Leistungspflichten des Franchisegebers bei Zahlung monatlicher Dienstleistungsgebühren des Franchisenehmers
III ZR 342/98 Urteil verkündet am 13. Januar 2000 BGH FranchiserechtBundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Urteil
[…]
Tatbestand
Die Parteien schlossen einen auf den 29.06.1995 datierten „Internationalen Franchise Vertrag“, mit dem die Klägerin den Beklagten für die Dauer dieses Vertrages das alleinige Recht einräumte, im Vertragsgebiet ein Restaurant im amerikanischen Stil unter der Marke „H. J. B.“ zu führen und das Know how in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu nutzen. Im Vertrag war unmittelbar nach Unterzeichnung des Vertrages die Zahlung einer Franchisegebühr von 150.000,– DM sowie die Zahlung einer umsatzabhängigen monatlichen Dienstleistungsgebühr vorgesehen.
Im Revisionsverfahren geht es – nach Nichtannahme der weitergehenden Revision der Beklagten – nur noch um ihre Verpflichtung zur Zahlung der Dienstleistungsgebühr.
Entscheidungsgründe
Die Revision (rügt) mit Recht, dass das Berufungsgericht dezidierten Vortrag zum Verständnis des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht berücksichtigt hat, so dass es an hinreichenden Feststellungen zu der Frage fehlt, welche Leistungspflichten der Klägerin ihrem Verlangen nach Zahlung der monatlichen Dienstleistungsgebühr gegenüberstehen.
Die Klägerin hatte insoweit unter Beweisantritt behauptet, die Verpflichtung der Beklagten zur laufenden Zahlung der Dienstleistungsgebühr sei von keiner irgendwie gearteten „Dienst “ oder sonstigen Leistung der Klägerin abhängig gewesen, worüber sich die Parteien bei Vertragsschluss ausdrücklich einig gewesen seien. Dem stand der Vortrag der Beklagten gegenüber, Wortlaut und Systematik des Vertrages, insbesondere die Erwähnung der Gewährung des Franchiserechts im Zusammenhang mit der Regelung über die Franchisegebühr sprächen für eine Pflicht der Klägerin, fortlaufende Dienste zu leisten, um die Zahlung der Dienstleistungsgebühr verlangen zu können. Darüber hinaus hatten die Beklagten unter Bezugnahme auf das Zeugnis des Verhandlungsführers P. der Klägerin behauptet, ihnen sei bei den Vertragsverhandlungen zugesichert worden, die Dienstleistungsgebühr werde deshalb erhoben, weil von Seiten der Klägerin besonders umfangreiche Dienstleistungen erbracht würden. Auf diese Gesichtspunkte, die für die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind und im einzelnen tatsächliche Feststellungen zu den kontrovers vorgetragenen Umständen bei Abschluss des Vertrages voraussetzen, geht das Berufungsgericht nicht näher ein. […] Zwar spricht das Berufungsgericht im einzelnen davon, was Zweck des Vertrages der Parteien sei und welche Pflichten die Parteien in dem Vertrag übernommen hätten; es orientiert sich hierbei aber an Ausführungen zu einem in einem Handbuch abgedruckten Vertragsmuster, ohne hinreichend auf die – streitigen – individuellen Verhältnisse der Parteien einzugehen. Danach ist revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den geschuldeten Dienstleistungen der Klägerin und den von ihr beanspruchten Dienstleistungsgebühren zu unterstellen.
Soweit das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten verneint hat, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin ihre Vertragspflichten nicht erfüllt habe, rügt die Revision mit Recht, dass es den Vortrag der Beklagten insgesamt nicht hinreichend beachtet hat.
Was die laufenden Schulungs- und Trainingsmaßnahmen angeht, die (nach dem) Vertrag als laufende Verpflichtungen der Klägerin bezeichnet werden, geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagten hätten die von der Klägerin angebotenen Maßnahmen nicht wahrgenommen. Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, sie hätten im Herbst 1996 zwei Mitarbeiter in den Betrieb der Klägerin entsandt, die dort ausgenutzt worden und nach kurzer Zeit – also offenbar vor dem regulären Ende der Unterweisung – entnervt zurückgekehrt seien. Die Beklagte zu 2 habe sich daraufhin zur Überprüfung in den Betrieb der Klägerin begeben, ohne dass sie an einer Trainingsphase habe teilnehmen können. Das Berufungsgericht verkennt die in diesem Vortrag enthaltene Rüge, die Klägerin habe von einer geschuldeten Schulungsmaßnahme abgesehen, wenn es diesen Einwand mit der Überlegung abtut, eine Schulung durch Einbeziehung in ein anderes Unternehmen sei zwangsläufig mit einer Arbeitsleistung der zu Schulenden verbunden. Es lässt auch den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten außer Betracht, der frühere Geschäftsführer der Klägerin habe ihnen mitgeteilt, ein Trainingsprogramm für Franchisenehmer existiere nicht, weshalb auch keine Vorschläge der Beklagten einbezogen werden könnten. Angesichts des Umstandes, dass das Berufungsgericht in dieser Beziehung keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist auch seine Beurteilung, es komme auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, sie seien im März 1997 gezielt von einer Trainingsveranstaltung der Klägerin ferngehalten worden, deshalb nicht an, weil die Klägerin wegen der Kündigungserklärung der Beklagten davon habe ausgehen dürfen, dass sie an weiteren Schulungsmaßnahmen nicht interessiert seien, ohne eine hinreichende Grundlage. […]
Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es um die Pflicht der Beklagten geht, eine Dienstleistungsgebühr zu entrichten, nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird näher klären müssen, wie der Vertrag in dieser Hinsicht mit Blick auf die geführten Vorverhandlungen und unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsgrundsätze zu verstehen ist und welche fortlaufenden Verpflichtungen die Klägerin übernommen hat, zumal einem entsprechenden übereinstimmenden Verständnis vor einer objektiven Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Vorrang zukommt (vgl. BGH v. 23.01.1991 – VIII ZR 122/90, BGHZ 113, 251, 259 = MDR 91, 596). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die überreichte Stellungnahme des früheren Verhandlungsführers P. auch Gelegenheit, seine Ausführungen zu den Pflichten der Klägerin in Bezug auf Werbung und Promotion zu überprüfen, die es nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt verkürzt unter dem Gesichtspunkt eines Werbebeitrags durch die Beklagten und mit der Erwägung verneint hat, der Franchisegeber sei nicht verpflichtet, sämtliche vom Franchisenehmer für sinnvoll erachtete Maßnahmen und Aktionen aufzugreifen.