Kündigung des Kfz-Händlervertrags bei Insolvenzantragstellung des Vertragshändlers
7 U 1518/04 Urteil verkündet am 24. November 2004 OLG München VertragshändlerrechtOberlandesgericht München
Im Namen des Volkes
Urteil
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin Ingrid B., Inhaberin der Firma B.s Automobile Welt (im folgenden Insolvenzschuldnerin genannt), gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche aus Vertragshändlerverträgen geltend.
Die Firma B.s Automobile Welt war seit ca. 25 Jahren Vertragshändlerin der Beklagten, zuletzt aufgrund von zwei Vertragshändlerverträgen vom 01.10.1996 betreffend den Betrieb in Ho. (Händlervertrag Nr. 307, Anlage K 1) und die Niederlassung in Wo. (Händlervertrag Nr. 1551, Anlage K 3).
Gemäß den Ziffern 9.1 bis 9.4 dieser Verträge war die Insolvenzschuldnerin zu umfassender Berichterstattung an die Beklagte einschließlich der Vorlage der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen, sowie der Teilnahme am Händlerbetriebsvergleich der Beklagten unter Anwendung des B-AG Kontenplanes verpflichtet.
Mit Schreiben vom 24.11.1998 kündigte die Beklagte den Händlervertrag 307 ordentlich mit Wirkung zum 30.11.2000 (Anlage K 4); mit Schreiben vom 03.12.1998 kündigte sie den Händlervertrag Nr. 1551 ordentlich zum 31.12.2000 (Anlage K 5).
Die Insolvenzschuldnerin stellte am 30.10.2000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Durch Beschluss des Amtsgerichts K. – Insolvenzgericht – vom 30.11.2000 (Az.: 660 IN 124/00, Anlage K 1) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit zwei Schreiben vom 31.10.2000 (Anlagen B 1 und B 2) kündigte die Beklagte im Hinblick auf den von der Insolvenzschuldnerin gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beide Händlerverträge fristlos mit sofortiger Wirkung unter Hinweis auf die Ziffer 11.4 a dieser Verträge.
Der Kläger hat vor dem 10.01.2001 die Kundenkartei der Firma B.s Automobile Welt auf den Ehemann der Insolvenzschuldnerin zum Preis von 80.000,00 DM übertragen und den hierfür fälligen Kaufpreis mit den für die Monate November und Dezember 2000 seitens Herrn B.s bestehenden Mietforderungen verrechnet (Seite 5 des Berichts des Klägers im Insolvenzverfahren des Amtsgerichts K., Az.: 660 IN 124/2000, Anlage B 25). Dies wurde von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 07.07.2004 vorgetragen, nachdem sie hiervon durch die ihr erstmals im Sommer 2004 gewährte Einsicht in die Insolvenzakten Kenntnis erlangt hat.
Mit Schreiben vom 05.03.2001 machte der Kläger als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche in analoger Anwendung des § 89 b HGB geltend, die er nunmehr mit der Klage weiterverfolgt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte könne sich nicht auf die ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen im Hinblick auf das Insolvenzverfahren berufen, da es der Beklagten zumutbar gewesen sei, die kurze Frist von 1 Monat bzw. 2 Monaten bis zum Vertragsablauf abzuwarten. Zudem habe die Beklagte ihrerseits den Eintritt des Vermögensverfalls bei der Insolvenzschuldnerin mit verursacht. So habe die Insolvenzschuldnerin im Werkstattbereich eine separate Halle mit drei Lackierkabinen errichtet, um hochwertige Unfallfahrzeuge zu reparieren, da die Beklagte ihr entsprechende Aufträge in Aussicht gestellt habe. Diese seien dann an andere Firmen vergeben worden. Die Beklagte habe der Insolvenzschuldnerin in den Monaten vor der Insolvenz keine Kommissionswagen mehr zur Verfügung gestellt. Die Konditionen im Neuwagengeschäft hätten sich zusehends verschlechtert. Die Kreditlinien seien von der B- Bank reduziert und die Zinsen viermal erhöht worden, für den Neuwagenverkauf von 7,75 % auf 8,75 %. Kredite für den Neuwagenkauf seien nicht mehr gegeben und Neuwagen nur noch auf konkrete Bestellungen ausgeliefert worden. Der Vorrat an Dienstwagen sei von bisher 15 bis 20 Pkw auf 0 zurückgeführt worden. In den Monaten vor der Insolvenz seien auch keine Kommissionswagen mehr zur Verfügung gestellt worden. Insgesamt seien 11 Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin für die Niederlassung der Beklagten in K. abgeworben worden. Aufgrund der vorgenannten Verschlechterungen der geschäftlichen Bedingungen der Insolvenzschuldnerin sei die Insolvenz verursacht worden, ohne dass die Insolvenzschuldnerin diese schuldhaft herbeigeführt habe. Zur Berechnung der Höhe des Anspruchs werde auf die Schriftsätze vom 14.11.2002 (Bl. 6/7 d.A.), 09.04.2003 (Bl. 114/139) und 01.07.2003 (Bl. 236/248) Bezug genommen.
Der Kläger hatte zunächst mit der Klage 561.113,46 EUR geltend gemacht, die er in Höhe von 162.596,22 EUR zurückgenommen hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 398.517,24 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.11.2002 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die außerordentliche Kündigung der Händlerverträge wegen der Insolvenzantragstellung sei zu Recht erfolgt. Es habe insoweit ein wichtiger Grund zur Kündigung der Händlerverträge bestanden. Die Insolvenz habe die Insolvenzschuldnerin schuldhaft verursacht. Dies führe zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs.
Der Eintritt der Insolvenzgründe habe auf einem Missmanagement durch die Insolvenzschuldnerin, die teilweise gegen den ausdrücklichen Rat der Beklagten Investitionen vorgenommen habe, sowie auf einem ausschweifenden privaten Lebenswandel des Ehemannes der Insolvenzschuldnerin beruht, der zahlreiche Privatentnahmen notwendig gemacht habe. Die Insolvenzschuldnerin habe seit Anfang der 90er Jahre ihr Unternehmen weit über das betriebswirtschaftlich vertretbare hinaus erweitert. Zusätzliche Aufträge für den Fall der Erweiterung der Lackiererei seien ihr nicht in Aussicht gestellt worden. Die von der Insolvenzschuldnerin tatsächlich in Anspruch genommenen Kredite hätten weit unter den Kreditlinien gelegen. Der Lagerbestand an Neuwagen mit zeitweise bis zu 100 und bei Insolvenzantragstellung mit 45 bis 68 Fahrzeugen habe unvertretbar hoch gelegen. Die von der Klägerin eingeräumten erhöhten Rabatte von durchschnittlich 2,74 % seien nicht notwendig gewesen.
Der Ausgleich sei vom Kläger zu hoch bemessen worden. Der Verwaltungskostenanteil sei zu niedrig angegeben worden. 15 aufgeführte Kunden seien tatsächlich keine Mehrfachkunden. Die Sogwirkung der Marke B. sei mit mindestens 72 % anzusetzen. Die Zinsforderungen der B-Bank hätten der aktuellen Zinsentwicklung entsprochen. Die Insolvenzschuldnerin habe bei den Gebrauchtwagenverkäufen durchschnittlich 2.000,00 DM Verlust pro Fahrzeug gemacht. Aus diesem Grunde habe die Beklagte die Beleihungsgrenze für die Gebrauchtwagenfinanzierung von 60 % auf 50 % reduziert.
Sie berufe sich auf ein Zurückbehaltungsrecht, weil die Klägerin ihr die Kundendaten noch nicht zur Verfügung gestellt habe.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat den Anspruch entsprechend § 89 b HGB auf Ausgleich verneint wegen des in § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB enthaltenen Ausschlussgrundes einer Kündigung aus wichtigem Grund seitens der Beklagten und ausgeführt, die Regelung in Ziffer 11.4 a des Händlervertrages, in dem eine Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund geregelt sei, wenn der Händler zahlungsunfähig werde oder Antrag auf Eröffnung des Konkurses stelle, sei wirksam und verstoße nicht gegen § 11 des AGB-Gesetzes a. F. Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin und das Auftreten des Insolvenzverwalters sei ein wesentlicher Eingriff in das persönliche Vertrauensverhältnis der Vertragspartner. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens stelle ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB dar. Jeder Vertragspartner habe dafür einzustehen, dass er zahlungsfähig bleibe. Wenn eine Insolvenz eintrete, so bestehe ein Anscheinsbeweis dafür, dass diese durch eine fehlerhafte Geschäftspolitik verursacht worden sei. Äußere, vom Eigenhändler nicht steuerbare Umstände, die zur Insolvenz geführt hätten, seien nicht ersichtlich. Die verschärfte Wettbewerbssituation auf dem Automarkt lasse das Verschulden der Insolvenzschuldnerin nicht entfallen, da die Automarke B. in vollem Umfang wettbewerbsfähige Produkte anbiete und die Verschlechterung der Wettbewerbssituation sämtliche Autohändler betroffen habe. Auf die härter gewordenen Kreditbedingungen hätten sich alle Eigenhändler einstellen müssen. Kein Händler habe auf den Bestand der ursprünglich für ihn vorteilhaften Bedingungen bauen können. Hinsichtlich der vorgenommenen Investitionen hätte die Insolvenzschuldnerin das Risiko vorweg prüfen und ggf. auf klare vertragliche Verhältnisse mit der Beklagten drängen müssen. Hier könne die Insolvenzschuldnerin ihre fehlerhafte Geschäftspolitik nicht auf die Beklagte überwälzen. Die Lagerhaltung von 100 Neufahrzeugen sei angesichts des dadurch gebundenen Kapitals wirtschaftlich unvernünftig. Die behauptete Abwerbung einiger Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin könne nicht zur Insolvenz führen, da jeder Eigenhändler mit einer Fluktuation der Mitarbeiter rechnen müsse und die Arbeitsplatzsituation die Anwerbung adäquater Fachkräfte zulasse. Im Übrigen habe der Kläger die Abwerbung nicht näher substantiiert. Es sei auch nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte in sittenwidriger Weise zur Insolvenz der Insolvenzschuldnerin beigetragen habe.
Gegen das ihm am 12.12.2003 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 05.01.2004 Berufung eingelegt und diese am 10.03.2004 innerhalb der bis zum 12.03.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Der Kläger trägt vor, es liege kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung seitens der Beklagten, insbesondere kein schuldhaftes Verhalten der Insolvenzschuldnerin vor.
Er wiederholt seinen Vortrag aus der ersten Instanz und trägt ergänzend vor, die außerordentliche Kündigung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Das Vorhalten der Lagerbestände von ca. 100 Neufahrzeugen sei auch wirtschaftlich nicht unvernünftig gewesen, da die Kunden Wert darauf gelegt hätten, die Fahrzeuge vorher zu sehen und Zinsen für die Kaufpreisfinanzierung erst zu einem späteren Zeitpunkt angefallen seien. Die vom Landgericht geforderte Zufuhr von Eigenkapital sei nicht möglich gewesen, da das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gebunden und als Sicherheit eingesetzt gewesen sei. Die Vermögenswerte seien belastet bzw. verpfändet gewesen. Frau B. habe ihrem Unternehmen keine frische Liquidität zuführen können. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung hätten sich die Händlerkonditionen erheblich verschlechtert, wie in der ersten Instanz im Einzelnen geschildert.
Der Verkauf der Kundenkartei an Herrn B. sei für den Ausgleichsanspruch ohne Einfluss. Denn die Beklagte könne nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der Geschäftsverbindung der Insolvenzschuldnerin mit neuen Kunden erhebliche Vorteile ziehen, während die Insolvenzschuldnerin in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses „Provisionsverluste“ erleide. Die Nutzungsvorteile seien zu vermuten, da es nur eines vergleichsweise geringen Aufwandes bedürfe, die bereits als potenzielle Abnehmer erkannten Kunden neu zu bewerben und zu Folgeumsätzen zu animieren. Sämtliche in der Kundenkartei verzeichnete Kunden stünden für eine fortgesetzte Bewerbung durch den Hersteller/Unternehmer zur Verfügung. Der Kaufpreis sei für die Gebrauchtwagenkunden sowie die Werkstattkunden bezahlt worden, da Neuwagenkunden für Karl B. nicht von Interesse seien, weil er keine Neuwagen veräußern könne. Der Verkauf der Kundenkartei führe allenfalls zu einer Minderung des Vorteils im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB, lasse den Anspruch dem Grunde nach jedoch nicht entfallen. Der Nachteil beim Vertragshändler liege nicht im Ausfall der Provisionen, sondern im Wegfall der vom Unternehmer gewährten Boni bzw. der Händlerspanne. Die Niederlassung der Beklagten in K. habe auch die von der Insolvenzschuldnerin geworbenen Kunden sogleich nach Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mittels eines Rundschreibens angeschrieben und diesen gegenüber mitgeteilt, dass sie für diese Kunden ab sofort zuständig sei.
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 09.12.2003 (Az.: 16 HKO 20600/02) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 398.517,24 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.11.2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, Nr. 11.4 des Händlervertrages sei wirksam. Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin werde durch ein Sachverständigengutachten bestätigt. Nach Stellung des Insolvenzantrages sei der Geschäftsbetrieb zum Erliegen gekommen. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Sie vertreibe „Premiumprodukte“, während der Verkauf durch den Insolvenzverwalter einem „Räumungsverkauf“ entspreche. Somit stünde der Beklagten auch ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der fristlosen Kündigung zur Seite. Die Beklagte habe die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Insolvenzschuldnerin nicht verursacht. Diese habe ihre Verpflichtung aus Ziff. 7.3.1 der Händlerverträge i. V. m. § 347 HGB auf eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich sinnvolle Führung des Geschäftsbetriebes verletzt und ihre Insolvenz schuldhaft verursacht. Der Kläger habe insoweit die Darlegungslast für ein nicht schuldhaftes Verhalten entsprechend den §§ 282, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Neben dem erstinstanzlich bereits aufgeführten Missmanagement seien die Privatentnahmen für die kostspieligen Hobbys des Ehemannes der Insolvenzschuldnerin, der sich Reitpferde und einen Ferrari gehalten habe, zu berücksichtigen. Dem Kläger stehe wegen des Verkaufs der Kundendaten überhaupt kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Der Händler könne seinen Ausgleichsanspruch auf zweierlei Arten realisieren, nämlich entweder dem Unternehmer die Kundendaten zur weiteren Nutzung überlassen gegen Zahlung eines Ausgleichs analog § 89 b HGB oder aber durch Verkauf der Kundendaten an einen Dritten. Im letzteren Fall gleiche der Händler die durch die Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses eintretenden Nachteile durch den Verkauf der Daten aus. Hierbei sei der Ausgleichsanspruch vollständig ausgeschlossen unabhängig davon, welchen Kaufpreis der Handelsvertreter vereinbart habe. Im Übrigen stünde der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht so lange zu, bis der Kläger die Kundendaten herausgegeben habe.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil der Kläger den Kundenstamm an einen Dritten veräußert hat.
1. Die Voraussetzungen für die grundsätzlich mögliche analoge Anwendung des § 89 b HGB auf die Insolvenzschuldnerin als ihre Vertragshändlerin hat die Beklagte in der zweiten Instanz nicht mehr in Zweifel gezogen. Sie liegen zur Überzeugung des Senats auch vor. Die Insolvenzschuldnerin war in das Vertriebssystem der Beklagten eingegliedert mit einem konkret definierten, aus der Anlage zum Händlervertrag ersichtlichen Vertragsgebiet. Sie hatte die in § 4 des Händlervertrages aufgeführten einzelnen Verpflichtungen und hatte der Beklagten gemäß Ziffer 9.2 des Händlervertrages B-AG fortlaufend über das Verkaufsgeschehen zu berichten, insbesondere unverzüglich die Auftragseingangs- und Zulassungsmeldungen zuzuleiten.
2. Die von der Insolvenzschuldnerin selbst vorgenommene Anmeldung der Insolvenz berechtigte die Beklagte, fristlos zu kündigen. In § 11.4 a des Händlervertrages ist dieser Fall ausdrücklich als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung aufgeführt. Diese Regelung ist auch nicht als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG a.F. zu sehen. Es ist der Beklagten im Hinblick auf ihr Ansehen bei den Kunden und die Risiken, dass nach Stellung des Insolvenzantrags Ansprüche der Beklagten wegen vertraglich geschuldeter Leistungen nicht vollständig durchgesetzt werden können, nicht zuzumuten, den Vertrag nach Insolvenzantragstellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, diese Fristen nur noch 1 bzw. 2 Monate betragen und somit am Ende der 2-jährigen Frist für die ordentliche Kündigung liegen.
3. Der Ausschluss des Anspruchs wegen der Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB greift jedoch im vorliegenden Fall nicht. Zwar lag ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, wie unter Ziffer II 2 dargelegt, vor. Jedoch ist im vorliegenden Fall ein für den Ausspruch der Kündigung aus wichtigem Grund kausales schuldhaftes Verhalten der Insolvenzschuldnerin zu verneinen. § 89 b Abs. 3 Ziff. 2 verlangt schuldhaftes Verhalten gegenüber dem Vertragspartner, nicht ausreichend sind bloße Obliegenheitsverletzungen. Typische Fälle schuldhaften Verhaltens sind der Vertrieb von Konkurrenzprodukten oder die den Prinzipal benachteiligende Falschabrechnung. Damit vergleichbare gegen die Beklagte gerichtete Handlungen sind nicht vorgetragen.
Die Beweislast für den schuldhaften, zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führenden Vertragsverstoß liegt bei der Beklagten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. § 89b, Rn. 65, OLG München BB 97, 1553). Soweit die Tatsachen aus der Sphäre der Insolvenzschuldnerin herrühren, kommen Beweiserleichterungen in Betracht. Allerdings hat die Beklagte die schuldhaften Vertragsverletzungshandlungen zunächst konkret darzulegen. Eine vollständige Verlagerung der Beweislast auf den Kläger kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte gemäß Ziff. 9.1 bis 9.4 der Händlerverträge berechtigt war, sich die Bilanzen der Beklagten nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie die in Ziff. 9.3 genannten Angaben aus dem Rechnungswesen der Insolvenzschuldner unter Verwendung des „BWM-Kontenplanes“ zum Händlervergleich vorlegen zu lassen, und damit wesentliche Einblicke in die Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin zu nehmen. Der Händlerbetriebsvergleich war gerade darauf angelegt, besonders positive oder negative Umstände der Betriebsführung der einzelnen Händler anhand von Vergleichsdaten aufzudecken. Die Beklagte hatte somit die Möglichkeit, die für den Insolvenzeintritt aus betriebswirtschaftlicher Sicht maßgeblichen Umstände zu ermitteln.
Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände begründen zur Überzeugung des Senats nicht die Annahme eines zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führenden schuldhaften Vertragsverstoßes seitens der Insolvenzschuldnerin.
a) Soweit die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit auf fehlerhafte Unternehmerentscheidungen zurückführt im Hinblick auf die Errichtung von Montagehallen mit drei Lackierkabinen Anfang der 90er Jahre, sind diese mehrere Jahre zurückliegenden unternehmerischen Entscheidungen nicht geeignet, die Annahme eines schuldhaft verursachten, krassen Missmanagements, das am 30.10.2000 zur Insolvenzantragstellung führte, zu begründen, selbst wenn entgegen den Angaben des Klägers die Beklagte entsprechende Reparaturaufträge nicht in Aussicht gestellt hat. Unternehmerische Investitionsentscheidungen beinhalten naturgemäß ein Risiko. Dem Vertragshändler ist bei seinen Investitionsentscheidungen ein weites Ermessen einzuräumen. Dabei kann entgegen der Annahme des Landgerichts nicht verlangt werden, dass die Errichtung der Anlagen nur bei vertraglich gesicherten zukünftigen Aufträgen errichtet werden, da derartige Zusagen häufig nicht gegeben werden und Reparaturaufträge typischerweise auch von Privatkunden zu erwarten sind, so dass insoweit eine vollständige Abhängigkeit der Insolvenzschuldnerin von der Beklagten nicht gegeben war.
Es kann auch nicht verlangt werden, dass aufwändige, über einen längeren Zeitraum zu finanzierende Investitionen sich während der Frist zur ordentlichen Kündigung des Händlervertrages von 2 Jahren amortisieren, sodass ein Restinvestitionsrisiko für jeden Händler verbleibt.
b) Soweit die Beklagte ein schuldhaftes Verhalten darin sieht, dass kaufmännisch unvertretbare Entnahmen getätigt worden sind im Hinblick auf den luxuriösen Lebenswandel des Ehemannes der Insolvenzschuldnerin und die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten für dessen Ferrari und Reitpferde, hat die Beklagte den Umfang und den Zeitpunkt von Entnahmen und ihrer Kenntniserlangung hiervon nicht substantiiert dargetan, obwohl sie durch die o. g. Berechtigung zur Einsichtnahme in Betriebsdaten der Insolvenzschuldnerin hierzu die Möglichkeit gehabt hätte.
c) Der behauptete durchschnittliche Verlust von 2.000,– DM pro Gebrauchtwagenverkauf rechtfertigt den Vorwurf der schuldhaften Insolvenz ebenfalls nicht. Eine Verletzung der Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns seitens der Insolvenzschuldnerin ist nicht hinreichend dargetan. Für die Kalkulation der Verkaufspreise kann es verschiedene, kaufmännisch zu vertretende Gründe geben.
d) Entsprechendes gilt für die Vorhaltung von behaupteten ca. 100 Lagerfahrzeugen, für die noch keine Bestellungen vorgelegen hätten, was bei im letzten Vertragsjahr überhaupt nur abgesetzten 79 Fahrzeugen gegen Ziff. 4.2.3 der Händlerverträge verstoße. Der Kläger hat eingewandt, dass Finanzierungszinsen erst nach Monaten berechnet worden seien. Konkrete Angaben, in welcher Höhe pro Geschäftsjahr tatsächlich Finanzierungszinsen entstanden sind, die das Betriebsergebnis der Insolvenzschuldnerin unvertretbar hoch belastet haben, ob und in welcher Höhe fremd finanzierte, nicht verkaufte Neufahrzeuge die Verschuldung der Insolvenzschuldnerin vergrößert haben, hat die Beklagte nicht gemacht. Im Übrigen hat der Kläger unwidersprochen dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin nach der ordentlichen Kündigung Neuwagen nur noch bekommen habe, wenn konkrete Bestellungen von Kunden vorgelegen hätten.
e) Bei der Prüfung der schuldhaften Insolvenzverursachung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass diese mehr als 22 Monate nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist von zwei Jahren angemeldet worden ist. Dass ein auf eine bestimmte Marke ausgerichteter Vertragshändler, der diese in seinem Vertragsgebiet ca. 25 Jahre lang vertrieben hat, während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist seinen Geschäftsbetrieb auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses hin anzupassen hat und der Umsatz dadurch absinkt, liegt auf der Hand und wird durch den unstreitigen Weggang einer Reihe von Mitarbeitern sowie die Reduzierung des Vorrates an Dienstwagen und an „auf Halde bestellter Fahrzeuge“ dokumentiert. Die Tatsache der bevorstehenden Beendigung des Händlervertrages ist als ein gewichtiger Umstand für den Rückgang des Umsatzes anzusehen. Es liegt nahe, dass potentielle Kunden schon im Hinblick auf die Risiken bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen und im Interesse der zukünftigen Betreuung des Fahrzeugs durch einen Vertragshändler, bei dem er das Fahrzeug auch gekauft hat, von einem Neuwagenkauf von dem gekündigten Vertragshändler absehen.
Es lassen sich auch die Kosten für langfristig finanzierte Investitionen in dem Kündigungszeitraum von 2 Jahren häufig nicht in entsprechend erheblicher Weise reduzieren. Sie sind als gerade durch die ordentliche Kündigung bedingte, die Insolvenz begünstigende Umstände der Insolvenzschuldnerin nicht anzulasten zur Begründung eines den Handelsvertreterausgleichsanspruch ausschließenden schuldhaften Vertragsverstoßes.
Auch die Gesamtschau der vorgetragenen Umstände führt nicht zur Annahme eines schuldhaften Handelns der Insolvenzschuldnerin. Die darlegungspflichtige Beklagte hat Umstände zur Begründung des den Ausgleichsanspruch ausschließenden Verschuldens der Insolvenzschuldnerin nicht hinreichend dargetan.
4. Die Zahlung eines Ausgleichs ist jedoch zu versagen, da wegen der Übertragung der Kundenkartei der Firma B.s Automobile Welt auf den Ehemann der Insolvenzschuldnerin zum Preis von 80.000,00 DM die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände nicht der Billigkeit im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB entspricht.
1. Der in der Berufungsinstanz neue Vortrag der Beklagten zur Übertragung des Kundenstammes unter Hinweis auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 10.01.2000 (Anl. B 25) ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da die Beklagte hiervon erst durch die ihr im Sommer 2004 ermöglichte Akteneinsicht in die Insolvenzakten erfahren hat, und somit das verspätete Vorbringen nicht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruht.
2. Zur Beurteilung, ob die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs der Billigkeit entspricht, sind alle Umstände gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen. Auszugehen ist von den in § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB normierten Voraussetzungen. Der Unternehmer muss nach § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden haben, während der Handelsvertreter nach § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche verliert, die er bei Fortsetzung desselben mit von ihm geworbenen Kunden erworben hätte.
a) Der Vorteil des Unternehmers ist durch den Verkauf des Kundenstammes an einen Dritten in erheblicher Weise geschmälert. Die Beklagte hatte zwar aufgrund der dem Händler nach Ziffer 9.2 der Händlerverträge obliegenden Verpflichtung, der Beklagten fortlaufend über das Verkaufsgeschehen unter Einreichung der Auftragseingangs- und Zulassungsmeldungen zu berichten, die Möglichkeit, die Kundenadressen zu nutzen und die Kunden ihrerseits zu bewerben. Durch die Ausgleichszahlung soll der Unternehmer jedoch auch die Möglichkeit erwerben, den Kundenstamm ohne störende Einflüsse, welche dem Handelsvertreter zuzurechnen sind, nutzen zu können, weil auch bei Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses der Handelsvertreter im Rahmen der ihm obliegenden Interessenwahrungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 2. Halbsatz HGB Konkurrenzangebote nicht fördern darf. Insoweit besteht in der Vertragszeit ein Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter ohne besondere Vereinbarung (vgl. Baumbach/Hopt HGB, 31. Aufl., § 86 Rn. 26). Auch nach Ziffer 3.1 der Händlerverträge war ein Vertrieb von Fremdprodukten von der Zustimmung der Beklagten abhängig, die nur erteilt werden musste, wenn der Händler hierfür sachlich rechtfertigende Gründe nachweist. So hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass der Vertragshändler verpflichtet ist, dem Hersteller seinen Kundenstamm zu übertragen, d. h. seine Kundendaten so zu übermitteln, dass dieser sich bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. (vgl. BGH NJW 96, 2159, 2160; NJW 59, 144; NJW 61, 662 1977, 896). Auch in der Entscheidung vom 26.02.1997 hält der Bundesgerichtshof an der Voraussetzung der Übertragung des Kundenstammes fest (BGH NJW 97, 1503).
Die Insolvenzschuldnerin hat die ihr obliegende, für den Ausgleichsanspruch wesentliche Kernpflicht, die Nutzung des Kundenstammes durch den Unternehmer ohne Beeinträchtigung von Seiten des Handelsvertreters zu ermöglichen, nicht erfüllt, sondern den in dem Kundenstamm verkörperten Vermögenswert durch die Übertragung der Kundendaten auf einen Dritten zur Erlangung eines wirtschaftlichen Gegenwertes verwertet. Es liegt dabei auf der Hand, dass der Erwerber, der für die Kundenkartei 80.000,00 DM bezahlt hat, die Kunden aktiv bewerben wird. Da der Erwerber der Ehemann der Insolvenzschuldnerin ist, besteht aufgrund der persönlichen Nähe des Erwerbers zu den bisherigen Kunden, der räumlichen Nähe der Kunden zu den bisherigen Betrieben und den bisherigen Erfahrungen der Kunden mit dem Firmenservice in besonderem Maße die Gefahr für die Beklagte, dass die Kunden bei Herrn B. und seinen Firmen bleiben und für die Beklagte oder von ihr eingesetzte Händler nicht als Kunden zu gewinnen sind. Hier kommt dem persönlichen Kontakt besondere Bedeutung zu.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Herr B. von der Beklagten mit Neufahrzeugen nicht beliefert wird, führt dies nicht zwingend zu einem Erliegen des Neuwagengeschäftes, weil im Rahmen der von der Beklagten nicht zu verhindernden Reimporte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die Möglichkeit zum Reimport neuwertiger Fahrzeuge der Beklagten besteht.
b) Nach § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB ist es Zweck der Ausgleichsanspruchs, die Nachteile des Handelsvertreters, infolge der Vertragsbeendigung die von ihm geschaffenen Kundenkontakte nicht mehr wie bisher nutzen zu können, auszugleichen. Der Handelsvertreter soll mit dem Ausgleich eine Gegenleistung erhalten für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Vertragsbeendigung nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung des Kundenstammes liegt (vgl. BGHZ 56, 290, 294). Der Ausgleich ist Gegenleistung für vom Handelsvertreter mit Markterschließung und Schaffung eines Kundenstammes zugunsten des Unternehmers erbrachte Vorleistungen, welche dem Handelsvertreter noch nicht (vollständig) vergütet worden sind und in Folge der Vertragsbeendigung nicht mehr abgegolten werden (vgl. BGHZ 55, 45, 54, Ebenroth/Boujon/Joost, HGB, 2001, RdNr. 1).
Hier hat der Kläger den ihm möglichen wirtschaftlichen Vorteil, in Zukunft Provisionsansprüche aus Geschäften mit von ihm geworbenen Neukunden zu erlangen, verwertet, indem er die Kundenkartei zum Preis von 80.000,– DM veräußert hat. Damit hat er selbst eine Entscheidung über die Art der Verwertung des von ihm geworbenen Kundenstammes getroffen. Diese Art der Verwertung begründet für den Handelsvertreter einen neuen eigenen Anspruch gegen einen Dritten, dessen Höhe der Handelsvertreter selbst mitbestimmt hat. Der Handelsvertreter ist auch am besten in der Lage, die Bereitschaft seiner Kunden, Neukäufe zu tätigen, einzuschätzen. Auf die Höhe des Kaufpreises für den Kundenstamm und darauf, ob sich der Händler gegenüber dem Dritten die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer vorbehalten hat, kommt es nicht an. Maßgeblich ist die entgeltliche Übertragung des Kundenstammes auf einen Dritten. Ein schützenswertes Interesse des Handelsvertreters, von seinem Unternehmer in dieser Lage noch einen Ausgleich zu erhalten, ist auch unter Berücksichtigung der mit ca. 25 Jahren langen Händlervertragsbeziehung zu verneinen.
Der im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.11.2004 vorgelegte Vertrag mit Karl B. vom 25.05.2001 (Anlage K 21) war gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände und des besonders gewichtigen Umstands, dass sich der Kläger entschlossen hat, den wirtschaftlichen Wert des Kundenstammes durch Zuwendung an einen Dritten und nicht durch Überlassung an die Beklagte zu nutzen, entspricht es nicht der Billigkeit, der Insolvenzschuldnerin einen Ausgleich zu gewähren. Die Billigkeit erfordert angesichts der von dem Kläger gewählten Verwertung des Kundenstammes durch Veräußerung der Kundenkartei an einen Dritten auch nicht die Gewährung eines reduzierten Ausgleichs. Auf die Höhe des vereinbarten Erlöses kommt es nicht an.
Die Berufung ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
6. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.