fristlose Kündigung; Abmahnung; Wettbewerbsverstoß; Schadensersatz wegen entgangener Provision; Ausgleichsanspruch

2 a O 123/98 Urteil verkündet am 17. April 2002 LG Düsseldorf Kündigung des Handelsvertretervertrags, Pflichten des Handelsvertreters, Wettbewerbsverbot und Konkurrenzverbot

Landgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[…]

hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2002 […]

Tenor

für Recht erkannt:

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1 /10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 4.500,– Euro. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 150,– Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Gemäß Vertrag vom 01.11.1992 war der Kläger als Handelsvertreter für die Firma Kosmetik Vertrieb […] tätig. Ihm war die Alleinvertretung in einem in der Anlage 1 des Vertrages näher bezeichneten Gebiet in den neuen Bundesländern für sämtliche Produkte der Firma Kosmetik Vertrieb […], insbesondere für Produkte der Firma […], übertragen worden.

Unter Ziffer II des Vertrages war u. a. folgendes vereinbart worden:

(3) Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmer zu unterlassen. Er darf sich weder unmittelbar noch mittelbar an einem Wettbewerbsunternehmen beteiligen oder ein solches in sonstiger Weise fördern. Er darf weder innerhalb noch außerhalb seines Gebietes eine Firma vertreten, die gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, selbst wenn es sich nur um gebrauchte Gegenstände handelt. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Unternehmers.

(4) Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so wird er zuvor das schriftliche Einverständnis des Unternehmers einholen, welches nur verweigert wird, wenn ein wichtiger Grund, der dem Handelsvertreter mitzuteilen ist, entgegensteht.

Mit Wirkung zum 01.02.1996 übernahm die Beklagte, die deutsche Niederlassung des Kosmetikunternehmens […], die sich mit dem Vertrieb von Kosmetikprodukten für den Friseurbereich befasst, die Firma Kosmetik Vertrieb […]. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15.02.1996 mitgeteilt.

Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 10.11.1997 (Bl. 48 GA) fristlos. Das Schreiben ist von Herrn H. mit dem Zusatz „ppa.“ unterschrieben worden. Der Kläger widersprach der Berechtigung der Kündigung mit Schreiben vom 13.11.1997. Daraufhin begründete die Beklagte die fristlose Kündigung – in ihrem Schreiben vom 24.11.1997 (Bl. 15 ff. GA) im wesentlichen damit, daß der Kläger gegen die ihm obliegende Wettbewerbsbeschränkung verstoßen habe, indem er für ein mit ihr im Wettbewerbsverhältnis stehendes Drittunternehmen eine beachtliche Vertriebstätigkeit entfaltet und angekündigt habe, ab 1998 für dieses Unternehmen tätig zu sein. Der Kläger seinerseits kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 05.01.1998 (Bl. 28 f. GA) fristlos.

Mit der Klage hat der Kläger – zunächst im Wege der Stufenklage Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit von November 1997 bis November 1998 und Zahlung einer Provision von 4.105,15 DM nebst Zinsen verlangt. Über diese Anträge ist durch Teilurteil vom 13.01.1999 (B1.154 ff. GA) in der berichtigten Fassung vom 12.01.2000 (Bl. 173 f. GA) entschieden worden. Den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.1998 anerkannt. Zur Zahlung einer Provisionsforderung von 2.475,63 DM ist die Beklagte verurteilt worden. Die weitere Klage auf Zahlung von 1.629,52 DM ist abgewiesen worden.

Nach Erteilen des Buchauszuges begehrt der Kläger nunmehr Schadensersatz wegen entgangener Provisionen für die Zeit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung der Beklagten bis zum ordentlichen Vertragsende zum 30.06.1998 und Zahlung eines Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB.

Er trägt vor, die Beklagte sei wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 89 b HGB in Höhe von 92.297,82 DM und zum Schadensersatz wegen unberechtigter fristloser Kündigung in Höhe von 58.731,12 DM verpflichtet.

Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.11.1997 sei bereits formell unwirksam, weil sie durch Herrn H., ausgesprochen worden sei. Seine Vollmacht sei nicht nachgewiesen worden und eine Vollmachtserklärung dem Kündigungsschreiben nicht beigefügt gewesen. Letzteres habe er mit Schreiben vom 05.01.1998 gerügt. Das ihm zur Last gelegte vertragswidrige Verhalten sei auch nicht abgemahnt worden.

Die Kündigung sei auch in der Sache nicht berechtigt gewesen. Er habe nicht gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Insbesondere habe er keine Vertriebsreisen mit dem Ziel, Kunden der Beklagten abzuwerben, unternommen und auch keine fremde Ware abgesetzt.

Der Beklagten sei es jedenfalls zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis fristgemäß zum 30.06.1998 zu beenden.
Seine fristlose Kündigung vom 05.01.1998 sei begründet gewesen, weil ihm nach Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Zusammenarbeit mit Herrn H. nicht mehr zuzumuten gewesen sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 92.297,82 DM und weitere 58.731,12 DM, jeweils zuzüglich 8,5 % Zinsen seit dem 24.03.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ihre fristlose Kündigung sei infolge der Tätigkeit des Klägers für ein Wettbewerbsunternehmen begründet gewesen, so dass sie weder Schadensersatz noch einen Ausgleich wegen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses gemäß § 89 b HGB zu zahlen habe.

Im Jahre 1997 hätten die Vertriebsaktivitäten des Klägers stagniert. Er habe weniger Umsätze erzielt. Er habe Kontakt zu der sich als Firma […] bezeichnenden Firma […]. Kosmetik Handels GmbH, die Kosmetikartikel und Gegenstände des Friseurbedarfs aller Art vertreibe, aufgenommen. Mit dieser habe der Kläger einen Handelsvertretervertrag zum 01.01.1998 abgeschlossen und ab September und Oktober 1997 mit dem geschäftsführenden Gesellschafter, dem Zeugen K., Vertriebsreisen mit dem Ziel, ihre Kunden abzuwerben, unternommen. So habe er sich im September 1997 in dem Friseurgeschäft T. der Zeugin R. als zukünftiger Mitarbeiter der Firma […]. vorgestellt, dort Warenproben der Firma […]. hinterlassen und versucht, die Zeugin R. von Produkten der Firma […]. zu überzeugen. Ende September 1997 habe er der Zeugin A. nicht nur ihre Produkte sondern auch Produkte der Firma […]. verkauft. Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung habe er weiter Produkte der Firma […]. an den Salon der Zeugin F. verkauft.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die weitergehende Klage, soweit über sie noch zu entscheiden war, ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (92.297,82 DM) gemäß § 89 b HGB nicht zu. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, weil die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses durch die Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers vom 10.11.1997 zu Recht erfolgt ist, § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB. Die Beklagte ist auch nicht zum Ersatz des dem Kläger durch die Beendigung des Vertrages entstandenen Schadens (58.731,12 DM) verpflichtet, § 89 a Abs. 2 HGB. Dieser Schadensersatzanspruch setzte voraus, dass der Vertrag durch die Kündigung des Klägers vom 05.01.1998, veranlasst durch ein von der Beklagten zu vertretenes Verhalten, beendet worden wäre. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist jedoch bereits zuvor, durch Kündigung der Beklagten vom 10.11.1997 beendet worden. Auch ist unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten fristlosen Kündigung der Beklagten bzw. einer darin liegenden positiven Vertragsverletzung der Beklagten ein Schadensersatzanspruch nicht begründet. Die Beklagte war zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Die Kündigung der Beklagten vom 10.11.1997 hat das Handelsvertreterverhältnis der Parteien beendet.

Die Kündigung ist nicht aus formellen Gründen unwirksam.
Herr H. war als Prokurist der Beklagten zum Ausspruch der Kündigung berechtigt, § 49 HGB. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszuges (Bl. 114 GA) war Herr H. Prokurist der Beklagten. Unschädlich ist, dass dem Kündigungsschreiben eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt worden war. Zum einen steht dies der Wirksamkeit einer Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft nur dann entgegen, wenn das Fehlen einer Vollmachtsurkunde unverzüglich gerügt wird, § 174 Satz 1 BGB. Es ist bereits fraglich, ob die Rüge des Klägers Anfang 1998 rechtzeitig im Sinne dieser Vorschrift war. Zum anderen war der Kläger jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, weil Herr H. als Prokurist im Handelsregister eingetragen war. Das steht der Mitteilung der Bevollmächtigung im Sinne des § 174 Satz 2 BGB gleich (vgl. Palandt Heinrichs, BGB, 60. Aufl. Rdn. 4 zu § 174) und schließt die Zurückweisung wegen nicht beigefügter Vollmachtsurkunde aus.
Die Kündigung ist nicht wegen fehlender Abmahnung unwirksam. Zwar ist in der Regel bei einer Kündigung aus wichtigem Grund die vorherige Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens erforderlich. Diese ist jedoch dann entbehrlich, wenn das vertragswidrige Verhalten das für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis zerstört hat (vgl. Palandt a.a.O. Rdn 18 zu § 626 BGB). Diese Voraussetzung lag hier vor.

Die Beklagte war aus wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung berechtigt, § 89 a Abs. 1 HGB. Der Kläger hat gegen ihm obliegende Pflichten verstoßen. Diese Pflichtverletzungen zerstörten das für die Fortsetzung des Vertrages notwendige Vertrauensverhältnis, so dass die Beklagte zur sofortigen Beendigung des Vertrages berechtigt war, das Einhalten der Frist zur ordentlichen Kündigung war ihr nicht zuzumuten.

Der Kläger hat gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot verstoßen. Das steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

Die Zeugin R., Angestellte des Friseurgeschäftes […], hat ausgesagt, der Kläger habe ihr im September 1997 Haarprodukte „der Firma […]“ übergeben hat, also Produkte, die die […] Kosmetikhandelsgesellschaft mbH, ein mit der Beklagten im Wettbewerb stehendes Unternehmen, vertreibt.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Aussage der Zeugin sei nicht glaubhaft, weil sie einerseits eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende Sehnenscheidenentzündung erwähnt hat, nicht aber die zum gleichen Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zeugin hat die Sehnenscheidenentzündung im Zusammenhang damit erwähnt, dass sie sich an den Besuch des Klägers erinnere, weil ihre Chefin nicht anwesend gewesen sei und sie sich wegen des im Zusammenhang mit der Sehnenscheidenentzündung erforderlichen Arztbesuches gewissermaßen habe „wegstehlen“ müssen. Wenn die Zeugin, um darzulegen, warum sie sich an den längere Zeit zurückliegenden Besuch des Klägers erinnerte, Bekundungen zu den im Zusammenhang mit ihrer Sehnenscheidenentzündung erforderlichen Arztbesuch gemacht hat, bestand keine Veranlassung auch Ausführungen zu einer bestehenden Schwangerschaft zu machen. Der Aussage der Zeugin widerspricht nicht die Aussage der Zeugin S., nach der der Kläger während ihrer Anwesenheit keine Produkte der Firma […]. in dem Geschäft gelassen hat. Denn nach der Aussage der Zeugin R. geschah dies im September 1997, als die Zeugin S. nicht anwesend war. Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin R. bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Zeugin S., Inhaberin der Friseurgeschäftes, im Gegensatz zu der Zeugin R. an den Kläger nicht als einen für die Firma […] tätigen Vertreter erinnerte. Denn unabhängig davon, ob die Zeuginnen den Kläger als Vertreter der Firma […] oder der Firma […] angesehen haben, haben beide jedenfalls übereinstimmend bekundet, dass der Kläger des öfteren das Friseurgeschäft T. aufgesucht hat.
Die mündliche Verhandlung war nicht wiederzueröffnen, um den Anträgen des Klägers in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2002 überreichten Schriftsatz vom 12.03.2002 auf Vernehmung des Zeugen K. zu der Frage, ob der Kläger in der Lage war, bereits im Jahre 1997 Warenproben der Serie […] zu verteilen, und Vernehmung der Zeugin R. vor der Kammer, nachzugehen. Zum einen hat die Zeugin R. nicht bekundet, der Kläger habe Produktproben der Serie […] übergeben, sondern Haarprodukte, die die […]. Kosmetikhandelsgesellschaft vertreibt. Zum anderen kann letztlich unentschieden bleiben, ob nach der Aussage der Zeugin R. feststeht, dass der Kläger bereits 1997 für Produkte eines Konkurrenzunternehmens der Beklagten geworben hat. Denn jedenfalls ist die Kammer nach der Aussage der Zeugin A. davon überzeugt, dass der Kläger während des mit der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses gegen das mit ihm vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Einer Vernehmung der Zeugin R. vor der Kammer bedurfte es daher ebenfalls nicht.

Die Zeugin A. hat bekundet, dass der Kläger ihr im Herbst 1997 Produkte der „Firma […]“ verkauft hat. Die Zeugin hat den Lieferschein vom 25.09.1997 und die Rechnung der […] Kosmetikhandelsgesellschaft mbH vom 14.04.1998 vorgelegt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger der Zeugin im September 1997 Waren der […] Kosmetikhandelsgesellschaft mbH verkauft hat, auch wenn die Annahme der Zeugin, aus den Vermerken „15“ auf dem Lieferschein und der Rechnung folge, dass der Kläger ihr die Produkte verkauft habe, unzutreffend sein sollte. Dass der Kläger der Zeugin die Waren, die Inhalt des Lieferscheins vom 25.09.1997 sind, verkauft hat, hat dieser nicht konkret bestritten. Ein Vergleich der von der […] Kosmetikhandelsgesellschaft mbH ausgestellten Rechnung mit dem Lieferschein vom 25.09.1997 zeigt, dass zumindest ein Teil der in dem Lieferschein aufgeführten Waren Produkte der […] Kosmetikhandelsgesellschaft mbH sind, so z.B. die auf der ersten Seite des Lieferscheins angeführten Produkte „[…] 250 ml“, „[…] 250 ml“, „[…] 250 ml“ und „[…] Firm“.

Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin A. über eine werbende Tätigkeit des Klägers für ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten bereits im Jahre 1997 sprechen nicht nur die von ihr überreichten Unterlagen, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger bereits im Jahre 1997 Kontakt zu der […] Kosmetikhandelsgesellschaft aufgenommen hat, wie dies der Zeuge K., geschäftsführender Gesellschafter der […] Kosmetikhandelsgesellschaft, ausgesagt hat. Nach seiner Aussage hat er den Kläger etwa Mitte 1997 kennengelernt. Dabei ist es darum gegangen, dass der Kläger eine Tätigkeit für die […] Kosmetikhandelsgesellschaft aufnehmen sollte. Tatsächlich ist der Kläger seit 1998 für diese Firma tätig.

Danach besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Kläger während des mit der Beklagten bestehenden Vertrages Produkte eines Konkurrenzunternehmens an für die Beklagte geworbene Kunden veräußert hat. Damit hat er gegen das unter Ziffer II 3 des Vertrages vom 01.11.1992 vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen.
Dieses Verhalten des Klägers, wie es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, berechtigte die Beklagte zur sofortigen Beendigung des Vertrages. Ihr war nicht zuzumuten, die Fortführung des Vertrages durch den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (30.06.1998) abzuwarten. Das Verhalten des Klägers barg die Gefahr des Abwerbens von Kunden der Beklagten und damit der Gefährdung ihrer geschäftlichen Interessen. Hinzukommt, dass der Kläger bereits Verhandlungen mit einem Konkurrenzunternehmen zur Übernahme einer Handelsvertretertätigkeit für dieses aufgenommen hatte, ohne das vorherige schriftliche Einverständnis der Beklagten für diese Tätigkeit als eine von Kläger beabsichtigte zusätzliche Vertretung einzuholen, wie es ihm gemäß Ziffer II 4 des Vertrages mit der Beklagten oblegen hätte. Ein solches Verhalten musste die Beklagte nicht hinnehmen. Das Vertrauensverhältnis, das für die Fortführung der vertraglichen Beziehungen unerlässlich war, war zerstört.

Der Verlust des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB infolge der berechtigten Kündigung der Beklagten ist unter den hier gegebenen Umständen nicht unbillig. Denn der Kläger hat gegen ihm nach dem Vertrag und aus der Natur des Handelsvertreterverhältnisses folgende gravierende Pflichten verstoßen, indem er während des bestehenden Vertragsverhältnisses versucht hat, eine für die Beklagte gewonnene Kundin für ein Konkurrenzunternehmen abzuwerben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Soweit die Beklagte den Anspruch auf Erteilen eines Buchauszuges anerkannt hat, hat diese die Kosten zu tragen. Denn das Anerkenntnis ist nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO erfolgt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 15.07.1998 (Bl. 60 GA) wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren insgesamt:
(4.105,15 DM Provisionsforderung/ 92.297,82 DM Ausgleichsanspruch/ 58.731,12 Schadensersatz)
(155.134,09 DM) 79.318,80 Euro
für die mündliche Verhandlung vom 01.12.1998.
(4.105,15 DM Provisionsforderung/30.000, DM Buchauszug)
(34.105,15 DM) 17.437,69 Euro
für die Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung vom 27.02.2001:
(92.297,82 DM Ausgleichsanspruch/ 58.731,12 Schadensersatzanspruch)
(151.128,99 DM) 77.271,03 Euro.

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