Rechtsprechung

Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.03.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 275/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.600,68 € (= 38.335,59 DM) nebst…

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89 b HGB
Rechtsprechung

Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers; Eingliederung in die Absatzorganisation; Übertragung des Kundenstammes an den Hersteller; Billigkeitsabschlag, Sogwirkung der Marke; Rohausgleich; Rabattkern

In Sachen[…]hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2001 […]für Recht erkannt: Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 272.136,00 DM nebst 5 % Zinsen seit 01.01.1999…

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89 b HGB
Rechtsprechung

Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers; Verpflichtung zur Bekanntgabe des Kundenstammes

In dem Rechtsstreit[…]hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2001 […] für Recht erkannt: Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 17.08.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 88 O…

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89 b HGB
Rechtsprechung

Kfz-Vertragshändler; Kündigung von Vertragshändlerverträgen; Ausgleichsanspruch bei Vertriebsnetzneustrukturierung

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Februar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover – 21 O 112/98 – teilweise geändert. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin 252.318,07 DM nebst 5% Zinsen seit dem 29….

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89 b HGB
Rechtsprechung

Ausgleichsanspruch des KFZ-Vertragshändlers

In dem Rechtsstreit[…]hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2000 für Recht erkannt: Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Juni 1999 verkündete…

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89 b HGB