Verstöße gegen das UWG, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem früheren Arbeitgeber begeht, können unerlaubte Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG sein

2 Ta 804/06 Beschluss verkündet am 4. Dezember 2006 LAG Hamm Ansprüche bei und nach Vertragsende, Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 24.11.2006 – 2 Ga 34/06 – teilweise zu Ziffer 5) wie folgt abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch bezüglich des auf Unterlassung ab 01.12.2006 gerichteten Antrags der Verfügungsklägerin gemäß Ziffer 1 b) ihrer Antragsschrift vom 23.11.20006 eröffnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Die Verfügungskläger verlangt von dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Wettbewerbstätigkeiten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2006 und darüber hinaus für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007. Dem Verfügungsbeklagten soll verboten werden, dem Kunden R Wareneingangs und -ausgangstore zum Scannen von RFID-Etiketten anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu liefern und/oder liefern zu lassen sowie von der Firma E-GmbH Geräte für das Scannen von RFID-Etiketten zu beziehen.

Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 01.05.2000 als Angestellter tätig, zuletzt als Sales Manager Retail Industrie. In dieser Position war er Vertriebsleiter für den Gesamtvertrieb Barcode-Systeme und daneben als Key-Account-Manager für die Kunden M und R zuständig. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 30.10. fristgemäß zum 30.11.2006. Die Klägerin stellte ihn widerruflich von der Arbeitsleistung frei.

Die Verfügungsklägerin wirft dem Kläger vor, trotz des in § 7 des Arbeitsvertrags geregelten Wettbewerbsverbots während des Laufs der Kündigungsfrist Kontakt zu Kunden und Lieferanten aufgenommen zu haben, um diese für seine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geplante selbständige Tätigkeit abzuwerben. Der Beklagte habe seine Stellung benutzt, um die Abgabe eines eigenen Angebots der Verfügungsklägerin gegenüber dem Großkunden R zu verhindern. Dabei geht es um einen von der Verfügungsklägerin bereits abgewickelten Folgeauftrag über so genannte RFID-Etiketten, Portale für den Wareneingang sowie die Lieferung und Entwicklung einer Software zur Anbindung von RFID-Readern an die Warenwirtschaft.

Das ArbG hat die begehrte einstweilige Verfügung, soweit sie auf Unterlassung bis zum 30.11.2006 gerichtet ist, erlassen. Bezüglich des Antrags zu 1 b) der Antragsschrift hat das ArbG den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Bielefeld verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfügungsklägerin stütze ihren Anspruch auf Unterlassung wettbewerbsschädlicher Handlungen auch in der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Vorschriften des UWG. Dafür seien ausschließlich die Landgerichte zuständig.

Dagegen wendete sich die Verfügungsklägerin mit ihrer am 30.11.2006 beim LAG eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

II. … Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG eröffnet.

1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG zulässig. Das Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs kann auch im Rahmen eines Gesuchs um vorläufigen Rechtsschutz durchgeführt werden (vgl. BAG 24.05.2000, NJW 00, 2524).

2. In der Sache selbst kann der Auffassung des ArbG nicht gefolgt werden. Der Begriff der unerlaubten Handlung, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist weit auszulegen. Er umfasst auch Verstöße gegen das UWG (vgl. OLG Frankfurt a. M. 20.05.2005, NZA-RR 05, 499; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 2 Rdnr. 113). Auch Verstöße gegen das UWG, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem früheren Arbeitgeber begeht, können unerlaubte Handlungen in diesem Sinne sein (KG 07.12.2004, DB 05, 732 = BeckRS 2004, 12539; OLG Hamburg 30.12.2002, NZA 03, 935; vgl. im Einzelnen Fischer, DB 98, 1182). Die unerlaubte Handlung muss aber in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Der erforderliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis steht und in den ihm eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten wurzelt (so bereits BGH 07.02.1958, AP Nr. 48 zu § 2 ArbGG 1953; Schwab/Wethl Walker, § 2 Rdnr. 114; KG, DB 05, 732 = BeckRS 2004, 12539 [unter 1 b) aa]). Ein solcher Zusammenhang kann vorliegend nicht verneint werden, weil die Verfügungskläger einen auf Vertragsverletzungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gestützten Folgenbeseitigungsanspruch geltend macht. Sie wirft dem Beklagte nämlich vor, gegenüber der Firma R ein eigenes Angebot über die Lieferung der Wareneingangstore abgegeben zu haben. Dabei habe er sich ausschließlich solcher Betriebsmittel bedient, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit zur Verfügung gestanden hätten. Die Vertragsverletzungen wirkten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort, so dass der Beklagte deswegen auch weiterhin zur Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen verpflichtet sei. Die Verfügungsklägerin hat damit den Streitgegenstand gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Weise bestimmt, dass es sich um einen deliktischen Anspruch auf Grund von Wettbewerbsverstößen handelt, die während des bestandenen Arbeitsverhältnisses begangen worden sind und die dem Beklagten nur auf Grund seiner Stellung im Unternehmen der Verfügungskläger möglich waren. Damit ist der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Schlagwörter
Wettbewerbsverstoß (8) Unterlassungsanspruch (4) Rechtsweg (2) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) einstweilige Verfügung (1)