Ausgleichsanspruch bei beendetem Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von Kabelmietverträge nach Kündigung des Handelsvertreters wegen Erreichens des Rentenalters

19 U 109/14 Urteil verkündet am 19. Juni 2015 OLG Köln Ausgleichsanspruch, Handelsvertretervertrag, Kündigung des Handelsvertretervertrags

Oberlandesgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…]
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2015 durch […]

Tenor

ür Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13.06.2014 – 89 O 60/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das erstinstanzliche und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wesentlichen einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend. Er schloss ursprünglich mit der […] unter dem 28.09.1998 einen Handelsvertretervertrag, nach dem er für diese Kabelmietverträge vermittelte. Im Jahre 2004 wurde die […] von der […], einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, übernommen. Zwischen dieser und dem Kläger wurde das Vertragsverhältnis am 31.01.2006 neu geregelt. In § 6 Ziff. 1 des Vertrags heißt es u. a.:

„… Insbesondere ist keine Provision für Geschäfte geschuldet, die aufgrund von Folgeaufträgen mit Kunden getätigt werden, die in einem ersten Geschäft aufgrund der Vermittlung des AN einen Vertrag geschlossen haben. …“

Das Vertragsverhältnis der Parteien endete zum 31.01.2012 durch Kündigung des Klägers nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Mit Schreiben vom 05.06.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm ein Ausgleichsanspruch zustehe. Dem stehe nicht entgegen, dass zwischen ihm und der Beklagten eine sog. Einmalprovision für die vermittelten Dauerschuldverhältnisse vereinbart worden sei, da durch diese die von der Beklagten erzielten Unternehmervorteile nicht angemessen vergütet würden. Der Kläger, hat einen Rohausgleich errechnet, der oberhalb der von ihm berechneten Kappungsgrenze nach § 89b Abs. 2 HGB liegt. Die Kappungsgrenze hat er mit 93.760,26 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, somit 111.574,71 €, angegeben.

Der Kläger hatte erstinstanzlich zunächst neben dem Ausgleichsanspruch ausstehende Provisionen i. H. v. 3.789,56 € incl. Mehrwertsteuer verlangt. Nach einer Teilzahlung der Beklagten haben die Parteien vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2014 hierüber einen Teilvergleich geschlossen. Wegen des Inhalts des Teilvergleichs wird auf das Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 25.04.2014 (Bl. 158 ff. GA) Bezug genommen.

Danach hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 111.574,71 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung außergerichtliche Anwaltsgebühren i. H. v. 2.237,56 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2012 zu zahlen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Vorteile ihr aus den von dem Kläger während des Handelsvertretervertragsverhältnisses vermittelten Dauerbezugsverträgen zufließen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch nicht zustehe, da er keine Provisionsverluste hinzunehmen habe und ein Ausgleichsanspruch auch im Übrigen nicht der Billigkeit entspreche.

Das Landgericht hat die Klage mit den nach dem Abschluss des Teilvergleichs noch verbliebenen Anträgen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte scheitere jedenfalls gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB daran, dass die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen, nicht der Billigkeit entspreche. Solche Provisionsverluste habe der Kläger weder dargelegt, noch seien diese sonst konkret feststellbar. Aufgrund der zwischen den Parteien geltenden vertraglichen Regelung erhalte der Kläger von der Beklagten für die Vermittlung von Dauerschuldverhältnissen eine Einmalprovision. Zudem sei in § 6 Ziff. 1 des zwischen den Parteien geltenden Vertrages ausdrücklich bestimmt, dass für Geschäfte, die aufgrund von Folgeaufträgen mit Kunden getätigt werden, die in einem ersten Geschäft aufgrund der Vermittlung des Klägers einen Vertrag geschlossen haben, keine Provision geschuldet wird. Damit entgehe dem Kläger durch die Beendigung des Vertrages auch keine Provision mit von ihm geworbenen Kunden; die er bei Fortdauer des Vertrages erzielt hätte. Ohne Provisionsverluste – so das Landgericht weiter – entspreche ein Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB regelmäßig nicht der Billigkeit. Ein Ausgleichsanspruch trotz fehlender Provisionsverluste des Klägers komme allenfalls ausnahmsweise in Betracht. Besondere Umstände, die dies rechtfertigen könnten, lägen aber nicht vor. Die von dem Kläger vorgetragenen. Umstände sprächen nicht für einen zu leistenden Ausgleich, insbesondere nicht die Art der Vergütung der vermittelten Dauerschuldverhältnisse durch Einmalprovision sowie deren Höhe, die nach den eigenen Berechnungen des Klägers 4,5 % der Vorteile der Beklagten betrage die diese für die Dauer von 10 Jahren aus den vermittelten Verträgen ziehen kann. Auf einzelne Kundenbeziehungen, zu denen der Kläger die Provisionsquote als zu gering ansieht, könne im Rahmen der Billigkeitsprüfung. ebenso wenig abgestellt werden, wie auf eine angebliche Abwanderungsquote von unter 10 %. Auch die 14-jährige Dauer des Handelsvertreterverhältnisses des Klägers mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Konkret zu erwartende Provisionsverluste aus etwaigen Folgegeschäften, die wiederum von dem Kläger vermittelt worden wären, habe dieser trotz der gerichtlichen Verfügung vom 14.04.2014 (Bl. 52 GA) nicht vorgetragen. Solche seien mangels vorgetragener oder sonst ersichtlicher Grundlagen auch nicht nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.

Das Landgericht hat dem Kläger auch nicht den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Auskunftsanspruch zugesprochen. Schon die Bedingung, nämlich dass das Gericht der klägerischen Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht folgen will, sondern hinsichtlich der Berechnung alleine auf die Vorteile der Beklagten durch die vermittelten Kunden abstellen will, sei nicht eingetreten. Vor diesem Hintergrund sei auch die weitere Spezifizierung des Hilfsantrags nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ohne Bedeutung.

Durch Beschluss vom 29.07.2014 hat das Landgericht die jeweils auf Berichtigung des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils gerichteten Anträge der Beklagten vom 30.06.2014 sowie des Klägers vom 01.07.2014 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Schriftsätze der Parteien. (Bl. 247 f. und 249 f. GA) sowie auf den Beschluss des Landgerichts (Bl. 258 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen die durch das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts erfolgte Abweisung der nach Abschluss des Teilvergleichs verbliebenen Klage richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe rechtsirrig ohne eine Prüfung, ob der Beklagten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit von ihm geworbenen Kunden verblieben sind, die Klageabweisung allein damit begründet, dass die Zahlung eines Ausgleichs jedenfalls nicht der Billigkeit entspräche, weil ihm nach Vertragsende keine Provisionen entgingen. Das Landgericht habe mit dieser Vorgehensweise das von dem Bundesgerichtshof (u.a. Urteil vom 11.12.1996, VIII ZR 22/96) entwickelte und von dem Europäischen Gerichtshof (Entscheidung vom 26.03.2009, C-348/07) für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs ausdrücklich vorgesehene Verfahren in eklatanter Weise missachtet. Das Landgericht habe zunächst über die Vorteile der Beklagten aufgrund des Vortrags des Klägers Feststellungen treffen können und müssen, gegebenenfalls unter Erhebung der klägerseits angebotenen Beweise. Der Kläger meint, Unternehmervorteile auf Seiten der Beklagten hätten sich dadurch manifestiert, dass von ihm im letzten Vertragsjahr Geschäfte mit „NeuWE“ (neue Wohnungseigentümergemeinschaften) mit fester Laufzeit ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit, meist über zehn Jahre mit Verlängerungsklausel, vermittelt worden seien. Dabei – so die weitere Auffassung des Klägers – sei für eine Prognose der Vorteile allein auf die Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abzustellen. Bei der Ermittlung der Vorteile sei zu berücksichtigen, dass – so die Behauptung des Klägers – die Beklagte ohne Konkurrenz am Markt sei. Ferner sollen der Ansicht des Klägers zufolge Investitions- sowie Produktionskosten der Beklagten als „Sowieso-Kosten“ nicht berücksichtigungsfähig sein.

Im Einzelnen trägt der Kläger zu den Unternehmervorteilen der Beklagten Folgendes vor:

aa) Es bestünden Unternehmervorteile aus den von dem Kläger vom 01.02.2011 bis 31.01.2012 vermittelten Verträgen mit über das Vertragsende hinausgehender fester Laufzeit. Hierzu nimmt der Kläger Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag (Bl 56 ff. GA) zu dort im Einzelnen aufgeführten Kunden Nrn. 1-14. Dabei geht er jeweils von dem von der Beklagten zu erzielenden Umsatz bei einer zehnjährigen Laufzeit sowie einer angeblich vereinbarten jährlichen Preissteigerung von 2,5% aus und bringt die tatsächlich an ihn gezahlten Provisionen und z. T. Ablösen in Abzug. Baukosten berücksichtigt der Kläger bei seiner Berechnung nur, soweit diese nicht eigeninitiativ von den jeweiligen Kunden getragen wurden. Auch den anteiligen Umsatz von der Aktivierung des Anschlusses bis zum Stichtag (Beendigung des Handelsvertretervertrages) bringt der Kläger ggf. in Abzug.

bb) Es bestünden weitere Vorteile der Beklagten, und zwar wegen

– prognostizierten Zusatzgeschäfts aus den fest vermittelten Verträgen i. H. v. 160.620,– €. Auch hierzu verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag (Bl. 56 ff. GA) zu den aufgeführten Kunden Nrn. 1-14. Dabei geht der Kläger hinsichtlich der Kunden, Nrn. 3, 5, 6, 7, 8, 11, 13 und 14 davon aus, dass mit einer jeweils geschätzten Nutzerzahl Verträge über Zusatzprodukte (Digital-W, Receiver) mit Laufzeiten von 24 Monaten und Paketpreisen von 1.545,– € zu erwarten seien.

– aus in der Zeit vor dem letzten Vertragsjahr fest vermittelten Verträgen i. H. v. 2.216.240,– €. Erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung berechnet der Kläger weitere Vorteile der Beklagten aus Verträgen, die in den Jahren 2007-2010, d. h. vor dem letzten Jahr vor der Beendigung des Handelsvertretervertrages, von ihm vermittelt worden sind. Anhand der aufgeführten Provisionsumsätze aus den vorgenannten Jahren und unter Berücksichtigung einer zehnjährigen Vertragslaufzeit bei zeitanteilig prozentualem Abzug der verstrichenen Laufzeit errechnet der Kläger hierzu einen Unternehmervorteil in vorgenannter Höhe.

Vor diesem Hintergrund bleibt der Kläger dabei, dass die Geltendmachung des Höchstbetrags des Ausgleichs gem. § 89b Abs. 2 HGB i. H. v. 93.760,26 € netto (=111.574,71 € brutto) berechtigt sei.

Nach Ansicht des Klägers entspricht der Ausgleich in vorgenannter Höhe auch der Billigkeit. Ihm sei schließlich – unstreitig – keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung werde nicht unangemessen gestört, wenn er neben den vertraglich vorgesehenen Leistungen auch noch einen Ausgleich bekäme. Mit 4,5 % des Auftragsvolumens sei die von ihm erhaltene Vergütung nicht besonders hoch, sondern entspreche dem Durchschnitt der Handelsvertreterprovisionen gemäß der erstinstanzlich vorgelegten CDN-Statistik 2012 (Bl. 207-209 GA). Zu berücksichtigen seien zudem seine Aufwendungen, für KFZ und Büro, mit denen er als Handelsvertreter in Vorlage zu treten hatte. Weiter – so die Auffassung des Klägers – sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass er nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags keine Konkurrenztätigkeit aufgenommen hat und zuvor 14 Jahre lang für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen als Handelsvertreter tätig gewesen ist. Zudem seien von ihm Kunden mit für die Beklagte besonders geringem Aufwand vermittelt worden. Dass ihm keine Provisionen entgehen, stehe der Billigkeit eines Ausgleichs nicht entgegen. Schließlich habe der Europäische Gerichtshof mit seiner vorstehend zitierten Entscheidung vom 26.03.2009 zum Stellenwert der Provisionsverluste im Ausgleichssystem die Bedeutung der Billigkeitsabwägung gestärkt. Dabei sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass dem Kläger nur deshalb Provisionen nicht entgehen, weil die Beklagte dies durch eine von ihr gestellte AGB-Vertragsgestaltung mit Einmalprovisionen hervorruft.

Auch unter Berücksichtigung etwaiger ersparter Aufwendungen. sowie einer Abzinsung sei von dem errechneten Höchstbetrag auszugehen.

Der Kläger nimmt Bezug auf ein vorgelegtes Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Dr. Thume vom 25.08.2014 (Bl. 335 ff. d.A.) sowie einen Vorabdruck von dessen Aufsatz in BB 2015, 387 ff. (Bl. 516 ff. GA).

Schließlich weist der Kläger nochmals darauf hin, dass – seiner Auffassung nach – Provision und Ausgleich in Sinn und Zweck grundverschieden seien und der Ausgleich dem Handelsvertreter grundsätzlich zustehe, aus Billigkeitsgründen lediglich reduziert werden könne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 13.06.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 89 O 60/13, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 111.574,71 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2012 zu zahlen;

2. an ihn als Nebenforderung außergerichtliche Anwalisgebühren i. H. v. 2.237,56 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2012 ZU zahlen;

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,

ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Vorteile ihr aus, der Geschäftsbeziehung mit von dem Kläger während des Handelsvertretervertragsverhältnisses vermittelten Kunden zufließen durch Vorlage einer geordneten, prüffähigen Aufstellung über sämtliche von ihr erzielten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Geschäfts-, Betriebs-Unkosten oder sonstigen Aufwendungen) aus nach Ablauf der vermittelten festen Vertragslaufzeit fortgeführten Verträgen aus der insbesondere hervorgehen

– Kundenname
– postalische Adresse des Objekts der Leistungserbringung
– Anzahl der Wohneinheiten
– inhaltlicher Leistungsumfang unter Angabe der Spezifikation (wie z.B. MNV, Signal RV, DMMA, W, ZinkDKA, SVF DKA + SP, DAK-RV, Zink)
– inhaltlicher Leistungsumfang der Zusatzleistung unter Angabe der Spezifikation (wie z.B. Freischaltung, Digital, TV-Gebühr, Paketpreis Digital- und Multimedia unter Angabe der jeweils für das Paket gewählten Geschwindigkeit, Digital Receiver, Modern)
– zeitliches Ende der festen Laufzeit des der Beklagten mit dem Kunden von dem Kläger vermittelten Vertrages
– Zahlungsdaten und Beträge
– ggf. spätere Beendigung des Vertrages unter Angabe des Kündigungsgrundes für den Zeitraum seit 01.02.2012 bis längstens 31.01.2022.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die gemäß § 89b HGB geforderten Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht dargelegt habe. Trotz Hinweises des Landgerichts habe der Kläger keine Provisionsverluste dargelegt, zumal die von ihm vermittelten Verträge über die Bereitstellung von Kabeldienstleistungen von den Kunden für das jeweilige Objekt nur ein einziges Mal abgeschlossen werden und keine Nachbestellungen oder Folgegeschäfte zu erwarten seien. Die längerfristige Vertragsbindung – so die Auffassung der Beklagten – mache die vermittelten Kunden nicht zu Mehrfachkunden. Klägerseits werde der Ausgleichsanspruch lediglich auf Geschäfte gestützt, die während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen und vollständig durch Zahlung der vereinbarten Einmalprovision vergütet worden seien. Die durchschnittlich gezahlte Jahresprovision in Höhe von – unstreitig – 1.00.000,– € sei im Hinblick auf die Vermittlungsleistungen des Klägers auch durchaus angemessen gewesen. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger auch ohne die Vertragsbeendigung keine weiteren Provisionszahlungen mehr erhalten hätte. Soweit klägerseits „ins Blaue hinein“ behauptet werde, aus Verträgen über Zusatzprodukte würden sich in Zukunft weitere auszugleichende Unternehmervorteile ergeben, treffe dies – so die Beklagte – nicht zu, denn etwaige Zusatzprodukte werden – unstreitig – an Nutzer der Wohneinheiten vermittelt, nicht an die von dem Kläger vermittelten Kunden, und zwar stets über andere Vertriebskanäle, z. B. durch andere Handelsvertreter im Haustürvertrieb, wofür der Kläger – ebenfalls unstreitig – nie zuständig gewesen ist. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass auch nach der klägerseits zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2009 sowie der Neufassung des § 89b HGB die auf Seiten des Handelsvertreters entstehenden Provisionsverluste wesentlich für die konkrete Berechnung eines Ausgleichsanspruchs seien, da dessen Sinn und Zweck darin bestehe, dem Handelsvertreter eine Entschädigung für Provisionsverluste zu gewähren. Daher – so die weitere Ansicht der Beklagten – könnten ohne Provisionsverluste keine Unternehmervorteile vorliegen.

Im Einzelnen hält die Beklagte dem Kläger entgegen, er habe hinsichtlich etwaiger Unternehmervorteile und Provisionsverluste nicht dargelegt, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte mit welchen angeblichen von dem Kläger geworbenen Kunden in Zukunft weitere Geschäftsabschlüsse tätigen kann und inwieweit, nach Vertragsende weitere Vorteile in Form von Folgegeschäften oder Nachbestellungen zu erwarten sind. Die Beklagte bestreitet – wie bereits erstinstanzlich – die klägerseits vorgenommene Berechnung von Vorteilen hinsichtlich ihrer Herleitung und der in den Raum gestellten Zahlen in vollem Umfang; sie hält die Berechnungen zudem nicht für aussagekräftig. Dies bezieht die Beklagte sowohl auf die Auflistung der vom 01.02.2011 bis 31.01.2012 vermittelten Verträge mit über das Vertragsende hinausgehender fester Laufzeit als auch auf angebliche Unternehmervorteile und Provisionsverluste aus Zusatzgeschäften mit noch nicht bekannten Nutzern der Wohneinheiten sowie die erst zweitinstanzlich berechneten angeblichen Vorteile hinsichtlich Verträge vor dem 01.02.2011. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die von dem Kläger vermittelten Kunden ihre Verträge nach Verstreichen der ersten Laufzeit automatisch weiter verlängern würden, zumal – so die Behauptung der Beklagten – Wettbewerber, die ihre Produkte nicht über das Kabel, sondern über die Telefonleitungen, Satellit oder Funkverbindungen (UMTS, LTE) anbieten, am Markt vorhanden seien. Für wirtschaftsfern hält die Beklagte die Auffassung des Klägers, dass ihre Investitionskosten sowie laufenden Kosten für Pflege und Instandhaltung des Kabelnetzes bei der Bewertung etwaiger Unternehmervorteile keine Rolle spielen sollen. Hierzu behauptet die Beklagte, dass den Umsätzen in die Milliarde gehende Kosten und Investitionen gegenüberstehen.

Hinsichtlich der klägerseits vorgetragenen Billigkeitserwägungen ist die Beklagte der Ansicht, dass diese einen Ausgleichsanspruch nicht tragen. Es sei Sache des Klägers, darzulegen und nachzuweisen, weshalb, ihm ein Ausgleichsanspruch zustehen soll, obwohl ihm keine Provisionen entgehen. Die lange Vertragsdauer sei weder anspruchsmindernd noch anspruchserhöhend zu berücksichtigen. Die angegebene Besonderheit der vermittelten Kunden sei ohne jegliche Aussagekraft Zudem sei die vertragliche Regelung zur Einmalprovision aus Sicht des Klägers durchaus vorteilhaft gegenüber kleineren ratierlichen, Vergütungen.

Den hilfsweise geltend gemachten Auskunftsantrag hält die Beklagte bereits für unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn die Klage mit den auf Zahlung gerichteten Hauptansprüchen abgewiesen wird. Dem Auskunftsbegehren stehe auch entgegen, dass hinsichtlich etwaiger Unternehmervorteile von einer stichtagsbezogenen Betrachtung auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des, Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 22.09.2014 (Bl. 305 ff. GA) nebst seinen weiteren Schriftsätzen vom 10.02.2015 (Bl. 498 ff. GA) und 28.05.2015 (Bl. 599 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 01.12.2014 (Bl. 425 ff. GA) nebst ihren weiteren Schriftsätzen vom 10.04.2015 (Bl. 565 ff. GA) und 11.06.2015 (Bl. 608 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die Klage mit den auf Zahlung gerichteten Hauptanträgen sowie dem auf Auskunft gerichteten Hilfsantrag abgewiesen.

A.

Der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 89b HGB i. H. v. 111.574,71 € besteht nicht.

1. Zwar war der Kläger für die Beklagte als Handelsvertreter im Sinne von § 84 HGB tätig, indem er als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut gewesen ist, für die Beklagte als Unternehmerin Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen, nämlich im Rahmen des mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma […], „unter dem 28.09.1998 geschlossenen und mit einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma […], unter dem 31.01.2006 neu geregelten Handelsvertretervertrags Kabelmietverträge zu vermitteln.

Das Vertragsverhältnis der Parteien ist beendet, nach Kündigung des Klägers zum 31.112012 wegen Erreichens des Rentenalters.

2. Jedoch ist nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers schon nicht davon auszugehen, dass die Beklagte aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Kläger als Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat.

a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger bis zur Beendigung des Handelsvertretervertrags Kabelmietverträge mit Kunden vermittelt hat, auch im letzten Vertragsjahr vom 01.02.2011 bis 31.01.2012. Soweit klägerseits in diesem Zusammenhang unter Nummerierung von 1-14 auf einzelne vermittelte Geschäfte verwiesen wird, kann offen bleiben, ob und inwieweit diese mit neuen Kunden abzuschließen waren. Darauf, dass für neue Objekte gegebenenfalls bereits früherer Kunden Kabelmietverträge vermittelt worden sind, kommt es in Bezug auf den Ausgleich gemäß § 89b HGB nicht an. Denn der Ausgleichsanspruch ist seiner Rechtsnatur nach eine Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der Handelsvertreter geschaffen und der Unternehmer nunmehr alleine nutzen kann; er ist also eine kapitalisierte, synallagmatische Restvergütung für den Aufbau des Kundenstammes (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt HGB, 36. Auflage 2014, § 89b Rn. 2, mit Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur). Dass der Kläger in unzutreffender Weise die von ihm vermittelten Objekte mit „neuen Kunden“ im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB gleichsetzt, zeigt auch die offensichtliche Identität der Kunden zu den von ihm unter 3, 5 und 6 aufgeführten Objekten, nämlich „Kunde Caritas“. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.

b) Auch dann, wenn die von dem Kläger als in dem letzten Vertragsjahr, vermittelten Verträge zu Ziffern 1-14 neuen Kunden im Sinne von § 89b HGB zuzuordnen sind, kann nicht von der Beklagten als Unternehmerin nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags verbliebenen Vorteilen ausgegangen werden.

Unternehmervorteil ist die Aussicht, auf weitere Nutzung der Geschäftsverbindung auch nach dem Ende des Handelsvertretervertrags, also die Aussicht auf Unternehmergewinn ohne Provisionszahlungspflicht (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 15). Dies folgt aus der vorstehend genannten Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs als Restvergütung für den Aufbau des Kundenstamms.

Es ist dem Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich gelungen, das Vorliegen solcher Unternehmervorteile substantiiert darzulegen.

aa) Soweit der Kläger auf Vorteile aus den von ihm in der Zeit vom 01.02.2011 bis 31.01.2012 vermittelten Verträgen zu Ziffern 1-14 verweist, ist die Herleitung des als Unternehmervorteil berechneten Betrages i. H. v. 564.480,42 € beklagtenseits bestritten worden. Auch der in diesem Zusammenhang erstinstanzlich noch berechnete Unternehmervorteil i. H. v. 745.484,– € einschließlich nunmehr im Rahmen der Berufungsbegründung gesondert aufgeführter prognostizierter Vorteile wegen Verträgen über Zusatzprodukte ist hinsichtlich des „Zahlenwerks“ bereits erstinstanzlich von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.04.2014 (Bl. 168 GA) bestritten worden.

Unabhängig von der beklagtenseits aufgeworfenen Frage, ob und, inwieweit ihre nicht näher dargelegten Investitions- und Instandhaltungskosten auf die schlicht an dem Umsatz für die restliche Laufzeit des jeweils vermittelten Vertrages abzüglich tatsächlich gezahlter Provision und abzüglich etwaiger Baukosten, soweit nicht eigeninitiativ vom Kunden übernommen, klägerseits als Unternehmervorteil berechneten Beträge anzurechnen sind, liegt hier kein Vorteil vor, der gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB auszugleichen wäre. Berücksichtigungsfähig sind nämlich nur solche Vorteile, die nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags entstehen, was bereits aus dem Wortlaut des § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB und auch aus der vorstehend genannten Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs folgt. Auch wenn es sich bei den von dem Kläger vermittelten Kabelmietverträgen um Dauerschuldverhältnisse mit überwiegend zehnjähriger Laufzeit handelt, aus denen der Beklagten die Miete auch noch lange nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags zufließen wird, entstehen nach diesem Datum keine zu berücksichtigenden Unternehmervorteile. Die Kabelmietverträge sind nämlich bereits vor der Beendigung des Handelsvertretervertrags der Parteien abgeschlossen worden. Daher sind die für den Zeitraum nach dem vorgenannten Stichtag von den Kunden zu erbringenden Leistungen bereits im Vertragsschluss angelegt, mithin nicht als zukünftige Vorteile anzusehen. Der in die Zeit nach Beendigung des Handeisvertretervertrags hineinragende Zufluss der Miete beruht nicht auf der weiteren Nutzung der Geschäftsverbindung durch die Beklagte als Unternehmerin. Ein nachträglicher Geschäftsabschluss liegt nämlich nicht vor. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch kann daher auf nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses vertragsgemäß im Rahmen der vermittelten Dauerverträge zu erbringende Leistungen, hier: Miete aus Kabelmietverträgen, nicht gestützt werden. Der entgegenstehenden Auffassung des Klägers, der unter Hinweis auf die Ansicht von Thume in dem vorgelegten Rechtsgutachten (Bl. 335 ff. GA).und in dem Aufsatz BB 2015, 387, 394, hinsichtlich etwaiger nachvertraglicher Vorteile offenbar schlicht auf das Datum der Leistung statt auf den Zeitpunkt der Begründung der Leistungspflicht abstellen will, kann mithin nicht gefolgt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags von den Kunden an die Beklagte zu erbringenden Leistungen auch schon mit der dem Kläger zugeflossenen Vergütung, die – unstreitig – als Einmalprovision gezahlt worden ist, abgegolten sind. Auch bei Fortbestehen des Handelsvertretervertrags wäre keine weitere Provisionspflicht gemäß § 87 Abs. 3 HGB ausgelöst worden. Dies folgt aus der gebotenen Auslegung des Inhalts der getroffenen Vergütungsvereinbarung gemäß § 6 Ziff. 1 des Vertrags der Parteien (vergleiche zur Grundlage der Provisionsberechnung: BGH, Versäumnisurteil vom 22.11.2015, VII ZR 87/14, zitiert nach juris).

bb) Auch soweit der Kläger etwaige weitere Vorteile der Beklagten aus prognostizierten Zusatzgeschäften zu den von ihm unter Ziffern 1-14 aufgeführten Kabelmietverträgen im Rahmen der Berufungsbegründung mit 160.620,– € beziffert, ist die Berechnung beklagtenseits bestritten worden, und zwar bereits erstinstanzlich, da die an dieser Stelle als Unternehmervorteil geltend gemachten Beträge in dem von dem Kläger vor dem Landgericht berechneten Gesamtbetrag i. H. v. 745.484,– € enthalten waren.

Es kann offen bleiben, ob die der klägerseits getroffenen Prognose über Zusatzgeschäfte zugrunde liegenden Daten, insbesondere Anzahl und Art der Zusatzverträge, Laufzeit, Preise, zutreffend sind. Denn die möglichen Zusatzgeschäfte können jedenfalls nicht als Unternehmervorteil im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB angesehen werden, da sie nicht mit den von dem Kläger vermittelten Kunden der unter Ziffern 3, 5 – 8, 11, 13 und 14 genannten Objekte geschlossen werden,- sondern mit den jeweiligen Nutzern der Wohneinheiten. Hierauf hat die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungserwiderung hingewiesen, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist. Die mangelnde Identität zwischen den von dem Kläger vermittelten Kunden als Eigentümer der genannten Immobilien einerseits und den möglichen Kunden etwaiger Zusatzgeschäfte andererseits ist mithin als unstreitiger Sachvortrag in zweiter Instanz zu berücksichtigen, zumal auch der Kläger in diesem Zusammenhang stets zwischen „Nutzern“ und „Kunden“ differenziert. Grundsätzlich muss der Unternehmervorteil aus der Geschäftsverbindung stammen, und zwar mit von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 14, 15). Als Stammkunden sind nur diejenigen zu berücksichtigen, die von dem Handelsvertreter selbst geworben worden sind, gegebenenfalls mittelbar, z. B. bei zwischengeschaltetem Großhändler (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 14): Die Gewinnung von Dritten, die Kunden zuführen können, genügt nicht immer (vergleiche BGH, Urteil vom 15.06.1959, II ZR 184/57, zitiert nach juris). Hier ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger als Handelsvertreter mit der Vermittlung von Großkunden als Eigentümer der jeweiligen Immobilie durchaus eine gewisse Basis für etwaige Zusatzgeschäfte mit den einzelnen Nutzern der Wohneinheiten begründet hat. Andererseits ist jedoch dem Vortrag der Beklagten zufolge die Einschaltung weiterer Vertriebskanäle, insbesondere weiterer Handelsvertreter im Haustürvertrieb erforderlich, um die Nutzer der Wohneinheiten als Kunden für Zusatzprodukte zu akquirieren. Hiermit ist der Kläger in der Vergangenheit grundsätzlich nicht befasst gewesen. Von dem Kläger wird lediglich ein Fall behauptet, in dem er ausnahmsweise einem Großkunden (Dr. K.) „Internet“ als Zusatzprodukt vermittelt haben will, und zwar ohne eine Provision hierfür erhalten zu haben. Ob insoweit noch ein Anspruch auf Provision gemäß § 87 HGB besteht, braucht hier mangels Geltendmachung durch den Kläger nicht entschieden zu werden. Für die Bewertung etwaiger Unternehmerforteile im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB hat der klägerseits genannte Einzelfall, der zudem einen seiner Großkunden und nicht die einzelnen Nutzer der Wohneinheiten betrifft, keine Relevanz. Da letztlich andere Handelsvertreter oder Vertriebsarten zum Abschluss von Zusatzverträgen mit Nutzern der Wohneinheiten führen, kann nicht von der erforderlichen Mittelbarkeit der Vermittlungstätigkeit des Klägers ausgegangen werden. Die – unstreitig – erst im Haustürvertrieb tätigen Handelsvertreter sind ebenfalls von der Beklagten zu vergüten. Entsprechendes gilt für andere „Vertriebskanäle“, die in der Regel auch nicht kostenlos zur Verfügung stehen. Daher führen die möglichen Zusatzverträge mit Nutzern nicht auf Seiten der Beklagten zu Unternehmergewinn ohne Provisionszahlungspflicht und mithin auch nicht zu einem berücksichtigungsfähigen Vorteil im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB.

Hinzu kommt, dass, der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der Grundlage der getroffenen Prognose, u. a. zu Anzahl der in Betracht kommenden Nutzer, Art der Zusatzprodukte, Laufzeit der möglichen Verträge, unzureichend ist. Der Kläger trägt insoweit schlicht Zahlen vor, ohne hinreichend fundierte Erfahrungswerte darzulegen. Damit sorgt er entgegen seiner Darlegungspflicht nicht einmal für eine geeignete Schätzungsgrundlage im Sinne von § 287 ZPO (vergleiche zur Darlegungspflicht des Handelsvertreters: Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 22).

cc) Das Vorbringen des Klägers zu etwaigen Vorteilen aus der Zeit vor dem letzten Vertragsjahr, das ausgehend von dem Provisionsumsatz der Jahre 2007-2010 die Umsätze der Beklagten aus vermittelten Verträgen bei einer zehnjährigen Laufzeit und zeitanteiligem Abzug zu einem Betrag i. H. v. 2.216.240,– € gelangt, kann gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Von Seiten der Beklagten wird dieser erstmals mit der Berufungsbegründung erfolgte Vortrag des Klägers ausdrücklich hinsichtlich der Herleitung der „in den Raum gestellten Zahlen“ bestritten. Weshalb die neuen Angriffsmittel zu etwaigen weiteren Unternehmervorteilen aus der Zeit vor dem letzten Vertragsjahr nicht bereits im ersten Rechtszug vorgebracht worden sind, wird klägerseits nicht dargelegt. Dass dies nicht auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruhen würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist ungeachtet des Greifens von § 531 Abs. 2 ZPO der Vortrag des Klägers in diesem Zusammenhang unzureichend, da hinsichtlich, der Jahre 2007 bis 2010 nicht einmal die vermittelten Kunden benannt sind, so dass weder für die Beklagte noch das Gericht nachvollziehbar ist, ob es sich insoweit um „neue Kunden“ im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB handelt. Auch die Berechnungsweise etwaiger Unternehmervorteile ausgehend von den erhaltenen Provisionen erscheint zu grob. Zudem folgt aus dem Zufluss von Leistungen aus. Kabelmietverträgen, die vor der Beendigung des Handelsvertretervertrages vermittelt worden sind, jedoch aufgrund ihrer langen Laufzeit in die Zeit danach hinausgreifen, kein gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB berücksichtigungsfähiger Unternehmervorteil, wie vorstehend zu angeblichen Vorteilen aus den im letzten Vertragsjahr vermittelten Verträgen dargestellt worden ist.

Im Ergebnis hat der Kläger entgegen seiner Darlegungslast (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, § 89b Rn. 22) das Entstehen von Unternehmervorteilen aus der Geschäftsverbindung mit von ihm neu geworbenen Kunden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Solche sind jedoch Voraussetzung für das Bestehen einer Ausgleichsforderung, auch nach der neuen Fassung des § 89b HGB. Hieran ändert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2009, Az. C-348/07, ebenfalls nichts.

3. Der klägerseits geltend gemachte Ausgleichsanspruch scheitert zudem unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls an der gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Billigkeit der Zahlung eines Ausgleichs eine der gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Ausgleichsanspruchs, da die Tatbestandsmerkmale des § 89b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB kumulativ erfüllt sein müssen (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 6 und 23 ff.).

a) Dem Kläger sind durch die Beendigung des Handelsvertretervertrags keine Provisionen entgangen. Hiervon ist nach den von dem Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil festgestellten Tatsachen sowie aufgrund des beiderseitigen Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz auszugehen. Die von dem Kläger vermittelten Geschäfte waren nach den Vereinbarungen der Parteien in dem Handelsvertretervertrag durch sog. Einmalprovisionen zu vergüten. Klarstellend ergibt sich, aus § 6 Ziff. 1 des Vertrages der Parteien, dass für Geschäfte, die aufgrund von Folgeaufträgen mit Kunden getätigt werden, die in einem ersten Geschäft aufgrund der Vermittlung des Klägers einen Vertrag geschlossen haben, keine Provision geschuldet wird. Mithin entgehen dem Kläger durch die Beendigung des Handelsvertretervertrags auch keine Provisionen im Falle von Vertragsverlängerungen mit von ihm geworbenen Kunden. Es ist nicht ersichtlich, dass in Zukunft mit den geworbenen Kunden weitere. Verträge über Produkte der Beklagten abgeschlossen werden; etwaige Verträge über Zusatzprodukte sind – wie vorstehend ausgeführt – allenfalls mit den Nutzern der Wohneinheiten zu erwarten, nicht aber mit den von dem Kläger vermittelten Kunden.

Nach der Neuregelung des § 89b Abs. 1 HGB im Jahre 2009 sind Provisionsverluste zwar nicht mehr selbstständige Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs, jedoch sind dem Handelsvertreter entgehende Prävisionen nach § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB (neue Fassung) nach wie vor ausgleichsrechtlich bedeutsam (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O.; § 89b Rn. 26; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 89b 14). Auch nach der Neufassung des § 89b HGB bleibt im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung die Frage, ob der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provisionen verliert, ein wesentlicher Umstand, den es zu berücksichtigen gilt (vergleiche Senat, Beschluss vom 06.02.2013, 19 U 145/12, zitiert nach juris). Dass es sich bei den Provisionsverlusten des Handelsvertreters um einen herausgehobenen Umstand handelt, dem im Rahmen der Billigkeitsprüfung zumindest besondere Bedeutung zukommt, folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes: „insbesondere“ (vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2012, 3 U 195/11, zitiert nach juris; Hopt in Baumbach/Höpt, a.a.O., § 89b Rn. 26; Emde, WRP 2010, 844, 849). Dennoch sind nach der Neufassung des § 89b Abs. 1 HGB in Fällen – wie hier -, in denen der Handelsvertreter für seine Akquisitionstätigkeit nur eine Einmalprovision erhält, Ausgleichsansprüche jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vergleiche OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010, 16 U 191/09, zitiert nach juris). Ob der von dem Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung, ohne Provisionsverluste entspreche ein Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB regelmäßig nicht der Billigkeit, zuzustimmen ist (so auch OLG Stuttgart, a.a.O.; Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn: 23; a.A. Emde, WRP 2010, 844, 849; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 89b Rn. 123), kann hier letztlich dahinstehen. Denn dann, wenn dem Handelsvertreter – wie hier – keine Provisionen entgehen, muss nach dem Wortlaut des Gesetzes die Zahlung eines Ausgleichs jedenfalls aus anderen Gründen der Billigkeit entsprechen, wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist.

b) Der Kläger hat entgegen seiner Darlegungslast (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 44) keine hinreichenden Gründe vorgetragen, die trotz fehlender Provisionsverluste für die Billigkeit des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs sprechen.

aa) Soweit der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass ihm keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und er auch keine Konkurrenztätigkeit aufgenommen hat, Umstände anführt, die bei ihrem Vorliegen einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 HGB ausschließen oder mindern können (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 34, 40, 56 ff., 65 ff.), folgt aus ihrem Nichtvorliegen keineswegs umgekehrt, dass die Zahlung eines Ausgleichs stets der Billigkeit entspricht.

bb) Entsprechendes gilt für die klägerseits angesprochene Angemessenheit der während der Vertragslaufzeit, insbesondere in den letzten fünf Jahren, erhaltenen Vergütung. Zwar können Besonderheiten des beendeten Vertrags auch hinsichtlich der Vergütung Auswirkungen auf die Billigkeit eines Ausgleichs haben (vergleiche zu konkreten Fallkonstellationen: Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 35). Hier sind jedoch etwaige Besonderheiten nicht ersichtlich: Der Kläger hat, seinem eigenen Vortrag zufolge durchschnittlich mehr als 100.000,– € pro Jahr an Provisionen erhalten. Der Verdienst in dieser Höhe mag auf Einsatz und Geschick des Klägers als Handelsvertreter beruhen, spricht jedoch weder für noch gegen die Billigkeit eines Ausgleichs. Auch unter Berücksichtigung der Relation der gezahlten Provisionen zu dem Umsatz auf Seiten der Beklagten aus den vermittelten Geschäften, dem klägerischen Vortrag zufolge im Durchschnitt 4,5 %, folgt hier nichts anderes. Der Kläger hat selbst unter Bezugnahme auf die erstinstanzlich vorgelegte CDN-Statistik 2012 (Bl. 208 ff. GA) vorgetragen, dieser Wert von 4,5 % entspreche dem Durchschnitt sämtlicher Handelsvertretungen. Dass dies nur dann der Fall wäre, wenn auch eine Ausgleichsverpflichtung besteht, wie der Kläger ohne weitere Substantiierung in den Raum stellt, ergibt sich nicht, aus der vorgelegten CDN-Statistik. Zu durchschnittlich an Handelsvertreter geleisteten Ausgleichszahlungen fehlt jeglicher Sachvortrag des Klägers. Ob ein solcher Durchschnittsbetrag überhaupt aussagekräftig wäre, erscheint angesichts der Abhängigkeit des Ausgleichsanspruchs von der jeweils im Einzelfall zu treffenden Billigkeitsentscheidung ohnehin fraglich. Selbst wenn ohne Ausgleich hier die von dem Kläger erhaltene Vergütung geringfügig unter dem Durchschnitt läge, würde im Übrigen daraus nicht ohne weiteres folgen, dass die Ausgleichspflicht der Billigkeit entspricht. Denn der Ausgleich im Sinne von § 89b HGB ist nicht Gegenleistung für vermittelte Geschäfte, die bereits provisioniert sind, sondern für den Aufbau des Kundenstamms. Zudem kann das von den Parteien vereinbarte Provisionssystem nicht nachträglich über den Ausgleichsanspruch korrigiert werden und dem Handelsvertreter letztlich ein Mehr an Vergütung zugebilligt werden, als er bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses an Provisionen erhalten hätte (vergleiche OLG Stuttgart, a.a.O.). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Frage, weshalb die Parteien sich seinerzeit bei der Regelung der Provision im Rahmen des Handelsvertretervertrags für Einmalprovisionen entschieden haben, nicht an. Gerade im Hinblick auf die klägerseits angesprochenen – jedoch nicht näher dargelegten – Kosten für KFZ und Büro, mit denen er als Handelsvertreter in Vorlage getreten ist, erscheint die Zahlung einer Einmalprovision statt einer in Raten gestaffelten Provision für den Kläger durchaus vorteilhaft.

cc) Soweit der Kläger auf die ca. 14-jährige Dauer seiner Handelsvertreterbeziehung zu der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen hinweist, spricht dieser Gesichtspunkt für sich gesehen nicht für die Billigkeit eines Ausgleichs. Denn die lange Verbundenheit der Parteien eines Handelsvertretervertrages ist ambivalent zu sehen: Einerseits konnte der Handelsvertreter über die lange Zeit mehr Früchte seiner Arbeit ernten, während andererseits die lange Dauer der Beziehung von einer gewissen Vertragstreue zeugt und weniger Härten erlaubt (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 36). Im Einzelfall kann die lange Vertragsdauer zu Gunsten des Handelsvertreters zu berücksichtigen sein, insbesondere – wie hier bei Eintritt in den Ruhestand nach erfolgreicher langjähriger Tätigkeit (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 36). Der Versorgungsgedanke entspricht durchaus der funktionellen Verwandtschaft des Ausgleichsanspruchs mit der Altersversorgung (vergleiche BGH, Urteil vom 19.11.1970, VII ZR 47/69; Urteil vom 20.11.2002, VIII ZR 146/01; jeweils zitiert nach juris), auch wenn § 89b HGB nicht als echte Sozialschutznorm angesehen wird (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 3). Im vorliegenden Fall fehlen jedoch, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.04.2015 hingewiesen worden ist, substantiiertg Angaben des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers dazu, ob und inwieweit er eines entsprechenden sozialen Schutzes durch Zubilligung eines Ausgleichs überhaupt bedarf. Zu seiner Altersvorsorge ist klägerseits nichts vorgetragen worden, so dass eine Billigkeitsprüfung unter diesem Gesichtspunkt nicht vorgenommen werden kann.

Im Ergebnis entspricht die Zahlung eines Ausgleichs daher nicht der Billigkeit. Klägerseits sind Billigkeitsgesichtspunkte, die trotz des Fehlens von Provisionsverlusten für einen Anspruch sprechen könnten und dem Gericht zumindest eine hinreichende Schätzungsgrundlage im Sinne von § 287 ZPO geben würden, nicht substantiiert dargelegt worden.

B.

Da der mit der Klage geltend gemachte und mit der Berufung weiter verfolgte Ausgleichsanspruch als Hauptforderung nicht besteht, entfällt auch der Zinsanspruch.

Entsprechendes gilt – unter Berücksichtigung der Vereinbarung in dem vor dem Landgericht Köln geschlossenen Teilvergleich vom 25.06.2014 – für die auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen gerichtete weitere Nebenforderung.

C.

Auch mit dem auf Auskunft gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.

Die von dem Kläger genannte Bedingung, an die der hilfsweise gestellte Antrag auf Auskunftserteilung anknüpft, ist nämlich nicht erfüllt. Der Hilfsantrag ist für den Fall gestellt, dass das Gericht der Ausgleichsberechnung des Klägers nicht zu folgen vermag und allein auf die Vorteile bei der Beklagten abzustellen gedenkt, was aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Klägers, eingegangen bei dem Landgericht am 15.04.2014 (Bl. 56, 82 GA) folgt. Im Rahmen der mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 26.05.2014 (Bl. 205 f. GA) erfolgten Spezifizierung des Auskunftsantrags, der mit der Berufung hilfsweise weiter verfolgt wird, hat der Kläger hierauf Bezug genommen. Der im Rahmen des Hauptantrags geltend gemachte Ausgleichsanspruch scheitert – wie vorstehend ausgeführt – bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89b Abs. 1 HGB; auf die Berechnung des Ausgleichs kommt es hier mithin nicht an.

Allerdings hätte die Klage mit dem Hilfsantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Zwar kann sich ein Anspruch auf Auskunft aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst verschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag (vergleiche BGH, Urteil vom 13.06.1985, I ZR 35/83, zitiert nach juris). Jedoch ist hier nicht ersichtlich, dass der Kläger der verlangten Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs bedarf. Grundsätzlich ist der Unternehmer dem ausgeschiedenen Handelsvertreter nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs Auskunft über die weitere Entwicklung der von dem Vertreter vermittelten Geschäfte zu erteilen (vergleiche zum Versicherungsvertreter: BGH, Urteil vom 03.04.1996, VIII ZR 54/95, zitiert nach juris). Der Handelsvertreter ist nämlich in, der Regel auf die geforderte Auskunft nicht angewiesen (vergleiche BGH, a.a.O.). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 89b HGB nichts geändert, auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2009, Az. C-348/07. Grundlage der Berechnung etwaiger Unternehmervorteile ist weiterhin die Prognose über die künftige Entwicklung der Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrags (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010, 16 U 191/09, zitiert nach juris); nur ausnahmsweise sind in besonderen Fällen sind spätere Erkenntnisse heranzuziehen (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 16), so dass nur in diesen Ausnahmefällen dem Handelsvertreter ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehen kann (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 82). Dass ein solcher Fall, in dem es auf die tatsächliche nachvertragliche Entwicklung ankommen könnte, hier vorläge, ist klägerseits nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger selbst hat noch im Rahmen seiner Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „entscheidend für eine Prognose der Vorteile die Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung“ sei (vergleiche Bl. 311 GA).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitentscheidend sind Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Zudem wird weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von derjenigen anderer Oberlandesgerichte abgewichen.

Berufungsstreitwert: 111.574,71 €

Schlagwörter
Vermittlung (2) Kündigung (13) Kabelmietvertrag (1) Handelsvertretervertrag (17) Ausgleichsanspruch (86)