Unwirksame Kündigung eines Vertragshändlervertrages; Weiterbelieferungsanspruch
2 U 17/02 Kart Urteil verkündet am 22. Januar 2004 KG Berlin VertragshändlerrechtKammergericht Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[…]
hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2003 durch […] für Recht erkannt:
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – festgestellt, dass der Händlervertrag vom 28. Juli 1997 durch die mit Schreiben vom 29.11.2000 ausgesprochene Kündigung zum 31. Dezember 2004 beendet wird. Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
A. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Feststellung, dass die von der Beklagten zum 31.12.2002 ausgesprochene ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen […] Vertragshändlervertrages unwirksam ist sowie Weiterbelieferung für die Zeit nach dem 31.12.2002. In der Berufungsinstanz hat sie ihren Feststellungsantrag im Wege der Anschlussberufung erweitert. Das Landgericht hat die Feststellung antragsgemäß getroffen und die Klage wegen des Weiterbelieferungsanspruchs als unzulässig abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien, der gestellten Anträge und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.03. und 24.05.2002 Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte vollständige Klageabweisung.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussberufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Weiterbelieferung für die Zeit nach dem 31.12.2002 weiter und begehrt zudem die Feststellung, dass die durch Schreiben vom 12.08.2002 von der Beklagten vorsorglich erklärten weiteren ordentlichen Kündigungen unwirksam sind.
Mit Schreiben vom 12.08.2002 (Bl. II 89 d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, für den Fall, dass ihre mit Schreiben vom 29.11.2000 ausgesprochene Kündigung das Vertragsverhältnis nicht zum 31.12.2002 beendet habe, solle es zum 31.01., 28.02., 31.03., 30.04., 31.05., 30.06., 31.07.2003 bzw. einem der folgenden Monatsletzten enden. Hilfsweise erklärte die Beklagte aus den im Schreiben vom 29.11.2000 genannten Gründen die Kündigung des Vertrages mit der Klägerin zum 31.08.2003, hilfsweise zum nächst möglichen Termin.
Mit Schreiben vom 28.10.2002 (Bl. II 57 d.A.) widersprach die Klägerin der erneuten Kündigung und verlangte Fortsetzung des Vertrages.
Die Beklagte meint, es treffe zwar zu, dass sie sich im Anschluss an das Gespräch vom 12.05.2000 mit der Klägerin über das Konzept der sog. positiven Koexistenz geeinigt habe. Diese Einigung habe jedoch kein Kündigungsverbot beinhaltet. Vielmehr sei es bei der bereits vereinbarten zweijährigen Kündigungsfrist verblieben. Die Bedingungen, unter denen die Klägerin ihrem Vorschlag zugestimmt habe, ergäben sich abschließend aus dem Schriftwechsel nach dem 12.05.2000. Weitergehende Zugeständnisse habe sie, die Beklagte, nicht gemacht. Grundlage der Einigung sei überdies gewesen, dass sie auch mit allen anderen Vertragshändlern eine Einigung herbeiführen werde. Anderenfalls habe die Klägerin aufgrund des Vertrages mit einer Strukturkündigung rechnen müssen. Die der Klägerin zustehende zweijährige Kündigungsfrist sei ausreichend, um etwaige Unbilligkeiten aufzufangen. Sie könne den Vertrag mit der Klägerin ohnehin nicht inhaltlich unverändert fortführen, da sie ihn an die am 01.10.2002 in Kraft getretene Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz Sektor (EG) Nr. 1400/2002 anpassen müsse. Sie habe sich für einen selektiven Vertrieb entschieden mit der Folge, dass sie der Klägerin fortan den vertraglichen Gebietsschutz nicht mehr gewähren könne.
Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hat zudem Anschlussberufung erhoben und beantragt, das landgerichtliche Urteil zu ändern und die Beklagte weiter zu verurteilen, sie auf der Grundlage des […] Händlervertrages vom 28.07.1997 über den 31.12.2002 hinaus, vorbehaltlich einer Kündigungsmöglichkeit für die Beklagte, mit […] Neufahrzeugen und Teilen zu beliefern; festzustellen, dass die durch Schreiben der Beklagten vom 12.08.2002 erklärten ordentlichen Kündigungen des […] Händlervertrages, zuletzt vom 28.07.1997, unwirksam sind.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie behauptet, die Beklagte habe sie davon abgehalten, eine Fortsetzung des zum 31.08.1998 auslaufenden Händlervertrages mit […] zu vereinbaren. Hierdurch habe sie auf eine Amortisation der vom Autohaus […] durchgeführten Investitionen vertrauen dürfen. Die ausgesprochene Kündigung sei rechtsmissbräuchlich und unverhältnismäßig. Die Anschlussberufung sei begründet. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Klageantrag zu 2) sei zu unbestimmt. Die Abweisung der Klage insoweit sei auch überraschend gewesen, da keiner der Parteien diesen Antrag für unzulässig gehalten habe. Die weitere Kündigung sei aus denselben Gründen unbegründet.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie hält den Belieferungsanspruch und auch die Klageerweiterung für unzulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, die Anschlussberufung der Klägerin nur teilweise.
1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2000 gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, so dass die Unwirksamkeit der Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2002 festzustellen war.
1.) Zutreffend ist das Landgericht von der Zulässigkeit des Feststellungsantrags ausgegangen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung in erster Linie begehrt, um ihre Weiterbelieferung zu sichern. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Leistungsklage sind in solchen Fällen aber nur schwer zu erfüllen, da wie auch sonst ein vollstreckungsfähiger Antrag zu stellen ist. Insbesondere ist zu verlangen, dass die zu liefernden Waren nach Gegenstand und Zahl genau bestimmt (vgl. BGH, NJW 85, 2135). Wegen diesen Schwierigkeiten ist anerkannt, dass anstelle einer Leistungsklage Feststellungsklage erhoben werden kann (vgl. Markert in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 20 Rnr. 231 m.N.). Hier kommt hinzu, dass eine Beendigung des Vertragshändlervertrages verschiedene Rechtspflichten auslöst und die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat, Rechtssicherheit für ihr weiteres Handeln zu erlangen.
2.) Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertragshändlervertrag vom 22./28.07.1997 in Nr. 18.1. Abs. 1 Satz 2 geregelte Frist zur ordentlichen Kündigung von 2 Jahren wirksam vereinbart ist. Die Frist benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG. Eine längere Kündigungsfrist, von der die Beklagte zu Ungunsten der Klägerin abweichen würde, besteht nicht. § 89 Abs. 1 HGB sieht eine Frist von höchstens einem halben Jahr vor, Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1475/95 der Europäischen Kommission vom 28.06.1995, der bei Vertragsschluss galt, sah eine Frist von 2 Jahren vor. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass Kfz Vertragshändler regelmäßig markenspezifische Investitionen erbringen, die zur Zeit der Kündigung noch nicht vollständig amortisiert sein können, erscheint die Vereinbarung einer zweijährigen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht unangemessen (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.1995 – KZR 33/93, NJW RR 95, 1260; OLG München, Urt. v. 21.01.1993 – U (K) 2843/91, WuW/E OLG 5091, 5096). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zu diesem Zeitpunkt hatte nach dem Vortrag der Klägerin der frühere Betreiber des Autohauses […], […], bereits umfassende Investitionen getätigt. Diese hatte er jedoch im Hinblick auf den mit dem Hersteller […] bestehenden Vertragshändlervertrag vorgenommen. Ein besonderer Vertrauenstatbestand zu Gunsten der erst anlässlich des Vertragsschlusses gegründeten Klägerin wegen dieser früheren Investitionen ist nicht ersichtlich.
3.) Der Senat folgt auch der Ansicht des Landgerichts, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2000 ausgesprochene Kündigung das Vertragsverhältnis zum 31.12.2002 beendet habe.
Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts. Einer Handlung kann gemäß § 242 BGB die rechtliche Anerkennung zu versagen sein, wenn sich der Handelnde treuwidrig zu seinem vorherigen Handeln in Widerspruch setzt. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass der andere Vertragsteil auf dieses Handeln vertraut hat, sein Handeln hierauf eingerichtet hat und ihm deshalb die Anpassung an die veränderte rechtliche Situation nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NJW 86, 2104, 2107).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat geht davon aus, dass die Parteien im Anschluss an das Treffen vom 12.05.2000 eine Vereinbarung geschlossen haben, in der die Beklagte für einen Zeitraum, der aus damaliger Sicht über den vertraglich vereinbarten Kündigungszeitraum hinausreichte, auf den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung verzichtet hat. Dabei geht der Senat von den vom Landgericht im Wege der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen aus. Danach hatte die mit Rundschreiben vom 08.12.1999 (Anlage K 19) mitgeteilte Absicht der Beklagten, eigene Niederlassungen in das bestehende Vertragshändlernetz zu integrieren, bei verschiedenen Vertragshändlern Widerstand hervorgerufen. Auch die Klägerin war von diesen Plänen direkt betroffen, da die Beklagte die Eröffnung einer eigenen Niederlassung im Stadtgebiet Frankfurt plante, in dem auch die Klägerin ihr Unternehmen betrieb. Dies hatte zu dem Schreiben der Klägerin vom 20.01.2000 geführt, in dem die Klägerin die Ansicht vertrat, die angekündigten veränderten Vertriebsbedingungen berührten die Geschäftsgrundlage des Händlervertrages und eine kurzfristige Aufhebung des Vertragsverhältnisses u. a. gegen Zahlung einer Entschädigung von 3,9 Millionen DM anbot. Die Beklagte hatte dieses Angebot abgelehnt.
Vor dem Hintergrund dieser Verhandlungen kam es zu dem Gespräch am 12.05.2000. In diesem bot die Beklagte drei Lösungsmöglichkeiten an. Gegen Aufgabe des Betriebs sollte die Klägerin einen freien Standort in Süddeutschland übernehmen bzw. der Geschäftsführer der Klägerin Leiter der Niederlassung der Beklagten in Frankfurt werden. Nach der dritten Option der sog. positiven Koexistenz sollte die Klägerin weiterhin Vertragshändlerin der Beklagten bleiben und unter bestimmten Zusagen in dem unmittelbar angrenzenden Vertragsgebiet, in dem die Beklagte ihre Niederlassung betreiben wollte, ihr Unternehmen betreiben. Außerdem sollte ihr unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzliches Vertragsgebiet in einem Bereich der Stadt Offenbach zugewiesen werden. Die drei Möglichkeiten wurden am 12.05.2000 eingehend diskutiert und der Klägerin bis zum 31.05.2000 Gelegenheit gegeben, sich für eine dieser Möglichkeiten zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 30.05.2000 teilte der Anwalt der Klägerin […] der Beklagten mit, die Klägerin habe sich unter bestimmten, in dem Schreiben näher genannten Voraussetzungen für den Vorschlag der positiven Koexistenz entschieden. Von Bedeutung für die hier maßgebliche Frage der Kündigungsfrist ist hierbei die Zusage in Nr. 1 des Schreibens. Danach war aus Sicht der Klägerin für ihre Entscheidung entscheidend, dass die Beklagte zugesagt hatte, die Klägerin auch künftig als […] Vertragshändlerin an ihrem derzeitigen Standort zu akzeptieren, dass sie anerkannt hatte, dass die Klägerin in der Vergangenheit erhebliche Investitionen getätigt hatte und in naher Zukunft weitere, mit ihr abgestimmte Investitionen beabsichtigte und der Beklagten durch die Aufgabe des Vertragsverhältnis mit […] einen Vertrauensvorschuss entgegengebracht hatte und die Klägerin daher von einer längerfristigen Zusammenarbeit ausging, die ihr Gelegenheit zur Amortisation dieser Investitionen geben würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2000 bestätigte die Beklagte die Entscheidung der Klägerin für die Option der positiven Koexistenz. Sie schrieb, das Schreiben vom 30.05.2000 gebe „im großen und ganzen die Eckpunkte des Gesprächs vom 12.05.2000 wieder, allerdings bedürften einige Punkte einer weiteren Verifizierung. Zu Punkt 1 heißt es: „Die Basis für die individuelle Entwicklung ihres Betriebes wird das Ergebnis der anstehenden Händlerbewertung sein. Diese Ergebnisse werden mit Ihnen diskutiert und eventuelle Orientierungsmaßnahmen werden wir gemeinsam in enger Abstimmung erarbeiten.“
Der Anwalt, der Klägerin antwortete mit Schreiben vom 09.06.2000 hierauf, er nehme Bezug auf ein mit dem Zeugen […] geführtes Telefonat vom 08.06.2000 und gehe danach davon aus, dass die Parteien sich auch über die unklaren Punkte der Option 1) geeinigt haben. Was die Händlerbewertung angehe, handele es sich bei den angesprochenen Optimierungsmaßnahmen tatsächlich um einige kleinere Dinge, aber nicht mehr um große Investitionen. Dieser Bewertung hat die Beklagte bis zum Abschluss der Verhandlungen nicht mehr widersprochen.
Damit ist jedenfalls mit Abschluss der Verhandlungen, der durch das Schreiben der Beklagten vom 04.09.2000 und das Schreiben der Klägerin vom 20.09.2000 erklärt wurde, mit dem Landgericht grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin Kündigungsschutz für einen bestimmten Zeitraum zugesagt hatte und dass jedenfalls eine nur wenige Monate nach Abschluss der Vereinbarung ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2002 der kurz zuvor getroffenen, verbindlichen Abrede widersprach. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die im Anschluss an das Gespräch vom 13.05.2000 getroffene Vereinbarung Vergleichscharakter hatte und insbesondere die Klägerin in ihr das substantielle Zugeständnis machte, auf Erfolg versprechende gerichtliche Maßnahmen gegen die beabsichtigte Aufnahme einer eigenen Vertriebstätigkeit durch die Beklagte zu verzichten. Dementsprechend heißt es in dem Schreiben der Klägerin vom 30.05.2000 am Ende, die Klägerin verzichte mit der verbindlichen Annahme der Option 1) bestehend aus den vorgenannten Punkten 1.) bis 8.) auf ihre Rechte aus der Zusicherung der Beklagten, keine eigenen Niederlassungen zu errichten. Das Landgericht hat, da diese Frage aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich war, offen gelassen, für welchen Zeitraum die Beklagte auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung verzichtet hat.
Der Senat meint, diesen Zeitraum auf etwa 4 1/2 Jahre festlegen zu können. Das Schreiben der Klägerin vom 30.05.2000 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Inhalt der am 12.05.2000 geführten Gespräche. Die Aussage der Klägerin in dem Schreiben, sie gehe von einer längerfristigen Zusammenarbeit aus, die ihr Gelegenheit zur Amortisation ihrer hohen Investitionen gebe, musste die Beklagte daher auch vor dem Hintergrund dieser Gespräche interpretieren. Da der Begriff der Amortisation je nach Ertragskraft des Unternehmens sehr verschieden verstanden werden kann und hier von der Klägerin auch nicht näher erläutert war, lag es nahe an Vorstellungen anzuknüpfen, die die Klägerin bei dem Gespräch vom 12.05.2000 in diesem Zusammenhang geäußert hatte. Der Senat geht aufgrund der Aussage des Zeugen […] vor dem Landgericht davon aus, dass die Klägerin bei diesem Gespräch eine Planungssicherheit für die Dauer des von ihr ursprünglich geschlossenen Mietvertrages verlangt hat. Der Zeuge […] hat ausgesagt, der Geschäftsführer der Klägerin habe erklärt, er befürchte, bei frühzeitiger Beendigung des Vertrages mit der Beklagten wegen des langfristig geschlossenen Mietvertrages, der nicht vorzeitig beendbar sei, in seiner Existenz gefährdet zu sein. Die Klägerin habe diesen Mietvertrag wohl im Jahr 1997 geschlossen mit einer Dauer von 7 Jahren und einer Verlängerungsoption auf weitere 7 Jahre. Dies hat die Klägerin nach der Vernehmung des Zeugen dahin klargestellt, dass der Mietvertrag am 01.05.1995 in Kraft getreten sei. Diese Angaben stimmen mit der Selbstauskunft überein, die die Klägerin mit D
atum vom 22.07.1997 (Bl. I 117) abgegeben hat. Dort hat sie angegeben, der Pachtvertrag laufe seit dem Jahr 1995 und (gemeint wohl) noch „mindestens 12 Jahre“. Der von der Beklagten benannte Zeuge […] konnte sich nicht mehr erinnern, ob über den Mietvertrag der Klägerin gesprochen wurde, so dass seine Aussage nicht entgegensteht.
Obwohl danach davon auszugehen ist, dass die Klägerin in den Verhandlungen am 12.05.2000 eine Vertragsbindung bis Ende des Jahres 2008 verlangt hat, ist das Schreiben der Klägerin vom 30.05.2000 nicht dahin zu verstehen, dass ein Kündigungsschutz bis zu diesem Datum verlangt wird. Das Verlangen ist vor dem rechtlichen Hintergrund zu sehen, dass ein Vertragshändler sich regelmäßig bereits nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr darauf berufen kann, seine Investitionen hätten sich nicht amortisiert. Begründet wird dies zu Recht mit der dem Händler in aller Regel offen stehenden Möglichkeit, seine Investitionen in anderer Form wirtschaftlich zu verwerten, sei es durch Verkauf, Verpachtung oder durch einen Vertragsschluss mit einem anderen Kfz Hersteller oder durch eine branchenfremde Verwertung. Spezifisch herstellerbezogene Investitionen hatte die Beklagte hier unstreitig, mit Ausnahme eventuell der Außenfassade, aber nicht besonders verlangt. Jedenfalls hat die Klägerin insoweit nicht substantiiert vorgetragen. Das Verlangen eines Investitionsschutzes für annähernd 8 Jahre war unter diesen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und trotz eines möglicherweise befristet geschlossenen Pachtvertrages nicht realistisch. Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund nur eine längerfristige Zusammenarbeit verlangte, musste dies die Beklagte dahin verstehen, dass ein gegenüber der vertraglichen Kündigungsfrist maßgeblich verbesserter Investitionsschutz verlangt werden sollte, dessen genaue Reichweite gemäß § 315 Abs. 1 BGB die Beklagte nach billigem Ermessen zu treffen hatte. Diese Bestimmung hat die Beklagte hier nicht getroffen, weil sie eine verbindliche Vereinbarung an sich leugnet und damit die Leistungsbestimmung verzögert hat.
Daher war die Leistung hier gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. BGB durch den Senat nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Senat hält unter den oben angeführten Umständen einen Kündigungsschutz bis zum 31.12.2004 für gerechtfertigt. Dieser liegt deutlich über den vertraglichen Regelungen. Auf die Höhe der konkret von der Klägerin vorgenommenen Investitionen kommt es für die Dauer des Investitionsschutzes nach Ansicht des Senates nicht an, denn eine solche Betrachtungsweise würde die Beklagte einseitig benachteiligen. Sie könnte dann durch eine Erhöhung der Investitionen die Vertragsdauer ohne Beteiligung der Beklagten verlängern. Billig erscheint vielmehr allein ein abstrakter, am Üblichen orientierter zeitbezogener Beurteilungsmaßstab. Auch ist ein objektiver Maßstab, wann von einer Amortisation der vorgenommenen Investitionen auszugehen ist, nur schwer zu bestimmen.
4.) In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Möglichkeit erwogen, in Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer Anpassung der getroffenen Abrede mit einem kürzeren Kündigungsschutz zu gelangen. Nach Beratung hält er die Voraussetzungen für eine derartige Vertragsanpassung jedoch für nicht gegeben. Zwar mag es gemeinsame Geschäftsgrundlage der getroffenen Vereinbarung gewesen sein, dass der Händlervertrag auf der Grundlage der bisherigen sog. gemischten Vertriebsstruktur fortgeführt wird. Nach Ansicht des Senats war es für die Beklagte aber zumutbar, an der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung festzuhalten. Ihr war nach dem Inhalt der Vereinbarung bewusst, dass die Beklagte im Vertrauen auf die Vereinbarung hohe Investitionsleistungen zu erbringen beabsichtigte. Demgegenüber lag die Entscheidung, eine neue Vertriebsstruktur aufzubauen, allein im Verantwortungs- und Risikobereich der Beklagten. Die Beklagte konnte bei Abschluss der Vereinbarung die Gefahren abschätzen, die sich aus ihr bei künftigen Änderungen ihres Vertriebssystems ergeben konnten. Sie konnte dem durch einen entsprechenden Vorbehalt Rechnung tragen. Wenn sie dies nicht getan hat, geht dies zu ihren Lasten. Danach wirkte die mit Schreiben vom 29.11.2000 ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2004. Dass die Beklagte die Kündigung zum 31.12.2002 ausgesprochen hat, steht dem nicht entgegen. Dem Schreiben war zu entnehmen, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden wollte, gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt. Die Kündigung wirkte daher zu dem frühest möglichen Zeitpunkt. Dies war hier der 31.12.2004. Dies folgt aus dem Schreiben selbst; nicht erst aus den zur Klarstellung bestimmten Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 29.11.2000.
5.) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, durch die mit Schreiben vom 29.11.2000 ausgesprochene Kündigung verstoße die Beklagte gegen ihre ihr gegenüber ihren Vertragshändlern gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme, denn sie habe in Kenntnis und auf Verlangen der Beklagten Investitionen in erheblicher Höhe vorgenommen. Die getroffene Vereinbarung verpflichtete nicht nur die Beklagte, eine Kündigung nur zu einem Zeitpunkt auszusprechen, der billigem Ermessen entsprach, sondern auch die Klägerin, einen solchen ordnungsgemäß bestimmten Zeitpunkt zu akzeptieren. Sie war gerade im Hinblick auf die bereits vorgenommenen und die geplanten Investitionen der Klägerin getroffen, so dass für weitergehende Billigkeitserwägungen kein Raum ist.
6.) Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GWB entgegen. Zwar ist die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin ein marktstarkes Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften (vgl. Markert in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 20 Rnr. 72 m.N.). Jedoch behindert die Beklagte die Klägerin durch die Kündigung nicht unbillig, weil sie die weitere Zusammenarbeit im Rahmen der bisherigen Vertriebsstruktur ablehnt. Durch die von der Klägerin zu beachtende Kündigungsschutzvereinbarung können Investitionsentscheidungen der Klägerin eine Unbilligkeit nicht begründen. Weder individuelle Abreden noch die vorgenommenen Investitionen der Klägerin verpflichten, die Beklagte aufgrund ihrer besonderen Marktmacht zu einer begrenzten Fortsetzung des bestehenden Vertrages. Besondere Umstände, die ohnehin bei einem Vertragshändlervertrag nur selten vorliegen werden (vgl. BGH, NJW RR 95, 1260, 1262), die die Beklagte ausnahmsweise zu einer Fortsetzung des Vertrages über den 31.12.2004 hinaus verpflichten würden, sind nicht erkennbar. Auch der Tatbestand der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ist nicht erfüllt, denn die Beklagte hat unstreitig alle Vertragshändler gleichzeitig gekündigt. Dass sie nach einer Neuordnung ihrer Vertriebsstruktur nicht mit allen ihrer bisherigen Händlern neue Verträge geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Eine allgemeine Pflicht zur Gleichbehandlung besteht insoweit nicht (vgl. BGH a.a.O.). Zudem hat die Beklagte die Verträge auch inhaltlich verändert und sich nunmehr für einen Vertrieb ohne zugesicherte Vertriebsgebiete entschieden.
7.) Eine vor dem 31.12.2004 liegende Vertragsbeendigung war nicht deshalb rechtlich zwingend geboten, weil die Beklagte zwischenzeitlich ihre Vertriebsstruktur umgestellt hat, um die Vorteile der am 01.10.2002 in Kraft getretenen neuen Gruppenfreistellungsverordnung für die Kfz Vertrieb (EG) Nr. 1400/2002 der Europäischen Kommission zu nutzen. Die Beklagte hat sich auf der Grundlage dieser Verordnung gegen ein System exklusiv zugeteilter Vertragsgebiete und für ein selektives Vertriebssystem entschieden. Die in Art. 10 der Verordnung vorgesehene Übergangsfrist endete bereits zum 30.09.2003. Das Fortbestehen des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages über diesen Zeitpunkt hinaus führt allenfalls dazu, dass diejenigen Teile des Händlervertrages, die gegen das Wettbewerbsverbot des Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen, gemäß Art. 81 Abs.2 EGV nichtig sind. Ob der Vertrag danach insgesamt nichtig ist oder in der verbliebenen bzw. einer angepasster Form weiter gilt, beurteilt sich nach § 139 BGB und den vertraglichen Bestimmungen. Hierüber war in diesem Rechtsstreit keine Entscheidung zu treffen. Es kommt hinzu, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EGV hier nicht ersichtlich ist, Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die wettbewerbsbeschränkende Abrede den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten spürbar beeinträchtigen würde. Hierfür besteht keinerlei Anhaltspunkt. Nach Umstellung der Vertriebsstruktur ist der Vertrag mit der Klägerin auch nicht Teil eines Bündels gleichartiger Verträge, die ihrerseits die genannten Wirkungen haben könnten (vgl. Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, EG Wettbewerbsrecht, Bd. 1 Art. 85 I Rnr. 251). Damit verbleibt als Nachteil der Beklagten, dass sie unter Umständen mit sich inhaltlich widersprechenden Verträgen verschiedener Vertragshändler konfrontiert ist. Diese Nachteile hat sie jedoch selbst durch die getroffene Zusage eines befristeten Kündigungsschutzes verursacht. Sie muss deshalb wie jedes andere Unternehmen die Folgen dieses Verhalten tragen.
II. Die zulässige, innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO am 30.10.2002 bei Gericht eingegangene Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag Nr. 2 auf Weiterbelieferung weiterverfolgt, ist nicht begründet. Der Antrag ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, da die zu liefernden Waren nicht nach Gegenstand und Zahl genau bestimmt sind (vgl. BGH, NJW 85, 2135). Der Senat erkennt nicht, dass die vorliegende Fallgestaltung maßgeblich von derjenigen in dem vom BGH entschiedenen Fall abweicht.
III. Nur teilweise Erfolg hat die mit Schriftsatz vom 27.06.2003 von der Klägerin vorgenommene Erweiterung der Anschlussberufung.
1. Dieser Teil der Anschlussberufung ist zulässig. Nicht erforderlich war es, dass der zusätzliche Feststellungsantrag innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Gericht eingereicht wurde. Für die Berufung entspricht es seit jeher höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Berufungskläger das Rechtsmittel auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern kann, sofern die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe auch die Antragserweiterung decken (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1986 – IX ZR 8/86, NJW RR 87, 249). Gleiches muss nach der erstmaligen Einführung einer Einreichungsfrist für die Anschlussberufung für diese gelten (vgl. Rimmelspacher in: MünchKomm, ZPO, 2. Aufl., § 524 Rnr. 51, § 520 Rnr. 43 f.; Ball in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 524 Rnr. 24; Schneider, Praxis der neuen ZPO, 2. Aufl., Rnr. 965). Die im Wege der Anschlussberufung vorgenommene Klageerweiterung war gemäß §§ 533, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig. Mit Ausnahme des Kündigungsschreibens vom 12.08.2002 ist der Feststellungsantrags ausnahmslos auf Tatsachen gestützt, die bereits in erster Instanz Gegenstand des Rechtsstreits waren und die daher nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen waren. Bei dem Kündigungsschreiben handelt es sich andererseits um einen Umstand, der erst nach Abschluss der ersten Instanz entstanden ist und daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in 2. Instanz zuzulassen war. Der Senat hält eine Einbeziehung dieses Antrags bei dieser Sachlage auch für sachdienlich.
2. Der gestellte Feststellungsantrag ist auslegungsbedürftig. Er nimmt Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom 12.08.2002. In diesem Schreiben wird zunächst ausgeführt, das Landgericht Berlin habe in seinem am 02.07.2002 verkündeten Urteil die Ansicht vertreten, das die Kündigung vom 29.11.2000 zum 31.12.2002 unwirksam sei. Daher sehe sie sich vorsorglich zu der Erklärung veranlasst, dass die Kündigung vom 29.11.2000, falls sie das Vertragsverhältnis nicht zum 31.12.2002 beendet habe, dies jedenfalls zum 31.01.2003, 28.02.2003 usw. getan habe. Höchst vorsorglich und hilfsweise für den Fall, dass die mit Schreiben vom 29.11.2000 erklärte Kündigung insgesamt unwirksam sei, kündige sie erneut. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Feststellungsantrags unter Hinweis auf dieses Schreiben ausgeführt, die Beklagte habe in dem Schreiben eine Vielzahl weiterer Kündigungen ausgesprochen, die Gegenstand der vorliegenden Antragserweiterung seien. Sämtliche dieser Kündigungen seien unwirksam, soweit hierdurch das Vertragsverhältnis vor dem 31.12.2008 beendet werden sollte. Die Formulierung in dem Antrag, es solle festgestellt werden, dass „die durch Schreiben der Beklagten vom 12.08.2002 … erklärten ordentlichen Kündigungen … unwirksam“ seien, ist daher dahin zu verstehen, dass die Klägerin ihre noch vom Landgericht festgestellte Beschränkung des Feststellungsantrags auf den 31.12.2002 aufgegeben hatte und, nunmehr Feststellung begehrte, dass die Kündigung vom 29.11.2000 das Vertragsverhältnis nicht vor dem 31.12.2008 beendet hat. Außerdem begehrte sie im Hinblick auf die in dem Schreiben vom 12.08.2002 ausgesprochene erneute Kündigung eine entsprechende Feststellung.
3. Der zuerst genannte erweiterte Feststellungsantrag hat in der Sache teilweise Erfolg. Es war festzustellen, dass die Kündigung vom 29.11.2000 das Vertragsverhältnis zum 31.12.2004 beendet hat. Wegen des zeitlich weitergehenden Antrags war die Klage abzuweisen.
4. Die Feststellungsklage wegen des weitergehenden Antrags war als unzulässig abzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, den Antrag nicht nur hilfsweise für den Fall stellen zu wollen, dass der Senat die Kündigung vom 29.11.2000 für unwirksam ansehe. Der Antrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, da die Klägerin kein berechtigtes rechtliches Interesse hat, die Unwirksamkeit dieser Kündigung feststellen zu lassen. Die Kündigung war ausdrücklich nur für den Fall ausgesprochen, dass das Gericht die Kündigung vom 29.11.2000 als insgesamt unwirksam beurteilen würde. Eine negative Kostenfolge hat diese Entscheidung für die Klägerin allerdings nicht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.