Abwehransprüche bei Verstoß eines Dritten gegen Alleinvertriebsrecht

5 U 69/02 Urteil verkündet am 5. Dezember 2002 OLG Hamburg Vertragshändlerrecht

Oberlandesgericht Hamburg
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…]
hat das Hanseatische OLG Hamburg, 5. Zivilsenat, durch […] nach der am 13.11.2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 19.04.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

und beschließt:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 125.000,– festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Flurfördergeräte. Sie streiten um Ansprüche auf Unterlassung wegen des Verkaufs solcher Geräte mit der Kennzeichnung „Y“.

Die Antragstellerin schloss am 01.06.1997 mit der Fa. Y Limited (Lieferer), einem Unternehmen der N Group, einen Internationalen Händlervertrag (Anl. Ast. 1 und 2). Gegenstand des Vertrages ist der Handel mit Flurförderfahrzeugen wie Gabelstaplern, Kommissionierungsgeräten, Seitenstaplern und Gabelhubwagen der Marke „Y“. Der Antragstellerin wurden die Postleitzahlbezirke 18 bis 25 übertragen mit der Maßgabe, dass der Lieferer während der Laufzeit des Vertrages keine weiteren Vertragshändler ernennen dürfe, der die Produkte im Vertragsgebiet vertreibt und wartet (Ziff. 1 der Anl. Ast. 1). Der Vertrag wurde für die Dauer von drei Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit geschlossen. Im übrigen sieht er eine Kündigungsfrist für beide Seiten von 180 Tagen vor. In Ziff. 17 der Anl. Ast. 1 ist dabei geregelt, dass das Alleinvertriebsrecht des Vertragshändlers endet, nachdem dieser die schriftliche Kündigung des Lieferers erhalten hat.

Am 31.12.1997 schlossen die Fa. N Limited und u. a. die Fa. Y Limited eine mit „Vertrag über die Übertragung von Betriebsvermögen“ überschriebene Vereinbarung, über deren Auslegung und insbesondere über dessen Auswirkungen auf das rechtliche Schicksal der Y Ltd. die Parteien streiten.

Am 21.08.2001 – insoweit streitig – schloss die N Limited mit der Antragsgegnerin einen Händlervertrag über die nämlichen Postleitzahlgebiete und die nämlichen Produkte, auf die sich auch die Anl. Ast. 1 bezieht.

Am 20.11.2001 wurde der Händlervertrag mit der Antragstellerin mit Wirkung zum 31.05.2002 gekündigt (Anl. Ast. 4). Dieses Schreiben enthält in der Kopfzeile als Absender die Angabe „N Group“ und in der Unterschriftenzeile die Angabe: „N Limited , legal successor to Y Limited“. Ab dem 20. November 2001 wurden auch keine Y Produkte mehr an die Antragstellerin geliefert (Anl. AG 1). Mit Schreiben vom 19.12.2001 widersprach die Antragstellerin der Kündigung (Anl. AG3). Die Kündigungserklärung wurde mit Schreiben vom 28.03.2002 (Anlage 7) als fristlose Kündigung wiederholt und auf behauptete Zahlungsverzögerungen gestützt. Gleichzeitig war sie verbunden mit der Aufforderung, die Antragstellerin solle es unterlassen, als offizielle Y Vertragshändlerin aufzutreten. Die fristlose Kündigung war unterzeichnet für „Y, a Division of N Limited“.

Zu irgendeinem Zeitpunkt im Dezember 2001/ Januar 2002 erfuhr der Geschäftsführer der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin auf Messen und gegenüber einzelnen Kunden mit der Behauptung auftrat, ab dem 01.04.2002 Vertragshändlerin der Fa. Y in dem in der Anl. Ast. 1 bezeichneten Vertragsgebiet zu sein. Sie habe auch schon mehrere mündliche Angebote zur Lieferung von Produkten der Fa. Y abgegeben.

Mit Schreiben vom 08.01.2002 mahnte die Antragstellerin unter Übersendung einer Vertragskopie Anl. Ast. 1 die Antragsgegnerin ab und wies darauf hin, dass Unternehmen N verletze durch Abschluss eines Händlervertrages für das der Antragstellerin zugesicherte Vertragsgebiet ihren Alleinvertriebsvertrag nachhaltig und schwer. Diesen Vertragsverstoß nutze die Antragsgegnerin aus. Gleichzeitig forderte sie die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, deren Abgabe jene unter Hinweis auf den ihrerseits mit der Fa. N Limited abgeschlossenen Händlervertrag verweigerte. Seit dem 02.04.2002 ist die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Vertragsgebiet mit Y Produkten auf dem Markt (Anl. Ast. 8 und 9).

Die Antragstellerin hat vorgetragen,

das Verhalten der Antragsgegnerin verstoße gegen § 1 UWG. Zunächst einmal sei der Vertrag Anl. Ast. 1 nicht wirksam gekündigt. Die außerordentliche Kündigung sei schon deswegen nicht wirksam, weil sie, die Antragstellerin sich keines Vertragsverstoßes schuldig gemacht habe. Insbesondere ihren Zahlungsverpflichtungen sei sie stets nachgekommen. Demgegenüber habe die Fa. Y gegen den Händlervertrag schwer und nachhaltig verstoßen, indem sie die Antragstellerin nicht mehr beliefere und innerhalb der Vertragslaufzeit einen weiteren Händlervertrag abgeschlossen habe.

Im übrigen seien beide Kündigungen nicht von ihrer Vertragspartnerin Y Limited ausgesprochen worden. In diesem Zusammenhang werde bestritten, dass die Y Limited nicht mehr existiere und N Limited ihre Rechtsnachfolgerin sei. Ausweislich des hierzu vorgelegten und nach schottischem Recht zu beurteilenden Übernahmevertrages fehle es an einem Verfügungsgeschäft. Wie die Anlagen Ast. 12 bis 14 zeigten, existiere die Fa. Y auch noch. Abgesehen davon sei die Y Limited auf Grund der Anl. Ast 1 nicht berechtigt gewesen, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an einen Dritten zu übertragen und damit der Antragstellerin einen neuen Vertragspartner unterzuschieben. Schließlich sei die Kündigung vom 20.11.2001 zum 31.05.2002 auch deswegen nicht wirksam, weil die im Vertrag vorgesehene Vertragsklausel unangemessen kurze Kündigungsfristen enthielte. Getätigte Investitionen könnten sich innerhalb der kurzen Vertragslaufzeit nicht annähernd amortisieren. Der Bereich der Flurfördertechnik sei mit dem des KfZ Handels vergleichbar, in dem wegen der EG Verordnung Nr. 1475/95 eine Mindestkündigungsfrist von zwei Jahren gelte. Der Vertrag sei daher frühestens zum 30.11.2003 gekündigt. Ferner verstoße die Kündigungsregelung in dem dem AGB Gesetz unterfallenden Vertrag auch gegen § 9 AGBG, weil das Alleinvertriebsrecht bereits mit Zugang der Kündigung endige. Dies sei grob unbillig.

Der Fa. Y Limited sei auch wegen des Diskriminierungsverbotes des § 26 Abs. 2 GWB untersagt, den mit der Antragstellerin abgeschlossenen Händlervertrag ohne besonderen Grund zu kündigen.

Den Vertragsbruch der Fa. Y Limited gegenüber der Antragstellerin nutze die Antragsgegnerin aus. Sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass ein Alleinvertriebsrecht der Antragstellerin in dem streitgegenständlichen Vertragsgebiet für Y Produkte bestehe. Sie habe deshalb der Auskunft, das Alleinvertriebsrecht sei zum 01.04.2002 erloschen, nicht vertrauen dürfen und sich Gewissheit über den Inhalt womöglich entgegenstehender Vereinbarungen verschaffen müssen. Im übrigen werde bestritten, dass anlässlich der Vertragsvereinbarung die Erklärung abgegeben worden sei, das Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin werde zum 01.04.2002 erlöschen. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin von dem Alleinvertriebsrecht der Antragstellerin schon deswegen gewusst, weil sie sich seinerzeit selbst um einen Händlervertrag mit der Fa. Y bemüht, damals aber die Antragstellerin den Zuschlag erhalten habe. Das Ausnutzen des Vertragsbruches werde noch dadurch verstärkt, dass die Antragsgegnerin mit Kundenlisten der Antragstellerin arbeite, die sie offensichtlich von der Fa. N Limited erhalten habe. Das kollusive Zusammenwirken dieser Firma mit der Antragsgegnerin werde auch daran deutlich, dass die Antragsgegnerin über den Stand der 5 Auseinandersetzung immer bestens und kurzfristig informiert werde, wie etwa die schnelle Kenntnis von der außerordentlichen Kündigung zeige.

Es werde bestritten, dass die Fa. N Limited überhaupt einen Händlervertrag über Produkte der Marke Y mit der Antragsgegnerin wirksam habe schließen können, da sich eine Übernahme der Fa. Y aus der Vereinbarung vom 31.12.1997 jedenfalls nicht ergebe.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin zu untersagen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb von Fördertechnik gerichteten Geschäftsbetrieb der Bezeichnung „Y Vertragshändler „oder“Y Exklusivpartner“ in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland mit den Postleitzahlen, die mit den beiden Anfangsnummern 18 bis 25 beginnen gem. der auf nachfolgend abgebildeter Landkarte markierten Flächen zu bedienen oder Produkte des Herstellers von Fördertechnikgeräten „Y“ in dem vorgenannten Gebiet anzubieten, zu vertreiben oder zu bewerben.

2. zu Zwecken des Wettbewerbs die ihr von der Fa. Y mitgeteilten Kunden der Antragsgegnerin zu bewerben, insbesondere ihnen innerhalb von zwei Jahren keine Produkte des Herstellers von Fördertechnikgeräten „Y“ anzubieten, zu vertreiben oder zu bewerben.

3. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,– £, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

es fehle an einem Verfügungsgrund, da die Antragstellerin nicht das in Ziff. 25 der Anlage Ast. 1 bei Streitigkeiten zunächst vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt habe. Dadurch habe sie gezeigt, dass ihr die Sache nicht eilig sei.

Es fehle auch an einem Verfügungsanspruch. Die Fa. N Limited sei gegenüber der Antragstellerin nicht vertragsbrüchig geworden. Nach ihrer, der Antragsgegnerin Kenntnis, habe sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der (ordentlichen) Kündigung und Einstellung der Belieferung mit Neumaschinen und Ersatzteilen mit erheblichen Zahlungen in Verzug befunden. Im übrigen sei die Kündigung nach Ziff. 17 der Vereinbarung wirksam. Es werde bestritten, dass der Vertrag formularmäßig Verwendung gefunden habe und das AGBG Anwendung finde. Im übrigen sei die Kündigungsfrist auch nicht zu kurz bemessen. Auf Händlerverträge nach Art der Anl. Ast. 1 finde die EGV Verordnung Nr. 1475/95 keine Anwendung. Die Kündigung durch die N Limited sei wirksam, weil die Verschmelzung mit der Y Limited bereits vollzogen gewesen sei (eidesstattliche Versicherung S Anl. AG1). Nach wirksamer Kündigung sei die Fa. N Limited berechtigt gewesen, anderweitig Händlerverträge abzuschließen.

Selbst wenn man von einem Vertragsbruch durch den Abschluss des Händlervertrages mit ihr, der Antragsgegnerin, durch die N Limited ausgehen wollte, habe sie einen solchen nicht ausgenutzt. Sie habe vielmehr nachgefragt, ob ein fremdes Vertragsrecht entgegenstehe, was verneint worden sei (eidesstattliche Versicherung J, Anl. AG 4).

Schließlich sei auch die außerordentliche Kündigung vom 28.03.2002 wirksam. Denn die Antragstellerin habe gegen den Händlervertrag verstoßen, indem sie mit Zahlungen in Rückstand geraten sei und darüber hinaus außerhalb des Vertragsgebietes Y Produkte veräußert und innerhalb des Vertragsgebietes Produkte Dritter angeboten und verkauft habe.

Das LG hat mit Urteil vom 19.04.2002 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragsgegnerin sei berechtigt, sich als Y Vertragshändlerin zu bezeichnen und Kundenkontakte der Y Limited zu nutzen. Der Vertrag der Antragsgegnerin mit der Fa. N Limited vom 21.08.2001 zum 01.04.2002 sei wirksam, da auf Grund der Anl. Ast. 1 und K4 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass N Rechtsnachfolgerin der Y geworden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Bezeichnung als Y Vertriebshändler nicht irreführend.

Auch Ansprüche aus § 1 UWG beständen nicht. Dabei könne die Wirksamkeit der Kündigungen des Händlervertrages gegenüber der Antragstellerin dahinstehen. Jedenfalls habe die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis davon gehabt habe, dass der Händlervertrag mit der Antragstellerin zum 01.04.2002 nicht beendet sein würde.

Auf § 26 Abs. 2 GWB a.F., 20 Abs. 2 GWB n.F. könne sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen, denn beide Händlerverträge unterlägen den gleichen Regelungen. Im übrigen komme es nicht darauf an, dass sich die Investitionen der Antragstellerin womöglich noch nicht amortisiert hätten. Schließlich stünden der Antragstellerin Bezugsmöglichkeiten bei anderen Händlern offen, so dass es auch an einer Abhängigkeit i. Sinne des § 20 Abs. 2 GWB fehle.

Gegen dieses, der Antragstellerin am 08.05.2002 zugestellte Urteil, hat sie mit Schriftsatz vom 29.05.2002 Berufung eingelegt.

Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt im übrigen vor, es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin bereits am 21.08.2001 den Händlervertrag mit N abgeschlossen hätte. Aus dem im Hauptsacheverfahren vor dem LG Hamburg zum Az. 407 O 13/02 vorgelegten Vertrag ergebe sich ein solches Datum jedenfalls nicht.

Aus dem als Anl. K4 bereits erstinstanzlich vorgelegten Vertrag ergebe sich nicht, dass N Rechtsnachfolgerin von Y Limited sei. Es handele sich um einen reinen Kaufvertrag, der ausschließlich ein Verpflichtungsgeschäft beinhalte. Dass das Erfüllungsgeschäft vollzogen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Ziff. 3 der Vereinbarung zeige darüber hinaus, dass noch weitere Abtretungsurkunden hätten unterzeichnet werden müssen. Dass dies geschehen sei, behaupte die Antragsgegnerin selbst nicht. Dass die Antragstellerin oder ihr in I. Instanz tätiger Prozessbevollmächtigter die Rechtsnachfolge der N in anderem Zusammenhang anerkannt habe, sei unzutreffend. Im übrigen sei Y nur mit Zustimmung der Antragstellerin berechtigt gewesen, den Vertrag als Ganzes auf die N zu übertragen. Soweit sich aus Ziff. 20 Satz 2 etwas anderes ergebe, verstoße diese Regelung gegen § 11 Nr. 13 AGBG. Ihr sei bis in die jüngste Vergangenheit von einem Austausch des Vertragspartners auch nichts bekannt gewesen.

Selbst wenn die Fa. N Rechtsnachfolgerin von Y geworden sein sollte, sei sie jedenfalls nicht zu einer Kündigung berechtigt gewesen. Die unzulässig kurze Kündigungsfrist sei unwirksam, ein Zahlungsverzug habe zum Zeitpunkt der Kündigung vom 20.11.2001 nicht bestanden.

Bei der Vereinbarung vom 31.12.1997 handele es sich seitens der Fa. N lediglich um einen Schuldbeitritt bzw. um einen Vertrag zugunsten Dritter und wirke sich dahin aus, dass N neben Y die Vertragspflichten aus der Anl. Ast. 1 zu erfüllen habe. Gegen diese Vertragspflichten habe N. durch den Abschluss eines weiteren Händlervertrages mit der Antragsgegnerin nachhaltig verstoßen.
Zu diesem Vertragsverstoß habe die Antragsgegnerin die Fa. N. verleitet, zumindest aber den Vertragsverstoß für sich ausgenutzt. Zunächst einmal habe die Antragsgegnerin bei Vertragsschluss Kenntnis vom ungekündigten Händlervertrag der Y mit der Antragstellerin gehabt, wie die Anl. AG 2 zeige.
Auch der Inhalt des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 11.01.2002, wonach jene sich „immer wieder“ erkundigt habe, ob das Alleinvertriebsrecht der Antragstellerin denn nun zum 01.04.2002 erloschen sei, zeige, dass jene durchaus unsicher über die bestehende Vertragssituation gewesen sei. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer von N in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich erklärt habe, dass ein entgegenstehendes Alleinvertriebsrecht eines anderen Händlers nicht entgegenstehe. Davon, dass über die Antragstellerin gesprochen worden sei, finde sich in der eidesstattlichen Versicherung nichts. Da wiederum die Antragsgegnerin von dem Alleinvertriebsrecht der Antragstellerin gewusst habe, hätte sie sich durch Rückfrage bei der Antragstellerin vergewissern müssen, ob deren Alleinvertriebsrecht vor dem 01.04.0202 erloschen sei. Dies habe sie bewusst unterlassen. Ebenso habe sie unterlassen, die Kündigung gegenüber der Antragstellerin in ihren eigenen Vertrag aufzunehmen und die fristgerechte Kündigung auch zu überwachen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin auf Grund des gekündigten Vertrages mit dem Hersteller S auf den Vertrag mit N dringend angewiesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin vor den Realitäten schlicht die Augen verschlossen habe.

Jedenfalls nutze sie spätestens mit Geschäftsaufnahme am 01.04.2002 den Vertragsbruch der N vorsätzlich aus. Denn spätestens seit der Abmahnung vom 08.01.2002 sei ihr bekannt gewesen, dass Vertragsrechte der Antragstellerin einer Geschäftsaufnahme in dem streitgegenständlichen Vertragsgebiet entgegenstünden.

Sie beantragt,

1. Unter Abänderung des am 19.04.2002 verkündeten Urteils des LG Hamburg, Az. 416 O 12/02 wird es der Antragsgegnerin untersagt, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb von Fördertechnik gerichteten Geschäftsbetriebes der Bezeichnung „Y Vertragshändler „oder“ Y Exclusivpartner“ in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland mit den Postleitzahlen, die mit den beiden Anfangsnummern 18 bis 25 beginnen gem. der auf nachfolgend abgebildeter Landkarte markierten Flächen zu bedienen oder Produkte des Herstellers von Fördertechnikgeräten „Y“ in dem vorgenannten Gebiet anzubieten, zu vertreiben oder zu bewerben.

2. unter Abänderung des am 19.04.2002 verkündeten Urteils des LG Hamburg, Az. 416 O 12/02 der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.


Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vor, sie sei auf Grund des mit N am 22.09.2001 abgeschlossenen Händlervertrages berechtigt, in dem streitgegenständlichen Vertragsgebiet als Y Vertragshändler aufzutreten. Die Fa. N sei auch berechtigt gewesen, einen solchen Vertrag abzuschließen, da sie ausweislich der Anl. B 1 das gesamte Geschäftsvermögen, enthaltend auch die geschlossenen Verträge von Y übernommen habe. Aus dem Geschäftsbericht von N per 31.12.1998 (Anl. B2) ergebe sich, dass der Vertrag auch vollzogen und das gesamte Betriebsvermögen der Y Limited im Betriebsvermögen der N. Materials Handling Limited zum 01.01.1998 aktiviert worden sei. Einer Zustimmung der Antragstellerin zur Übernahme des Vertrages habe es nicht bedurft, da eine solche Zustimmung schon Ziff. 20 S. 2 der Anl. Ast. 1 enthalte. Diese Vertragsvereinbarung verstoße auch nicht gegen das AGBG.

Auch Ansprüche aus § 1 UWG wegen Verleitens zum Vertragsbruch oder Ausnutzens fremden Vertragsbruchs beständen nicht.

Zunächst einmal fehle es an einem Vertragsbruch, denn N habe das Vertragsverhältnis zur Antragstellerin per 31.03.2002 wirksam beendet. Namentlich sei auch die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht zu kurz bemessen. Die Investitionen der Antragstellern seien auch nicht nutzlos, da sie weiterhin Y Flurfördergeräte warten und reparieren könne und Gebrauchtgeräte an und verkaufen könne. Hinzu komme, dass die Antragstellerin weiterhin Flurfördergeräte der Marke „M“ vertreibe und die von ihr getätigten Investitionen auch dem Vertrieb dieser Marke zugute komme.

Wenn nach alledem schon die Fa. N von der Möglichkeit einer rechtzeitigen vertragsgemäßen Kündigung habe ausgehen dürfen, könne von einem Verleiten zum Vertragsbruch seitens der Antragsgegnerin, die die Einzelheiten des Händlervertrages der Antragstellerin nicht gekannt habe, keine Rede sein.

Auch ein Ausnutzen fremden Vertragsbruches sei schon deshalb nicht gegeben, weil sie von dem behaupteten Vertragsbruch nichts gewusst habe. Die Forderung, sie hätte sich bei der Antragstellerin den Vertrag zeigen lassen und selbstständig überprüfen müssen, ob eine rechtzeitige Kündigung noch möglich gewesen sei, überspanne ihre wettbewerbsrechtlichen Pflichten.
Dies gelte auch für die aufgenommene Vertriebstätigkeit. Auch jetzt sei angesichts der Vertragslage völlig offen, ob ein Vertragsverstoß der N überhaupt gegeben sei. Dagegen sprächen jedenfalls die Ziff. 17 des Vertrages, der die im übrigen nicht von ihr initiierte fristlose Kündigung auslösende Zahlungsverzug sowie die Urteile des LG Hamburg vom 19.04. und 19.07.2002.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat in der Sitzung vom 13.11.2002 die Akte des Parallelverfahrens umgekehrten Rubrums zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Bl. 234 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist in der Sache unbegründet.

Zu Recht hat das LG Hamburg Ansprüche der Antragstellerin hinsichtlich sämtlicher in 1. Instanz gestellter Anträge aus § 1 und 3 UWG sowie aus § 20 Abs. 2 GWB für unbegründet gehalten.

Es besteht allerdings ein Verfügungsgrund. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat sie erstmals im Dezember 2001 erfahren, dass die Antragsgegnerin sich mit Wirkung zum 01.04.2002 als Y Vertragshändlerin geriert. Mit ihrem Verfügungsantrag vom 25.01.2002 hat sie deutlich gemacht, dass ihr die Durchsetzung ihrer Ansprüche im Verfügungsverfahren dringlich ist.

Die Dringlichkeitsvermutung wird im übrigen nicht dadurch widerlegt, dass die Antragstellerin das in der Anl. Ast. 1 bei Streitigkeiten vorgesehen Schiedsgerichtsverfahren nicht eingeleitet hat. Denn ein solches Schiedsgerichtsverfahren könnte nur bei Streitigkeiten im Verhältnis zur Vertragspartnerin der Antragstellerin eingeleitet werden, während die Antragstellerin hier geklärt wissen will, ob ihr auch Ansprüche gegen die Antragsgegnerin aus Gründen zustehen, von denen sie erst kurz vor Einleitung des Verfügungsverfahrens erfahren hat.

Der Verfügungsantrag ist allerdings in der Sache unbegründet.

Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren allein die Frage, ob der Antragsgegnerin in den Gebieten, deren Postleitzahlen mit den Anfangsziffern 18 bis 25 beginnen, untersagt werden kann, als Y Vertragshändler oder Y Exklusivpartner aufzutreten und Fördertechnikgeräte der Marke „Y“ anzubieten, zu vertreiben oder zu bewerben. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des ursprünglichen Antrages zu 2), der auf ein Verbot hinauslief, Kundenlisten von Kunden der Antragstellerin für den eigenen Geschäftsbetrieb zu verwenden, hat die Antragstellerin hingenommen.

Die in der Berufung verbliebenen Anträge sind unbegründet. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin weder aus § 3 UWG (dazu 1.) noch aus § 1 UWG (dazu II.) Unterlassungsansprüche zu.

I. Nach § 3 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben macht. Irreführend ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen, die die Umworbenen über die Bedeutung der Angaben haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 Rn. 21 m.w.Nachw.). Dies ist auch der Fall, wenn sich trotz fehlender vertraglicher Beziehung zum Hersteller ein Wettbewerber als „[…] Vertragshändler „oder“ […] Exklusivpartner“ bezeichnet, da ihm der Verkehr in einem solchen Fall vertragliche Beziehungen zum Hersteller einschließlich aller Eigenschaften und Fähigkeiten zuschreiben wird, die charakteristisch für einen autorisierten Vertragshändler sind.

An diesen Voraussetzungen fehlt es. Denn die Antragsgegnerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie mit der Fa. N Limited eine Händlervertrag geschlossen hat und jene die ursprünglich auf Y Limited zurückgehenden Rechte hinsichtlich der Berechtigung des Alleinvertriebs übernommen hat.

1. Ausweislich der Anl. B 3 haben die Fa. N Limited und die Antragsgegnerin einen Händlervertrag geschlossen, die jene mit Wirkung ab 01.04.2002 berechtigt, Y F Geräte in den streitgegenständlichen Gebieten zu vertreiben. Die Existenz dieses Vertrages, die die Antragstellerin pauschal bestreitet, ist glaubhaft gemacht durch die Angaben des Zeugen J vom 21.06.2002 im Hauptsacheverfahren umgekehrten Rubrums (Az.: 5 U 171/02 = 416 O 13/02), dem Bestätigungsschreiben der Fa. N (Bl. 200 des Parallelverfahrens) und den zu den Akten gelangten Verträgen und Vertragsteilen (Bl. 163 und unbezifferte Anlage des Parallelverfahrens). Es fehlt auch jeder Hinweis, bei den vorgelegten Verträgen und Vertragsauszügen könnte es sich um Fälschungen handeln.

Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vertrag unwirksam sein könnte, fehlen.
Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Fa. N Limited eine vertragliche Beziehung zur Antragstellerin unterstellt sich ihr gegenüber vertragsbrüchig verhalten hat, etwa weil mangels Einhaltens einer wie auch immer zu bestimmenden Kündigungsfrist der Vertrag vom 01.06.1997 (Anl. Ast. 1) nicht zum 31.05.2002 ordentlich oder mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes zum 01.04.2002 außerordentlich hätte gekündigt werden können. Denn dies betrifft ausschließlich das Vertragsverhältnis N/Y zur Antragstellerin und hat mit der Frage der Wirksamkeit des Vertrages zwischen N und der Antragsgegnerin nichts zu tun.

2. Mit der im Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit konnte die Fa. N über die in Rede stehenden und ursprünglich von der Fa. Y Limited innegehabten Vertriebsrechte mit der Antragsgegnerin eine Vereinbarung schließen. Denn ausweislich der mit „ASSET TRANSFER AGREEMENT“ überschriebenen Vereinbarung vom 31.12.1997 ist das gesamte Betriebsvermögen der Fa. Y Limited auf die Fa. N Limited per 31.12.1997 übergegangen. In dieser Vereinbarung hat sich die UK Group, zu der auch die Y Limited gehörte, zur Übertragung und die Fa. N Limited (im Vertrag bezeichnet als Trading Company) zum Kauf des Betriebsvermögens verpflichtet und die Trading Company das Recht auf die Weiterführung des Geschäfts als Nachfolger der UK Group erworben (Lit. (B) des Vertrages). Dabei gehören zum Betriebsvermögen nach Ziff. 1 (h) auch „die Rechte aus jedem von der UK Group geschlossenen Vertragshändler und Handelsvertretervertrag“ und zum Geschäft „das von der UK Group betriebene Geschäft zur Herstellung und Vermarktung von Staplern“. Danach war also die Fa. N in die Rechte der Fa. Y, was die Herstellung und Vermarktung der Geräte angeht, eingetreten und demgemäß auch berechtigt, Händlerverträge abzuschließen.

Die hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen sind unerheblich. Mit dem Einwand, es fehle an einem Verfügungsgeschäft, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht gehört werden, weil es zur Erfüllung des Vertrages eines solchen Verfügungsgeschäftes nicht bedurfte. Als Tag des Inkrafttretens ist in der Vereinbarung Mitternacht des 31.12.1997 genannt. Ein anderes Datum ist ersichtlich nicht vereinbart worden, jedenfalls fehlt es hierfür an Anhaltspunkten. Nach Ziff. 3.1 hatte die Erfüllung am Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung zu erfolgen. Dies reicht für den Eigentumsübergang aus, da nach britischem Recht das Eigentum zu dem Zeitpunkt übergeht, der von den Parteien vereinbart ist. Eines weiteren Übertragungsaktes bedarf es dafür grundsätzlich nicht. Auch der weitere Einwand, nach Ziff. 3.2 hätten „weitere Dokumente“ unterzeichnet werden müssen, was womöglich nicht geschehen sei, greift nicht durch. Ersichtlich ist die Unternehmensübernahme vollzogen und das Betriebsvermögen übertragen worden. Denn ausweislich des Geschäftsberichtes der Fa. N Limited per 31.12.1998 (Anl. B2) ist das Betriebsvermögen der Y Limited vollständig erfasst. In Konsequenz dieser Unternehmensübernahme ist in der Folgezeit auch stets die Fa. N gegenüber der Antragstellerin aufgetreten. Die außerordentliche Kündigung vom 28.03.2002 enthält sowohl in der Überschrift als auch in der Unterschriftenzeile die Formulierung „Y a division of N Limited“. Hieraus wird deutlich, dass es sich bei Y lediglich um eine unselbständige Abteilung der Fa. N handelt. Gleiches gilt für die im übrigen vorgelegte Korrespondenz. In der ordentlichen Kündigung vom 20.11.2001 (Anl. Ast. 4) wird N 20 Limited als Rechtsnachfolger (legal successor) der Fa. Y bezeichnet.

All diese Umstände zeigen, dass die Vereinbarung vom 31.12.1997 in Vollzug gesetzt wurde, und die Fa. N nunmehr die Rechte und Pflichten in bezug auf die Vermarktung von Flurfördergeräten der Marke Y innehat.

Der weitere Einwand, den Vertrag mit der Antragsgegnerin könnte womöglich eine nicht berechtigte Firma Y GmbH abgeschlossen haben, beruht auf Spekulation. Nach den in der beigezogenen Hauptakte ersichtlichen Unterlagen wurde der Vertrag von der Fa. N geschlossen (Bl. 163 und 200 des Parallelverfahrens 5 U 171/02).

Demgemäß konnte sie auch einen Händlervertrag über
Flurfördertechnikgeräte abschließen, der die Antragsgegnerin berechtigt, sich ab dem 01.04.2002 als Y Vertragshändler zu bezeichnen und die entsprechenden Geräte zu bewerben und zu veräußern.

Im übrigen wäre es auch Sache der Antragstellerin gewesen, ihrerseits nachzuweisen, dass die Fa. N mit der Antragsgegnerin keinen Vertriebshändlervertrag wirksam hätte schließen können. Denn die allgemeinen Darlegungs und Beweislastregeln gelten auch im Rahmen des § 3 UWG, so dass der Kl. alle die Irreführung begründenden Umstände darzulegen und zu beweisen hat (BGH WRP 96, 1102, 1104 „Großimporteur“; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 527).

Vor dem Hintergrund der bestehenden Vertragslage und der tatsächlichen Verhältnisse kann der Antragsgegnerin auch nicht untersagt werden, sich als „Y Exclusivpartner“ zu bezeichnen. Darin liegt allerdings die Behauptung, in dem streitgegenständlichen Vertragsgebiet alleiniger Vertragshändler für Y Produkte zu sein. Um eine irreführende Angabe handelt es sich insoweit aber nicht. Zum einen wurde der Antragsgegnerin in Ziffer 1 („Ernennung“) der Vereinbarung mit der Fa. N ein Exklusivvertriebsrecht in dem hier in Rede stehenden Vertragsgebiet eingeräumt. Die Werbung mit einer solchen Angabe wird auch nicht deshalb irreführend, weil sich die 21 Antragsteller mit der Fa. Y und/oder der Fa. N darüber streitet, ob die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht, und jene womöglich ebenfalls den Status eines Exklusivvertriebspartners (noch) inne hat. Denn eine Irreführung liegt nur dann vor, wenn die Bedeutungsvorstellung des Verkehrs und die wirklichen Verhältnisse nicht übereinstimmen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG, Rnr. 22). So liegen die Dinge hier nicht. In rechtlicher Hinsicht ist die Antragsgegnerin auf Grund der Vertragslage Exklusivpartner für Y Produkte und darf dies ihren Abnehmern gegenüber auch kommunizieren. In tatsächlicher Hinsicht ist sie es ebenfalls, denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antragstellerin sei einem Jahr keine Y Produkte von ihrem Vertragspartner, sei es die Fa. Y, sei es die Fa. N, mehr erhält, sondern diese Produkte bei der Antragsgegnerin bezieht. Demgemäß entspricht es der Wahrheit, wenn sich die Antragsgegnerin als „Y Exklusiv Partner“ bezeichnet. Eine Irreführung liegt hierin nicht.

II. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin auch keine Ansprüche aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum oder Ausnutzens von Vertragsbruch zu.

1. Zur Begründung des Vorwurfs wettbewerbswidrigen Verleitens zum Vertragsbruch reicht ein Einwirken zu Wettbewerbszwecken darauf aus, dass der Vertragspartner des Mitbewerbers seine diesem gegenüber obliegenden vertraglichen Hauptpflichten verletzt (BGH GRUR 60, 558, 559 „Eintritt in Kundenbestellung“; BGH GRUR 87, 532, 533 „Zollabfertigung“). Auf den Grad des Widerstandes, den der andere dem Abwerbenden entgegensetzt, kommt es nicht an. Ein Verleiten kann selbst dann vorliegen, wenn der andere bereits entschlossen ist, seine bestehenden Vertragspflichten nicht zu erfüllen (BGH GRUR 69, 474 „Bierbezug I“). Das zum eigenen Wettbewerbsvorteil gezielte und bewusste Hinwirken des Mitbewerbers darauf, dass der andere den Vertragsbruch begeht, begründet für sich den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens im Wettbewerb i. S. des § 1 UWG (BGH GRUR 94, 447, 448 „Sistierung von Aufträgen“).

Für einen solchen Vorwurf fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.

Zunächst einmal ist glaubhaft gemacht, dass der Vertrag der Fa. N mit der Antragsgegnerin im August/September 2001geschlossen wurde und nicht erst, wie die Antragstellerin jedenfalls im Hauptsacheverfahren spekuliert, zu einem Zeitpunkt nach der Abmahnung vom 08.01.2002. Dies ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn K. S. (Anl. AG 1) und des Geschäftsführers der Antragsgegnerin M. (Anl. AG 2). Die Richtigkeit von deren Angaben wird bestätigt durch die Aussagen des Zeugen J. im Hauptsacheverfahren und das Bestätigungsschreiben der Fa. N (Bl. 200 der Parallelsache 5 U 171/02).

Für die Frage der Verletzung des § 1 UWG kann dahinstehen, ob die Fa. N zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihrerseits eine Vertragsverletzung im Verhältnis zur Antragstellerin begangen hat, weil sie den Vertrag zum 01.04.2002 nicht mehr hätte wirksam kündigen können. Denn es fehlt an dem subjektiven Element des Verleitens, für das grobe Fahrlässigkeit nicht ausreicht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG, Rnr. 701).

Da die Antragstellerin naturgemäß aus eigener Kenntnis über den Verlauf der Vertragsverhandlungen zwischen der Fa. N Limited und der Antragsgegnerin keine Angaben machen kann, beruht ihr Vortrag, N und die Antragsgegnerin hätten zu ihren Lasten bereits anlässlich der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses kollusiv zusammengewirkt, auf Spekulation. Die im übrigen vorgetragenen Umstände reichen weder jeder für sich noch insgesamt für die Annahme aus, die Antragsgegnerin könnte die Fa. N zu Lasten der Antragstellerin zum Vertragsbruch verleitet haben.

Allerdings war der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses bekannt, dass ein Händlervertrag bezüglich der Y Fördertechnikgeräte mit der Antragstellerin bestand und noch nicht gekündigt war. Dies hat der Geschäftsführer M. der Antragsgegnerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.03.2002 eingeräumt und dazu ausgeführt, ihm sei von dem Vertreter der Fa. N mitgeteilt worden, das Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin solle noch gekündigt werden. Dass die Antragsgegnerin allerdings an dieser Auskunft hätte zweifeln müssen, ist nicht dargelegt. Selbst wenn der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt als am 21.08.2001, nämlich erst am 22.09.2001 geschlossen worden sein sollte, hätte aus der Sicht der Antragsgegnerin für die Fa. N immer noch genügend Zeit bestanden, den Vertrag mit der Antragstellerin zu kündigen. Abgesehen davon waren ihr auch zu diesem Zeitpunkt die näheren Umstände aus der Vertragsbeziehung N / Y / Antragstellerin nicht bekannt, so dass sie auch nicht beurteilen konnte, ob der Vertrag aus anderen Gründen hätte gekündigt werden können. Allein die Kenntnis vom Bestehen vertraglicher Beziehungen des Umworbenen zu einem Mitbewerber reicht nicht aus, den Werbenden zu verpflichten, sich vor Abschluss eines Vertrages Gewissheit über den Inhalt der mit dem Mitbewerber bestehender Vereinbarung zu verschaffen (BGH GRUR 75, 555, 557 „Speiseeis“; vgl. auch BGH GRUR 74, 97, 98 „Spielautomaten II“). Danach war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, sich vor Vertragsschluss an die Antragstellerin zu wenden und deren vertragliche Beziehung zur Fa. N/Y darauf zu überprüfen, ob diese vertragliche Beziehung wirksam zum 01.04.2002 hätte aufgelöst werden können.

2. Es fehlt auch an einem Ausnutzen fremden Vertragbruchs. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt ein Kaufmann, der den Vertragsbruch eines Vertragspartners seines Wettbewerbers nur ausnutzt, ohne den Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, nicht wettbewerbswidrig, solange nicht besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (BGH GRUR 76, 372, 374 „Möbelentwürfe“; BGH GRUR 91, 449, 453 „Betriebssystem“; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 703 ff. m.w.Nachw.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner Dritten gegenüber im allgemeinen keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und dass die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes schon bei einem Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer – im Interesse der Verkehrsfähigkeit unerwünschten – Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde (BGH GRUR 00, 724, 726 „Aussenseiteranspruch II“).

An solchen, die Unlauterkeit begründenden zusätzlichen Merkmalen fehlt es. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Fa. N war, wie ausgeführt, der Antragsgegnerin lediglich bekannt, dass jene noch an die Antragstellerin gebunden war. Darüber, ob zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Kündigung bis zu dem Zeitpunkt möglich war, in dem die Antragsgegnerin ihrerseits als Vertriebshändler tätig werden sollte, hatte sie keine eigenen Erkenntnisse. Eine Verpflichtung, sich diese Erkenntnisse zu verschaffen, bestand aus den schon oben dargelegten Gründen nicht. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich kündbar sind und vor dem Hintergrund, dass zwischen Vertragsschluss N/Antragsgegnerin im September 2001 und dem in Aussicht genommenen Vertragsbeginn 01.04.2002 noch ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten lag, war auch die Annahme nicht fernliegend, eine solche Kündigung sei zulässigerweise noch möglich. Insoweit kann auch keine Rede davon sein, die Antragsgegnerin habe vor den tatsächlichen Verhältnissen die Augen verschlossen und sich bewusst nicht um Aufklärung bemüht. Dies gilt umso mehr, als ihr der Geschäftsführer der N Limited, Herr S., ausweislich dessen eidesstattlicher Versicherung vom 27.02.2002 (Anl. AG 1) ausdrücklich erklärt hat, ein anderweitig bestehender Händlervertrag stehe dem Vertragsschluss nicht entgegen. Dem Umstand, dass das Vertragsverhältnis der Antragsgegnerin zum Wettbewerber St. gekündigt war, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Denn dass sich die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund um einen neuen Vertragpartner bemüht, ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Im übrigen hätte eine „einfache Rückfrage“ bei der Antragstellerin keineswegs Aufklärung gebracht. Denn die Frage, ob das Vertragsverhältnis N/Y zur Antragstellerin im August/September 2001 zum 31.03.2002 hätte gekündigt werden können, ist hoch streitig. Eine womöglich später erfolge Aufklärung in Gestalt der Abmahnung vom 08.01.2002 ist rechtlich irrelevant. Denn daraus erwuchs der Antragsgegnerin nicht die Pflicht, nunmehr ihrerseits den Vertrag mit der N Limited zu kündigen.

Tatsächlich handelt es sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang ordentliche oder außerordentliche Kündigungsgründe bestanden und wer sich wem gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht hat, ausschließlich um eine solche, die im Streitverhältnis N/Y zur Antragstellerin zu klären ist, wobei sich die Antragstellerin in einem solchen Streitverhältnis auch festlegen muss, wen sie eigentlich für ihren Vertragspartner hält. Die schutzwürdigen Interessen der einzelnen an den Verträgen beteiligten Parteien verbieten es, die Antragsgegnerin für ein Verhalten wettbewerbsrechtlich in Anspruch zu nehmen, dessen Einzelheiten sie nicht kennt und auf das sie keinen Einfluss hat. Insoweit liegt die Interessenlage nicht anders, als sie bei der Inanspruchnahme eines Außenseiters bei einem bestehenden Vertriebsbindungssystem gegeben ist. Auch in diesem Falle können Störungen, die sich auf Grund des Wettbewerbs durch ungebundene Händler ergeben, nur im Verhältnis zum Vertragspartner, also zum Hersteller, beseitigt werden, den der Abnehmer beispielsweise dazu anhalten kann, alle Abnehmer den gleichen Bindungen zu unterwerfen und die Einhaltung der von den Abnehmern übernommenen Verpflichtungen zu kontrollieren (BGH GRUR 00, 724, 726 „Außenseiteranspruch II“). Nichts anderes gilt hier. Wenn die Antragstellerin sich zu Unrecht einer Kündigung ihres im übrigen vertragsbrüchigen Vertragspartners ausgesetzt sieht, muss sie sich an jenen halten.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Verletzung einer branchenüblichen Ausschließlichkeitsbindung ausgenutzt wird, die erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle Auswertung der von dem Gebundenen vertraglich zugestandenen Rechte oder Befugnisse zu sichern (BGH GRUR 02, 795, 798 „Titelexklusivität“; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rnr. 705 f.). Es ist regelmäßig unlauter, die Verletzung einer solchen Ausschließlichkeitsbindung auszunutzen. Dabei unterstellt der Senat zunächst einmal zugunsten der Antragstellerin, dass in der hier in Rede stehende Branche die Ausschließlichkeitsbindung die Regel ist und die Antragsgegnerin, die jedenfalls im konkreten Fall von der Ausschließlichkeitsbindung wusste, eine solche Üblichkeit bekannt war.

Aber auch ein solches Ausnutzen der Verletzung einer Ausschließlichkeitsbindung muss vorsätzlich geschehen. Daran fehlt es. Die hier gegebene Ausschließlichkeitsbindung war zeitlich begrenzt. Es war im Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen und der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt worden, zum in Aussicht genommenen Zeitpunkt am 01.04.2002 würde kein anderweitiger Händlervertrag (mehr) bestehen. Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch mehr als 6 Monate Zeit waren, brauchte die Antragsgegnerin an der Richtigkeit der gegebenen Auskunft nicht zu zweifeln.

Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG bestehen nach alledem nicht.

III. Aus zutreffenden Gründen hat das LG auch Ansprüche aus § 20 Abs. 2 GWB verneint. Hierzu hat die Antragstellerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr vorgetragen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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