinsichtlich der hilfsweise gestellten Zahlungsanträge teilweise Erfolg.

1. Die auf Feststellung des Fortbestandes des Vertragshändlerverhältnisses abzielenden Berufungsanträge zu 1) bis 3) scheitern daran, dass die Beklagte zu 1) die Händlerverträge zumindest mit Wirkung zum 31.12.1998 gekündigt hat. Selbst wenn die Kündigung erst im Jahr 1996 zuging, so endeten jedenfalls die Verträge zum Ende 1998 (vgl. § 15 Ziff. 1 a der Händlerverträge).

Die Beklagte zu 1) durfte die Händlerverträge kündigen. Die auch als Adressatin des § 20 GWB in ihren Entscheidungen über die Gestaltung ihrer Geschäfte freie Beklagte zu 1) durfte unter Verfolgung ihrer sachgerechten Interessen an einem effektiven Kraftfahrzeugvertrieb im Marktbeobachtungsgebiet X. der Klägerin kündigen, weil diese sich in den Jahren 1991 bis 1993 im Ergebnis als nicht geeignet für die Zusammenarbeit auf der Grundlage der Pläne der Beklagten zu 1) erwiesen hatte. Nach dem Wegfall ihres früheren Vertragshandels wollte die Beklagte zu 1) in Z., dem Zentrum des Marktbeobachtungsgebietes, einen lebensfähigen Händler haben. Mit diesem Ziel war ein drohender ruinöser Wettbewerb zwischen der Klägerin und dem neuen Vertragshändler nicht zu vereinbaren, weil diese örtlich zum Teil gleiche Absatzgebiete bedienen können.
Nachdem die Beklagte zu 1) keine Einigung mit der Klägerin erzielen konnte, dass diese Vertragshändlerin in Z. wurde, musste sie mit einem anderen Unternehmen abschließen. Die vernünftige und sachgerechte Konsequenz war dann, die Händlerverträge mit der Klägerin zu kündigen. Solches Verhalten ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb ist hier ohne Bedeutung, ob die Beklagte zu 1) der Klägerin auch unter Beachtung ihrer eigenen Grundsätze, wie im Allgemeinen bei der Neustrukturierung ihres Vertriebsnetzes 1995 verfahren werden sollte, kündigen durfte.

Die Kündigung der Vertragshändlerverträge betrifft diese insgesamt. Die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 11.12.1997 ist wirksam, selbst wenn sie nicht ausdrücklich auch gegenüber der Beklagten zu 2) erfolgt ist. Es mag sein, dass der Wortlaut des
§ 15 der Händlerverträge gebietet, das Vertragsverhältnis gegenüber den anderen beiden Vertragspartnern zu kündigen. Der Sinn dieser Klausel ist offenbar. Es sollte nur möglich sein, das Vertragsverhältnis insgesamt zu beenden. Eben dieses Ziel wird aber auch, wie hier, dadurch erreicht, dass sich die Beklagte zu 1) und die von ihr beherrschte Beklagte zu 2) einig geworden sind, das Vertragsverhältnis insgesamt zu beenden. Für diesen Fall hat die Klausel in § 15 Nr. 1 der Händlerverträge keinen Sinn. Sie betrifft ihn nicht.

Weil beide Beklagte der Klägerin unterschiedliche Leistungen schulden und keine Gesamtschuldner sind, musste die Beklagte zu 1) den Vertrag auch allein kündigen (vgl. OLG Celle v. 22.06.2000 – 13 U 137/98).

2. Abzuweisen war auch die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf weitere Belieferung mit den Vertragsprodukten (Berufungsantrag Nr. 8).

Ein solcher Belieferungsanspruch scheitert daran, dass die Klägerin nicht zum selektiven Vertriebssystem der Beklagten zu 1) gehört und nichts vorgetragen hat, wonach dieses Vertriebssystem heute rechtswidrig wäre, so dass die Beklagte auch außerhalb dieses Systems liefern müsste. Insbesondere verstößt die Beklagte heute nicht mehr gegen die einschlägige GVO (Leitlinien zur Vertikal VO, Rz. 29 – ABl. 2000 C 291/1) 1475/95, wie sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des EuGH v. 06.07.2000 zu T 62/98, dort Rz. 192 und 201, ergibt, so dass die Wirkung der Freistellung heute jedenfalls nicht gem. Art. 6 Abs. 3, Art. 13 GVO 1475/95 wegfällt.

3. Weil die Beklagte zu 1) auch seit 01.01.1999 nicht zur Lieferung von Neufahrzeugen und Ersatzteilen seit dem 01.01.1999 verpflichtet war, schuldet sie der Klägerin wegen der Nichtlieferung weder bisher noch in Zukunft Schadensersatz, so dass die entsprechenden Feststellungsanträge der Klägerin zurückzuweisen waren.

4. Weitgehend abzuweisen war die Klage auch wegen der Bezahlung von Garantieleistungen durch die Beklagten. Begründet ist die Klage insoweit nur i. H. v. 396,– DM. (Wird ausgeführt.)

5. Der Klägerin waren auf ihren Hilfsantrag 251.922,07 DM als angemessene Entschädigung gem. § 89 b HGB zuzusprechen. Die Klägerin war als Vertragshändlerin derart in das Vertriebssystem der Beklagten zu 1) eingebunden, dass sie wie ein Handelsvertreter Anspruch auf angemessenen Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen die Beklagte zu 1) hat. Das steht auch zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie die entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach.

a) Die Beklagte zu 1) schuldet der Klägerin eben den Betrag, den sie auch den anderen im Rahmen der Neuordnung ihres Vertriebsnetzes als Vertragshändler gekündigten Vertragshändlern zahlt. Unbestritten hat die Beklagte zu 1) mit der Händlerorganisation ihrer Vertragshändler einen Betrag von 7,2 % des Nettoumsatzes 1997 als angemessen vereinbart.

Die Beklagte zu 1) muss sich daran auch gegenüber der Klägerin festhalten lassen, selbst wenn diese ihre Ansprüche klageweise geltend macht. Die Beklagte zu 1) kann von ihrer gleichmäßigen Übung gegenüber ihren früheren Vertragshändlern nicht willkürlich gegenüber der Klägerin abweichen, weil dies gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB verstößt und einen Schadensersatzanspruch gem. § 33 GWB auslöst, der gem. § 249 BGB im Ergebnis zur Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Klägerin führt.

Der Umsatz des Jahres 1997 und nicht der ungewöhnlich hohe Umsatz des Jahres 1998 war zu Grunde zu legen (vgl. BGH v. 02.07.1987 – I ZR 188/85, MDR 88, 112 = NJW RR 88, 42, 44; Brüggemann in MünchKomm/HGB, § 89 b Rz. 131 m.w.N.).

b) Darüber hinausgehende Ansprüche hat die Klägerin nicht dargelegt.

aa) Zwar meint die Klägerin, Ansprüche i. H. v. mehr als 1,2 Mio. DM zu haben. Jedoch sind die Berechnungen der Klägerin nicht geeignet, den Anspruch, dessen sie sich rühmt, zu rechtfertigen. Zum einen beziehen sie sich auch auf das Jahr 1998, das aus den genannten Gründen nicht beachtlich ist, zum anderen können reine Umsatzzahlen nicht als Grundlage für die Berechnung eines angemessenen Ausgleichs gem. § 89 b HGB verwendet werden.

bb) Auch die Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf der Grundlage des Urteils des OLG Köln zu 12 U 108/99 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es mag sein, dass die Berechnung des angemessenen Ausgleichs auf der Grundlage der für diesen Fall gefundenen Kriterien für die Klägerin einen Anspruch von 764.724,05 DM ergäbe. Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf die Verhältnisse der Klägerin zu übertragen. Denn die Klägerin war durch die Fortführung ihres Geschäftes als Werkstatt mit Neuwagenvermittlung in der Lage, einen Teil ihrer als Vertragshändlerin geschaffenen Geschäftsbeziehungen selbst weiter zu nutzen und daraus wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen. Diesem offenkundigen Umstand trägt die Klägerin keine Rechnung, so dass der im Fall des vollständigen Abbruchs der Geschäftsbeziehungen zum Produzenten zu zahlende angemessene Ausgleich, den die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche berechnen will, nicht der hier geschuldete ist. Diesen Gesichtspunkt hat der Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen.

Weil es am Vorbringen der Klägerin zur Höhe eines angemessenen Ausgleichs über den dargestellten, von der Beklagten zu 1 wegen ihrer Vereinbarung mit ihrer Vertragshändlerorganisation geschuldeten hinaus fehlt, war die weiter gehende Klage abzuweisen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Der Streitwert wurde, soweit die Anträge nicht beziffert sind, gemäß § 3 ZPO auf das 5-fache des jährlichen Interesses der Klägerin am Fortbestand der Händlerverträge (2 Mio. DM) geschätzt. Schadensersatzansprüche können nicht darüber hinausgehen, so dass die diesbezüglichen Feststellungsanträge keinen gesonderten Wert haben. Dies rechtfertigt sich daraus, dass sich das Interesse der Klägerin auf die vergangenen 3 Jahre bis zum Jahr 2001 einschließlich und die Dauer der vertragsgemäßen Kündigungsfrist von 2 Jahren bezieht. Hinzu kommen die bezifferten Anträge, über die entschieden wurde.

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