Rentenversicherungspflicht für selbstständige GmbH-Geschäftsführer

B 12 RA 1/04 R verkündet am 24. November 2005 BSG Handelsvertreterrecht

Bundessozialgericht
Im Namen des Volkes

Leitsätze

GmbH-Geschäftsführer sind als selbstständig Erwerbstätige rentenversicherungspflichtig, wenn sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für die GmbH tätig sind.

Tatbestand

GmbH-Geschäftsführer sind als selbstständig Erwerbstätige rentenversicherungspflichtig, wenn sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für die GmbH tätig sind.

Tatbestand
1. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.

2. Der 1948 geborene Kläger ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der 1995 gegründeten Unternehmensberatung J. H. GmbH. Bei dieser sind keine anderen Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger entrichtete freiwillige Beiträge zur Beklagten.

3. Im Rahmen einer Prüfung der Versicherungspflicht gab der Kläger im November 2000 gegenüber der Beklagten ua an, seine Tätigkeit als Unternehmensberater im Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich und nur für einen Auftraggeber, damals die L. GmbH & Co. KG in B., auszuüben. Er beschäftige keinen Arbeitnehmer und beziehe ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 15.000,00 DM monatlich zuzüglich der Nutzung eines Kraftfahrzeuges. Der Kläger legte als Nachweise eine Gehaltsbescheinigung für

den Monat Oktober 2000, einen Auszug aus dem Handelsregister sowie den

Gesellschaftsvertrag vor.

4. Mit Bescheid vom 30. Januar 2001 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 fest und forderte unter Zugrundelegung des Regelbeitrags für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Januar 2001 die Zahlung rückständiger Beiträge in Höhe von 21.656,60 DM. Dem standen für denselben Zeitraum geleistete freiwillige Beiträge in Höhe von 41.673,30 DM gegenüber, über deren „Umwandlung bzw Rückerstattung“ mit gesondertem Bescheid entschieden werden sollte. Widerspruch und Klage des Klägers sind jeweils erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2001, Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2002).

5. Auf den Antrag des Klägers, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen,
erteilte ihm die Beklagte unter dem 6. März 2003 einen neuen Beitragsbescheid.

6. Auf die Berufung des Klägers hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2003 das Urteil des Sozialgerichts, den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2001 sowie den Beitragsbescheid vom 6. März 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger übe als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, die keine weiteren Mitarbeiter beschäftige, zwar eine selbstständige Tätigkeit aus. Diese sei jedoch nicht arbeitnehmerähnlich. Eine solche alleinunternehmerische Ein-Mann-GmbH falle nicht unter § 2 Satz 1 Nr 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Da die GmbH einerseits als juristische Person selbst rechtsfähig sei und als Unternehmer am Markt auftrete, insbesondere die Verträge mit den Auftraggebern schließe, andererseits aber nicht als rentenversicherungspflichtiger Adressat in Betracht komme, entstehe das Problem des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI für die GmbH selbst nicht. Personen im Sinne der Vorschrift seien nur natürliche. § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und auf juristische Personen nicht anwendbar. Der einzige Gesellschafter, der auch gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft sei, komme wiederum als rentenversicherungspflichtiges Rechtssubjekt nicht in Betracht, weil seine persönliche Haftung und damit seine Inanspruchnahme nach § 13 Abs 2 GmbH-Gesetz ausscheide und der Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH nicht zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis zähle, da er als alleiniger Gesellschafter beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft habe (Hinweis auf Hohmeister in NZS 1999, 213). Die Versicherungspflicht könne auch nicht etwa dann in der Person des Gesellschafters eintreten, wenn die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI durch die GmbH erfüllt würden. Eine Gesetzesumgehung liege insofern nicht vor.

7. Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der Revision. Unstreitig sei, dass das Tatbestandsmerkmal „Personen“ in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI allein natürliche Personen erfasse und daher folgerichtig auch der Kläger – und nicht etwa die GmbH – als rentenversicherungspflichtig eingestuft worden sei. Auf der Grundlage der für das Sozialversicherungsrecht maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse könne es allein darauf ankommen, dass nur der Gesellschafter-Geschäftsführer – und nicht die von ihm geleitete GmbH – im Rechtsverkehr auftrete und müsse deren rechtliche Existenz – ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung von Versicherungspflicht auf Grund abhängiger Beschäftigung – „hinwegfingiert“ werden. Ein Abstellen auf die GmbH diene demgegenüber letztlich nur der Gesetzesumgehung. Schließlich spreche auch § 165 Abs 3 SGB VI dafür, dass sich die Rentenversicherungspflicht auch auf

selbstständig mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH erstrecken könne. Damit sei vorliegend der Tatbestand des Buchst b in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erfüllt.

8. Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2002 zurückzuweisen.

9. Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

10. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Auffassung der Beklagten führe zu vom Gesetzgeber weder vorhergesehenen noch gewünschten Ergebnissen.

Entscheidungsgründe

11. Die Revision der Beklagten erweist sich als begründet, soweit sie in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht des Klägers als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger festgestellt hat. Insofern war das der Klage stattgebende Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen. Die

Revision der Beklagten erweist sich darüber hinaus im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht als begründet, als dieses die Verwaltungsakte der Beklagten zu Beitragspflicht und Beitragshöhe sowie das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben hat. Insofern fehlt es bisher an ausreichenden Feststellungen.

12. 1. Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend die Rentenversicherungspflicht des Klägers ab dem 1. Januar 1999 festgestellt. Einziger „Auftraggeber“ des ohne Arbeitnehmer selbstständig tätigen Klägers ist die J. H. GmbH, deren einziger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer er gleichzeitig ist. Die Erfüllung dieser notwendigen und hinreichenden Voraussetzungen belegt die Zugehörigkeit des Klägers zum versicherten Personenkreis und seine vom Gesetz typisierend zu Grunde gelegte Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären. Weder kommt es daher für die Frage der Versicherungspflicht zusätzlich auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers an, noch sind sonstige Außenbeziehungen der GmbH von Bedeutung.

13. a) Zutreffend hat das Landessozialgericht allerdings entschieden, dass der Kläger als Geschäftsführer im maßgeblichen Verhältnis zu „seiner“ GmbH nicht abhängig beschäftigt ist. Schon, wer auf Grund einer Sperrminorität oder weil er Mehrheitsgesellschafter ist, kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt (Bundessozialgericht vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3- 4100 § 168 Nr 5 S 8 und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18 S 45, vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 15 mwN, vom

17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57). Erst recht ist in seiner dienstvertraglichen Stellung nicht persönlich abhängig, wem – wie dem Kläger als Alleingesellschafter – gesellschaftsrechtlich und innerhalb der Grenzen des Rechts eine unbeschränkte Gestaltungsmacht zukommt. Seine Selbstständigkeit liegt damit umgekehrt auf der Hand. Der Kläger allein bestimmt als Organ die interne Willensbildung und vertritt die Gesellschaft nach außen. Ein von seinem abweichender Wille der GmbH und eine Bindung hieran sind ausgeschlossen (vgl BSG vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 1 S 3 f mwN). Soweit das dienstvertragliche Verhältnis der GmbH zum Kläger als natürlicher Person betroffen ist, ist daher im Blick auf die einheitliche Willensbildung in den verschiedenen Funktionskreisen eine Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung oder auch nur eine funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem jedenfalls durch fremde Organisation vorgegebenen Arbeitsprozess von vornherein ausgeschlossen (vgl entsprechend zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des

geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH im Insolvenzverfahren

Bundesgerichtshof vom 22. September 2005, IX ZB 55/04, WM 2005, 2191;

zur Rechtsnatur der Bezüge eines Mehrheitsgesellschafters und Alleingeschäftsführers als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS von § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) BSG vom 14. Dezember 1995, 2 RU 41/94, SozR 3-2200 § 560 Nr 2 S 10 f).

14. b) Der als Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die GmbH danach allein in Betracht kommende § 2 Nr 9 SGB VI begründete zunächst idF durch Art 3 Nr 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3843) Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1999 für selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs 4 Satz 3 SGB IV) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige). Durch Art 2 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl 2000 I 2) wurde § 2 (nunmehr Satz 1) Nr 9 SGB VI in der Weise rückwirkend zum 1. Januar 1999 geändert, dass selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (vgl zur Begründung BT-Drucks 14/1855 S 8 f). Seither sind Änderungen nur noch hinsichtlich der Entgeltgrenze in Buchst a erfolgt (vgl Art 7 Nr 2 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983, und Art 4 Nr 1 Buchst a Buchst bb des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4621).

15. c) § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI regelt allein die Versicherungspflicht natürlicher Personen. Die Vorschrift spricht mit „Personen“ gleichermaßen im Hauptsatz hinsichtlich der Rechtsfolge und im Nebensatz hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils denselben Kreis von Betroffenen an. Schon weil das gesamte Leistungsprogramm der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I); §§ 9 ff SGB VI) offensichtlich allein auf natürliche Personen abstellt, kann es sich hierbei jeweils nur einheitlich um natürliche Personen handeln. Dieser Umstand schließt es gleichzeitig von vornherein aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zunächst auch in Bezug auf eine juristische Person zu prüfen, um dann die Rechtsfolge der Versicherungspflicht bei einer beteiligten natürlichen Person eintreten zu lassen (vgl in diesem Sinne aber etwa Brand, DB 1999, 1162, 1168). Vielmehr gebietet die auch im Sozialversicherungsrecht zu beachtende jeweils eigenständige Rechtssubjektivität von natürlicher und juristischer Person ihre Unterscheidung auch in ihrer Beziehung zueinander.

16. d) Die Versicherungspflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist. Soweit Grundlage der Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI die Beziehung des Versicherungspflichtigen zu einem anderen Rechtssubjekt („Auftraggeber“) ist, kommt insofern auch eine juristische Person als Partner in Betracht. Versicherter und „Auftraggeber“ bleiben indes auch dann selbstverständlich zu unterscheiden. Entgegen der Revision kommt es daher bei Prüfung der Frage, wer „Auftraggeber“ iS des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI der jeweiligen selbstständig erwerbstätigen natürlichen Person ist, nicht in Betracht, die Rechtspersönlichkeit beteiligter juristischer Personen – wie hier der J. H. GmbH – „hinwegzufingieren“ und anschließend das Resultat dieser Vorgehensweise allein der natürlichen Person zuzuordnen. Insbesondere schließt insofern der Umstand, dass der Kläger grundsätzlich nicht für Schulden der Gesellschaft haftet (§ 13 Abs 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ), nicht seine Haftung gegenüber der Gesellschaft aus. Das Berufungsgericht, das seine entsprechende Argumentation jeweils wortgetreu von Hohmeister (NZS 1999, 213, 214 f) übernommen hat, verkennt dies ebenso wie den Umstand, dass das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung die Versicherungspflicht nicht ausschließt, wo der gesetzliche Tatbestand gerade eine selbstständige Erwerbstätigkeit fordert.

17. Die Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit, die der Kläger als deren

Erfüllungsgehilfe und ohne eigene Arbeitnehmer gegenüber Dritten erbringt, kommen dauerhaft und allein der J. H. GmbH zugute. Sie ist damit der allein in Betracht kommende „Auftraggeber“ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI. Darauf, mit welchen und wie vielen Partnern der Auftraggeber seinerseits gleichzeitig in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt steht, kommt es demgegenüber nicht an. Insofern fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine Zuordnung, die im Einzelfall die unterschiedliche Rechtssubjektivität überbrücken könnte.

18. Im Gegenteil besteht verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich auch im hieran anknüpfenden Sozialrecht eine grundsätzliche Verpflichtung, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zu Grunde zu legen. Eine spezialgesetzliche Ermächtigung, von den vom Parlaments-Gesetzgeber mit Schaffung des GmbHG getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen, fehlt. Die abweichende Auffassung kann sich auch nicht etwa auf eine entsprechende richterliche Rechtsfortbildung durch das BSG berufen. Insbesondere beruht die Rechtsprechung des BSG zur selbstständigen Tätigkeit des sog Gesellschafter-Geschäftsführers nicht auf der fehlenden Anerkennung der Eigenständigkeit der GmbH als juristischer Person.

19. aa) Die Existenz und Vielfalt der Erscheinungsform juristischer Personen sind Ausdruck der grundsätzlichen Verpflichtung des Gesetzgebers aus Art 9 Abs 1 Grundgesetz (GG), das Vereins- und Gesellschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Ausgleich von freier Assoziation und Selbstbestimmung der Vereinigungen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines geordneten Vereinslebens und schutzwürdiger sonstiger Belange gewährleistet ist (Bundesverfassungsgericht vom 1. März 1979, 1 BvR 532/77 ua, BVerfGE 50, 290, 355). Die auf dieser Grundlage ermöglichte inländische juristische Person ist rechtsfähig und nimmt gleichwertig mit den natürlichen Personen am Rechtsleben teil (BVerfG vom 25. Oktober 1966, 2 BvR 506/63, BVerfGE 20, 323). Sie hat aus Art 19 Abs 3 GG iVm Art 3 Abs 1 GG einen grundsätzlichen – wenn auch nicht schematischen – Anspruch auf Gleichbehandlung mit natürlichen Personen (BVerfG vom 3. Juli 1973, 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 357) und kann sich daneben unter anderem auf die Grundrechte aus Art 5 GG (BVerfG vom 4. April 1967, 1 BvR 414/64, BVerfGE 21, 271, 277, vom 24. Februar 1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 191), Art 12 GG (BVerfG vom 29. November 1967, 1 BvR 175/66, BVerfGE 22, 380, 383 mwN) und Art 14 GG (BVerfG vom 1. März 1979, 1 BvL 21/78, BVerfGE 50, 290, 341) sowie insbesondere auf das Grundrecht der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 GG (BVerfG vom 29. Juli 1959, 1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89, 89, vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 306/68, BVerfGE 29, 260, 265, vom 25. Januar 1984, 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116, 130, vom 3. Mai 1994, 1 BvR 737/94, NJW 1994, 1784 = DB 1994, 1350, jeweils mwN) berufen. Dies führt etwa hinsichtlich des Eigentums dazu, dass zunächst das Eigentum der juristischen Person vom Anteilseigentum der Gesellschafter zu unterscheiden ist und letzteres als gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum auch bei einer geringen Gesellschafterzahl den Eigentümer regelmäßig auf eine Nutzung des Vermögenswerts und eine mittelbare Verfügungsbefugnis über die Organe der Gesellschaft beschränkt, das heißt anders als beim Sacheigentum der Gebrauch des Eigentums und die Verantwortung hierfür auseinander fallen (BVerfG vom 1. März 1979, 1 BvL 21/78 ua, BVerfGE 50, 290, 341 f).

20. bb) Dem entspricht einfachgesetzlich die selbstständige Inhaberschaft von Rechten und Pflichten der GmbH (§ 13 Abs 1 GmbHG) sowie die – grundsätzliche – Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs 2 GmbHG). Über die Rechtsfigur der juristischen Person darf nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden (stRspr vgl etwa BGH vom 13. November 1973, VI ZR 53/72, BGHZ 61, 380, 383 mwN). Dies gilt ebenso für die rechtliche Verschiedenheit zwischen der – seit der GmbH-Novelle des Jahres 1980 (Gesetz vom 4. Juli 1980, BGBl I 836) ausdrücklich (zB § 1 GmbHG) geregelten – Ein-Mann-GmbH und ihrem Alleingesellschafter, die nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen werden darf (vgl hierzu allg etwa BGH vom 13. November 1973, VI ZR 53/72, BGHZ 61, 380, 383 mwN). Insofern hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2003, IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 314 mwN) zusammenfassend darauf hingewiesen, dass über der „wirtschaftlichen Identität“ zwischen der Ein-Mann-GmbH und dem Alleingesellschafter die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse nicht vernachlässigt werden dürften. Hinsichtlich des

Gesellschaftsvermögens und des Privatvermögens gelte das Trennungsprinzip. Für Gesellschaftsschulden hafte nur die GmbH mit ihrem Vermögen (§ 13 Abs 2 GmbHG), für persönliche Schulden allein der Gesellschafter selbst. GmbH und Alleingesellschafter seien nicht nur selbstständige, voneinander grundsätzlich unabhängige Rechtsträger, sie verfügten auch über gesonderte Vermögensmassen, die unterschiedlichen Gläubigern hafteten. Schon deshalb müsse die GmbH – wie im dort entschiedenen Fall – in der Lage sein, Eingriffe von persönlichen Gläubigern ihres Gesellschafters in ihr Vermögen mit der Drittwiderspruchsklage abzuwehren. Auch im Verhältnis zwischen Ein-Mann-GmbH und Alleingesellschafter komme es auf die rechtliche Zuordnung der einzelnen Gegenstände an. Auch wenn daher die praktische Durchführung des Verkehrs zwischen Alleingesellschafter/-geschäftsführer und GmbH naturgemäß der Formenstrenge nur unterliegt, soweit dies gesetzlich unabdingbar ist bzw Darlegungs- und Beweislast entsprechend vermindert sind, ändert dies nichts daran, dass es im Blick auf die rechtliche Verschiedenheit der Personen und ihrer Rechtspositionen – zB für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der GmbH durch den Geschäftsführer im eigenen Namen – einer wirksamen Abtretung der entsprechenden Rechte an ihn oder zumindest seiner Ermächtigung im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft bedarf (BGH vom 8. März 2004, II ZR 316/01, DB 2004, 1418 = BB 2004, 1359). Schließlich kann etwa die GmbH den Schädiger auf

Zahlung des Bruttoentgelts in Anspruch nehmen, wenn ihr durch eine von diesem verursachte unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Alleingeschäftsführers/- gesellschafters ein Ausfall in Höhe weiterbezahlten Entgelts entstanden ist (BGH vom 9. März 1971, VI ZR 158/69, LM Nr 8 zu § 842 BGB = VersR 1971, 570).

21. cc) Diesen grundlegenden Gegebenheiten trägt seit jeher auch die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH auf Grund abhängiger Beschäftigung Rechnung. Schon weil es selbstwidersprüchlich wäre, von einer „Beziehung“ des (potenziell) Versicherungspflichtigen zur juristischen Person GmbH zu sprechen, würde letztere im Sinne der Revision „hinwegfingiert“, ist die GmbH in Anknüpfung an die bürgerlich-rechtliche Ordnung stets auch hier als rechtlich und sachlich von der natürlichen Person zu unterscheidende eigenständige Person verstanden worden. Folgerichtig ist das im Zentrum des Interesses stehende Verhältnis beider zu einander jeweils darauf befragt worden, inwieweit in ihm eine persönliche Abhängigkeit ihren Ausdruck findet (vgl in grundsätzlicher Fortführung der Auffassung bereits des Reichsversicherungsamts (RVA), An 1936, IV 217 Nr 4988; EuM 40, 372, exemplarisch BSG vom 13. Dezember 1960, 3 RK 2/56, BSGE 13, 196, 198 ff = SozR Nr 5 zu § 1 AVG aF; vom 9. November 1989, 11 RAr 7/89, BSGE 66, 69, 70 ff = SozR 4100 § 104 Nr 19 S 35 ff; vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3- 4100 § 168 Nr 5 S 7 ff; vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18, 45 ff; vom 17. Juni 1999, B 3 KR 1/98 R, SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68; Urteile des Senats vom 23. Juni 1994, 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974 = USK 9448, vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 78).

22. dd) Die juristische Person erlangt Handlungsfähigkeit durch ihre Organe (§§ 35 ff GmbHG), deren Funktion durch natürliche Personen ausgeübt wird. Soweit die Funktion des Geschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt (§ 35 Abs 1 GmbHG), handelt es sich um einen Fall gesetzlicher Vertretung. Dies gilt auch, soweit eine natürliche Person im Zusammenhang mit ein und derselben Beziehung gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH für diese wie auch für sich selbst handelt (zur Üblichkeit der Befreiung von den Beschränkungen der § 35 Abs 4 GmbHG, § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (grundsätzliches Verbot von Insichgeschäften) in derartigen Fällen BGH vom 8. März 2004, II ZR 316/01, DB 2004, 1418). Auch im Verhältnis einer Ein-Mann- GmbH zu ihrem Alleingesellschafter/- geschäftsführer sind daher die beteiligten Rechtssubjekte zu unterscheiden und die unterschiedliche Zuordnung der einzelnen Gegenstände zu beachten (BGH vom 16. Oktober 2003, IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 314 mwN). Das Sozialrecht folgt dem und entnimmt nicht etwa ausnahmsweise dem Zusammentreffen mehrerer Funktionen in ein und derselben natürlichen Person eine gleichzeitige „Verschmelzung“ von natürlicher und juristischer Person.

23. ee) Etwas anderes gilt insbesondere auch nicht im Blick auf die sog Durchgriffshaftung(zu deren Voraussetzungen vgl zusammenfassend etwa BSG vom 26. Januar 1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279 = SozR 2200 § 723 Nr 4, und vom 27. September 1994, 10 RAr 1/92, SozR 3-7685 § 13 Nr 1). Weder kann nämlich eine wesentlich zur Bewältigung von außergewöhnlichen Problemlagen entwickelte Rechtsprechung schon ihrer Intention nach ihrerseits generell das Verständnis der Rechtsfähigkeit der juristischen Person GmbH abschließend festlegen, noch gibt es für den vorliegenden Zusammenhang einschlägige spezialgesetzliche Ausnahmeregelungen. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat insbesondere für die Fallgruppen der Vermögensvermischung und der (materiellen) Unterkapitalisierung sowie allgemein dann, wenn eine Berufung auf die Selbstständigkeit der juristischen Person mit Treu und Glauben unvereinbar ist, insbesondere weil diese Rechtsfigur missbraucht oder dem Zwecke der Rechtsordnung zuwider verwendet worden ist, ausnahmsweise die persönliche Inanspruchnahme eines Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft für möglich erachtet (vgl zusammenfassend etwa BSG vom 27. September 1994, 10 RAr 1/92, SozR 3-7685 § 13 Nr 1 S 3 f). Dies wird seit langem auch für die Ein-Mann-GmbH angenommen (vgl etwa BSG vom 26. Januar 1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279 = SozR 2200 § 723 Nr 4). Umgekehrt kann dann, wenn in einem Rechtsgebiet (hier dem Steuerrecht) grundsätzlich an die bürgerlich-rechtliche Ausgestaltung angeknüpft wird, selbst durch

Gesetz nur ausnahmsweise ein „Durchgriff“ auf Tatbestände im Kreis oder in der Person der Gesellschafter erfolgen und damit die mit ihrer rechtlichen Selbstständigkeit unvermeidlich verbundene eigene und einheitliche Vermögens- und Erfolgsrechnung der juristischen Person durchbrochen werden (vgl BVerfG vom 24. Januar 1962, 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, 340 f, zu ausnahmsweise gerechtfertigten Ausnahmen vgl andererseits BVerfG vom 11. November 1964, 1 BvR 216/64, BVerfGE 18, 224). Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Konstellationen fehlen im vorliegenden Fall. Eine erweiternde Anwendung des „Durchgriffs“, von dem stets nur mit aller Vorsicht Gebrauch gemacht werden darf (BSG vom 7. Dezember 1983, 7 RAr 20/82, BSGE 56, 76, 82 = SozR 7685 § 13 Nr 1 mwN), ist im Blick auf die Leitentscheidung des Gesetzgebers für eine rechtliche Verselbstständigung der GmbH ausgeschlossen (BVerfG vom 24. Januar 1962, aaO S 340). Selbst bei Vorliegen der sog Durchgriffsvoraussetzungen wird der GmbH im Übrigen nichts von ihrer Rechtssubjektivität genommen (ausdrücklich etwa Karsten Schmidt: Gesellschaftsrecht, 3. Aufl 1997, S 232) und kommt es daher nicht etwa zu einer „Vermengung der Rechtssubjekte“ unter Aufgabe des Trennungsprinzips. Vielmehr führt der „Durchgriff“ allein dazu, dass neben die GmbH für die Erfüllung gegen diese gerichteter Ansprüche (vgl BSG vom 7. Dezember 1983, 7 RAr 20/82, BSGE 56, 76, 79 f = SozR 7685 § 13 Nr 1 mwN) ein weiterer Haftungsschuldner hinzutritt bzw die GmbH in erweitertem Umfang in Anspruch genommen wird. Die Durchgriffshaftung soll damit Dritte in eng begrenzten Fällen vor den Folgen der Trennung von juristischer Person und Gesellschafter schützen. Gleiches gilt für die Fallgestaltungen, die insbesondere in der Literatur als Zurechnungsdurchgriff (vgl dazu Schmidt: Gesellschaftsrecht, 3. Aufl, S 235 ff; Raiser: Kapitalgesellschaften, 3. Aufl, § 29 RdNr 5; Scholz/Emmerich: GmbHGesetz, 9. Aufl, § 13 RdNr 72 mwN) bezeichnet werden. Die dafür genannten Beispiele – Anfechtung von Verträgen wegen Irrtum über die Zuverlässigkeit des Gesellschafters oder Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs im Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschafter sowie die Maklerfälle, in denen ein Gesellschafter den Abschluss des Geschäfts mit einer von ihm beherrschten Gesellschaft vermittelt – betreffen den Schutz Dritter vor den im Einzelfall ungerechtfertigten Folgen der Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter. Soweit bei Anwendung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ein Auftragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH wegen der Gesellschafterstellung verneint werden soll, wird aber kein außenstehender Dritter geschützt. Der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer will sich vielmehr den Folgen der von ihm selbst mit der Gesellschaftsgründung herbeigeführten Rechtslage entziehen. Dafür ist die Rechtsfigur der Durchgriffshaftung oder des Zurechnungsdurchgriffs jedenfalls nicht geeignet.

24. e) Da der Kläger in seiner selbstständigen Tätigkeit zudem auch keine Arbeitnehmer beschäftigt, sind alle Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erfüllt. Einer zusätzlichen Prüfung seiner „Arbeitnehmerähnlichkeit“ bzw seiner konkreten „Schutzbedürftigkeit“ bedarf es nicht. Beide Aspekte haben in den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI abschließend ihren konkretisierenden Ausdruck gefunden.

25. Das Gesetz erfasst mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI einen neuen Personenkreis, der typisierend für so schutzbedürftig gehalten wird, dass dies einen Eingriff in die Vorsorgefreiheit (Art 2 Abs 1 GG) rechtfertigt. Dem Parlamentsgesetzgeber steht insofern eine weite Gestaltungsfreiheit zu, die es ihm ermöglicht, den Kreis der Versicherten jeweils so flexibel abzugrenzen, um gleichermaßen die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft sicherzustellen als auch die im Hinblick auf das versicherte Wagnis Schutzbedürftigen zu erfassen (BVerfG vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221, 235 ff = SozR Nr 7 zu Art 2 GG, vom 9. Februar 1977, 1 BvL 11/74, BVerfGE 44, 70, 89 f = SozR 5420 § 94 Nr 2). Der Einschätzung, dass typischerweise dann, wenn Selbstständige im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, „diese nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die derzeit in § 2 Satz 1 Nr 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbstständigen“ (BT-Drucks 14/45 S 20), wurde während der Gesetzesberatungen – soweit ersichtlich – nicht widersprochen. Soweit das geltende Recht hierauf beruht, bewegt es sich innerhalb des aufgezeigten

verfassungsrechtlichen Rahmens.

26. Ein unbestimmter rechtspolitischer Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen hat im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden. In § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI kommt die „Arbeitnehmerähnlichkeit“ der betroffenen Selbstständigen notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien der Tätigkeit für einen Auftraggeber und der fehlenden Beschäftigung von Arbeitnehmern in einem insgesamt versicherungspflichtigen Umfang zum Ausdruck. Nach Inkrafttreten von § 2 (Satz 1) Nr 9 SGB VI kann daher in einem rechtlichen Sinne von „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ allenfalls noch gesprochen werden, soweit hierunter eine Bezeichnung gerade für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird.

27. Ebenso wenig bedarf im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI einer näheren Prüfung, ob gerade der Kläger im Blick auf seine konkrete wirtschaftliche Lage „schutzbedürftig“ ist. Für die Einbeziehung in die Rentenversicherung ist nämlich nicht die wirkliche, sondern die mutmaßliche Versicherungsbedürftigkeit entscheidend, die sich aus allgemeinen Merkmalen und aus der durchschnittlichen Lebenslage der betroffenen Bevölkerungsgruppe ergibt. Die Versicherungspflicht setzt nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestandes, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend zum Ausdruck kommt (vgl BVerfG vom 26. November 1964, 1 BvL 14/62, BVerfGE 18, 257, 270 = SozR Nr 55 zu Art 3 GG). Nicht anders als bei abhängig Beschäftigten ist insofern im geltenden Recht auch für die auf Grund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Pflichtversicherten ohne Belang, ob sie wegen ihrer individuellen wirtschaftlichen Schwäche zu eigener Lebensvorsorge nicht fähig sind und daher einer Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens durch die Zwangsversicherung bedürfen. Schon wegen dieser grundsätzlichen Unerheblichkeit des konkreten ökonomischen Sicherungsbedarfs kommt es im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch nicht auf das Vermögen an, das der Kläger gerade als Gesellschafter in Form seiner GmbH-Anteile innehat.

28. 2. Die gegen dieses Ergebnis und seine Begründung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Wie dargelegt, bleibt der Gesetzgeber mit der Einbeziehung des neuen Versichertenkreises der „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ innerhalb seines Gestaltungsermessens. Allein maßgeblich ist insofern die Beziehung des unter bestimmten Bedingungen selbstständig Tätigen zu seinem Auftraggeber. Dagegen kommt eine Zurechnung der Verhältnisse des Auftraggebers auch dann nicht in Betracht, wenn es sich – wie hier – um eine im Alleineigentum des Versicherten stehende juristische Person handelt. Einen besonderen „Normzweck“ des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI, der es gebieten könnte, in Fällen der vorliegenden Art hinter dem vom Wortlaut verkörperten Bedeutungsgehalt zurückbleiben und den Eintritt von Versicherungspflicht ausnahmsweise von vorne herein auszuschließen, gibt es nicht. Auch ist für die vom Kläger repräsentierte Personengruppe nicht etwa aus Gesichtspunkten der Gleichbehandlung eine spezialgesetzliche Rechtsfolgenreduktion geboten.

29. a) Ein Beleg dafür, dass entgegen der Auffassung des erkennenden Senats Verhältnisse der juristischen Person GmbH versicherungsrechtlich auch ihren einzelnen Gesellschaftern zugerechnet werden könnten, oder allgemein gültige äußere Grenzen einer derartigen Zurechnung lassen sich sonstigen Regelungen über die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI. Die Vorschrift legt zunächst fest, dass – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, versicherungspflichtig sind (Hs 1). Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (Hs 2). Hs 2 aaO erklärt sich aus dem Bestreben, nach Einführung der handwerksrechtlichen Möglichkeit, auch Personengesellschaften als selbstständige Handwerker in die Handwerksrolle einzutragen (Art 4 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung (HwO) vom 9. September 1965, BGBl I 1254), Kontinuität hinsichtlich der Versicherungspflicht der Gesellschafter zu wahren (vgl hierzu und zur Entwicklung insgesamt Urteil des Senats vom 15. Juni 2000, B 12 RJ 4/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 4). Die Anordnung ist schon dort auf die selbst eintragungsfähigen Gesellschafter von

Personengesellschaften beschränkt und stellt bereits insofern eine spezialgesetzliche Erweiterung der grundsätzlichen Versicherungspflicht selbst in die Handwerksrolle eingetragener natürlicher Personen auf Grund gesetzlicher Fiktion -„gilt“- dar. Die selbst nicht eintragungsfähigen Betriebsleiter und Gesellschafter – selbst allerdings ebenfalls eintragungsfähiger, § 7 HwO – juristischer Personen sind damit von der Versicherungspflicht nach Nr 8 ausgenommen (vgl bereits zum früheren Recht des Handwerkerversicherungsgesetzes Urteil des Senats vom 2. Juni 1982, 12 RK 13/82, SozR 5800 § 1 Nr 8).

30. Der Versicherungspflichttatbestand nach § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI ist damit ua an die Eigenschaft als Gesellschafter einer Personengesellschaft geknüpft und insbesondere durch die handwerkerversicherungsrechtliche Besonderheit der Verbindung von Eintragung – hier der Personengesellschaft – in die Handwerkerrolle und Versicherungspflicht gekennzeichnet. Es bedürfte zunächst seiner darüber hinausgehenden Erweiterung im Binnenbereich, um nur hier zusätzlich eine Anwendbarkeit auch auf Gesellschafter einer juristischen Person zu begründen. Schon hierfür gibt es keine methodische Grundlage (bereits Urteil des Senats vom 2. Juni 1982 aaO; vgl zur unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften auch Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, Stand: X/05, § 2 RdNr 40b). Erst recht ist nicht erkennbar, warum Nr 8 über den Sonderbereich der

Handwerkerversicherung und selbst bei Zugrundelegung eines „erweiterten

Verständnisses“ maßstabsbildend auch im Rahmen der rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung neben die Gesellschafterstellung tretender Beziehungen von Gesellschaftern zur juristischen Person GmbH wirken könnte.

31. b) Ebenso wenig ist durch sonstige Normen eine Beschränkung der Versicherungspflicht in Fällen der vorliegenden Art geboten. Insbesondere gibt § 1 Satz 4 SGB VI weder Anlass, den Anwendungsbereich von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI teleologisch zu reduzieren (so wohl im Ergebnis etwa Nägele, BB 2001, 305, 312), noch verstößt der Umstand, dass es vorliegend an einer entsprechenden Regelung der Versicherungsfreiheit fehlt, gegen Art 3 Abs 1 GG. Bei § 1 S 4 SGB VI handelt es sich um eine eng auszulegende

Ausnahmevorschrift von der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter und damit nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtiger Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG). Wie die Entstehungsgeschichte der Vorläuferregelung der §§ 3 Abs 1a, 2 Abs 1a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zeigt (BSG vom 18. September 1973, 12 RK 5/73, BSGE 36, 164 = SozR Nr 23 zu § 3 AVG, vom 22. November 1973, 12/3 RK 20/71, BSGE 36, 258 = SozR Nr 24 zu § 3 AVG; vom 27. März 1980, 12 RAr 1/79, SozR 2400 § 3 Nr 4 mwN), beruht die Herausnahme des genannten Personenkreises auf der Erwägung, dass die AGen bei typisierender Betrachtung zu den „großen Gesellschaften“ gehören und ihre Vorstandsmitglieder wegen der herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung trotz abhängiger Beschäftigung gruppenspezifisch nicht des Schutzes und der Sicherheit der

Rentenversicherung bedürfen (BSG vom 31. Mai 1989, 4 RA 22/88, BSGE 65, 113, 118 = SozR 2200 § 1248 Nr 48). Einer Übertragung dieses Gedankens auf Fälle der vorliegenden Art steht bereits entgegen, dass es sich hier um die Versicherungspflicht von Selbstständigen handelt und im Übrigen eine typisierende Vergleichbarkeit der (Ein-Mann-)GmbH mit AGen von vorne herein ausscheidet. Unter anderem im Blick hierauf hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass die Regelung des § 3 Abs 1 Satz 4 SGB VI – außer beim VVaG – nicht analog auf die Organe anderer juristischer Körperschaften übertragbar ist (Urteil vom 19. Juni 2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3- 2400 § 7 Nr 18 S 65 ff).

32. 3. Der Senat kann mangels entsprechender Feststellungen nicht über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 6. März 2003 entscheiden, der gemäß § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und die Regelungen des Erstbescheides vom 30. Januar 2001 vollständig ersetzt hat.

33. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten. Dabei wird hinsichtlich der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung des Klägers, 150,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen (Verschuldenskosten), zu berücksichtigen sein, dass eine missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil er zentral eine höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragestellung betrifft.

Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass die bloße Meinungsdifferenz mit dem Vorsitzenden Rechtsschutz Suchende grundsätzlich nicht zwingt, auf ihr Grundrecht auf Zugang zum Gericht und Entscheidung ihres Rechtsstreits durch das Urteil einer unabhängigen Instanz aus Art 19 Abs 4 GG entweder zu verzichten oder ihr Recht – anders als andere Beteiligte aus dem in § 183 SGG genannten Personenkreis – nur gegen Zahlung von Kosten durchzusetzen.

Schlagwörter
Versicherungspflicht (4) Sozialrecht (5) Rentenversicherung (6) arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger (1) Alleingesellschafter einer GmbH (1) Abgrenzung (20)