Allgemeiner Auskunftsanspruch; Zurückverweisung einer Stufenklage an das Erstgericht; Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Umsatzbeteiligung
9 AZR 665/99 Urteil verkündet am 21. November 2000 BAG Ansprüche bei und nach Vertragsende, Rechtsstreitigkeiten aus dem ArbeitsverhältnisBundesarbeitsgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden Württemberg vom 28. September 1999 – 20 Sa 71/98 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Umsatzbeteiligung zustehen.
Die Beklagte betreibt einen Rohrreinigungsdienst. Der Kläger war von April 1995 bis Ende August 1998 als Kundendienstmonteur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart:
„4.0 Vergütung
4.1 Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 18,– DM während der 6 wöchigen Einarbeitungszeit.
Der Arbeitnehmer erhält als Vergütung eine Umsatzbeteiligung aus dem Nettoumsatz, der durch ihn erzielt wird:
1.) Bei Aufträgen, die von ihm alleine 15 % gefahren werden.
2.) Bei Aufträgen, die zusammen mit einem 10 % weiteren Mitarbeiter gefahren werden.
In dieser Umsatzbeteiligung sind sämtliche anfallende Arbeitszeiten, die An und Abfahrten, Bereitschaftszeiten, Werkstatt und Pflegezeiten enthalten, gleichgültig an welchen Wochentagen und Zeiten diese erbracht werden.
Ausgenommen hiervon werden angeordnete Arbeitszeiten, wie z. B. Fahrtzeiten zur Hauptverwaltung oder Schulungszeiten mit einem Stundenlohn vergütet.
3.) Stundenlohn für angeordnete Sonderzeiten DM 15,–
Zur Errechnung von bezahlter Fehlzeit, wie Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird der Stundenlohn wie folgt ermittelt:
Erzieltes Bruttoentgelt der letzten 3 Monate geteilt durch = Durchschnitts Stundenlohn 3 x 173,33 Std. pro bezahltem Feiertag, Urlaubstag oder Arbeitsunfähigkeitstag mit LFZ gelangen 8 Std. mit dem wie vor errechneten Durchschnitts Std. Lohn zur Verrechnung.
Dem Arbeitnehmer wird bei vollem Einsatz über den gesamten Kalendermonat ein Mindestverdienst von DM 2.000,00 brutto garantiert. Dieser Betrag ist ins Verdienen zu bringen.
4.2 Die monatliche Zahlung erfolgt bargeldlos. Zum Ende eines Monats erfolgt eine Abschlagszahlung. Die endgültige Abrechnung erfolgt zum 15. des Folgemonats.
4.3 Der Arbeitnehmer anerkennt die Abrechnung als rechnerisch und sachlich richtig, soweit er nicht spätestens 6 Wochen nach Erhalt ihr schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht.“
In der im Vertrag in Bezug genommenen Arbeitszeitordnung für Monteure ist bestimmt:
„1.0 Vorbemerkung
1.1 Die R. GmbH ist ein Dienstleistungsunternehmen mit ständiger Einsatzbereitschaft. Wir können deshalb keine festen Arbeitszeiten zusagen. Andererseits wollen wir aber eine Regelung finden, die unseren Monteuren so gerecht wie möglich wird und die auch flexibel ist. Wir gehen deshalb vom Grundsatz aus, dass im Monat insgesamt, wenn auch zu wechselnden Zeiten, eine Gesamtstundenzahl von durchschnittlich 140 Stunden erbracht werden muss.
…
2.2 Die jeweilige Arbeitszeit wird täglich mit der Disposition anhand der Auftragslage abgestimmt.
Wenn keine andere Vereinbarung dazu getroffen wird, hält sich der Monteur während der Kernbetriebszeit abrufbereit von 8.00 Uhr an und zwar an telefonisch erreichbarer Stelle. Die Rufnummer muss bei der Disposition hinterlassen werden. Der Monteur muss spätestens 45 Minuten, nachdem er abgerufen wurde, im Einsatz sein.
…“
Der Kläger war von der Beklagten dem Auftragsgebiet 15 R. zugeordnet. Dort war der Kläger zunächst mit einem weiteren Mitarbeiter tätig. Ab März 1996 betreute der Kläger dieses Auftragsgebiet allein. Mit einem an alle Monteure gerichteten Schreiben vom 17. September 1996 teilte die Beklagte mit, ab Oktober 1996 werde sie die vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung für Alleinaufträge auf 13 % und für Aufträge, die zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter gefahren werden, auf 8 % herabsetzen. Während die anderen Monteure zustimmten, widersprach der Kläger. Darauf sicherte ihm die Beklagte die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Umsatzbeteiligung zu und stellte einen Monteur als „freien Subunternehmer“ ein, den sie u. a. im Auftragsgebiet des Klägers einsetzte. Seitdem entwickelte sich die Umsatzbeteiligung des Klägers rückläufig.
Mit der am 30. April 1997 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, wegen seines Widerspruchs gegen die Herabsetzung der Prozentsätze für die Umsatzbeteiligung sei er bei der Zuweisung von Aufträgen benachteiligt worden. Insbesondere seien andere Mitarbeiter in seinem Auftragsgebiet eingesetzt worden, obwohl er selbst zur Verfügung gestanden habe.
Der Kläger hat – soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1) in der ersten Stufe:
Auskunft zu erteilen über alle Aufträge, die im Zeitraum vom 26. November 1996 bis 17. Dezember 1996 und 1. Januar 1997 bis 31. August 1998 im Auftragsgebiet Nr. 15 ausgeführt worden sind und über alle Aufträge, die von Mitarbeitern des Auftragsgebietes Nr. 15 außerhalb des Gebietes Nr. 15 ausgeführt worden sind, durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aufträge, wobei die Aufträge nach Ort und Zeit zu bezeichnen sind und ferner anzugeben ist, von wie vielen Mitarbeitern der Auftrag ausgeführt wurde und welcher Nettoumsatz auf jeden Auftrag entfällt und die Auskunft in geeigneter Weise zu belegen, insbesondere durch Vorlage folgender Belege
Vorlage aller Arbeitsberichte zu den Aufträgen,
Vorlage aller Rechnungen zu den Aufträgen;
2) in der zweiten Stufe:
Falls Grund zu der Annahme bestehen sollte, dass die Auskunft nach vorstehend lit. 1) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, an Eides Statt zu versichern, dass die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig angegeben wurde, dass der Geschäftsführer der Beklagten hierzu imstande ist;
3) in der dritten Stufe:
Dem Kläger für die Zeit vom 26. November 1996 bis 7. Dezember 1996 und für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1998 in einer nach Erledigung der vorhergehenden Stufen zu beziffernden Höhe, die Differenz zwischen der bislang ausbezahlten Vergütung, der dem Kläger nach nachstehendem Klagantrag Ziff. 4 zustehenden Vergütung und der Vergütung, die sich ergeben hätte, wenn der Kläger hinsichtlich der Auftragsvergabe gegenüber den anderen Mitarbeitern des Auftragsgebiets 15 nicht benachteiligt worden wäre, zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage insoweit abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Stufenklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der ersten Stufe der Stufenklage stattgegeben und den Rechtsstreit hinsichtlich der zweiten und dritten Stufe an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlich klageabweisenden Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist frei von Verfahrensmängeln und Rechtsfehlern. Die Beklagte ist zur Erteilung der verlangten Auskünfte und Vorlage der geforderten Belege verpflichtet.
1. Die vom Kläger erhobene Stufenklage ist zulässig. Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung eine Zahlungsklage verbunden werden.
Der Begriff der Rechnungslegung in § 254 ZPO ist nicht auf die im bürgerlichen Recht ausdrücklich geregelten Rechenschaftspflichten beschränkt. Als Rechnungslegung im Sinne dieser Vorschrift gilt „jede Auskunftserteilung, die auf entsprechender, durch Gesetz oder durch Vertrag begründeter Rechtspflicht beruhend, in verständlicher, der Nachprüfung zugänglicher Kundgebung der Tatsachen … besteht, nach den sich die Ansprüche … bemessen“ (RG 9. Januar 1903 – III 316/02 – RGZ 53, 252, 254). Das Gesetz lässt somit in Abweichung von dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Vorbehalt zu, die Angabe der herauszugebenden Leistung nach Rechnungslegung zu bestimmen.
Maßgebend für diesen Vorbehalt ist allein, ob der Kläger ohne Erteilung der geforderten Auskünfte die nähere Bestimmung nicht vornehmen kann (Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 254 Rn. 6).
Diese Voraussetzung ist vom Landesarbeitsgericht zutreffend bejaht worden. Ohne die begehrte Auskunft ist der Kläger nicht in der Lage festzustellen, ob und in welchem Umfang die Beklagte ihn bei der Zuteilung von Aufträgen in seinem Auftragsgebiet benachteiligt hat. Von diesem Ergebnis hängt dann wiederum das Bestehen und die Höhe seines Anspruchs auf Umsatzbeteiligung für die Dienste ab, die ihm entgangen sind, weil die Beklagte ihn bei der Auftragszuteilung schlechter gestellt hat.
2. Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach § 242 BGB berechtigt ist, von der Beklagten Auskunft über alle Aufträge zu verlangen, die sie während der Beschäftigung des Klägers vom 26. November 1996 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des August 1998 im Auftragsgebiet des Klägers hat ausführen lassen und dazu auch verpflichtet ist, die bei ihr gesammelten Arbeitsberichte und von ihr ausgestellten Rechnungen vorzulegen.
a) Der Kläger hat nicht schon deshalb einen Auskunftsanspruch, weil er am Umsatz beteiligt ist. Zwar hat ein Arbeitnehmer, dem eine Provision zugesagt worden ist, entsprechend den §§ 65, 87 c HGB einen Anspruch auf Rechnungslegung über die von ihm zustande gebrachten Umsatzgeschäfte. Im Streitfall begehrt der Kläger aber weitergehende Auskünfte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung ein Auskunftsrecht dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (ständige Rechtsprechung BAG 22. April 1967 – 3 AZR 347/66 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 12 = EzA GewO § 133 f Nr. 8; 21. Oktober 1970 3 AZR 479/69 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 13 = EzA HGB § 60 Nr. 5; 27. Juni 1990 – 5 AZR 334/89 – BAGE 65, 250; 7. September 1995 – 8 AZR 828/93 – BAGE 81, 15; Senat 9. November 1999 – 9 AZR 771/98 – BAGE 92, 343, 346). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch geht nicht soweit, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer von der rechnerischen Ermittlung der richtigen Anspruchshöhe zu entlasten (vgl. Senat 9. November 1999 – 9 AZR 771/98 – a.a.O.). So ist es hier nicht. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlte dem Kläger die erforderliche Kenntnis. Der Einwand der Revision, der Kläger müsse selbst wissen, welche Aufträge er im fraglichen Zeitraum ausgeführt habe, ist nicht geeignet, den Auskunftsanspruch auszuschließen. Es geht nicht um die vom Kläger tatsächlich durchgeführten und von der Beklagten abgerechneten Aufträge, sondern darum, dem Kläger eine lückenlose Übersicht über sämtliche, auch von anderen Monteuren durchgeführten Aufträge in seinem Auftragsgebiet zu verschaffen. Nur dann ist der Kläger in der Lage festzustellen, ob und in welchem Umfang ihm Aufträge vorenthalten wurden, um ihn von der im Vergleich zu seinen Arbeitskollegen höheren Umsatzbeteiligung auszuschließen.
Inhalt dieses Auskunftsanspruchs ist entsprechend § 259 BGB eine übersichtliche in sich verständliche Zusammenstellung der Aufträge, die die Beklagte im fraglichen Zeitraum im Auftragsgebiet des Klägers erhalten und namentlich zu benennenden Monteuren zugeteilt hat. Die dazu bei der Beklagten gesammelten Arbeitsberichte und Rechnungen sind vorzulegen, damit der Kläger in der Lage ist, die Angaben der Beklagten zu überprüfen.
b) Da das Informationsbedürfnis allein für die Anerkennung einer Auskunftspflicht nicht ausreicht, bedarf es noch eines besonderen Rechtsgrundes.
Außerhalb von Vertragsverhältnissen fordert die Rechtsprechung einen dem Grunde nach bereits feststehenden Leistungsanspruch (BGH 18. Januar 1978 – VIII ZR 262/76 – NJW 78, 1002; 7. Dezember 1988 – IV a ZR 290/87 – FamRZ 89, 377). Besteht zwischen den Parteien eine Sonderverbindung, insbesondere ein Vertragsverhältnis, dann reicht es aus, dass mit der Auskunftsklage auch der Bestand eines Leistungsanspruchs geklärt werden soll, sofern der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt hat (BAG 21. Oktober 1970 – 3 AZR 479/69 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 13 = EzA HGB § 60 Nr. 5; 12. Mai 1972 – 3 AZR 401/71 – AP HGB § 60 Nr. 6 = EzA HGB § 60 Nr. 6; 27. September 1988 – 3 AZR 59/87 – AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 35 = EzA BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 1, zu I der Gründe; BGH 7. Dezember 1988 – IV a ZR 290/87 – a.a.O.).
Das Landesarbeitsgericht hat diese Voraussetzung bejaht. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Zahlungsanspruch gem. § 615 BGB, dessen Bezifferung durch die Stufenklage ermöglicht werden solle. Ob das zutrifft, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen spricht zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beklagte den Kläger, nachdem er die Zustimmung zur Absenkung der Umsatzbeteiligung verweigert hatte, bei der Zuteilung von Aufträgen benachteiligt hat. Erhärten die von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte diesen Verdacht zur Gewissheit, so ist der vom Landesarbeitsgericht angenommene Anspruch auf Vergütung der dem Kläger vorenthaltenen Aufträge nach § 615 Satz 1 BGB begründet.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten als unzulässige Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB gewürdigt. Die Beklagte habe den Kläger benachteiligt. Sie habe ihm, weil er auf der Einhaltung der vertraglich zugesagten Umsatzprovision beharrt habe, nur noch so viel Aufträge zugewiesen, dass er von seiner durchschnittlich zwischen 5.000,00 DM und 4.700,00 DM betragenden monatlichen Umsatzbeteiligung auf die Garantieprovision von monatlich 2.000,00 DM gesunken sei. Für eine andere Ursache dieses Umsatzrückgangs sei angesichts des unsubstantiierten Vortrags der Beklagten kein hinreichender Anhaltspunkt ersichtlich.
Die Einwände der Revision sind nicht begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Anerkennung eines Auskunftsanspruchs nicht die Feststellung einer tatsächlichen Maßregelung erforderlich ist. Es genügt, dass aufgrund des Verhaltens der Beklagten die begründete Besorgnis der Maßregelung gerechtfertigt ist.
bb) Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, soweit der Arbeitnehmer in zulässiger Weise ein Recht ausübt.
Danach liegt eine unzulässige Maßregelung bereits dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorteil vorenthalten wird, welcher anderen Arbeitnehmer gewährt wird, die ihre Rechte nicht in entsprechender Weise ausgeübt haben (BAG 23. Februar 2000 – 10 AZR 1/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 80; 2. April 1987 – 2 AZR 227/86 – BAGE 55, 190). Zwar obliegt grundsätzlich dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Maßregelung, ihm kommt aber die Möglichkeit des Anscheinsbeweises zugute. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der benachteiligenden Maßnahme und der Ausübung des Rechts bestehen (vgl. BAG 11. August 1992 – 1 AZR 103/92 – BAGE 71, 92).
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Widerspruch des Klägers die Beklagte andere wegen der herabgesenkten Umsatzbeteiligung kostengünstigere Mitarbeiter in dem Auftragsgebiet des Klägers zur Erledigung von Aufträgen eingesetzt hat, an deren Erledigung der Kläger nicht verhindert war. Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Widerspruch des Klägers gegen die Absenkung seiner Umsatzbeteiligung die Zuteilungspraxis der Beklagten zu einer erheblichen Umsatzeinbuße des Klägers geführt hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Geschäftsführung der Beklagten eine förmliche Weisung erteilt hat, dem Kläger nur noch im geringerem Umfang Aufträge zuzuteilen. Eine verbotene Maßregelung liegt auch dann vor, wenn ohne förmliche Weisung schlechter gestellt wurde.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch unerheblich, dass dem Kläger im Arbeitsvertrag nicht die Zuständigkeit für alle in seinem Auftragsgebiet anfallenden Aufträge eingeräumt war. Die Beklagte konnte dennoch nicht nach völlig freiem Belieben entscheiden, sondern musste bei der Auftragszuteilung auch die Interessen des Klägers berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 1982 – 3 AZR 1124/79 AP HGB § 87 a Nr. 5 = EzA BGB § 315 Nr. 27, zu 4 a der Gründe). Das hat sie auch in der Vorbemerkung zur Arbeitszeitordnung für Monteure zum Ausdruck gebracht, in der sie versprochen hat, „eine Regelung zu finden, die unseren Monteuren so gerecht wie möglich wird“.
c) Entgegen der Revision geht der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch auch nicht ins Leere.
Ein Auskunftsanspruch ist gegenstandslos, wenn feststeht, dass der Gläubiger aufgrund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte. Denn der Auskunftsanspruch ist im Verhältnis zum Hauptanspruch nur ein Hilfsanspruch, weil er dessen Durchsetzung ermöglichen soll (Senat 5. September 1995 – 9 AZR 660/94 – AP BGB § 196 Nr. 16 = EzA BGB § 196 Nr. 9; Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 261 Rn. 25). Hier ist der Auskunftsanspruch nicht gegenstandslos. Wird nämlich nach der Auskunftserteilung und Vorlage der Belege festgestellt, dass dem Kläger Aufträge vorenthalten worden sind, so hat dieser einen Anspruch auf Beteiligung an den ihm vorenthaltenen Geschäften. Das folgt aus § 615 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste nach den §§ 293 ff. BGB in Verzug gerät. Der Beklagten oblag es als Gläubigerin der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Kläger die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu musste sie den Arbeitseinsatz des Klägers fortlaufend planen und durch Weisung hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Ist die Beklagte dieser Maßnahme deshalb nicht nachgekommen, weil sie den Kläger wegen seines Widerspruchs gegen die Absenkung der Umsatzbeteiligung schlechter gestellt hat, ist sie in Annahmeverzug geraten, ohne dass es eines besonderen Angebots der Arbeitsleistung durch den Kläger bedurft hätte (vgl. Senat 19. Januar 1999 – 9 AZR 679/97 – BAGE 90, 329, 332 f.). Diese Obliegenheit hat ein Arbeitgeber auch dann verletzt, wenn er dem Arbeitnehmer einen geringeren Umfang als geschuldet zuweist und sich dadurch der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers verringert (BAG 27. Januar 1994 – 6 AZR 541/93 – BAGE 75, 327, 329; 18. Oktober 1994 – 1 AZR 503/93 – AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 11 = EzA BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 2, zu I 3 a der Gründe; Senat 6. März 1999 – 9 AZR 314/98 – AP BGB § 615 Nr. 84, zu III der Gründe).
Entgegen der Revision war die Verpflichtung der Beklagten auch nicht darauf beschränkt, lediglich die vertraglich vereinbarte Mindestvergütung zu zahlen.
Die vertragliche Bestimmung über die Zahlung einer Mindestvergütung befreit den Arbeitgeber nicht davon, bei der Verteilung der Arbeitsmenge die Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 BGB) und das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB einhalten zu müssen.
d) Entgegen der Revision entfällt auch nicht die Grundlage für den Auskunftsanspruch, weil der mit Hilfe des Auskunftsbegehrens zu klärende Zahlungsanspruch nach Ziff. 4.3 des Arbeitsvertrags verfallen sei.
Das Landesarbeitsgericht hat die von der Revision angeführte Klausel dahin ausgelegt, dass damit kein Ausschluss der Rechte des Arbeitnehmers bewirkt werde. Sie beschränkt sich nur auf die rechnerisch und sachliche Richtigkeit der in der Abrechnung aufgeführten Leistungen, ohne weitergehende Ansprüche abzuschneiden. Dem Landesarbeitsgericht ist zuzustimmen, ein Verfall des mit der dritten Stufe der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Umsatzbeteiligung ist nicht eingetreten. Die Klausel „sachlich richtig“ erfasst nur Fehler bei der Abrechnung der vom Kläger durchgeführten Aufträge. Die Revision hat keinen Anhaltspunkt dafür vorgebracht, dass der Kläger nach §§ 133, 157 BGB diese, vom Arbeitgeber aufgestellte Klausel so hätte verstehen müssen, dass er innerhalb der 6 Wochen Frist auch sämtliche übrigen Vergütungsansprüche einschließlich der hier umstrittenen Umsatzbeteiligung für vorenthaltene Aufträge hätte geltend machen müssen.
3. Mit der uneingeschränkt eingelegten Revision ist auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts angefallen, das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der zweiten und dritten Stufe aufzuheben und insoweit den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hat das Arbeitsgericht bei einer Stufenklage den Anspruch auf Rechnungslegung verneint und deshalb die Klage insgesamt abgewiesen, so kann das Landesarbeitsgericht dann, wenn es den Anspruch auf Rechnungslegung für begründet hält, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zur Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in derartigen Fällen entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Bedürfnis für die Aufhebung und Zurückverweisung anzuerkennen (BGH 22. Mai 1981 – I ZR 34/79 – WM 81, 991 = NJW 82, 235). Die Zurückverweisung wird auch nicht durch § 68 ArbGG ausgeschlossen (ArbGV Knipp § 68 Rn. 9). Die Zurückverweisung erfolgt nicht wegen eines Verfahrensmangels, sondern weil das Berufungsgericht entsprechend § 540 ZPO eine eigene Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage nicht für sachdienlich erachtet, sondern den Parteien Gelegenheit zum Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren geben will (so auch BAG 26. Februar 1969 – 4 AZR 267/68 – AP HGB § 87 c Nr. 3 mit zustimmender Anmerkung Herschel).
II. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.