Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Eintragungspflicht in das Versicherungsvermittlerregister

1 O 447/09 Urteil verkündet am 7. April 2010 LG Limburg Pflichten des Versicherungsvertreters, Wettbewerbsverbot und Konkurrenzverbot

Landgericht Limburg
Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger betreibt in Limburg in der … einen Kfz.-Kennzeichenschilderdienst. Außerdem vermittelt er Kfz.-Versicherungen. Der Kläger verfügt über die Erlaubnis als Versicherungsmakler nach § 37 d Abs. 1 GewO und ist im Versicherungsvermittlungsregister mit der Registernummer D-…-… eingetragen.

Die Beklagte ist ebenfalls als Vermittlerin für Kfz.-Versicherungen tätig. Nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen bedarf sie aufgrund des § 34 d Abs. 4 Nr. 1 GewO keiner Erlaubnis für ihre Tätigkeit, weil sie allein im Auftrag eines oder mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherungsunternehmen tätig ist.

Der Kläger behauptet, erst aufgrund seiner Abmahnung vom 28. Juli 2009 habe die Beklagte Maßnahmen in die Wege geleitet, um eine Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister herbeizuführen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kfz.-Versicherungen zu bewerben, anzubieten oder zu vermitteln, ohne im Versicherungsvermittlerregister eingetragen zu sein.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe am 4. Juli 2009 einen Antrag auf Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister gestellt. Es treffe allerdings zu, dass sie erst durch die Abmahnung des Klägers darauf aufmerksam geworden sei, dass dieser Antrag noch nicht erledigt war. Man habe dieses Verfahren weiter betrieben.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister seien wettbewerbsrechtlich irrelevant. Darüber hinaus bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 1 UWG i. V. m. § 34 d GewO. Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte gegen die Verpflichtung, sich in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen, verstoßen hat. Indessen führt nicht jeder Verstoß gegen öffentlich rechtliche Vorschriften, die die Berufsausübung regeln, zu einem Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG. Ein solcher besteht nur, wenn die öffentlich rechtliche Vorschrift dazu bestimmt Ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu diesen Vorschriften zählen Regelungen, die die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmter Gewerbe betreffen. Diese enthalten eine Marktzutrittsregelung und dienen darüber hinaus aber auch dem Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Personen. Insofern ist für § 34 d GewO anerkannt, dass die Zugangsregelung dieser Vorschrift wettbewerbsrechtlich relevant ist. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis als Versicherungsvermittler tätig ist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Mehr ergibt sich aus den von dem Kläger zitierten Entscheidungen sowie der Kommentierung Hefermehl/Köhler aber nicht. Vielmehr heißt es dort im Gegenteil, dass die Anzeigepflichten nach § 14 Gero keine Marktverhaltensregelung darstellt. Diese Regelung ist vergleichbar mit den Vorschriften betreffend die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister. Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden betraf einen Fall, in dem ohne die erforderliche Erlaubnis Versicherungen vermittelt wurden. Eine fehlende Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister ist in der genannten Entscheidung nicht angesprochen. Dass nach unbestrittener Auffassung eine Vermittlung von Versicherungen ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis wettbewerbsrechtlich relevant ist, entspricht der herrschenden und unbestrittenen Rechtsprechung, wonach das Nichtbeachten von Zugangsregelungen für bestimmte Berufe, beispielhaft sei auf die steuerberatenden Berufe, rechtsberatende Berufe oder auch auf die Handwerksordnung verwiesen, zu Unterlassungsansprüche der Konkurrenten führt, die mit dieser erforderlichen Erlaubnis diesen Beruf ausüben. Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig, dass die Beklagte für ihre Vermittlungstätigkeit keiner Erlaubnis bedarf. Der Verbotsantrag des Klägers würde darauf hinauslaufen, dass eine in der Gewerbeordnung nicht vorgesehene weitere Voraussetzung für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler eingeführt würde, nämlich die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister.

Die Klage war daher mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Schlagwörter
Wettbewerbsverstoß (8) Versicherungsvermittlerregister (1) Unterlassungsanspruch (4) Eintragungspflicht (1)