Kein Ausgleichsanspruch bei Einmalprovisionen

Handelsvertreterrecht

Das OLG München stellte klar, dass es wesentliche Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB ist, dass der Handelsvertreter einen Kunden neu geworben und zudem Folgegeschäfte mit diesem Kunden vermittelt hat, es sich daher um einen Mehrfach- bzw. Stammkunden handelt. Es bestätigte das Urteil des OLG Köln vom 19.06.2015 (Az. 19 U 109/15), wonach die Vermittlung von Dauerverträgen für sich genommen keine ausgleichspflichtigen Unternehmervorteile begründet. Sofern der Handelsvertreter für die Vermittlung eines Dauervertrages eine einmalige Provision erhält, wären auch bei Fortbestehen des Vertreterverhältnisses keine weiteren Provisionen angefallen. Ein Ausgleichsanspruch käme nur in Betracht, wenn der Unternehmer nach Vertragsbeendigung neue Verträge mit vom Handelsvertreter gewonnenen Stammkunden abschließt und dadurch erhebliche Vorteile erlangt.

Rechtsprechung zur Besprechung
7 U 2179/16 – Kein Ausgleichsanspruch bei Einmalprovisionen